Regelungen des EEG zum Eigenverbrauch. Dr. Christian Kahle, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Hamburg
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- Berthold Fuchs
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1 Regelungen des EEG zum Eigenverbrauch Dr. Christian Kahle, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Hamburg
2 Fragestellungen 1. Hintergrund der Novelle? 2. Eigenverbrauch was ist das eigentlich? 3. Welche Folgen sind mit dem Eigenverbrauch verbunden? 4. Welche Ausnahmen genießen Bestandsanlagen? 5. Welche sonstigen Ausnahmen gibt es? 6. Gibt es verfassungsrechtliche Einwände? 7. Wie geht es mit der Eigenverbrauchsregelung weiter? Page 2
3 1. Hintergrund der Novelle?
4 Überblick EEG-Umlagepflicht Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage Stromlieferung an Letztverbraucher Eigenverbrauch Umlagepflicht des EltVU Umlagepflicht des Letztverbrauchers Möglichkeit der Begrenzung gemäß 63 ff. EEG Page 4
5 Entwicklung der Regelungen zur Eigenversorgung Erstmalige gesetzliche Regelung der Eigenversorgung in 37 Abs. 3 EEG Davor bestand bereits die allgemeine Auffassung, dass die Eigenversorgung nicht unter die EEG-Umlagepflicht fällt. Anstieg der EEG-Umlage Attraktivität erneuerbarer Energien steigt Energiewirtschaftliche Bedeutung von Eigenversorgungsmodellen steigt Umfassende Regelungen zur Eigenversorgung werden erforderlich Page 5
6 Eigenverbrauch im EEG 2012 / EEG 2014 Grundlegende Änderungen durch die Novelle: EEG 2012 Grundsatz: EEG- Umlagepflicht bei jeder Stromlieferung an Letztverbraucher Ausnahme: keine EEG- Umlage für Eigenversorgung (Eigenverbrauchsprivileg) EEG 2014 Grundsatz: grundlegende EEG-Umlagepflicht für jeden Energieverbrauch Ausnahme für Eigenversorger beschränkt sich auf wenige Anwendungsfälle Page 6
7 2. Eigenverbrauch was ist das eigentlich?
8 Definition der Eigenversorgung, 5 Nr. 12 EEG Im Sinne des EEG 2014 ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Page 8
9 Die Voraussetzungen im Einzelnen Anlagenbetreiber = Stromverbraucher Stromverbraucher nicht zwingend = Eigentümer der Stromerzeugungsanlage Stromverbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs bisher nicht gebräuchlich Auslegung erforderlich Mögliche Anknüpfung an die bereits bekannten Begriffe - Räumlicher Zusammenhang - Unmittelbare räumliche Nähe - Enger räumlicher Zusammenhang Nicht durch ein Netz durchgeleitet Page 9
10 3. Welche Folgen sind mit dem Eigenverbrauch verbunden?
11 EEG-Umlagepflicht als Grundsatz 61 Abs. 1 EEG: ÜNB können die volle EEG-Umlage (100 %) von Eigenversorgern verlangen. Stromerzeugungsanlagen, die weder Anlagen isd 5 Nr. 1 EEG (Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus EE oder aus Grubengas) noch hocheffiziente KWK-Anlagen sind, die einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erreichen, zahlen 100 % der EEG-Umlage Page 11
12 Begrenzung der EEG-Umlage Für neue Anlagen auf 30 % seit 1. August % ab 1. Januar % ab 1. Januar 2017 Die Begrenzung der Umlage wird an die Meldung der gelieferten Energiemenge geknüpft: bei Verstoß gegen die Meldepflicht wird die volle EEG-Umlage erhoben Meldepflicht zur besseren Erfassung und Überwachung der Anlage erforderlich. Page 12
13 4. Welche Ausnahmen genießen Bestandsanlagen?
14 Bestandsschutz für Eigenversorger Vor dem betriebene Anlagen genießen Bestandsschutz gemäß 61 Abs. 3 und 4 EEG: Vor dem betriebene Anlagen Erweiterung des Bestandsschutzes auf die Erneuerung, Erweiterung und Ersetzung von Bestandsanlagen (Repowering) und Erweiterung des Bestandsschutzes auf vor dem genehmigte und vor dem genutzte Anlagen (neue "Bestandsanlagen") Erleichterungen für Bestandsanlagen, die vor dem (vor dem EEG 2012) in Betrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen) Page 14
15 Bestandsschutz gemäß 61 Abs. 3 EEG mit Ausnahme von alten Bestandsanlagen: wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dann entfällt für Bestandsanlagen isd 61 Abs. 3 S. 2 EEG die EEG-Umlagepflicht. Page 15
16 Bestandsschutz für alte Bestandsanlagen Für vor dem in Betrieb genommene Eigenversorgungsanlagen gilt Rechtslage des EEG 2009 (keine Umlagepflicht) fort: wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht. Die Umlagebefreiung knüpft nicht an die Kriterien "keine Netznutzung" oder "Verbrauch im räumlichen Zusammenhang" an Eingeschränkter Bestandsschutz bei Erneuerung, Erweiterung und Ersetzung von Bestandsanlagen Page 16
17 5. Welche sonstigen Ausnahmen gibt es?
18 Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht Ausnahmen für neue Anlagen: Kraftwerkseigenverbrauch: Der Strom wird in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht. Inselanlagen : Der Eigenversorger ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen. Eigenversorgung aus EE: Der Eigenversorger versorgt sich selbst vollständig mit Strom aus EE und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch. Kleinanlagen : Die installierte Leistung beträgt höchstens 10 kw; Deckelung bei 10 MWh pro Kalenderjahr selbst verbrauchten Stroms Page 18
19 Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energien ( 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG) Befreiung von der Umlagepflicht nur, wenn die gesamte Energieversorgung tatsächlich aus eigenen EE-Anlagen erfolgt. Keine Befreiung, wenn Strom von Dritten bezogen wird. Auch nicht, wenn der bezogene Strom selbst aus EE kommt. Die Folge des Strombezuges von einem Dritten ist unklar: Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den gesamten erzeugten Strom oder Pflicht zur EEG-Umlage nur für den Zeitraum des Verstoßes? Page 19
20 6. Gibt es verfassungsrechtliche Einwände?
21 Vereinbarkeit mit Finanzverfassungsrecht Ist die EEG-Umlage eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion? Sonderabgaben = voraussetzungslose Geldleistungspflichten, aber Steuern Sonderabgaben sind als seltene Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig sonst Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften Merkmale einer Sonderabgabe: Inanspruchnahme einer abgrenzbaren homogenen Gruppe Besondere Nähe der belasteten Gruppe zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck Gruppennützige Verwendung der Abgabe Page 21
22 Vereinbarkeit mit Finanzverfassungsrecht BGH: Keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand (Grundvoraussetzung der Sonderabgabe): Unterschied zum sog. "Kohlepfennig": EEG-Umlage fließt weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatlichen Institution zu lediglich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Privaten Am Fehlen einer Aufkommenswirkung der EEG-Umlage zu Gunsten der öffentlichen Hand ändert die Ausnahmeregelung des 40 Absatz 1 EEG 2012 nichts. EEG-Umlage = (mehrstufige) gesetzliche Preisregelung für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten Page 22
23 Vereinbarkeit mit Finanzverfassungsrecht Vorliegen eines "Formenmissbrauchs"? Contra: Gesetzgeber verfügt über weiten Gestaltungsspielraum bzgl. der Formenwahl. Selbst wenn Ziel und Belastungswirkung der Handlungsformen identisch, deutet dies noch nicht auf einen "Formenmissbrauch" hin. Pro: Eigenversorger agieren hinsichtlich ihrer Eigenstrommenge "autark", sodass eine Preisregelung für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten nicht angenommen werden kann. Durch Einbeziehung der Stromeigenversorgung in die Umlagepflicht wird vielmehr die Allgemeinheit belastet. Page 23
24 Vereinbarkeit mit Vertrauensschutz Vertrauensschutz Rückwirkungsverbot Echte Rückwirkung: Betrifft nachträgliche Änderungen bereits abgeschlossener Tatbestände der Vergangenheit Grds. unzulässig Unechte Rückwirkung: Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst ab seiner Verkündung ein, das Gesetz knüpft aber an vergangene, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an. Güterabwägung (Bestandsinteressen vs. öffentliche Interessen an rückwirkender Gesetzesänderung Page 24
25 61 Abs. 3 EEG und Vertrauensschutz? Zweifel hinsichtlich: Stichtagsregelung des 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EEG 2014: Befreiung von der Umlagepflicht setzt voraus, dass die Anlage vor dem (> Beschluss des Eckpunktepapiers zum EEG 2014) eine Anlagenzulassung erhalten hat. Erweiterung des Bestandsschutzes auf Erneuerung, Erweiterung und Ersetzung, 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 EEG 2014: Befreiung von der Umlagepflicht nur (+), bei Steigerung der installierten Leistung 30 % Page 25
26 Vereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz Die ersten Entwürfe der Eigenverbrauchsregelungen enthielten eine deutliche Spreizung der Umlagesätze bei den verschiedenen Formen der Eigenversorgung. Bedenken bzgl. Vereinbarkeit mit Art. 3 GG 61 EEG 2014 enthält nur noch eine Besserstellung von EE- Anlagen und KWK-Anlagen. Diese Besserstellung ist sachlich durch die Ziele des EEG und des KWKG gerechtfertigt. Art. 3 GG ist nicht tangiert. Page 26
27 7. Wie geht es mit der Eigenverbrauchsregelung weiter?
28 Beschluss der Kommission, Nr. SA EEG 2014 ist mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar. Aber: die komplette und dauerhafte Befreiung von der Umlagepflicht für Bestandsanlagen = Wettbewerbsverzerrung ggü. neuen Anlagen 2. Die Regelung zum Bestandsschutz in 61 Abs. 3 und 4 EEG ist bis 30. Dezember 2017 von der Kommission genehmigt. 3. Der grundlegende Systemwechsel rechtfertigt die Anpassung erst ab soll die Regelung für Bestandsanlagen evaluiert werden. ggf. wird dann die Neufassung der Befreiung von Bestandskonzepten erforderlich Page 28
29 Vielen Dank Dr. Christian Kahle, LL.M. Großer Grasbrook Hamburg Telefon: +49 (0) christian.kahle@twobirds.com
30 Disclaimer Dieses Dokument stellt keine Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die darin enthaltenen Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Bird & Bird. Bird & Bird LLP ist eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, eingetragen im Companies House of England and Wales unter der Nummer OC Der Name Bird & Bird bezeichnet eine internationale Anwaltssozietät, bestehend aus Bird & Bird LLP und ihren verbundenen Sozietäten. Bird & Bird praktiziert in den auf der Homepage angegebenen Standorten. Die Gesellschafter der LLP werden von Bird & Bird als Partner bezeichnet. Counsel, Senior European Consultants und Of Counsel sind nicht Partner oder Gesellschafter der LLP. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
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