(Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien

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1 [Bereitgestellt: :31] II/ An das Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz Wien Singerstraße 17-19, 1011 Wien Tel.: / Fax: / Cg 57/12p Klagende Partei: Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien Beklagte Partei: vertreten durch: Mag. Andreas Scherer Jakob-Sereinigg-Siedlung 13/1, 9500 Villach Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt Franz-Josefs-Kai 27/DG, 1010 Wien wegen: 4.897,80 (Rekursinteresse) KOSTENREKURS Eine Gleichschrift wurde dem Beklagtenvertreter gemäß 112 ZPO direkt zugestellt.

2 In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , 16 Cg 57/12p am zugestellt. Binnen offener Frist erhebt die klagende Partei Republik Österreich gegen den Beschluss nachstehenden Kostenrekurs. Der gegenständliche Rekurs wird im Umfang eines Kostenzuspruches von 4.180,24 erhoben. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung auch auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht: A. Das erstinstanzliche Gericht setzt sich mit den Einwendungen der klagenden Partei vom und nur unzureichend auseinander. Das Erstgericht gibt nunmehr erstmals bekannt, dass der Beklagtenvertreter unverzüglich das Gericht von der irrtümlich falsch eingebrachten Kostennote verständigt habe und bereits am dem Gericht ein vollständiges Kostenverzeichnis nachreichte, welches der klagenden Partei mit Beschluss vom übermittelt wurde. Die Kostennote wurde der Klagevertreterin vom Beklagtenvertreter direkt am und zugestellt. Die zu diesen Kostenverzeichnissen erstatteten Einwendungen vom blieben vom Erstgericht jedoch unbeachtet. Auch in dem am dem Gericht übermittelten verbesserten Kostenverzeichnis der beklagten Partei sind für den insgesamt drei Leistungen, nämlich eine Klagebeantwortung samt 100% Einheitssatz, eine Streitverhandlung in der Dauer von ½ samt 100% Einheitssatz und Fahrtkosten sowie eine Streitverhandlung von 3 / 2 samt 100 % Einheitssatz und Fahrtkosten verzeichnet. Tatsächlich wurde am keine Klagebeantwortung erstattet, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht ordnungsgemäß verzeichnet sind und daher nicht zustehen. Seite 2

3 Eine Tagsatzung am in der Dauer von ½ Stunde hat ebenfalls an diesem Tag nicht stattgefunden, sodass die verzeichneten Kosten in der Dauer von ½ zuzüglich 100% Einheitssatz zuzüglich Fahrtkosten ebenfalls nicht gerechtfertigt sind. Erst in einem neuerlichen verspäteten Kostenbestimmungsantrag wurden diese Leistungen einer Korrektur durch den Beklagtenvertreter unterzogen. Das Erstgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine spätere weitere Änderung des Kostenverzeichnisses nach Zustellung bereits einer verbesserten Version an die gegnerische Partei möglich ist, hat die entsprechende Änderung aber konkludent zugelassen, da ein entsprechender Kostenzuspruch erfolgte. Richtigerweise hatte das Erstgericht feststellen müssen, dass am keine Klagebeantwortung erstattet wurde, ebenso eine Streitverhandlung in der Dauer von ½ nicht verrichtet wurde, eine nachträgliche Korrektur des Kostenverzeichnisses aber auch nicht mehr möglich ist, weshalb ein Verlust der entsprechenden Ersatzansprüche eingetreten ist. Ein Verlust von Kostenersatzansprüchen tritt nämlich dann ein, wenn auch nur ein Teil desselben verspätet erhoben wurde, wobei es gleichgültig ist, ob die unvollständige Verzeichnung der Kosten auf einen entschuldbaren Irrtum oder auf einer Nachlässigkeit beruhen. Nach herrschender Rechtsprechung kann, wenn ein zu niedriger Kostenbetrag verzeichnet wurde, nur dieser zugesprochen werden, eine nachträgliche Ergänzung der Kostennote ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht hätte somit keinesfalls von der erst mit Schriftsatz vom erneut korrigierten Variante des Kostenverzeichnisses ausgehen dürfen. Insoweit das Erstgericht somit eine nachträgliche neuerliche Korrektur der Kostennote zugelassen hat, liegt eine unrichtige Beurteilung durch das Erstgericht vor. Die Kosten der Klagebeantwortung vom und der Tagsatzung vom wären nicht zuzusprechen gewesen. B. Das Erstgericht hat die Kosten der Anzeige des Vollmachtwechsels vom in Höhe von 88,20 samt Einheitssatz und ERV-Kosten der beklagten Partei mit dem Hinweis, dass die Seite 3

4 Anzeige des Vollmachtswechsels zweckmäßig und prozessual geboten und daher nach TP 1 zu honorieren ist, zugesprochen. Das Erstgericht verweist hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichthofes 1 Ob 192/09f. Der Oberste Gerichtshof spricht hiezu lediglich aus, dass die Mitteilung des Vollmachtswechsels ersatzfähig und nach TP 1 zu honorieren ist. Umstände, aus welchen sich die Zweckmäßigkeit des Anwaltswechsels in diesem Verfahren ergeben haben, wurden vom Obersten Gerichtshof nicht näher angeführt, sodass dieser Rechtssatz nicht auf das gegenständliche Verfahren angewendet werden kann. Der Vollmachtswechsel kann nach Auffassung der klagenden Partei vielmehr zu keiner Kostenersatzpflicht führen, da diese Mitteilung einen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten gelegenen Umstand betraf. Eine Abweisung des Anspruchs stünde auch im Einklang mit der Judikatur, wodurch einen Vertreterwechsel verursachte Mehrkosten als grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des 41 ZPO erachtet wurden. Gegenteiliges wäre jedenfalls schon im Verfahren erster Instanz zu bescheinigen gewesen. Eine diesbezügliche Bescheinigung wurde weder von der beklagten Partei vorgelegt noch auch nur behauptet. Das Erstgericht hat somit die Kosten des Schriftsatzes betreffend die Vollmachtswechselbekanngabe der beklagten Partei zu Unrecht zugesprochen. C. Zusammenfassend hat das Erstgericht sohin nachstehende Positionen der beklagten Partei mangels ordnungsgemäßer Verzeichnung in der Kostennote vom zu Unrecht zugesprochen: Klagebeantwortung TP 3 A 789,50 100% Einheitssatz 789, Streitverhandlung TP 3 A 4 / ,20 100% Einheitssatz 1.184,20 Fahrtkosten 4,00 Gesamt 3.947,40 4,00 Seite 4

5 Nachstehende Positionen stehen der beklagten Partei nicht zu, da sie ausschließlich auf ihre Rechtssphäre zurückzuführen sind: Schriftsatz Vollmachtsbekanntgabe 88,20 50% Einheitssatz 44,10 ERV-Kosten 1,80 134,10 Gesamtsumme 4.081,50 20% USt 816,30 Barauslagen 4,00 Summe 4.901,80 Die klagende Partei stellt sohin den Antrag, der beklagten Partei lediglich Kosten in Höhe von 7.270,80 zuzusprechen und den darüber hinausgehenden Betrag von 4.901,80 abzuweisen. An Kosten werden verzeichnet: Rekursinteresse 4.901,80 Kostenrekurs, TP 3A 154,90 60 % ES 92,94 ERV-Zuschlag 1,80 Gesamt 249,64 Wien, am 10. Dezember 2014 Im Auftrag: (Dr. Duffek-Stanka) Seite 5

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