Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik. Studienordnung
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- Anton Rosenberg
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1 Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Informatik im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien / an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 93) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. (Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.) 7
2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 Studium des "vertieft studierten Faches" Informatik als Zweitfach (im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen) 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Anlage I: Anlage II: Studienablaufplan für Direktstudium Studienablaufplan für berufsbegleitendes Studium 8
3 1 Geltungsbereich (1) Diese Fachstudienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des Faches Informatik für das Höhere Lehramt an Gymnasien. () Gleichzeitig regelt diese Fachstudienordnung in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des Faches Informatik für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen. (3) Die Abweichungen im berufsbegleitenden Studium nach LbVO vom 1. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 07) werden an den entsprechenden Stellen gesondert ausgewiesen. Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in den Rahmenstudienordnungen für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien bzw. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind gute bis sehr gute Kenntnisse in Mathematik und Englisch wünschenswert. 3 Studienziele Insgesamt wird das Studium solche fachlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die einen grundlegenden Überblick über die Informatik und ihre Didaktik ermöglichen. Die Studierenden erhalten Einsichten in das Wesen der Informatik im Kontext mit der historischen und aktuellen Entwicklung und erwerben Kenntnisse und Fertigkeiten zu typischen Denk- und Arbeitsweisen des Faches. Insbesondere sollen die künftigen Informatiklehrer die Grundlagen aus den einzelnen Gebieten der Informatik tiefgründig erfassen, beherrschen und überblicken, um fachlich kompetent die didaktische Aufbereitung und Durchführung des Unterrichts in der jeweiligen Schulart realisieren zu können. In wenigstens einem Vertiefungsgebiet der Informatik erwerben die auszubildenden Lehrer im Hauptstudium Spezialkenntnisse. Empfehlung zur Fächerkombination (1) Das "vertieft studierte Fach" Informatik ist gemäß der LAPO I nur in Kombination mit dem "vertieft studierten Fach" Mathematik zugelassen. Außerdem kann das "vertieft studierte Fach" Informatik zu jeder Fächerkombination als Erweiterungsfach belegt werden. Auch in diesen Fällen ist eine Kopplung mit einem der "vertieft studierten Fächer" 9
4 Mathematik oder Physik besonders empfehlenswert. () Wird das Fach Informatik als gymnasiales Fach für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen studiert, kann es mit jeder beruflichen Fachrichtung kombiniert werden. 5 Studienbeginn Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des "vertieft studierten Faches" Informatik umfasst die Gebiete - Theoretische Informatik - Technische Informatik - Praktische Informatik - Angewandte Informatik - Vertiefungsgebiet - Informatik und Gesellschaft - Fachdidaktik. () Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über acht Semester und umfassen 71 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. (3) Das Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten: - Theoretische Informatik (Einführung in die Theorie der Programmiersprachen) - Technische Informatik (Struktur und Organisation der Hardware) - Praktische Informatik (Algorithmierung/Programmierung, Betriebssysteme, Rechnernetze) - Angewandte Informatik (Grundlagen von Anwendersystemen, Datenbanken). () Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten: - Theoretische Informatik - Technische Informatik (Prozess-Steuerung, Multimediatechnik) - Praktische Informatik (Programmierung: Objektorientierte Programmierung, Logische Programmierung) - Angewandte Informatik (Computergrafik, Multimedia-Anwendungen) - Vertiefungsgebiet
5 (Architektur verteilter Systeme, Softwaretechnik, Systemorientierte Informatik, Technische Informatik, Theorie der Programmierung) - Fachdidaktik - Informatik und Gesellschaft; Geschichte der Informatik. (5) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthalten die in Anlage I angegebenen Semesterübersichten (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 1 Abs. SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzenden Studium dienen. (6) Im berufsbegleitenden Studium umfassen die Lehrveranstaltungen nur 60 SWS, die sich über einen Zeitraum von 6 Semestern erstrecken. Insbesondere finden Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik bereits im 3 Semester umfassenden Grundstudium statt. Diese Veränderungen sind in der Gliederung nach Gegenstand, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen in den Semesterübersichten in Anlage II angegeben (Studienablaufplan im Sinne von 1 Abs. SächsHG). 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen. Die Bedingungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. () Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind Leistungsnachweise aus den Gebieten: - Praktische Informatik (Algorithmierung / Programmierung) - Angewandte Informatik (Grundlagen von Anwendersystemen) und - Technische Informatik (Struktur und Organisation der Hardware) zu erwerben. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind 5 Leistungsnachweise vorzulegen, je einer aus folgenden Gebieten des Hauptstudiums - Theoretische Informatik oder Technische Informatik - Praktische Informatik oder Angewandte Informatik - Vertiefungsgebiet - Fachdidaktik - Informatik und Gesellschaft () Im berufsbegleitenden Studium sind für die Zulassung zur Akademischen Zwischenprüfung zusätzlich Leistungsnachweise zu den Gebieten "Betriebssysteme/Rechnernetze" und "Fachdidaktik" vorzulegen. 51
6 8 Studium des "vertieft studierten Faches" Informatik als Zweitfach (im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen) (1) Wird das "vertieft studierte Fach" Informatik als Zweitfach für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen studiert, gelten die Bestimmungen des 6 nach Maßgabe der folgenden Absätze. () Die Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches umfassen 6 SWS, davon entfallen 35 SWS auf das Grundstudium. (3) Das Grundstudium ist identisch mit dem Grundstudium des "vertieft studierten Faches" Informatik für das Höhere Lehramt an Gymnasien. () Im Hauptstudium entfallen die Lehrveranstaltungen - Computergrafik - Geschichte der Informatik. (5) Das Vertiefungsgebiet umfasst 8 SWS in einer der gewählten Fachrichtungen - Architektur verteilter Systeme - Softwaretechnik - Systemorientierte Informatik - Technische Informatik - Theorie der Programmierung. 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 000/001 an der Technischen Universität Dresden aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 5
7 Anlage I Studienablaufplan nach 1 Abs. SächsHG für das "vertieft studierte Fach" Informatik (Direktstudium) Grundstudium Bezeichnung der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Bemerkung Theoretische Informatik - Einführung in die Theorie der Programmiersprachen ZP Technische Informatik - Struktur u. Organisation der Hardware 5 5 L Praktische Informatik - Algorithmierung/Programmierung - Betriebssysteme - Rechnernetze 10 ZP L Angewandte Informatik - Grundlagen v. Anwendendersystemen - Datenbanken ZP L Hauptstudium Bezeichnung der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Bemerkung Theoretische Informatik - Berechenbare Funktionen und Daten L, SP Technische Informatik - Prozess-Steuerung - Multimedia L, SP Praktische Informatik - Programmierung (OOP, log. Progr.) L, SP Angewandte Informatik - Computergrafik L, SP Vertiefungsgebiet (Wahlpflicht) 1 L, SP Fachdidaktik 8 L, SP Informatik und Gesellschaft Geschichte der Informatik L Die Abkürzungen in der Spalte Bemerkungen haben folgende Bedeutung: L = Leistungsnachweis L/b = benoteter Leistungsnachweis - nur wenn eine Differenzierung erforderlich ist ZP = Bestandteil der Zwischenprüfung SP = Bestandteil der Ersten Staatsprüfung P = Pflichtveranstaltung; erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung W = Wahlpflichtveranstaltung 1 = Prüfungssemester = je ein Leistungsnachweis (Theor. oder Techn. und Prakt. oder Ang. Informatik) 53
8 Anlage II Studienablaufplan nach 1 Abs. SächsHG für das "vertieft studierte Fach" Informatik (berufsbegleitendes Studium) Grundstudium Bezeichnung der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Bemerkung Theoretische Informatik - Einführung in die Theorie der Programmiersprachen ZP Technische Informatik - Struktur u. Organisation der Hardware L Praktische Informatik - Algorithmierung/Programmierung - Betriebssysteme/Rechnernetze ZP L L Angewandte Informatik - Grundlagen v. Anwendendersystemen L Fachdidaktik 5 5 L Bemerkung: Im berufsbegleitenden Studium stehen gemäß LbVO vom insgesamt nur 60 SWS zur Verfügung. Die Akademische Zwischenprüfung erfolgt nach dem 3. Fachsemester. Hauptstudium Bezeichnung der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Bemerkung Theoretische Informatik - Berechenbare Funktionen und Daten L, SP Technische Informatik 3 - Prozess-Steuerung - Multimedia L, SP Praktische Informatik 3 - Programmierung (OOP, log. Progr.) L, SP Angewandte Informatik 3 - Computergrafik - Datenbanken L, SP Vertiefungsgebiet (Wahlpflicht) 8 L, SP Fachdidaktik L, SP Informatik und Gesellschaft Geschichte der Informatik L Die Abkürzungen in der Spalte Bemerkungen haben folgende Bedeutung: L = Leistungsnachweis L/b = benoteter Leistungsnachweis - nur wenn eine Differenzierung erforderlich ist ZP = Bestandteil der Zwischenprüfung SP = Bestandteil der Ersten Staatsprüfung P = Pflichtveranstaltung; erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung W = Wahlpflichtveranstaltung 1 = Prüfungssemester = je ein Leistungsnachweis (Theor. oder Techn. und Prakt. oder Ang. Informatik) 3 = Praktikum (zusätzlich zu den in der Tabelle angegebenen Stundenumfang SWS in einem der Gebiete Prakt., Techn. oder Ang. Informatik) 5
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