11. Schweizer Sonderabfalltag 2. Juni Gefahrgutrechtliche Pflichten der Abfallentsorgung. Ernst Winkler

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1 11. Schweizer Sonderabfalltag 2. Juni 2014 Gefahrgutrechtliche Pflichten der Abfallentsorgung Ernst Winkler

2 Abfälle können auch GEFÄHRLICHE Abfälle sein. wie Farben, Säuren, Lösungsmittel,Spraydosen, Spritzmittel, etc. etc.

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4 Warum Vorschriften? Erzeugung eines definierten und international anerkannten Sicherheitslevels Minimierung des Risikos von Unfällen und Zwischenfällen Bewältigung von Unfällen und Zwischenfällen Auswirkungen von Unfällen und Zwischenfällen so klein als möglich

5 Regelwerke UNO IAEA ICAO IMO ECE OTIF Wien Montreal London Genf Bern TRANSSAC- Ausschuss Dangerous Goods Panel Committee DSC ECOSOC Committee Subcommittees TDG und GHS Cl. & L of Ch ECE / ITC Arbeitsgruppe WP.15 Fachausschuss RID Modellregelwerk der UNO für die Beförderung gefährlicher Güter Gemeinsame Tagung ZKR Strassburg Radioaktive Stoffe Safety Series Luftverkehr ICAO-TI IATA DGR Seeverkehr IMDG-Code Strasse ADR Schiene Gewässer RID / ADN ENSI Brugg BAZL Bern SSA Basel ASTRA Bern BAV Bern

6 Uebergangsfristen ADR RID 2011 GGUV 2013 ADR / RID 2013 ADR / RID 2015 SDR / RSD 2011 SDR RSD 2013 SDR RSD 2015 GGBV 2009 GGBV

7 Nationale Bestimmungen Schweiz Gesetzgebung Schweiz SVG ChemG USG Erlasse Erläuterungen Verordnungen Gesetze SDR, GGBV, SKV, LRV, VeVA, StFV, ChemV etc Bundesverfassung

8 1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. 2 Diese Verordnung gilt für: a. die Hersteller gefährlicher Güter; b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter; c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben; d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter. Wichtige Vorschriften aus der SDR: Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

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10 Art. 4 Internationales Recht Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt. Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks Art. 13 Verkehrsbeschränkungen Art. 19ff Strafbestimmungen Verletzung der Bestimmungen über den Versand, Handhabung, Beförderung; Widerhandlungen des Fahrzeughalters Behinderung der Kontrolltätigkeit etc.

11 Übersicht der einzelnen an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten Absender Beförderer Betreiber eines Tankcontainers Empfänger Fahrzeugführer Beteiligte (Kapitel 1.4) Befüller Verlader / Entlader Verpacker Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadenfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen 7.11 Umfang so gering wie möglich zu halten.

12 Wichtige Definitionen: Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäss diesem Vertrag. Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschliesslich Grossverpackungen und Grosspackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Grosscontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt. Verlader: das Unternehmen, das - verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen/ein Fahrzeug oder Container verlädt oder - einen Container, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen/ein Fahrzeug verlädt.

13 Entlader: Das Unternehmen, das a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Wagen/Fahrzeug absetzt oder b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Wagen/Fahrzeug oder Container entlädt oder c) gefährliche Güter aus einem Tank (Kesselwagen/Tankfahrzeug, abnehmbarer Tank/Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen/Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Wagen/Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.

14 Verpackung: Ein oder mehrere Gefässe und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefässe ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

15 Verantwortlichkeiten der Beteiligten: Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu reffen, um Schadenfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Das Kapitel 1.4 definiert für alle Beteiligten deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten! Hauptbeteiligte: Absender, Beförderer und Empfänger Pflichten anderer Beteiligten: Verlader, Verpacker, Befüller, Entleerer, Entlader, Klassierer, etc. etc.

16 Absenderpflichten: ADR Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts hat er insbesondere: a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäss ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; b) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern; c) nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten; e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Container entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

17 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

18 Verpacker: ADR Verpacker Im Rahmen des Abschnitts hat der Verpacker insbesondere zu beachten: a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

19 Verpackerpflichten Auswahl und Einsatz gemäss ADR beachten! Keine Beschädigungen der Verpackung (Risse, Korrosion, erhebliche Dellen usw.) Dichten Verschluss und Füllgut-Verträglichkeit des Stoffes mit der Verpackung und dem Verschluss prüfen Kennzeichnung nach ADR/RID (Gefahrzettel und UN-Nummer) Kennzeichnung nach Chem V (für Lagerung und Umgang) Höchstzulässigen Füllungsgrad beachten (Abhängig vom Siedepunkt) Auswahl der zugelassenen Verpackung über ADR/RID (Tabelle A, Kapitel 3.2) Bauartzulassung auf der Verpackung prüfen - Verpackungsgruppe - relative Dichte - Prüfdruck in kpa (fest eingeprägt)

20 Befüllerpflichten Der Befüller a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; b) hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie- Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen; d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;

21 e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten; f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Grosszettel (Placards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe vorschriftsgemäss an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Gross- und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind; j) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen.

22 Verladerpflichten: Versandstücke in Fahrzeugen Zusammenladeverbote beachten Fahrzeugführer auf gefährliches Gut hinweisen Prüfen auf Beschädigungen Kennzeichnen des Fahrzeuges - neutrale Warntafeln - Grosszettel bei Kl. 1 und 7 und TC Den Fahrzeugführer kontollieren ob Schriftliche Weisungen vorhanden, Sprache beachten Kontrolle der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Versandstücke und evtl. Umverpackungen Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln Reinigungszustand vor Beladung prüfen Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht während der Beladung Be- und Entladekontrolle! Siehe Kapitel 7.5 ADR Spezielle Beladevorschriften für einzelne Stoffe beachten Prüfen, welche Art von Fahrzeug nach ADR erlaubt ist. (offen, bedeckt, gedeckt) Dichten Verschluß der Versandstücke bei Gasflaschen mit Ventilkappen prüfen Vorschriften über die Belüftung beachten Prüfen, ob es für den zu befördernden Stoff Versand- oder Mengenbeschränkungen gibt Ladungssicherung nach: SVG, CTU-Pack- Richtlinien, VDI-Richtlinien

23 Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschliesslich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Grosscontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Grosscontainer(s), Schüttgut- Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Grosscontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstösse aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können. Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und aussen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.

24 Verantwortlichkeiten im Unternehmen Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung Kontrolle Überwachung Schulung Unternehmer / Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (automatisch verantwortlich) Versandleiter beauftragte Person Lagerleiter beauftragte Person des Beförderungspapiers Gefahrgutbeauftragter Verladepersonal Verpacker Ausstellerin Sonstige v e r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n

25 Wichtige Vorschriften aus der GGBV: Art. 11 Allgemeine Aufgaben Die Gefahrgutbeauftragten haben: a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen; b. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten; c. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.

26 Sie haben insbesondere zu überprüfen (Auszug): d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist; i. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; j. ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind.

27 1.3.1 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten. Neu seit 2011 "Angestellte müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäss Abschnitt unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen."

28 1.3.3 Dokumentation Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen Die Aufzeichnungen der gemäss Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

29 Grundsätze der Klassifizierung Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1 der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichen Gutes zu einer Klasse und einer Verpackungsgruppe erfolgt nach den im gleichen Unterabschnitt 2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen Stoff oder Gegenstand erfolgt nach den Kriterien des Unterabschnitts (der Unterabschnitte) 2.2.x.1 der Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen.

30 Gefahrgutklassen und Gefahrzettel

31 Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN- Nummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet: A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände z.b. UN 1090 ACETON B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g. Eintragungen fallen z.b. UN 1133 KLEBSTOFFE C. Spezifische n.a.g.-eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z.b.: UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. D. Allgemeine n.a.g.-eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z.b.: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.

32 Verpackungsgruppen I, II und III Bedeutung der Verpackungsgruppen I, II und III X, Y, Z: Leistungsbuchstaben der Verpackung Grad der Gefahr I (X) II (Y) III (Z) für Stoffe mit hoher Gefahr für Stoffe mit mittlerer Gefahr für Stoffe mit geringer Gefahr Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

33 Klassierung von Abfällen: Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen, und die Zuordnung des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches hat nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich ist (z.b. bei gewissen Abfällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäss Absatz auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschliesslich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden.

34 Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmässig der am besten geeigneten n.a.g.-eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. (wenn UN 3077 oder UN 3082 auch VG III) Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen: «ABFALL NACH ABSATZ » Beispiel UN 3264 Abfall, ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLUESSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, (E), ABFALL NACH ABSATZ , umweltgefährdend Die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden.

35 Umsetzung nationale Vorschriften

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37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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