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2 Vorschriften und Empfehlungen Internationaler Transport von gefährlichen Gütern Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS Airtransport ICAO TI ICAO DG Panel Seatransport IMDG-Code IMO DSC Innland Waterways ADN UN-ECE / ZKR WP.15- AC.2 Landtransport ADR UN-ECE WP.15 Railway Transport RID OTIF RID-FA International Europäisch 3

3 Transport von UN 2814 ADR 2015 Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Tabelle A Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Verpackungsanweisungen P620

4 Transport von UN 2814 ADR 2015 Kapitel Verpackungsanweisung P620 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts erfüllt sind: Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 (Klasse 6.2) erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus: a) Innenverpackungen, bestehend aus: (i) (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en); (ii) einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung; (iii).. b) einer starren Außenverpackung: Fässer..., Kisten..., Kanister...

5 Transport von UN 2814 ADR 2015 Kapitel Verpackungsanweisung P620 Zusätzliche Vorschriften Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kpa entspricht, und Temperaturen von 40 C bis + 55 C ohne Undichtheiten standhalten können. 4.

6 Vorschriften ADR 2015 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten, mit der Ausnahme, dass ein ansteckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf - 18 C vorgeschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu mindestens 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. ( 60 Liter Primärgefäß wiegt 58,8 kg) 8

7 Vorschriften ADR Fallprüfung Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäß Absatz zu unterziehen Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, Wenn die Prüfmuster die Form eines Fasses haben, sind drei Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung: a) diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt, b) diagonal auf die untere Zarge, c) flach auf die Seite. 9

8 Vorschriften ADR 2015 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung Pappe Beregnungsprüfung mit Wasser Außenverpackungen aus Pappe: Das Prüfmuster muss mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Es ist danach der unter Absatz beschriebenen Prüfung zu unterziehen (Fallprüfung). 10

9 Vorschriften ADR 2015 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse Durchstoßprüfung Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg. Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von 38 mm.. ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. 11

10 Multilaterale Vereinbarung M281 Zur Zeit gibt es keine zugelassene Verpackungen für den Transport vom infektiösem Abfall der Kategorie A über 30 Liter Inhalt, die in vollem Umfang der Verpackungsvorschrift P620 entsprechen, in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union. Multilaterale Vereinbarung M281 Quelle: 12

11 Multilaterale Vereinbarung M281 Warum? Gefährliche Güter.. die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfügbaren P620-Verpackungen eingesetzt werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte. 13

12 Multilaterale Vereinbarung M281 Die Sicherheit wird wie in der Verpackungsvorschrift P620 durch die Anwendung einer hochwertigen Dreifachverpackung gewährleistet. Grundsätzlich besteht diese Verpackung aus: 3. Verpackungen Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1 H2). für flüssige bzw. feste Stoffe. Für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist. Sekundärverpackung : flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm (Empfehlung 100µm). 14

13 Multilaterale Vereinbarung M Verpackungen Tertiäre starre Außenverpackung : Fass aus Kunststoff (1 H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2).für feste Stoffe. für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.. 7. Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe UN sind anwendbar, einschließlich Kapitel

14 ADR Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Definition: Unter Sicherung versteht man die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Aufnahme ins ADR durch ADR-Änderungsverordnung vom (BGBl. II S.1274) Ergänzung klassischer Transportsicherheit (safety) um Sicherungsaspekte (security)

15 ADR Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Eine Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ist im ADR Tabelle enthalten.

16 ADR Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten 19

17 ADR Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Allgemeine Vorschriften Unterweisung im Bereich der Sicherung Sicherungspläne Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle ) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz ) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten und müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.

18 Fragen? 23. Februar 2015, Berlin Informationsveranstaltung zum Umgang mit infektiösen Abfällen unter besonderer Beachtung von Abfällen aus der Behandlung von Patienten mit hämorrhagischem Fieber (Ebola) Dr.-Ing. Thomas Goedecke

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2

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