Vorschriften ADR 2013

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1 Vorschriften ADR 2013 Beförderung von Lithium-batterien und Lithium-- Mögliche Einträge (Zuordnung UN-Nummern, Benennungen und Beschreibungen) UN- Nummer Benennung und Beschreibung UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich aus Lithiumlegierung) 9 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL- BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich aus Lithiumlegierung) UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium--Polymer-) 9 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium--Polymer-) Klasse 9 9 Sondervorschriften Einstufungskriterien Lithium-- Maximal 1 g metallisches Lithium ZELLE Maximal 2 g metallisches Lithium BATTERIE Nur Zellen oder Zellen oder mit verpackt Zellen oder in eingebaut Maximal 2 od. 4 Zellen od. nur Knopfzellen Mehr als 4 Zellen od. mehr als 2 Lithium-- Maximale Nennenergie ZELLE 20 Wh Maximale Nennenergie BATTERIE 100 Wh Nur Zellen oder Zellen oder mit verpackt Zellen oder in eingebaut Maximal 2 od. 4 Zellen od. nur Knopfzellen Mehr als 4 Zellen od. mehr als 2 UN 3090 UN

2 Überblick Versandvorschiften basierend auf Sondervorschrift ADR 2013 Lithium-- Maximal 1 g metallisches Lithium ZELLE Maximal 2 g metallisches Lithium BATTERIE ZELLE über 1 g Lithium ZELLE max. 1 g Lithium BATTERIE über 2 g BATTERIE max. 2 g Lithium Lithium Kennzeichnung Versandstück mit: LITHIUM-METALL-ZELLE oder BATTERIE LITHIUM-IONEN-ZELLE oder -BATTERIE ANGABE DAS VERSANDSTÜCK SORGSAM ZU BEHANDELN IST BEI BESCHÄDIGUNG DES VERSANDSTÜCKES EINE ENTZÜNDUNGS-GEFAHR BESTEHT ANGABE DAS BEI BESCHÄDIGUNG DES VERSANDSTÜCKES BESONDERE VERFAHREN ANZUWENDEN SIND TELEFONNUMMER FÜR ZUSÄTZLICHE INFOS Für de Sendung ein Dokument mit: Versandstück «LITHIUM- METALL»- bzw. «LITHIUM- IONEN»-Zellen oder - enthält; Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungs-gefahr besteht; Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, Kontrolle und ggf. erneutes Verpacken eine Telefonnummer für zusätzliche Infos Alle Vorschriften des ADR 2013 sind anzuwenden Lithium-- Maximale Nennenergie ZELLE 20 Wh Maximale Nennenergie BATTERIE 100 Wh ZELLE max. 20 Wh BATTERIE max. 100 Wh Kennzeichnung Versandstück mit: LITHIUM-METALL- ZELLE oder BATTERIE LITHIUM-IONEN-ZELLE oder -BATTERIE ANGABE DAS VERSANDSTÜCK SORGSAM ZU BEHANDELN IST BEI BESCHÄDIGUNG DES VERSANDSTÜCKES EINE ENTZÜNDUNGS- GEFAHR BESTEHT ANGABE DAS BEI BESCHÄDIGUNG DES VERSANDSTÜCKES BESONDERE VERFAHREN ANZUWENDEN SIND TELEFONNUMMER FÜR ZUSÄTZLICHE INFOS Für de Sendung ein Dokument mit: Versandstück «LITHIUM- METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder - enthält; Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, Kontrolle und ggf. erneutes Verpacken eine Telefonnummer für zusätzliche Infos ZELLE über 20 Wh BATTERIE über 100 Wh Alle Vorschriften des ADR 2013 sind anzuwenden 2

3 Zusammenfassung Sondervorschrift - ADR 2013 Sondervorschrift lit a) bis lit i) lit a) Parameter für Zellen lit b) Parameter für lit c) UN-Test Unterabschnitt Handbuch Prüfung / Kriterien lit d) Verpackungsanforderungen ZELLEN / BATTERIEN lit e) Verpackungsanforderungen ZELLEN und BATTERIEN in AUSRÜSTUNGEN lit f) von Versandstücken lit g) Begleitdokument lit h) Fallprüfungen für Versandstücke lit i) Begrenzung der Bruttomasse des Versandstückes mit UN 3090 UN 3480 Max. 100 Wh Lithium- und MIT verpackt Max. 100 Wh Lithium- und IN : Maximal 4 Zellen oder 2. Knopfzellen unbegrenzt Max. 100 Wh Lithium- und IN : Über 4 Zellen oder über 2 Max. 100 Wh Lithium- erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich Innenverpackung erforderlich, Sicherung gegen Kurzschluss, Außenverpackungen gem , , Vorgeschriebene Versandstücke für Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten Fallprüfungen für Versandstücke mit Zellen / Bruttomasse des Versandstückes für Zellen / max. 30 kg Innenverpackung erforderlich, Sicherung gegen Kurzschluss, Außenverpackungen gem , , Vorgeschriebene Versandstücke für Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten Fallprüfungen für Versandstücke mit Zellen / Anforderungen Verpackungen für Zellen / in Anforderungen Verpackungen für Zellen / in Vorgeschriebene Versandstücke für Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten 3

4 Sondervorschrift (betrifft UN 3090,, UN 3480, ) Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes entsprechen. Sondervorschrift 310 (betrifft UN 3090, UN 3480) Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn a) die Zellen und in einem Fass aus, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus, Kunststoff oder Holz als Aussenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und b) de Zelle und de Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Aussenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist. Sondervorschrift 348 (betrifft UN 3480, ), die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. Sondervorschrift 360 (betrifft, ) Fahrzeuge, die nur durch Lithium-- oder Lithium-- angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden. Sondervorschrift (betrifft UN 3090,, UN 3480, ) a) Zellen in dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. b) Bei der Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von weils höchstens 500 g, die lose oder in enthalten zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithium-zellen oder - batterien Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTE-RIEN». Sondervorschrift (betrifft UN 3090,, UN 3480, ) Die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäss Sondervorschrift zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, ist nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem ADR oder dem RID anwendbaren Verfahren erteilt. Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden. Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie oder einen strengeren Tunnelbeschränkungscode festlegen, die/der in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss. Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des ADR, die eine Genehmigung gemäss dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der UNECE zum Zwecke der Bekanntmachung dieser Informationen über dessen Website unterrichten. Bem. Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden. 4

5 Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen, mit beschädigten oder in erheblichem Masse verformten Gehäusen, auslaufende oder mit Gasaustritt oder mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können. Verpackungsanweisungen P903, P903a, P903b (für UN 3090,, UN 3480, ) P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG P 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Für Zellen und : Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für Zellen oder mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stossfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder : a) widerstandsfähige Aussenverpackungen in Schutzumschliessungen (z.b. in vollständig geschlossenen Verschlägen oder in Lattenverschlägen aus Holz) oder b) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Die Zellen oder müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder, mit verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschliessend mit der Ausrüstung in eine Aussenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder vollständig umschliessen und anschliessend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Aussenverpackung gesichert werden. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-- oder Lithium--Zellen oder - erforderlich sind. (4) Für Zellen oder in : Widerstandsfähige Aussenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Grosse dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. 5

6 P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Nicht zugelassene Verpackungen sind doch zulässig, vorausgesetzt, sie erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt , und 4.1.3, die Zellen und sind so verpackt und festgelegt, dass de Kurzschlussgefahr vermieden wird, die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg. Zusätzliche Vorschrift Die müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von weils höchstens 500 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen; (2) in Fässern 1A2 oder Kisten 4A, die mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet sind und den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen. Der Sack aus Polyethylen muss eine Kerbzähigkeit sowohl in parallelen als auch in senkrechten Flächen von mindestens 480 Gramm bezogen auf die Länge des Sacks haben; muss eine Mindestdicke von 500 Mikrometern mit einem spezifischen elektrischen Widerstand von mehr als 10 MOhm und einer 24-stündigen Wasseraufnahme bei 25 C von weniger als 0,01 % haben; muss verschlossen sein und darf nur einmal verwendet werden; (3) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis entsprechen. Zusätzliche Vorschriften Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit Polstermaterial ausgefüllt werden. Auf das Polstermaterial kann verzichtet werden, wenn die Verpackung vollständig mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet und der Sack verschlossen ist. Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäss Unterabschnitt mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kpa nicht überschreitet. 6

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