Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft
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- Jutta Braun
- vor 8 Jahren
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1 Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft Die Ereignisse des 11. September 21 veranlassten die nationale und internationale Gesetzgebung, Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren zu entwickeln. Im nationalen Bereich war es die Fortschreibung des Sicherheitsüberprüfungs-gesetzes (SÜG) und im internationalen Bereich speziell für den Transport gefährlicher Güter das seit geltende Kapitel 1.1 in ADR, RID und ADNR. 1. SÜG Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen der Wirtschaft beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, müssen einer Sicherheitsüberprüfung gem. 8 Abs. 1 SÜG, der sog. SÜ1, unterzogen werden. Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist die Verhinderung von Sabotageaktionen durch Mitarbeiter, indem Mitarbeiter mit Sicherheitsrisiken nicht oder nicht mehr an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt werden. Das Unternehmen muss diese Sicherheitsüberprüfung beantragen. Ein entscheidender Aspekt bei der Beurteilung, ob es sich um eine lebenswichtige oder verteidigungswichtige Einrichtungen handelt, ist die mögliche Gefährdung für Gesundheit oder Leben der Bevölkerung aufgrund betrieblicher Eigengefahr oder die mögliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens. Sicherheitsempfindliche Stelle Eine sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste Organisationseinheit im Unternehmen, die selbständig nach Weisung der dort arbeitenden Personen handeln kann, und deren Beeinträchtigung durch Sabotage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Bevölkerung darstellt. Die Unternehmen können die sicherheitsempfindliche/n Stelle/n nur selbst bestimmen, weil die Struktur und Tätigkeitsschwerpunkte der Unternehmen in der Regel nicht vergleichbar sind. Rechtsgrundlagen: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) in der Fassung vom , BGBl. I, S. 361, und Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom (BGBl. I, vom , S. 2292). 1
2 Betroffene Unternehmen In den 2 bis 11 der SÜFV werden die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen definiert. Daraus ergibt sich auch welche Unternehmen von den Vorschriften betoffen sind und in welchen Zuständigkeitsbereich sie fallen. Für den Bereich Verkehr bzw. der gefährlichen Güter sind insbesondere die 1 und 11 SÜFV von Bedeutung. Als lebenswichtige Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie fallen ( 1 SÜFV), sind z. B.: Teile von Telekommunikationsunternehmen, die der Produktion und Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes herstellen Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich der Störfall- Verordnung fallen. Lebenswichtige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ( 11 SÜFS) sind: die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit U-Bahnen Personen oder Güter befördern, Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt ADR, RID oder ADNR erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben. Pflichten der Unternehmen Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass an sicherheitsempfindlichen Stellen nur Personen eingesetzt werden, die sich vorher und regelmäßig alle fünf Jahre einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben. Dies gilt für eigenes Personal und für Fremdpersonal. Der Ehegatte oder Lebenspartner soll in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Die Unternehmen müssen die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter beantragen. Die Unternehmen können selbst entscheiden, wem sie unternehmensintern die Aufgabe des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes übertragen. Sie müssen allerdings beachten, dass die Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich organisatorisch von der Personalverwaltung zu trennen ist. Rechte der betroffenen Mitarbeiter Die Sicherheitsüberprüfung greift in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und muss daher freiwillig bleiben. Sie bedarf also der Zustimmung des Betroffenen und ggf. seines Ehegatten oder Lebenspartners. Wird die Zustimmung verweigert, darf das Unternehmen den Mitarbeiter nicht (mehr) an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen sich nach dem SÜG nicht ergeben. 2
3 Zuständige Behörde: Der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung ist sofern die 9 a 11 SÜFV zutreffend sind - an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) zu richten. Das Antragsformular und ein Leitfaden, der die Antragstellung erläutert, können unter abgerufen werden. Dem Antrag ist eine Sicherheitserklärung der betroffenen Mitarbeiter beizufügen (Inhalte s. Anlage 2). 2. Kapitel 1.1 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sind von SÜG und SÜFV nur betroffen, sofern sie Sicherheitspläne gem. Kapitel ADR/RID/ADNR erstellen müssen. Der Sicherungsplan muss zwingend von Unternehmen erstellt werden, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern. Diese Güter sind - in Abhängigkeit von Menge und Beförderungsart - in der "Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential" (s. Anlage 1) aufgeführt. Für alle anderen Unternehmen, die keine Güter oder nicht die Mengen handeln, die in der Liste genannt sind, müssen die Vorschriften des Kapitals 1.1. einhalten. Das bedeutet u. a., dass die Mitarbeiter unterwiesen werden müssen. Die Vorschriften des Kapitels 1.1 müssen nicht angewandt werden, wenn gefährliche Güter in Versandstücken, in Tanks oder in loser Schüttung befördert und die in genannten Mengen nicht überschritten werden. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Beate Schleicher Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sentmaringer Weg Münster Telefon Telefax huv@ihk-nordwestfalen.de Stand: Januar 213 3
4 Anlage 1 Tabelle ADR/RID Klasse Unter- Stoff oder Gegenstand M e n g e Tank Lose klasse Versand- (Liter) Schüttung stück (kg) (kg) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C 1.4 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN- Nummern 14, 237, 255, 267, 289, 361, 365, 366, 44, 441, 455, 456 und explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 3 entzündbar Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) 3 giftige Gase (Klassifizierungscodes die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I und II 3 desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe 4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe I entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder Suspensionen oder -Gele giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 3 b) ansteckungsgefährilche Stoffe der Kategorie A (UN- Nummer 2814 und 29) radioaktive Stoffe ) 3 A 1 (in besonderer Form) bzw. 3 A 2, in Typ B oder Typ C Verandstücken 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 gegenstandslos b) unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts nicht c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Für gefährliche Güter der Klasse 7 ist die Tabelle ADR/RID anzuwenden. 4
5 1. Anlage 2 Sicherheitserklärung ( 13 SÜG) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben: 1. Namen, auch frühere, Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, 6. ausgeübter Beruf, 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person), 9. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz) - nur soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben, 1. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 11. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können, 12. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, 13. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 14. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, 15. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen. 5
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