Ridder Holzhäuser RID Auflage

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1 Ridder Holzhäuser RID Auflage

2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < abrufbar. Bei der Herstellung des Werkes haben wir uns zukunftsbewusst für umweltverträgliche und wiederverwertbare Materialien entschieden. Der Inhalt ist auf elementar chlorfreiem Papier gedruckt. ISBN Telefon: / Telefax: / ecomed SICHERHEIT, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: WMTP, Birkenau Druck: Kessler Druck + Medien GmbH & Co. KG, Bobingen A4 01/2015

3 RID 2015 Vorwort Vorwort zur 15. Auflage Die vorliegende 15. Auflage enthält auf der Basis der Bekanntmachung der Neufassung des RID vom das RID mit Stand der 19. RID-Änderungsverordnung. Berücksichtigt sind auch Fehlerberichtigungen, die inzwischen von den internationalen Gremien (UNECE-WP.15, Gemeinsame Tagung ADR/RID, RID-Fachausschuss) erarbeitet worden sind. Wir haben für Sie die Berichtigungen und Änderungen aus den offiziellen Texten des Bundesgesetzblattes in diese Ausgabe eingearbeitet und dabei auf Abweichungen bzw. Fehler im Gesetzblatt hingewiesen, damit Sie eine zuverlässige Arbeitsunterlage zur Verfügung haben. Mit der Übersicht über die Änderungen im RID 2015 wollen wir Sie bei der Umsetzung der Neuerungen sowohl in der täglichen Beförderungspraxis als auch bei Aus- und Fortbildung unterstützen. Auch in dieser Ausgabe wurden auf Wunsch vieler Anwender die Änderungen gegenüber dem RID 2013 im Text mit einer Graurasterung markiert. Damit wollen wir gemeinsam mit dem Verlag zu einer noch leichteren Handhabung des komplizierten Materials beitragen. Weitere Hinweise und Informationen zu Änderungen nach Redaktionsschluss, die in dieser Ausgabe nicht berücksichtigt werden konnten, werden ggf. im Internet auf der Seite des Verlags ecomed SICHERHEIT zur Verfügung gestellt. Für Fragen stehen wir Ihnen gern mit folgenden Verbindungen zur Verfügung: oder Fax: 02241/ , / ; Tel.: 08191/ Klaus Ridder Jörg Holzhäuser Siegburg Altendiez im Januar /2015 A5

4 Inhalt RID 2015 Inhalt Vorwort zur 15. Ausgabe... Inhaltsübersicht... A5 A6 Hinweise für den Benutzer... RID-Wegweiser... A 8 A7 RID-Sondervereinbarungen Übersicht.... A9 Hinweise auf Änderungen im RID Überblick über wichtige Änderungen in den Teilen 1 bis 7... Einzelne Änderungen bezogen auf die Verantwortlichen nach Gefahrgutrecht... A 13 Auftraggeber des Absenders.... A 14 Absender.... Beförderer.... Empfänger... A 20 Verlader... A 20 Verpacker... A 22 Befüller... A 26 Entlader.... Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut- Containers.... A32 Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr... A33 Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC... A34 Reisender... A36 Besonderheiten im Schienenverkehr... A36 RID... 1 Inhaltsverzeichnis... 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnisse der gefährlichen Güter; Sondervorschriften, Freistellungen Numerisches Verzeichnis (Tabelle A) Alphabetisches Verzeichnis (Tabelle B) Teil 4 Verwendung von Gefahrgutumschließungen Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Gefahrgutumschließungen Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, Be- und Entladung, Handhabung Nichtoffizieller Teil des RID: Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße RID-Auszug 2009 Begrenzte Mengen (LQ) Stichwortverzeichnis A11 A11 A16 A17 A32 A6 1/2015

5 RID 2015 Hinweise zum Gebrauch Hinweise für den Benutzer Der aktuelle Rechtsstand entspricht dem Text des RID vom 16. November 1993 (BGBl. II 1993 S und Anlagenband) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl. II S. 475) mit Stand der 19. RID-Änderungsverordnung vom (BGBl. II 2014 S. 890 und Anlageband). Die vorliegende Broschüre enthält den Text dieser Fassung im Originalwortlaut des BGBl. Fehlerberichtigungen, die inzwischen in den internationalen Gremien erarbeitet wurden, sind zu Ihrer Information jedoch in diesem Buch in Form von Fußnoten bzw. soweit es sich nur um sprachliche Korrekturen handelt direkt berücksichtigt. Änderungen gegenüber dem Rechtsstand des RID 2013 sind durch Grauhinterlegungen im Text markiert. Darüber hinaus informiert die Zusammenstellung Hinweise auf Änderungen im RID 2015 ab Seite A 13 funktionsbezogen über wichtige Neuerungen für die einzelnen gefahrgutrechtlich Verantwortlichen. Das beiliegende Kleberegister soll Sie beim Zugriff auf die benötigten Texte unterstützen. Das Register kann sowohl am seitlichen als auch am oberen Seitenrand angebracht werden. Zur leichteren Orientierung werden die Kapitelüberschriften (teilweise gekürzt) im Kolumnenkopf mitgeführt. Die Systematik der Gliederungsnummern wurde ergänzt, wenn eine Gliederungsnummer mehrere Seiten umfasst. Sie wird dann mit dem Zusatz (Forts.) auf den Folgeseiten wiederholt. Für einen leichteren Zugriff wurden die Gliederungsnummern auf rechten Seiten jeweils außen gedruckt (im BGBl. II immer links). Ebenso wurden Tabellenspalten wo erforderlich mit Fortsetzungshinweisen versehen. Alle Randnummern (oder Gliederungsnummern), die vom Gesetzgeber unbenannt blieben, wurden mit redaktionellen Überschriften versehen, die halbfett gedruckt in eckigen Klammern stehen, also: [Überschrift]. Damit ist der Überblick auf einer Druckseite gegeben und außerdem das Auffinden im Stichwortverzeichnis erleichtert, wo alle Überschriften amtliche und redaktionelle berücksichtigt wurden, soweit dies sinnvoll war. Besonders gefährliche Güter, die 35 GGVSEB unterliegen können, sind am linken Rand der Tabelle A in Kapitel 3.2 unter Verlags-Hinweise durch einen schwarzen Punkt (P) markiert. Hier ist anhand der Beförderungsbedingungen die Anwendung des Fahrwegbestimmungs-Paragraphen zu prüfen. Güter mit hohem Gefahrenpotential nach Abschnitt ADR sind ebenfalls links neben der Tabelle mit einem Ausrufezeichen (!) gekennzeichnet. Verweise am rechten Rand weisen auf Zusammenhänge und weitere Regelungen innerhalb der betreffenden Vorschrift oder in anderen relevanten Vorschriften hin. Sie beziehen sich auf den geltenden Rechtsstand der verwiesenen Vorschriften bei Redaktionsschluss. Fußnoten mit Anmerkungen des Verlags beziehen sich auf Abweichungen in der Neubekanntmachung gegenüber dem tatsächlich erreichten Rechtsstand, redaktionelle Fehler oder Ungereimtheiten; sie sind kursiv gesetzt. Im Buch finden Sie eine Übersicht anwendbarer RID-Sondervereinbarungen. Mit der Nummer der jeweiligen RID-Sondervereinbarung (z. B. R RID 4/2014) wird im RID-Text auf diese Übersicht verwiesen. Die beiliegende CD-ROM enthält zusätzlich zu den Texten der Broschüre die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) den Wortlaut der anwendbaren RID- Sondervereinbarungen, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Unser RID-Wegweiser enthält für alle Arten von Codierungen aus Tabelle A die genauen Fundstellen. Informationen zu Änderungen, die bis zum Redaktionsschluss nicht berücksichtigt werden konnten, sowie sonstige aktuelle Hinweise werden auf der Internetseite des Verlags gegeben. 1/2015 A7

6 RID-Wegweiser RID 2015 RID-Wegweiser (Fundstellen zur Entschlüsselung der Codes aus der Tabelle in 3.2)! Verlags-Hinweis GGVSEB 35 (Anwendbarkeit der Vorschriften für Fahrweg und Verlagerung prüfen) (Notwendigkeit der Erstellung von Sicherungsplänen oder anderer Maßnahmen nach prüfen) 3b Klassifizierungscode Klasse und Klasse und Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Gefahrzettel 5.2 und Sondervorschriften 3.3 7a Begrenzte Mengen 7b Freigestellte Mengen E0 bis E b Zusammenpackung Verpackungsanweisungen P IBC LP R a Sondervorschriften Verpackung PP..., RR B L MP kein MP und Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container T 1 bis T T T T BK (M) Sondervorschriften ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container TP Tankkodierungen Klasse und Klassen 3 bis und (M), (+), (L) Sondervorschriften RID-Tanks TU TC a) TE b) TA c) TT d) TM e) 15 Beförderungskategorie Beförderungskategorie 0 bis Sondervorschriften Versandstücke W kein W bis Sondervorschriften lose Schüttung VC AP Sondervorschriften Be-, Entladung, Handhabung CW Expressgut CE kein CE 7.6 Expressgut verboten! 20 Gefahrnummern A8 1/2015

7 RID 2015 RID-Sondervereinbarungen Übersicht RID-Sondervereinbarungen Übersicht Übersicht der RID-Sondervereinbarungen Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können gemäß Abschnitt RID und Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG durch Abkommen vereinbaren, dass gewisse, durch das RID von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe oder Gegenstände unter bestimmten Bedingungen, oder dass die im RID genannten Stoffe und Gegenstände unter anderen Bedingungen zur Beförderung zwischen diesen Staaten zugelassen werden. Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen entweder gewisse durch das RID von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe oder Gegenstände zulassen oder für bedingungsweise zugelassene Stoffe und Gegenstände andere Bedingungen zugestehen, als sie im RID selbst enthalten sind. Solche Abkommen und Tarifbestimmungen sind zu veröffentlichen und dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) in Bern mitzuteilen; das Zentralamt bringt sie den Staaten zur Kenntnis (Veröffentlichung auch auf Internetseite Für die Bundesrepublik Deutschland werden RID-Sondervereinbarungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bearbeitet. Sie werden in der RID-Ausnahmeverordnung verkündet. Um eine zügige Anwendung der RID-Sondervereinbarungen zu ermöglichen, gibt das BMVI diese in der Regel im Verkehrsblatt bekannt. Gemäß 5 GGVSEB können von Deutschland unterzeichnete RID-Sondervereinbarungen auch für die Beförderungen innerhalb Deutschlands angewendet werden. In der folgenden Tabelle sind die Vertragsstaaten wie folgt bezeichnet: A Österreich FL Liechtenstein N Norwegen B Belgien GB Großbritannien NL Niederlande CH Schweiz H Ungarn P Portugal CZ Tschechische Republik HR Kroatien PL Polen DK Dänemark I Italien S Schweden E Spanien L Luxemburg SK Slowakei F Frankreich LT Litauen SLO Slowenien FIN Finnland LV Lettland Übersicht anwendbarer RID-Sondervereinbarungen Stand: November 2014 RID-Sondervereinbarung Nr. (Geltungsdauer) RID 3/2010 ( ) RID 4/2010 ( ) Gefahrklasse Thema Sachverhalt (UN-Nr.) Abfälle Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten 4.3 Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmittel der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I RID 3.2 Tabelle A Spalte 17, Abweichung von RID-Vorschriften Vertragsstaaten A, FL, L A, B, CH, CZ, D, DK, F, I, N, S, SK 1/2015 A9

8 RID-Sondervereinbarungen Übersicht RID 2015 RID-Sondervereinbarung Nr. (Geltungsdauer) RID 5/2010 ( ) RID 6/2010 ( ) RID 5/2012 ( ) RID 6/2012 RID 7/2012 RID 1/2013 ( ) RID 2/2013 RID 3/2013 RID 4/2013 RID 2/2014 RID 4/2014 RID 5/2014 Gefahrklasse Thema Sachverhalt (UN-Nr.) Abweichung von RID-Vorschriften Vertragsstaaten 2 Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge RID A, E, L IBC Vibrationsprüfung bei IBC kg GB, L 9 Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsöl 4.2 Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung (UN 1361) IBC Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt RID 2 Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Diverse Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen 2 Kennzeichnung von Flaschenbündeln bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung 2 Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden (Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F oder 4F) 9 Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) 4.2 Beförderung von UN 1361 Kohle oder Ruß oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, N.A.G. 9 Beförderung von UN 3077 und UN 3082 in Gefäßen von höchstens 5 kg oder 5 Litern RID B, GB, I, L, LV VW4 D, E, F, L, NL Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 i.v.m , , , , 6.8.4, TA4 und TT , CH, D, F, L, P, S B, CH, D, E, F, GB, L, LV, NL, P, S A, B, CH, D, F, GB, H, L, LV, N, NL, P, S A, B, CH, F, GB, H, L, P, S 6.2 CH, F, GB, S , (SV 661) CZ, GB, P VW4 D, L, NL, P RID CH, D, GB Diese RID-Sondervereinbarung wurde von Deutschland gezeichnet und darf auf der Grundlage des 5 GGVSEB auch für innerstaatliche Beförderungen angewendet werden. A10 1/2015

9 RID 2015 RID-Änderungen 2015 Hinweise auf Änderungen im RID 2015 Überblick über wichtige Änderungen in den Teilen 1 bis 7 Teil 1 Änderungen/Ergänzungen in z.b. zu Baumaschinen Klarstellungen zu ADR Freistellungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten Anwendung von Normen Neue und geänderte Begriffsbestimmungen, insbesondere auch in Zusammenhang mit den Änderungen bei Klasse 7, wie Managementsystem, Neutronenstrahlungsdetektor, Strahlungsdetektionssystem Abgelaufene, geänderte und neue Übergangsvorschriften (Kennzeichnung, ADR-Bescheinigung, Kondensatoren, Flaschenbündel, Klasse 7) Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe in und Teil 2 Zuordnung von Stoffen mit Nebengefahr (u.a. Tabelle ) Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt Klasse 1: Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch Klasse 2: Neue Gruppe zur Klassifizierung bei Gasen (adsorbierte Gase) Klasse 3: Zuordnung in Abhängigkeit von Giftigkeit bzw. Viskosität Klasse 5.1: Zuordnung entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoffe Klasse 6.1: Zuordnung in Abhängigkeit vom Flammpunkt Klasse 6.2: Freistellung bestimmter Proben Klasse 7: Umfassende Änderungen aufgrund Harmonisierung mit IAEA-Vorschriften Klasse 9: Einstufung von Kondensatoren UN 3508 und Altverpackungen UN 3509 Teil 3 Tabelle A: Stoffeinträge: ca. 380 Einträge geändert 25 Einträge neu: UN-Nummern 3507, 3508, 3509, 3510, 3511, 3512, 3513, 3514, 3515, 3516, 3517, 3518, 3519, 3520, 3521, 3522, 3523, 3524, 3525, 3526 Spalte 6: Zahlreiche Gase erhalten den Eintrag 662 (Erweiterung von Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen); neuer Eintrag SV664 (Additivbehälter) Spalte 7b: Die freigestellten Mengen werden für viele Stoffe mit dem Luftverkehr harmonisiert (nunmehr Code E0). 1/2015 A11

10 RID-Änderungen 2015 RID 2015 Spalte 17: neue alphanumerische Codes VC und AP zur Beförderung in loser Schüttung Sondervorschriften: 14 neu (66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377, 662, 663, 664) 16 geändert 3 gestrichen Kapitel 3.4 und Kapitel 3.5: Klarstellung in der Kennzeichnungsdarstellung Teil 4 Klarstellung zur Verwendung von zusätzlichen Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung Neue SV PP91 bei P003 für UN 1044 Neue SV RR9 für UN 3509 Änderungen bei der P200 für wiederkehrende Prüfungen und neuer Absatz 13 für Flaschen aus nahtlosem Stahl und Aluminiumlegierung Prüffrist 15 Jahre P208 für absorbierte Gase P805 für UN 3507 Uranhexafluorid Neue Verpackungen für Lithiumbatterien P908, 909 LP903, 904 Füllungsgrad für umweltgefährdende Stoffe in Änderungen in für Klasse 7 Teil 5 Klarstellung der Kennzeichnung bei Umverpackungen Änderungen in Klasse 7 Kennzeichengröße bei Großverpackungen Darstellung der Abbildungsgrößen bei allen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln Kennzeichen für erwärmte Stoffe ohne SV580 Eintragung Beförderungspapier Bergungsgroßverpackungen, für Altverpackungen und Klasse 7 spaltbare Stoffe Ergänzungen für Kühl- und Konditionierungsmittel Teil 6 Klarstellungen in Kapitel 6.1 Kapitel 6.2 Anpassungen von Normen Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln Kennzeichen von Flaschenbündeln Vorgaben für die Dichtheitsprüfung und Prüfung in Heißwasserbad (Druckgaspackung, Gaspatrone, Brennstoffzelle) Änderungen in Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen in Kapitel 6.4 Änderung bei Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke ( ) A12 1/2015

11 RID 2015 RID-Änderungen 2015 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (6.4.11) Neue Vorgaben für die Befreiung in Abhängigkeit von den Abmessungen des Versandstückes, der CSI und Masse der Nuklide Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe (6.4.23) Neue Vorgaben: Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäß Absatz f) von der Zuordnung als SPALTBAR nach der Tabelle ausgenommen sind Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten Zulassungszeugnis für Stoffe, die von der Klassifizierung Spaltbar ausgenommen sind, für freigestellte Sendungen von Instrumenten und Fabrikaten Bergungsgroßverpackungen (Kapitel 6.6) Neue Vorgaben für Heizsysteme im Unterabschnitt für die Bedienungsausrüstung (Kapitel 6.7) Vorgaben zum Flammendurchschlag und Normenanpassung (Kapitel 6.8 und 6.10) Teil 7 Schwerpunkt im Kapitel 7.3 sind die umfangreich geänderten Vorgaben für die lose Schüttung. Aufgrund der umfangreichen Änderungen bei der Klasse 7 wurde auch in CV/ CW33 zu der Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen ein neuer Absatz 4.3 eingefügt. Behördengenehmigung für Gefahrgutbeförderung im Huckepackverkehr in Zügen, in denen gleichzeitig Personen befördert werden. Einzelne Änderungen bezogen auf die Verantwortlichen nach Gefahrgutrecht Die folgende anwenderbezogene Kurzdarstellung mit Hinweisen auf die wichtigsten Änderungen soll Sie bei der Umsetzung der Neuerungen des Jahres 2015 sowohl bei der täglichen Arbeit im Unternehmen als auch bei der Aus- und Fortbildung unterstützen. Verwendete Abkürzungen A Absender EL Entlader BÖ Beförderer H Hersteller BT Betreiber VL Verlader BÜ Befüller VP Verpacker 1/2015 A13

12 RID-Änderungen 2015 RID 2015 RID-Fundstelle Regelungsinhalt/Bemerkungen Auftraggeber des Absenders ( 17 GGVSEB) Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508 müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein Erläuterung zu der Einordnung nach Verpackungsgruppen: (A) Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt a) Bei der Feststellung für den Gefahrenvorrang wird die neue Einstufung von (A) UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VER- SANDSTÜCK nicht berücksichtigt Neu: Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt. Zuordnung zu UN Ersatz von AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER durch SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH (UN-Nummer 0503) Neu unter Ziffer 9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 C von weniger als 101,3 kpa und bei 50 C von weniger als 300 kpa führt Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes 9A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. A14 1/2015

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