Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

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1 L E I T F A D E N GEFAHRGUTTRANSPORTE IN DER BAUINDUSTRIE Straße Stand Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Kurfürstenstraße Berlin Telefon (030) Telefax (030) Rue de Commerce 31. B-1000 Bruxelles Telefon (00322) Telefax (00322)

2 HERAUSGEBER: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT: Hauptabteilung Technik, Abteilung Verkehrswegebau Obering. Ulrich Habermann Telefon: (030) Telefax: (030) Bestellungen sind zu richten an: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Abteilung Verkehrswegebau Berlin bzw. über Internet HINWEIS: Wenn bei der Anwendung dieses Leitfadens Unrichtigkeiten oder Unsicherheiten auftreten, wird gebeten, dies der oben genannten Stelle mitzuteilen. Auch alle anderen Kommentare und Hinweise sind willkommen.

3 1 I N H A L T S Ü B E R S I C H T Seite 1. Einleitung 2 2. Wichtige Grundsätze 3 3. Freistellungsregelung für den Baubereich 5 4. Beförderungsarten beim Gefahrguttransport 9 5. Vorschriften für nicht freigestellte Beförderungsfälle 9 6. Erleichterte Beförderung von Versandstücken Beförderung von Treibstoffen in Tanks oder Tankcontainern Vorschriften für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Wichtige Ausnahmeregelungen 24 Anhang 1: Beförderungspapier (Anleitung und Muster) Anhang 2: Das Wichtigste in Kürze Anhang 3: Unfallmerkblatt Anhang 4: Weiterführende Hinweise

4 2 1. Einleitung Die Grundlage aller Transporte gefährlicher Güter ist in Deutschland das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter. [1] Beim Transport vieler in der Bauwirtschaft zur Anwendung gelangender Stoffe und Produkte sind die Bestimmungen der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) zu beachten [2]. Zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (ADR-Änderungsverordnung 2006) [3]. Es ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2009 die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt GGVSEB [2a] vom Gesetzgeber verabschiedet und an die Stelle der GGVSE treten wird. In Kenntnis des Entwurfes gehen wir davon aus, dass daraus inhaltlich keine Änderungen für diesen Leitfaden entstehen werden. Kernstück des ADR ist eine Tabelle der gefährlichen Güter in Teil 3 (umfangreich), die sämtliche Stoffe und Gegenstände (aufsteigendes UN-Nummernsystem) enthält. Mit dieser Tabelle werden dem Anwender in insgesamt 20 Spalten erforderliche Hinweise zu den anzuwendenden Vorschriften gegeben. Mit der 19. ADR-Änderungsverordnung vom 11. September 2007 erfolgten Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zum 1. Januar Auf die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - RSE, Ausgabe 2007 [4] und die Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV [5] wird verwiesen Mit dem Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie Straße soll der Leser/Benutzer mit den im Baubereich wichtigsten Bestimmungen des Gefahrguttransportrechtes bekannt gemacht und ihm die Anwendung dieser komplexen Materie erleichtert werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurde der Leitfaden auf die gebräuchlichsten Gefahrguttransporte in der bauausführenden Wirtschaft abgestellt. Im konkreten Einzelfall bzw. bei Unklarheiten ist jedoch das detaillierte Studium der GGVSE in Verbindung mit dem ADR unerlässlich und einzig verbindlich (weiterführende Hinweise siehe Anhang 4). Dieser Leitfaden kann insofern die Anwender nicht ihrer Verantwortung und ihren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften entheben und auch nicht zu Haftungsansprüchen berechtigen. Der vorliegende Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie Straße berücksichtigt die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt mit Stand 1. Januar Achtung: Frühere Ausgaben des Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie Straße bitten wir wegen mangelnder Aktualität nicht mehr zu verwenden.

5 3 2. Wichtige Grundsätze Die GGVSE regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen- und Schienenfahrzeugen, sie besteht aus der GGVSE-Rahmenverordnung mit 11 Paragraphen und verweist inhaltlich auf die Anlagen A und B des ADR. Sie gilt nicht in abgeschlossenen Betriebsgeländen auch nicht auf abgeschlossenen Baustellen (Straßenbaustellen gelten nur als Betriebsgelände bei entsprechender Abgrenzung/Einzäunung siehe Richtlinie zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA). Gefährliche Güter werden in der Verordnung in 13 Klassen (Kl. 1-3; 4.1; 4.2; 4.3; 5.1; 5.2; 6.1; 6.2; 7-9) eingeteilt. Die Zuordnung zu den Gefahrgutklassen erfolgt aufgrund der Hauptgefahr, die von einem Stoff oder Produkt bzw. Gegenstand ausgeht. Die genaue Klassifizierung findet der Anwender auf der Verpackung farbiger Gefahrzettel (s. Anhang 3). Zusätzliche Informationen befinden sich in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern der Hersteller oder Vertreiber. Soweit diese dort nicht enthalten sind, sollten Hersteller oder Vertreiber konsultiert werden. Bereits bei der Bestellung der Stoffe ist darauf zu achten, dass vom Hersteller oder Lieferanten die Sicherheitsdatenblätter vollständig mitgeliefert werden (Kontrolle beim Wareneingang). Lieferpflicht für Sicherheitsdatenblätter besteht bei den Herstellern/Vertreibern nur bei Erstlieferung bzw. bei Änderungen des Sicherheitsdatenblattes. [6] Die Ordnungsmäßigkeit im Gefahrguttransport setzt in aller Regel die Umsetzung der gefahrstoffrechtlichen Vorschriften [6] im Betrieb voraus (Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisung, Mitarbeiterschulung, Sicherheitsdatenblätter). Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Begriffsbestimmung 2 GGVSE: z.b. Beförderer, Absender, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrzeugführer, Empfänger) haben die Vorschriften der Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände und Anlage B Vorschriften über die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung des ADR zu beachten siehe hierzu Abschn. 9 dieses Leitfadens. Für eine Reihe von Fällen gibt es generell geltende Ausnahmen, diese sind in der Gefahrgutausnahmeverordnung geregelt [5] siehe hierzu Abschn. 10 dieses Leitfadens. Auf die Vorschriften für gefährliche Güter Klasse 7 radioaktive Stoffe wird in diesem Leitfaden nicht eingegangen, da diese Transporte besonderen Anforderungen unterliegen (Abschn ADR). Hinweis: In den weiteren Abschn. des Leitfadens sind am Blattrand und im Fließtext ausgewählte Teile, Kapitel, Abschn. und Unterabschn. des ADR angegeben, die im erforderlichen Falle das einfache Auffinden der Vorschriftentexte in den Anlagen A und B des ADR ermöglichen. Beispiel: 1 Teil 1.1 Kapitel Abschn Unterabschn.

6 4 Nachfolgender Tabelle ist die Einteilung der Gefahrgutklassen gemäß Kapitel 2.1 Anlage A des ADR zu entnehmen. Zu jeder Klasse sind einige Beispiele genannt. Klasse Kurzbezeichnung Beispiele aus der Bauwirtschaft 1 explosive Stoffe und Gegenstände z.b. Kartuschen für Bolzenschubgeräte, (Abschn ) mit Explosivstoff Sprengstoffe, Zündmittel 2 verdichtete, verflüssigte oder z.b. Sauerstoff, Acetylen, Butan- bzw. Propangas (Abschn ) unter Druck gelöste Gase und deren Gemische, Argon, Druckgaspackungen - Spraydosen 3 entzündbare flüssige Stoffe z.b. Benzin, Dieselkraftstoff, Farben, Lacke, (Abschn ) Verdünnungen, Altöle, auch leere ungereinigte Tankcontainer 4.1 entzündbare feste Stoffe z.b. Abfälle mit Öl oder Lösemittel, verunreinigte (Abschn ) feste Stoffe, die Lösemittel enthalten (Dichtpasten), gebrauchte mit Öl bzw. Lösemitteln getränkte Putzlappen 4.2 selbstentzündliche Stoffe ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn ) 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Was- ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn ) ser entzündliche Gase entwickeln 5.1 entzündend (oxydierend) wirkende ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn ) Stoffe 5.2 organische Peroxide z.b. verschiedene Härter für Kunstharze, (Abschn ) Versiegelungs- und Beschichtungsmaterialien 6.1 giftige Stoffe z.b. verschiedene Härter für Kunstharze, (Abschn ) verschiedene Klebstoffe, Zweikomponentenkleber 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn ) 7 radioaktive Stoffe und Gegenstände Messgeräte und Sonden mit radioaktivem Inhalt, (Abschn ) Isotopensonden 8 ätzende Stoffe z.b. verschiedene Härter für Kunstharze, Injek- (Abschn ) tionsmaterial, Betonzusatzmittel, Reinigungsmittel (wie z.b. Betonschleierentferner), Batterien (deren Säuren) 9 verschiedene gefährliche Stoffe freier Asbest, Geräte mit PCB oder PCT, z.b. (Abschn ) und Gegenstände Transformatoren, Kondensatoren, flüssige Stoffe > 100 C (z.b. Bitumen) Achtung: Die Unterscheidung ist oft nicht einfach. Über die Zuordnung zu einer Klasse entscheidet die chemische Zusammensetzung des Gefahrgutes. In allen Fällen ist die Kennzeichnung der Verpackung ausschlaggebend, siehe hierzu Abschn. 14 des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes. Härter können zum Beispiel je nach Inhaltsstoffen verschiedenen Klassen angehören: Klasse 5.2, 6 oder 8. Farben können Klasse 3 oder 6 angehören.

7 5 3. Freistellungsregelung für den Baubereich 3.1. Der Verordnungsgeber hat zur Vermeidung überhöhter Anforderungen an die Gefahrgutbeförderungen und unter Beachtung etwaiger geringer Sicherheitsrisiken Freistellungen an den Anfang des ADR gestellt, die im Baubereich genutzt werden können: Unterabschn RSE Anl. 2 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen von Lieferungen für Baustellen bzw. entsprechende Rücklieferungen von dort, im Hoch- und Tiefbau oder zum Zwecke von Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, durchgeführt von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit, und zwar in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die Höchstmenge gemäß Unterabschn nicht überschreiten. Unterabschn c) (Die Menge 450 l gilt gem. [3] unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung!) Das bedeutet faktisch eine weitgehende Befreiung dieser Beförderungen bereits im 1. Teil des ADR, wodurch in diesen Fällen Prüfungen der Vorschriften gem. Teile 2 bis 9 des ADR nicht erforderlich sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass Baubetriebe Gefahrguttransporte fast ausschließlich im Rahmen ihrer Haupttätigkeit durchführen. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Freistellungsregelung (z.b. bei Umzug eines Lagerbereiches). Bei der Beförderung von Maschinen und Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.b. Kraftstoffe in Tanks von Baumaschinen), gilt eine mengenunabhängige Freistellungsregelung ebenfalls. Hinweis: Mit der o.g. Regelung gem. Unterabschn fallen Kleinmengentransporte nicht unter die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), sofern a) die allgemeinen Verpackungsvorschriften beachtet werden (Unterabschn ), b) Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (z.b. Ladungssicherung). Achtung: Bei den Klassen 1, 4 und 5 muss Anlage 2 zur GGVSE (Nr. 1.3 Buchst. c) beachtet werden (abweichende Mengenbeschränkungen 450 l gelten hier nicht!).

8 6 Gemäß Unterabschnitt b) ist geregelt: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen von in dieser Anlage (Anl. A des ADR) nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten. Unterabschn b) Zur Erläuterung dieser Formulierung werden in der RSE Anl. 2 beispielhaft einige Maschinen und Geräte aufgeführt (z.b. Straßenmarkierungsgeräte und Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau mit Gussasphalt, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung ). Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, fallen Rührwerkskessel für Fugenverguss ebenfalls unter diese Regelung. RSE Anl. 2 Empfehlung: Da die RSE nicht in allen Bundesländern eingeführt wurde, empfehlen wir im Falle der Nutzungsabsicht und hinsichtlich der Auslegung dieser generellen Freistellung für Fugenvergusskessel Kontaktaufnahme mit der zuständigen obersten Landesbehörde (i.d.r. Verkehrsministerium Gefahrgutreferat). Alternativ: Fugenvergussmasse, die von Bauunternehmungen zum Zwecke der eigenen Verarbeitung in Mengen bis 450 l über 100 C erhitzt befördert wird, ist nach Unterabschn und RSE [4] - unabhängig vom Fassungsvermögen des Gefäßes - von den Vorschriften der GGVSE/ADR befreit (siehe Begriffsbestimmung der Verpackung Kap. 1.2). Die Gasverbrauchsanlage zur Beheizung der Fugenvergussmasse ist gem. Unterabschn e) freigestellt.

9 Beförderung von Gussasphalt - heiß Vorbemerkung Kap. 3.2 Im Verzeichnis der Gefährlichen Güter befinden sich folgende Stoffe: UN Nr erwärmter flüssiger Stoff, nicht anders genannt (n.a.g.), der in diesem Zustand bei oder über 100 C befördert oder zur Beför derung aufgegeben wird. UN Nr erwärmter fester Stoff, n.a.g., der bei oder über 240 C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird. Das bedeutet, dass die Beförderung von heißem Bitumen (über 100 C erhitzt) als Gefahrguttransport durchzuführen ist, wenn keine Freistellungsregelungen in Anspruch genommen werden können (Leitf. Kap. 3 und 5 bis 9). Freistellung von Gussasphalt In Kapitel 3.3 sind Sondervorschriften für bestimmte Stoffe und Gegenstände enthalten. Unter der dortigen Sondervorschrift 643 heißt es Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften. Das bedeutet eine völlige Freistellung der Gussasphaltbeförderung von den Vorschriften über die Gefahrgutbeförderung (z.b. im Rührwerkskessel). Die Gasverbrauchsanlagen zur Beheizung der Asphalte unterliegen ebenfalls nicht den Gefahrgutvorschriften (Unterabschn e). Hinweis: Walzasphalt ist, da kein flüssiger Stoff und infolge Temperaturen < 240 C, kein Gefahrgut i.s. GGVSE.

10 8 4. Beförderungsarten beim Gefahrguttransport Für Beförderungen von Gefahrgütern, die nicht (gemäß Unterabschn ) befreit sind, muss vor jedem Transport die Beförderungsart festgestellt werden. Das ADR beschreibt in Teil 7 folgende Beförderungsarten: 4.1. Beförderung in Versandstücken Diese Beförderungsart ist in der Bauwirtschaft am meisten verbreitet (Kap. 3.2 Spalten 8, 9 und 16 der jew. Tabelle). Es handelt sich um die Beförderung von Gebinden, Gefäßen, Gasflaschen, Großpackmitteln (IBC); ungereinigten leeren Verpackungen. Beispiel: Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) in 200-l-Fässern. Kap Beförderung in loser Schüttung Diese Beförderungsart ist nur möglich, wenn sie in der jeweiligen Tabelle gemäß Kap. 3.2 Spalte 17 ausdrücklich erlaubt ist. (Im Baubereich seltene Beförderungsart.) Beispiel: Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen von Härter für Epoxidharze als lose Schüttung innerhalb zugelassener Transportcontainer (Abschn und BK 1 oder BK 2 Schüttgutcontainer). Kap Beförderung in einem Tank oder Tankcontainer Diese Beförderungsart kommt in der Bauwirtschaft vor (Kap. 3.2 Spalten 10 und 11 der jew. Tabellen). Die Belieferung von Baustellen mit Treibstoffen erfolgt innerbetrieblich meist in sogenannten Tankcontainern (Beschriftung des Tankcontainers mit... TC). Beispiel: Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) in 800-l-Tankcontainer. Kap. 7.4 Hinweis: Bezüglich der Zulässigkeit der o.g. Beförderungsarten siehe Kap. 3.2 Erklärungen und Tabelle A jeweilige UN-Nr., Spalten 4, 8, 10, 11, 12 und 17

11 9 5. Vorschriften für nicht freigestellte Beförderungsfälle Können Freistellungen nach Unterabschn nicht in Anspruch genommen werden, sind einige Vorschriften des ADR immer einzuhalten, unabhängig davon, welche Menge an gefährlichen Gütern befördert werden soll. Nachfolgend werden diese Vorschriften behandelt Beförderungspapier Grundsätzlich ist für jede Beförderung von Gefahrgut vom Absender ein Beförderungspapier zu erstellen, jedoch kann bei der Beförderung von Versandstücken für eigene Zwecke nach Ausnahme Nr. 18 GGAV auf ein Beförderungspapier verzichtet werden (siehe Abschn. 10 Leitfaden), wenn die Kleinmengen lt. Tabelle nach Unterabschn (s. Leitfad. S. 14/15) nicht überschritten werden. Abschn Das Beförderungspapier ist an keine bestimmte Form gebunden, jedoch sind die Inhalte und die Reihenfolge der Angaben genau festgelegt: Name und Anschrift vom Absender und Empfänger, Bezeichnung des Stoffes gemäß ADR, einschl. Kennzeichnungs-Nr. (UN- Nr.), Nummer des Gefahrzettels (entspr. der Gefahrgutklasse), Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, Gesamtmenge gefährliche Güter als Volumen bzw. als Bruttomasse o- der Nettomasse (Verpackungsgruppe zu finden im Sicherheitsdatenblatt bzw. in Tabelle A gem. Kap. 3.2 Spalte 4). Angaben bezüglich Masse oder Volumen sind gemäß Unterabschn vorzunehmen. (Berechnungsbeispiele siehe Anhang 1.2 Leitfaden) Das Beförderungspapier ist in jeder Phase des Transportes auf dem aktuellen Stand zu halten, d.h. bei Teilentladung sind die betreffenden Angaben im Beförderungspapier zu korrigieren bzw. zu streichen. Hinweis: Anhang 1.1 Musterempfehlung und Anhang 1.2 Berechnungsbeispiel des Leitfadens geben konkrete Handlungsanleitung. Achtung: Der Handelsname ist oft nicht identisch mit der Bezeichnung nach ADR - ausschlaggebend ist das Sicherheitsdatenblatt (Angaben zum Transport sind dort unter Abschn. 14 zu finden).

12 Verpackung Die Verpackung muss zugelassen sein, UN-Codierung (z.b. UN 1A1/Y1.4/150/83,NL/VL123) und darf keine Beschädigungen aufweisen. Die Verpackung muss immer fest verschlossen befördert werden (Kap. 4.1). Außenanhaftungen von Gefahrstoffen sind nicht zulässig. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den Buchstaben UN und mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Stoffes zu versehen (Abschn ). Bei Gütern der Klasse 1 und 2 ist zusätzlich die offizielle Bezeichnung auf dem Versandstück anzugeben. Kap. 6.1 ff. Beispiel: UN 1202 für Dieselkraftstoff Achtung: Beim Umfüllen ist zu beachten, dass nur zugelassene Verpackungen verwendet werden (z.b. Abfüllen von Dieselkraftstoff aus einem Tankcontainer nur in Kanister mit UN-Codierung/Baumusterzulassung). Bei freigestellten Beförderungen gem. Unterabschn (s. Leitf. Kapitel. 3) genügt eine dicht verschlossene unbeschädigte Verpackung, eine UN-Codierung und Baumusterprüfung ist nicht erforderlich. Anlage 2 zur GGVSE 5.3. Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Abschn Die Versandstücke (Gebinde, Gasflaschen, Großpackmittel - IBC) und Tankcontainer (TC) sowie Tanks müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden (siehe Anhang 2.1 Leitfaden). Die Gefahrgutklasse muss auf dem Gefahrzettel aufgedruckt sein. Alte Gefahrzettel ohne diesen Aufdruck sind nicht mehr zulässig. Die Zettel müssen in der Regel 10 x 10 cm groß sein. An Tankcontainern sind an zwei gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel Größe 25 x 25 cm anzubringen. Ist mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben, sind diese dicht nebeneinander ohne Überlappung anzubringen. Die Gefahrzettel sind gut sichtbar anzubringen und müssen witterungsbeständig sein. Abweichungen sind möglich, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert. Bei Gasflaschen dürfen die Zettel an Flaschenhals oder -Schulter angebracht werden, diese dürfen kleinere Maße haben. Werden gefährliche Güter in einen Container verladen (z.b. Werkzeugcontainer für die Baustelle) und dabei Freimengenregelungen nach Kapitel 6 Leitfaden überschritten, sind die Gefahrzettel an allen vier Seiten des Containers zu wiederholen (Leitf. Kapitel 8.1). Kap. 5.3 ff.

13 11 Achtung: Werden verschiedene gefährliche Güter in einer Verpackung vereint, (z.b. Einbringen der Gebinde in eine Gitterbox zum Zwecke der Ladungssicherung) müssen sämtliche Gefahrzettel und UN-Nummern auf dieser aufgebracht und zusätzlich mit dem Wort Umverpackung versehen werden (gem. Unter-abschn a). Die Bußgeldandrohung richtet sich gegen den Verpacker (gem. GGVSE 7 Abs. 5 Nr. 1). Im Baubereich ist dies i.d.r. identisch mit Absender und Verlader Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe neu Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen (z.b. Epoxidharze der UN-Nr. 3082) sind mit einem neuen Symbol zu kennzeichnen. Allgemeine Hinweise: Bis zum ist damit zu rechnen, dass nach einer Überprüfung der für den Baubereich relevanten UN-Nummern auf vielen gefährlichen Gütern derartige zusätzliche Kennzeichnungen anzubringen sind (z.b. Dieselkraftstoff) Rauchverbot Absolutes Rauchverbot gilt bei Be- und Entladearbeiten von Gefahrgut im Fahrzeug oder Container und in deren Nähe. Beim Befördern der Gefahrgutklasse 1 gilt seit das absolute Rauchverbot auch während der Beförderung (Sondervorschrift S 1). Gleichfalls ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht (Beleuchtungen mit offener Flamme und nicht explosionsgeschützte tragbare Beleuchtungsgeräte) bei Ladearbeiten im Fahrzeug und in dessen Nähe sowie während der Fahrt untersagt Ladungssicherung Abschn Kap. 8.5 Anl. 2 zur GGVSE Nr. 2.3 Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern sind auf dem Fahrzeug gegen Verrutschen zu sichern, 22 StVO ist zu beachten. Ladungssicherungsmittel sind einzusetzen. Gasflaschen müssen liegend befördert werden - in Nähe der Stirnwand quer zur Längsrichtung des Fahrzeuges. Sie sind gegen Verrutschen zu sichern. Nur Gasflaschen, die in Haltevorrichtungen befördert werden oder ausreichend standfest sind (mehr als 30 cm Durchmesser), dürfen stehend befördert werden. Abschn

14 Fahrzeugbelüftung Gase sollten in geschlossenen Fahrzeugen (Kastenaufbau) nur befördert werden, wenn eine ausreichende, nicht verstellte oder abgedeckte Be- und Entlüftung vorhanden ist. Größe der Be- und Entlüftungseinrichtung mind. 10 x 10 cm diagonal angeordnet (z.b. Werkstattwagen, Baustellen, Material-Container). Werden Gase in geschlossenen Fahrzeugen ohne Belüftung befördert, ist auf der Tür zum Laderaum folgende Beschriftung anzubringen: Achtung, keine Belüftung, vorsichtig öffnen! Abschn Achtung: Es Sollten die Technischen Regeln für Druckgase beachtet werden, diese erfordern nach wie vor eine Be- und Entlüftung Betrieb des Motors - Feuerlöscher Während des Be- bzw. Entladens muss der Motor des Fahrzeuges abgestellt sein, es sei denn er wird zum Betrieb von Pumpen oder anderen Einrichtungen zum Be- und Entladen des Fahrzeuges benötigt. Abschn Ein plombierter und geprüfter 2 kg Feuerlöscher (Pulver) ist im Fahrzeug für die Brandklassen A, B, C immer mitzuführen (Angaben zur Prüfung siehe Leitfaden Kap. 8.4). Abschn Zusammenpackung Gefährliche Güter, die unter dieselbe Klasse und denselben Klassifizierungscode (Tabelle Kap. 3.2, Spalte 3a und 3b) fallen, dürfen zu einer zusammengesetzten Verpackung vereinigt werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich im Einzelfall aus den Sondervorschriften. Abschn Kap. 3.2 Tabelle, Spalte 9b Zusammenladeverbot Gefährliche Güter der Klasse 1 (einschl. Stoffe der Klassen 4.2 und 5.2 mit Nebengefahr "explosiv") dürfen nicht mit anderen Gefahrgutklassen auf einer Ladefläche eines Fahrzeugs verladen werden. Ausgenommen ist hiervon lediglich Unterklasse 1.4.S (z.b. Munition für Bolzenschubgeräte) bitte Sicherheitsdatenblatt einsehen. Unterabschn

15 13 6. Erleichterte Beförderung von Versandstücken (Klein- und Freimengenregelung über begrenzte Mengen Unterabschn ) Bestimmte begrenzte Mengen innerhalb jeder Gefahrgutklasse können unter erleichterten Beförderungsbedingungen befördert werden, jedoch sind die Vorschriften gem. Leitf. Kap. 5 immer zu beachten. Die Stoffe und Produkte bleiben gefährliches Gut, jedoch können einige Bestimmungen des ADR unberücksichtigt bleiben. Die jeweils zulässige Höchstmenge je Beförderungseinheit ist anhand der nachfolgenden Tabelle Seite 14/15 zu berechnen. Dies ist notwendig, da Gefahrgüter unterschiedliche Gefahrenpotentiale beinhalten. Die jeweilige Beförderungskategorie ist aus dem Sicherheitsdatenblatt bzw. aus Spalte 15 der Tabelle A. Kap. 3.2 zu entnehmen. Für die Ermittlung der Mengen ist es zur Bestimmung der Multiplikatoren nötig, die jeweilige Klasse, UN-Nr. bzw. Stoffgruppe oder Verpackungsgruppe des Stoffes zu kennen (im Sicherheitsdatenblatt oder auf der Verpackung zu finden). Bei erleichterten Beförderungen sind keine Sicherheitsvorschriften des neuen Kapitel 1.10 anzuwenden, ausgenommen Unterklasse 1.4 (siehe hierzu ADR Abschn , auch Leitf. Kap. 8) Erläuterung zur Tabelle (Leitf. S. 14/15) Bei der Anwendung/Berechnung gelten folgende Grundsätze: für Gegenstände grundsätzlich die Bruttomasse in kg (jedoch für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse der explosiven Stoffe in kg) für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase, die Nettomasse in kg für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter Werden in einer Beförderungseinheit gefährliche Güter unterschiedlicher Beförderungskategorien befördert, darf die Summe - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit Faktor 50 - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit Faktor 3 - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit Faktor 1 insgesamt nicht überschreiten. Bei der Beförderungskategorie 0 handelt es sich demzufolge immer um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (Leitf. Kap. 8). Beispiel: UN 1011 Butangas, Klasse 2, Gruppe F Beförderungskategorie 2 (Faktor 3) UN 1202 Dieselkraftstoff, Klasse 3, Verpackungsgruppe III Beförderungsgruppe 3 (Faktor 1) Weitere Anwendungsbeispiele siehe Anhang 1.2 Leitfaden.

16 14 Tabelle der begrenzten Mengen je Beförderungseinheit nach Unterabschn des ADR (Bearbeitung für den Baubereich nach Klassen sortiert) Klasse Stoffe oder Gegenstände (Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/-gruppe oder UN-Nummer) Beförderungs- kategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit Faktor Alle Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen 4 unbegrenzt A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, 1.4 L, UN 0190 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben 1.1 B bis 1.1 J (ohne 0081, 0082, 0084 und 0241), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D (ohne UN und 0482) UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332 und * 20* 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N S 4 unbegrenzt 0 Gruppen T, TC (ohne UN 1005 und 1017), TO, TF, TOC und TCF Gruppe F, Druckgaspackungen Gruppe F Gruppen A und O, Druckgaspackungen Gruppe A und O UN-Nr und * 20* UN 3343 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind UN 3221 bis 3224 und UN 3231 bis 3240 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind UN 3225 bis 3230 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und unbegrenzt 0 Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III 4 unbegrenzt UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen, UN * abweichende Sonderregelung (Fußnote zur Tabelle Kap ) für den Baubereich nicht relevant

17 15 Klasse Stoffe oder Gegenstände (Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/-gruppe oder UN-Nummer) Beförderungs- kategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit Faktor Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind UN 3101 bis 3104 und UN 3111 bis UN 3105 bis UN 1051, 1613, 1614 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind UN 2814 und UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben UN 2908 bis unbegrenzt 0 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen. Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind sowie Gegenstände mit den UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben. UN 3245 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen. UN 2990 und 3072 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind UN unbegrenzt 0 Beispiel: UN 1202 Dieselkraftstoff Verpackungsgruppe III 400 l x 1 = 400 UN 1965 Flüssiggas Gruppe F 66 kg x 3 = 188 insgesamt = 588 Achtung: Eine Beförderungseinheit = Fahrzeug mit oder ohne Anhänger

18 16 7. Beförderung von Treibstoffen in Tanks oder Tankcontainern Kap. 6.7 Kap. 6.8 Ein Tank ist in aller Regel mit einem Trägerfahrzeug fest verbunden. Aufsetztanks können gewöhnlich nur im leeren Zustand von einem Fahrzeug abgenommen werden. Tankcontainer sind in ihrem Volumen nicht mehr bestimmt (außer für Gase) und werden nach den Bestimmungen des ADR als Tanks gebaut und zugelassen (Begriffsbestimmung siehe Kap. 1.2). Sie sind daran zu erkennen, dass die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Abkürzung TC endet. Bei Tanktransporten handelt es sich grundsätzlich um kennzeichnungspflichtige Beförderungen nach ADR. Für die Beförderung der Tankcontainer gelten die erleichternden Beförderungsbedingungen der Tabelle gem. Unterabschn des ADR (Leitf. S. 14/15) nicht, d.h. die Vorschriften nach Kap. 8 Leitfaden sind anzuwenden. Eine Umrüstung von Tankcontainern in Großpackmittel (IBC UN 31...) ist durch geringfügige Umbauten möglich und im Interesse der Nutzung erleichternder Beförderungsbedingungen anzustreben. Nach dem Umbau können z.b. für Kraftstoffcontainer mit 950 l Dieselkraftstoff befüllt die Freimengenregelungen nach Tabelle gem. Unterabschn (Leitf. S. 14/15) in Anspruch genommen werden, da der Nenninhalt 1000 l nicht übersteigt.

19 17 8. Vorschriften für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte Eine Kleinmenge liegt nicht mehr vor, wenn die Mengen gem. Berechnung nach Tabelle Seiten 14/15 überschritten sind oder es sich um einen Schüttgut- oder Tanktransport (Leitf. Kap. 4 und 7) handelt. Auch die völlige Freistellung (Leitf. Kap. 3) kann bei Überschreitung der genannten, zu berechnenden Mengen nicht zur Anwendung kommen. Nachfolgend sind die wichtigsten Bestimmungen genannt, die zusätzlich zu beachten sind. Bei allen kennzeichnungspflichtigen Beförderungen sind die Sicherheitsvorschriften des Kap zu beachten. Es wird unterschieden in Basisanforderungen und Anforderungen für Stoffe mit hohem Gefährdungspotential. Basisanforderung bedeutet für den Bauunternehmer: 1. Er muss die Identität des Beförderers feststellen. 2. Lagerbereiche sind zu sichern, gut zu beleuchten und nur berechtigten Personen zugänglich zu machen. 3. Unterweisung aller Mitarbeiter. 4. Fahrzeugbesatzung muss Lichtbildausweis mitführen. Die Sicherheitsanforderungen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (z.b. Benzin in großen Mengen, d.h. in Tanks über 3000 l) sind dem neuen Kapitel 1.10 zu entnehmen und werden hier nicht weiter behandelt, da im Baubereich selten vorkommend. Achtung: Seit dem unterliegen viele UN-Nummern der Gefahrgutklasse 1.4 G uneingeschränkt, also unabhängig von einer Kennzeichnungspflicht der Beförderung den Sicherheitsvorschriften des Kapitels Dies könnte im Einzelfall z.b. bei der anstehenden Beförderung von Zündschnüren für Sprengungen bedeuten, dass das Unternehmen diesen strengen Sicherheitsvorschriften unterliegt Kennzeichnung Beförderungseinheiten sind vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen - Größe 40 x 30 cm. Beim Transport von Versandstücken (Gebinde) sind neutrale Tafeln zu verwenden. Bei Tanktransporten und Gefahrguttransporten in loser Schüttung sind Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern zu verwenden.

20 18 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen zusätzlich mit Warntafeln parallel zur Längsachse des Fahrzeuges gekennzeichnet werden (Selbstklebefolie, Anstrichverfahren sind zulässig bei TC - Gefahrzettel siehe Leitf. Kap. 5.3). Dies entfällt bei Tankcontainern bis l Einzelvolumen, wenn diese auf dem Fahrzeug unter dem festen Aufbau oder einer Plane verladen werden. Es genügt in diesem Falle die neutrale Warntafel ohne Nummer. Kap. 5.3 ff. Abschn Werden gefährliche Güter in Containern verladen (z.b. Werkzeugcontainer), so sind die Gefahrzettel, die sich auf den Versandstücken (Gebinden) im Inneren befinden, außen an allen 4 Seiten des Containers ebenfalls anzubringen (Größe in der Regel 25 x 25 cm) Schriftliche Weisungen für den Fahrzeuglenker (Unfallmerkblätter) Schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen sind in Form eines einheitlichen Merkblattes, welches für alle Gefahrgutklassen gilt, mitzuführen. Für die Mitgabe ist der Beförderer verantwortlich, i.d.r. der Bauunternehmer. Dieses Merkblatt ist grundsätzlich in der Sprache des Fahrzeugführers gut auffindbar im Führerhaus des Fahrzeugs mitzuführen. Es enthält folgende Angaben: Seite 1: Maßnahmen beim Unfall oder Notfall Seite 2 und 3: Hinweise zu den Gefahreneigenschaften einschließlich der Gefahrzettel der einzelnen Klassen Seite 4: Ausrüstungen für den persönlichen und allgemeinen Schutz im Notfall Fahrer und Beifahrer müssen mit den Inhalten vertraut sein und die vorgeschriebenen Maßnahmen anwenden können. Abschn Beispiel für das Unfallmerkblatt siehe Leitfaden Anhang ADR-Bescheinigung Führer von Fahrzeugen benötigen für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte eine gültige ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein). Führer von Tankfahrzeugen (festverbundener Tank > 1 m³ und Tankcontainer > 3 m³) benötigen zusätzlich eine ADR-Bescheinigung für Tankfahrzeuge. Für die Beförderung von Tankcontainern (TC) bis 3 m³ Volumen je TC genügt ein Basiskurs für Stück- und Schüttgut Kap. 8.2

21 Ausrüstung der Fahrzeuge Im Fahrzeug muss eine besondere Ausrüstung mitgeführt werden. Diese besteht aus: Feuerlöscher - Fahrzeuge bis 3,5 t zgg benötigen zwei Feuerlöscher a 2 kg - Fahrzeuge von 3,5 bis 7,5 t zgg benötigen Feuerlöschgeräte von insgesamt 8 kg (1 x 6 kg + 1 x 2 kg) - Fahrzeuge über 7,5 t zgg benötigen Feuerlöschgeräte von insgesamt 12 kg (2 x 6 kg) Überprüfung der Feuerlöscher spätestens alle 24 Monate, die Bedieneinrichtungen müssen verplombt sein, Prüfvermerk auf dem Löscher incl. nächstes Prüfdatum. Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. Die Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie von der Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt sind. zwei selbststehende Warnzeichen Abschn Anlage 2 GGVSE Nr. 2.4 einem Unterlegkeil passend zur Größe der Bereifung (bei Hängerbetrieb 2 Stück) der Schutzausrüstung gemäß Seite 4 des neuen, einheitlichen Unfallmerkblattes Ladungssicherungsmittel Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine funktionsfähige Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (keine metallene Oberfläche, für Klasse 3 und entzündbare Gase der Klasse in explosionsgeschützter Ausführung) eine Ausrüstung zur Durchführung besonderer Maßnahmen gem. Seite 4 Unfallmerkblatt Abschn Besondere Zulassung für Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Tanks Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztank > 1 m³, Trägerfahrzeuge für Tankcontainer > 3 m³ benötigen eine besondere Zulassungsbescheinigung, die alle 12 Monate zu verlängern ist. Unterabschn Abschn

22 Personenbeförderungsverbot Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden. Unter der "Fahrzeugbesatzung" sind auch Personen zu verstehen, die im Auftrag des Beförderers im Fahrzeug mitfahren, um die gefährlichen Güter zu verwenden. Der oder die Beifahrer sind in ihre Pflichten gem. ADR einzuweisen. Betriebsfremde Personen gehören niemals zur Fahrzeugbesatzung. Abschn Vorschriften außerhalb der GGVSE in Verbindung mit ADR Beim Fahrweg sind die besonderen Bestimmungen der StVO 1) zu beachten: Fahrverbote mit Gefahrguttransporten auf vielen Strecken (StVO 41 Abs. 6 - Zeichen 261 und 269), Fahrverbot bei schlechter Sicht (StVO 2 Abs. 3a) sowie Ermahnung der Fahrzeugführer zu besonderer Vorsicht (StVO 42 - Richtzeichen 354) [6] Tunnelbeschränkung Bis zum sind alle ADR-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Straßentunnel mit beschränkenden Verkehrszeichen zu beschildern. Dem Fahrzeugführer sind Tunnelbeschränkungen im Beförderungspapier bekannt zu geben. Er hat diese Beschränkungen bei der Wahl der Fahrtroute streng zu beachten. Kapl. 1.9 Kap Pflichten des Fahrzeugführers bei Kontrollen Bei Kontrollen durch Behörden sind auf Verlangen alle ADR-relevanten Gegenstände und Begleitpapiere auszuhändigen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. 9 GGVSE Absatz 11 1) StVO: Straßenverkehrsordnung

23 21 9. Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, alle Vorgaben der GGVSE in Verbindung mit dem ADR einzuhalten (Gefahrgutbeförderungsgesetz 9 Abs. 5). Der Unternehmer überträgt in der Regel seine Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften auf seine Führungskräfte, gibt aber damit seine Aufsichtspflicht nicht ab. Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernimmt in der Bauwirtschaft die "beauftragte Person" - das ist in der Regel der Bauleiter, der Meister, der Polier ( 1a Nr. 5 Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) [8]. Diese beauftragten Personen unterliegen einer Schulungspflicht ( 6 GbV). Abschn ff. Gefahrgutbeauftragte müssen seit dem nur noch von den Betrieben bestellt werden, die an der Durchführung kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporte beteiligt sind. Dabei erstreckt sich die Beteiligung auch auf gefahrgutrechtliche Pflichten als Verlader bei der Beauftragung anderer Fachfirmen, wie z.b. Spediteure. Freigestellte Beförderungen und Kleinmengenbeförderungen (Leitf. Kap. 3, 5 und 6) unterliegen nicht der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Zum Gefahrgutbeauftragen darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines entsprechenden gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach bestandener Prüfung ausgestellt. Abschn ff. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Schulung Sonstiger verantwortlicher Personen. Damit unterliegen alle an einem Gefahrguttransport beteiligten Mitarbeiter einer Schulungspflicht. Schulungen für diesen Personenkreis können vom Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich durchgeführt werden. Die Schulung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen und in der Personalakte zu hinterlegen. Abschn GbV Für die Verantwortlichen werden in der GGVSE 9 die Pflichten unter Verweis auf die Anlagen A und B des ADR genau festgelegt. Die wichtigsten Pflichten werden nachfolgend behandelt: Ist es bei der Beförderung zur Freisetzung gefährlicher Stoffe gekommen (Unfall), ist der zuständigen Behörde ein Unfallbericht vorzulegen. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Die Berichtspflicht obliegt gemäß GbV dem Unternehmer, gemäß GGVSE dem Beförderer. Abschn

24 22 - Der Absender hat den Beförderer auf das gefährliche Gut, die Nummer des Gefahrzettels (Klasse), Un-Nr. und Verpackungsgruppe hinzuweisen (gleiches gilt für den Auftraggeber des Absenders). Er hat ein Beförderungspapier zu erstellen und an den Beförderer zu übergeben, welches den Vorschriften des ADR entspricht (siehe Anhang 1). - Der Verlader muss den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut, die Nummer des Gefahrzettels, UN-Nr. und Verpackungsgruppe hinweisen. Er darf dem Fahrer nur einwandfreie, nicht beschädigte, verschlossene Verpackungen übergeben. Er muss zusammen mit dem Fahrer die Ladungssicherung gewährleisten. Er hat für die Durchsetzung des Rauchverbotes zu sorgen. Achtung: Gemäß Abschn ff. obliegt dem Verlader und Empfänger die Kontrolle des Fahrzeuglenkers, des Fahrzeuges und der Ausrüstung vor einer Beladung bzw. Entladung. Zeigt diese Kontrolle Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften auf, darf weder be- noch entladen werden. - Der Beförderer darf Transporte in loser Schüttung nur veranlassen, wenn dies im ADR ausdrücklich erlaubt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt alle Begleitpapiere erhält. Die Ausrüstung (Leitf. Kap. 8.4) und Mittel zur Ladungssicherung (Leitf. Kap sind vom Beförderer mitzugeben. Er muss das Unfallmerkblatt an den Fahrzeugführer übergeben. Der Fahrer muss den Inhalt des Unfallmerkblattes verstehen und die Inhalte anwenden können. - Der Halter hat dafür zu sorgen, dass im erforderlichen Fall das Fahrzeug mit Warntafeln ausgerüstet ist. Er ist für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Feuerlöschern verantwortlich, ebenso für die fahrzeugbezogene Ausrüstung. - Der Fahrer darf nur einwandfreie Versandstücke (Gebinde) und Tanks befördern, er hat die ordnungsgemäße Ladungssicherung durchzuführen. Er muss alle Begleitpapiere mitführen. Er trägt mit die Verantwortung, dass die Ausrüstung vollständig ist. Die Warntafeln müssen von ihm nach Erfordernis geöffnet und geschlossen werden. Er muss das Rauchverbot beachten bzw. durchsetzen. Die Weisungen aus dem Unfallmerkblatt müssen von ihm angewendet werden. Das Personenbeförderungsverbot ist zu beachten. Die Vorschriften der StVO sind während des Transportes zu beachten.

25 23 Merke: Die aufgezeigten Verantwortlichkeiten und Pflichten sind nur beispielhaft genannt. Die GGVSE zählt im 9 für die einzelnen Verantwortlichen noch wesentlich mehr Pflichten auf. Oft treffen die gleichen Pflichten auf mehrere Verantwortliche zu. Bei Verstößen können deshalb Bußgeldbescheide gegen mehrere Verantwortliche für ein und dieselbe Pflichtverletzung/Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden.

26 Wichtige Ausnahmeregelungen (national) Neben den umfangreichen Bestimmungen der GGVSE wurde mit der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) eine wichtige nationale Regelungen für die Bauwirtschaft getroffen. Ausnahme Nr. 18 (Befreiung vom Beförderungspapier) Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschn ADR (Kleinmengenregelung Leitf. Kap. 6) nicht überschritten wird. Die Anwendung der Ausnahme 18 setzt voraus, dass die Güter zum Zwecke der Beförderung nicht an Dritte übergeben werden und keine weitere Ausnahme angewandt wird. Im Falle des Multiplikators "unbegrenzt" gilt die Befreiung vom Beförderungspapier nur bis kg. Empfehlung: In Fällen, in denen die Kleinmenge nicht eindeutig feststeht, wird empfohlen, diese anhand eines Beförderungspapieres zu berechnen (siehe Anhänge 1.1 und 1.2 Leitfaden). Ausnahmen nach 5 GGVSE Für Einzelfälle, die nicht von der GGAV geregelt werden, besteht die Möglichkeit, bei der jeweiligen obersten Landesbehörde des betreffenden Bundeslandes Einzelausnahmen zu beantragen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen für den Antragsteller unzumutbar ist. Als Antragsteller tritt das beantragende Unternehmen auf, erteilte Ausnahmen sind nur für dieses Unternehmen gültig. Ausnahmen im Sinne 5 gelten befristet für 5 Jahre und sind nicht verlängerbar.

27 Anhang 1 Anleitung für die Handhabung von Beförderungspapieren zum Gefahrguttransport - Straße 1. Grundsätzlich ist für jede nicht freigestellte Beförderung von gefährlichen Gütern ein Beförderungspapier erforderlich, Befreiungsmöglichkeiten für Kleinmengen regelt Ausnahme Nr Name und Anschrift vom Absender und Empfänger sind korrekt anzugeben. 3. Alle zu einer Beförderung gehörenden gefährlichen Güter sind in das Beförderungspapier einzutragen. Die nicht benötigten Zeilen im Beförderungspapier sind mittels Diagonalstrich zu sperren. 4. Die Menge des zu transportierenden Gutes ist mit dem zutreffenden Multiplikator laut Erläuterung zur Tabelle, Absatz ADR, zu multiplizieren (Leitf. Kap. 6 Seite 14/15). 5. Überschreitet die Summe gesamt (Multiplikation nach v.g. 4.) den Wert 1.000, liegt kein Kleinmengentransport mehr vor. In diesem Falle sind alle Vorschriften des ADR anzuwenden. 6. Die Unterschrift des Absenders sollte von dem Mitarbeiter geleistet werden, der das Beförderungspapier ausstellt, für die Übernahme zum Transport zeichnet der Fahrer. (Empfehlung) 7. Dem Fahrer ist das Beförderungspapier auszuhändigen, dieser führt es während des Transportes mit. 8. Das Beförderungspapier ist in jeder Phase der Beförderung auf dem aktuellen Stand zu halten, d.h. bei Teilentladung bzw. -zuladungen sind die Mengen zu korrigieren bzw. zu streichen. Das gilt auch für den Rücktransport Teil- und Restmengen von Baustellen.

28 Anhang 1.1 M U S T E R Beförderungspapier für gefährliche Güter (Abschn ADR) Absender Beladestelle Empfänger Entladestelle Bezeichnung der Sendung Inhalt (Bezeichnung nach ADR UN-Nr. vorangestellt) Nr. des Gefahrzettels Verpackungsgruppe Tunnelbeschrän- Anzahl Art Gruppe Faktor Angabe in kg oder l Summe (Sp.7xS p.8) kungs- code 1) Summe gesamt Wird bei der Summe gesamt "1.000" überschritten, liegt kein Kleinmengentransport mehr vor, in diesem Fall sind alle Vorschriften der ADR anzuwenden. Beförderung ohne Überschreitung der im Unterabschn festgesetzten Freigrenzen ja nein Ort und Tag der Ausstellung Gut und Beförderungspapier übernommen Empfang der Sendung bescheinigt..., den......, den......, den Unterschrift des Absenders... Unterschrift des Fahrers... Unterschrift des Empfängers 1) Tunnelbeschränkungscode gemäß Spalte 15 Tabelle A Kap 3.2 ADR

29 Anhang 1.2 B E I S P I E L Beförderungspapier für gefährliche Güter (Kap ADR) Absender Allgemeine Baugesellschaft mbh - ABG Podelwitzer Allee Potsdam Empfänger Beladestelle Bauhof ABG Gartenstraße Potsdam Entladestelle Allgemeine Baugesellschaft mbh ABG Podelwitzer Allee Potsdam Bezeichnung der Sendung Inhalt (Bezeichnung nach ADR UN-Nr. vorangestellt) Nr. des Gefahrzettels Verpackungsgruppe Tunnelbeschränkungscode 1) Baustelle Neubau Bürogebäude Pinienweg Brandenburg Anzahl Art Gruppe Faktor (vgl. S. 14/15) Angabe in kg oder l Summe (Sp.7xS p.8) UN 1965 Propangas Kohlenwasserstoff-Gas, Gemisch verflüssigt n.a.g: 2.1 B/D 5 Stahlfl. F l 495 Propan UN 1263 Farbe (Voranstrich) 3 II D/E 2 Kanister l 318 UN 1202 Dieselkraftstoff 3 III D/E 3 Kanister 1 80 l 80 UN 3143 Farbe, fest, giftig 6.1 III E 1 Kanister 1 10 kg 10 UN 2794 Batterie, nassgefüllt mit Säure 8 E 1 Stück 1 20 kg 20 UN Benzin 3 III D/E 1 Kanister 1 20 l 20 Summe gesamt 943 Wird bei der Summe gesamt "1.000" überschritten, liegt kein Kleinmengentransport mehr vor, in diesem Fall sind alle Vorschriften der ADR anzuwenden. Beförderung ohne Überschreitung der im Unterabschn festgesetzten Freigrenzen ja X nein Ort und Tag der Ausstellung Gut und Beförderungspapier übernommen Potsdam, den Potsdam, den K. Mayer. Unterschrift des Absenders Montag. Unterschrift des Fahrers Empfang der Sendung bescheinigt Brandenburg, den Müller-Liesegang Unterschrift des Empfängers 1) Tunnelbeschränkungscode gemäß Spalte 15 Tabelle A Kap 3.2 ADR

30 Anhang 2 Das Wichtigste in Kürze beim Transport Gefährlicher Güter (10 Merksätze) 1. Beim Transport gefährlicher Güter sind die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) zu beachten. 2. Gefährliche Güter sind an den Gefahrzetteln zu erkennen. Die Bedeutung der Gefahrzettel sind dem Unfallmerkblatt zu entnehmen. 3. Für jeden Transport von gefährlichen Gütern ist ein besonderes Beförderungspapier auszufüllen und mitzuführen. Dieses wird von einer beauftragten Person, in der Regel vom Bauleiter oder Polier, erstellt. Ob eine Befreiung vom Beförderungspapier nach Ausnahme Nr. 18 möglich ist, entscheidet die "beauftragte Person". 4. Die beauftragte Person berechnet, ob ein Gefahrguttransport unter erleichterten Bedingungen als Kleinmenge zulässig ist und ob die Erleichterungen gem. Tabelle Unterabschn des ADR angewendet werden können. 5. Bei Überschreitung der Klein- bzw. Freimenge muss das Fahrzeug mit Warntafeln gekennzeichnet werden. Eine besondere Ausrüstung ist erforderlich. Der Fahrer benötigt die ADR-Bescheinigung. 6. Achtung: Beim Be- und Entladen von gefährlichen Gütern gilt absolutes Rauchverbot, auch in der Nähe des Fahrzeuges, bei Klasse 1 auch während der Beförderung. Der Motor muss beim Be- und Entladen abgestellt sein. 7. Es dürfen nur unbeschädigte Gebinde befördert werden. Die Gebinde müssen fest verschlossen sein. Außenanhaftungen gefährlicher Füllgutreste sind unzulässig. Auf den Gasflaschen, außer bei solchen in Verbrauchseinrichtungen des Fahrzeugs, müssen sich die Schutzkappen befinden. 8. Gefährliche Güter müssen auf der Ladefläche immer so gesichert werden, dass ein Umfallen oder Verrücken unmöglich ist. Mittel zur Ladungssicherung sind einzusetzen. 9. Gase dürfen in Kastenfahrzeugen ohne ausreichende Be- und Entlüftung nicht befördert werden, es sei denn, die Tür zum Laderaum ist mit einem Warnhinweis beschriftet: Achtung Fahrzeug ist nicht belüftet. 10. Achtung: Den Anweisungen der beauftragten Person ist in jedem Fall Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die GGVSE drohen hohe Bußgelder, z. B. Rauchen beim Be- und Entladen gefährlicher Güter - Bußgeld 100 Euro; mangelhafte Ladungssicherung Bußgeld 300 Euro. Das Bußgeld ist vom Mitarbeiter zu zahlen, nicht von der Firma. Sollten Fragen bezüglich eines Transportes bestehen, nehmen Sie Rücksprache mit dem Gefahrgutbeauftragten/der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

31 Anhang 3 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: - Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; - Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten; - die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei so viele Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; - Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; - Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereithalten; - nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; - sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände in Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; - Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; - sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; - sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; - kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. Weisung S. 1

32 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 1,5 1,6 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Gefahreneigenschaften Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Zusätzliche Hinweise Schutz abseits von Fenstern suchen. Leichte Explosions- und Brandgefahr Schutz suchen. 1,4 Entzündbare Gase 2.1 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase 2.2 Giftige Gase 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte feste explosive Stoffe 4.1 Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.3 Brandgefahr, Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/ oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Erstickungsgefahr, kann unter Druck stehen, Gefahr von Erfrierungen, Gefäße können unter Hitzeeinwirkung bersten. Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Brandgefahr, Explosionsgefahr, Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Brandgefahr, Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothemer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Gefahr der Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. Weisung S. 2

33 Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 Organische Peroxide 5.2 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 Radioaktive Stoffe Gefahreneigenschaften Zünd- und Explosionsgefahr. Gefahr heftiger Reaktion bei Kontakt mit entzündbaren Stoffen. Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Vergiftungsgefahr, Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Ansteckungsgefahr, Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Zusätzliche Hinweise Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.b. Sägespäne) vermeiden. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.b. Sägespäne) vermeiden. Notfallfluchtmaske verwenden. 7A 7B Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken 7C 7D Spaltbare Stoffe Gefahr nuklearer Kettenreaktion. 7E Ätzende Stoffe 8 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Verbrennungsgefahr, Brandgefahr, Explosionsgefahr, Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Bem.: 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden. 2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben. Weisung S. 3

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