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1 Praxiswissen Gefahrgut Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. (Hrsg.) Gefahrguttransport in Tanks Basiskurs 14. überarbeitete Auflage 11., überarbeitete Auflage Gefahrguttransport Frank-Georg Stephan Reinhard Pech Ronald Zamecki Stück- und Schüttgut Reinhard Pech/Ronald Zamecki unter Mitarbeit von Heinz Westerhoff Helmut Zozmann TÜV Media III

2 Herausgeber: Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. (VdTÜV) Kurfürstenstr. 56, Essen Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für Websites, auf die über Hyperlinks verwiesen wird. Es wird betont, dass wir keinerlei Einfluss auf die Inhalte und Formulierungen der verlinkten Seiten haben und auch keine Verantwortung für sie Titelbild: Patent-Sicherheitstanksattelanhänger UNITAS 2000: übernehmen. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Gesetzestexte und Richtlinien sowie die Die Zylindersattelanhänger vom Typ UNITAS 2000 sind nach den einschlägige Rechtssprechung. neuesten wirtschaftlichen Erfordernissen konzipiert. Durch den Einsatz modernster Werkstoffe und ausgewählter Technik erfüllt der UNITAS 2000 höchste Nutzlastforderungen. Zuverlässigkeit, gutes Handling und kurze Ladezeiten sind neben kompakter und formschöner Bauweise die Stärke des UNITAS Geringste Tanklänge und Stützweite sorgen für größte Wendigkeit. Foto: Schrader -T+A- Fahrzeugbau GmbH & Co. KG Dorfstraße 26 30, D Beckum Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für Websites, auf die über Hyperlinks verwiesen wird. Es wird betont, dass wir keinerlei Einfluss auf die Inhalte und Formulierungen der verlinkten Seiten haben und auch keine Verantwortung für sie übernehmen. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Gesetzestexte und Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung. Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalibliothek Die Deutsche Nationalibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; Detaillierte bibliografische Daten Gedruckt sind auf im Internet chlorfrei über gebleichtem Papier. abrufbar. ISBN: Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier by TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln 2010 ISBN TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken der TÜV Rheinland Group. TÜV-Verlag Eine Nutzung GmbH, und TÜV Verwendung Rheinland bedarf Group, der Köln vorherigen 1990 Zustimmung durch Gesamtherstellung: das Unternehmen. TÜV-Verlag GmbH, Köln Gesamtherstellung: TÜV Media GmbH, Köln 2010 Printed Printed Germany in Germany IV

3 Vorwort Vorwort Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Beförderungseinheiten müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Dies ergibt sich aus Kapitel 8.2 der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR- Übereinkommen), das in allen Staaten der Europäischen Union sowohl im grenzüberschreitenden und innergemeinschaftlichen als auch im innerstaatlichen Verkehr anzuwenden ist. Es ist vorgeschrieben, dass die Fahrzeugführer zum Erwerb der ADR-Bescheinigung eine Schulung besuchen müssen. Mit den Änderungen, die gemäß den Beschlüssen der ECE- Arbeitsgruppe WP.15 zum 1. Januar 2011 in Kraft treten, wurden auch die Vorschriften für diese Schulung umfassend überarbeitet. So können neben dem bisherigen System auch eingeschränkte Schulungen (z. B. von einzelnen Gefahrgutgruppen oder sogar einzelnen Gefahrgütern) durchgeführt werden. Die Schulungsbescheinigung gilt dann nur zur Beförderung dieser speziellen Güter. Außerdem wird die Schulungsbescheinigung im Scheckkartenformat eingeführt. In Deutschland wird diese Änderung aber erst 2013 umgesetzt. Für die Durchführung der Schulungen gelten die Kurspläne des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Diese sind Grundlage für die Erstschulung, aber auch für die im Abstand von fünf Jahren durchzuführende Fortbildung (Auffrischungsschulung). Im Kapitel 8.2 ADR heißt es bezüglich der Fortbildung wörtlich: Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Einzelübungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens zwei Tage betragen. Gemäß der deutschen Auslegung dieser Vorschrift hat der DIHK in seinem Kursplan zwölf Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten für die Fortbildung festgelegt. Dieses Buch ist in bewährter Weise an die Gliederung der DIHK-Kurspläne angelehnt, so dass es problemlos sowohl in der Erstschulung für den Basiskurs als auch in der Auffrischungsschulung eingesetzt werden kann. Entsprechend den Kursplänen gliedern sich beide Teile in die acht Themensektoren: 1. Allgemeine Vorschriften 2. Allgemeine Gefahreneigenschaften 3. Dokumentation 4. Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließung, Ausrüstung 5. Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 6. Durchführung der Beförderung 7. Pflichten und Verantwortlichkeiten 8. Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Abschließend bedanke wir uns bei allen, die mit Hinweisen, Anregungen und Verbesserungsvorschlägen zur Weiterentwicklung dieses Buches beigetragen haben. Dr. Reinhard Pech und Ronald Zamecki Berlin, im Dezember 2010 V

4 Inhalt Inhaltsverzeichnis Teil I Basiskurs Stück- und Schüttgut 1 Allgemeine Vorschriften Notwendigkeit gesetzlicher Maßnahmen Anwendungsbereich und Aufbau von GGVSEB und ADR Anlagen 1 bis 3 zur GGVSEB Klassifizierung Teil 2 des ADR und des RID Vollständige Übersicht über die Teile des ADR Anwendungsbereich von GGVSEB, EU-Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung im Binnenland und ADR Ausnahmen von der GGVSEB/dem ADR Andere für Gefahrguttransporte relevante Vorschriften in Deutschland Wasserhaushaltsgesetz Gefahrstoffverordnung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Straßenverkehrsordnung Gefahrgutbeauftragten-Verordnung Weitere wichtige Vorschriften 17 Aufgaben zum Themensektor Allgemeine Gefahreigenschaften Eigenschaften der Gefahrgüter Schädigungen durch Gefahrgut Schädigung von Menschen Schädigung der Umwelt 32 Aufgaben zum Themensektor Dokumentation Mitzuführende Papiere Beförderungspapier Schriftliche Weisungen ADR-Bescheinigung Bescheinigung der Zulassung Fahrwegbestimmung 54 Aufgaben zum Themensektor Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließung und Ausrüstung Fahrzeug- und Beförderungsarten Beförderungsart des Gutes Fahrzeugarten zur Beförderung Gefahrgutumschließungen Versandstücke 61 VI

5 Inhalt Verpackungen nach Kapitel 6.1 ADR Verpackungen nach Kapitel 6.5 ADR Großverpackungen Ladungseinheit (Umverpackung) Stückgutcontainer Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Ausrüstungsgegenstände und Sicherheitseinrichtungen 68 Aufgaben zum Themensektor Bezettelung und Kennzeichnung Vorschriften der Bezettelung Kennzeichnung mit Warntafeln Warntafeln an Fahrzeugen Grenzmengen der Kennzeichnung für Stückgutfahrzeuge Kennzeichnung von Schüttgutfahrzeugen Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in 84 begrenzten Mengen Aufgaben zum Themensektor Durchführung der Beförderung Verkehrs- und Betriebssicherheit Fahrtvorbereitungen Besondere Verkehrslagen Fahrbeschränkungen Einflüsse auf den Transport Be- und Entladen Zusammenladeverbote Ladungssicherung Krafteinwirkung auf die Ladung Möglichkeiten der Ladungssicherung Lastverteilung und Ladeplan Transportdurchführung Fahrverhalten von Fahrzeugen 97 Aufgaben zum Themensektor Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen Pflichten und Verantwortlichkeiten Sanktionen 104 Aufgaben zum Themensektor Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 108 Aufgaben zum Themensektor VII

6 Inhalt Anhang A.1 Lösungen der Aufgaben zu den Abschnitten 1 bis 8 A.3 Lösungen der Aufgaben im Aufbaukurs Tank A.4 Auszüge aus der GGVSEB A.5 Liste der ADR-Staaten A.53 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr A.54 (Unterabschnitt ADR) Beispiel einer orangefarbenen Kennzeichnung A.59 (Abs ADR) Auszug aus der Stoffliste, nach UN-Nummern sortiert A Sondervorschriften für die Klasse 2 A.62 (Auszug aus dem ADR) Musterprüfbogen des DIHK A.82 Auszug aus dem Bußgeldkatalog (RSEB) A.86 Auszug aus dem Verwarngeldkatalog (RSEB) A.88 Stichwortverzeichnis A.89 VIII

7 Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeine Vorschriften Jährlich sterben im Straßenverkehr etwa fünftausend Menschen, und weitaus mehr werden verletzt: viele von ihnen so schwer, dass sie den Rest ihres Lebens unter den Folgen zu leiden haben. Allein die Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen bewirken Sachschäden, deren Folgekosten in die Milliarden Euro gehen. Mit Recht kann man also sagen: Wer sich im Straßenverkehr bewegt bzw. ein Fahrzeug führt, lebt in einer permanenten Gefahr und ist seinerseits eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahr darf nicht noch dadurch vergrößert werden, dass Stoffe, die durch ihre speziellen Eigenschaften gefährlich sind, ohne ein Mindestmaß an Fahr-, Fach- und Sachkenntnis in Fahrzeugen transportiert werden. Schon seit 1981 müssen sich die Führer von Tankwagen in Deutschland einer Schulung unterziehen. Mit der Änderung der GGVS im Dezember 1989 wurde diese auch für die Fahrer von Lkw mit Gefahrgut in Versandstücken und in loser Schüttung vorgeschrieben. Inzwischen haben sowohl die ADR-Vertragsstaaten als auch die Europäische Union Vorschriften über die Schulung der Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen verbindlich vorgeschrieben. 1.1 Notwendigkeit gesetzlicher Maßnahmen Um die Umwelt und das Leben von Menschen zu schützen, hat die Bundesregierung den Transport gefährlicher Güter durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Diese Vorschriften enthalten Schutzvorschriften und gelten für den Verkehr der Güter. Wie in der nachstehenden Übersicht gezeigt wird, gibt es nicht nur nationale Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, sondern auch internationale Vereinbarungen, die eingehalten werden müssen, wenn zwischen den Unterzeichnerstaaten Güter mit gefährlichen Eigenschaften befördert werden. Eine Liste der Unterzeichnerstaaten des ADR-Übereinkommens finden Sie im Anhang. Geschützte Verkehrsbereiche Teil I Basiskurs Stück- und Schüttgut 1

8 Basiskurs Themensektor 1 Übersicht nationaler und internationaler Regelwerke Nationale Richtlinie der EU Internationale Regelungen zur Angleichung Regelungen der Vorschriften auf der ADR Straße 2008/68/EG auf der über die RID Schiene GGVSEB Beförderung auf den im ADNR Binnenwasserstraßen ADN Binnenland auf See GGVSee IMDG-Code in der Luft ICAO-TI IATA-DGR Bild 1.1: Übersicht nationaler und internationaler Regelwerke Schutz der Fahrer Schutz der Umwelt Schutz der Allgemeinheit Alle Vorschriften haben als gemeinsames Ziel, die Menschen, die Umwelt und die Verkehrsträger vor den spezifischen Gefahren zu schützen, mit denen der Transport gefährlicher Güter verbunden ist. Betrachtet man unter diesem Schutzaspekt die Vorschriften der GGVSEB und des ADR, so zeichnen sich durch die Bestimmungen drei Schutzgruppen deutlich ab: Das Fahrpersonal: Wegen des Gefährdungspotenzials gelten strenge Schutzvorschriften auch für das Fahrpersonal. Die Umwelt: Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens sollen verhindert werden. Deshalb sind in der GGVSEB und im ADR auch spezielle Vorschriften über die Handhabung der Gefahrgüter enthalten. Die Allgemeinheit: In der GGVSEB und im ADR sind auch Vorschriften über die Verwendung und Ausrüstung von Fahrzeugen enthalten. Ziel dieser Vorschriften ist der Schutz der Allgemeinheit durch Verhütung von Gefahrgutunfällen. Seit dem ist dieses Schutzziel im ADR erweitert. Am Gefahrguttransport beteiligte Unternehmen werden verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen Missbrauch und Diebstahl von Gefahrgütern zu ergreifen. Dem Beförderungsinteresse der Hersteller stehen diese Schutzbedürfnisse entgegen. Die Gefahrgutvorschriften sollen mit ihren Schutzvorschriften diese Gegensätze überbrücken. 2

9 1.2 Anwendungsbereich und Aufbau von GGVSEB und ADR Im Gefahrgutgesetz sind nur allgemein gehaltene Vorschriften aufgeführt. Der Bundesminister für Verkehr wird im Gefahrgutgesetz jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen. Auf diesem Weg sind folgende für den Fahrer von Gefahrgut wichtige Verordnungen erlassen worden: Allgemeine Vorschriften Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter G G Bef G G efahr G ut V erordnung S traße E isenbahn B innenschifffahrt G efahr G efahr G efahrgut G ut G ut b eauftragten V erordnung A usnahme V erordnung See V erordnung Übersicht, Gesetze und Verordnungen Bild 1.2: Übersicht Gesetze und Verordnungen Die GGVSEB als Regelwerk für den Gefahrguttransport im Binnenland, d. h. mit Straßen- und Schienenfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen, hat folgende Gliederung: Aufbau der GGVSEB Verordnungstext (GGVSEB) 1 40 Anlagen 1 bis 3 (für nationale Besonderheiten) Verweis auf Teile 1 9 des ADR Verweis auf Teile 1 7 des RID Verweis auf Teile 1 9 des ADNR und des ADN Bild 1.3: Aufbau der GGVSEB 3

10 Basiskurs Themensektor 1 Anlagen 1 bis Anlagen 1 bis 3 zur GGVSEB In den Anlagen 1 bis 3 zur GGVSEB sind die nationalen Besonderheiten, die der Anwender der GGVSEB zusätzlich zu den internationalen Vorschriften aus den Teilen 1 9 des ADR, 1 7 des RID bzw. 1 9 des ADNR/ ADN anwenden muss, enthalten. Die Anlagen 1 bis 3 sind im Anhang dieses Buches (A.38 A.52 bzw. TA.38 TA.52) zusammen mit einem Auszug aus dem Verordnungstext abgedruckt (A.5 A.31 bzw. TA.5 TA.31). Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Regelungen zur Fahrwegbestimmung für bestimmte Gefahrgüter Einzelvorschriften, die von den internationalen Abkommen abweichen, wie zum Beispiel Sonderregelungen zum Halten und Parken Sonderregelungen zum Umgang mit Feuer und offenem Licht Übersicht über nicht zu benutzende Autobahnstrecken und Autobahnabschnitte in Deutschland Bild 1.4: Übersicht über die Anlagen 1 bis 3 zur GGVSEB Gefahrklassen Klassifizierung Teil 2 des ADR, des RID, des ADNR und des ADN In Teil 2 des ADR und des RID werden die Gefahrgüter in Gefahrklassen von 1 bis 9 unterteilt. Diese Gefahrklasseneinteilung findet sich in gleicher Weise in den Vorschriften für die Binnenschifffahrt, die Seeschifffahrt und für den Luftverkehr. Es werden Kriterien genannt, mit deren Hilfe der Absender feststellen kann und muss, welcher Gefahrklasse sein Gut zuzuordnen ist. Klasse Eigenschaften des Gefahrgutes 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff z. B. Schwarzpulver, Feuerwerkskörper, Sprengstoff 2 Gase z. B. Acetylen, Sauerstoff, Propan, Spraydosen, Gasfeuerzeuge 3 Entzündbare flüssige Stoffe z. B. Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, lösemittelhaltige Farben und Klebstoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe z. B. Metallstaub, gebrauchte Ölfilter Fortsetzung Seite 5 4

11 Allgemeine Vorschriften Klasse Eigenschaften des Gefahrgutes 4.2 Selbstentzündliche Stoffe z. B. weißer Phosphor 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln z. B. Carbid 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe z. B. Wasserstoffperoxid, Nitrate 5.2 Organische Peroxide z. B. Härter von Zweikomponentenklebern 6.1 Giftige Stoffe z. B. Trichlorethylen, Kaliumcyanid, Schädlingsbekämpfungsmittel 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe z. B. Kliniksondermüll 7 Radioaktive Stoffe z. B. Prüfstrahler, Radiopharmaka 8 Ätzende Stoffe z. B. Schwefelsäure, Natronlauge 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände z. B. Asbest, PCB-haltige Öle, Lithiumbatterien, erwärmte Stoffe (Flüssigkeiten über 100 C, Feststoffe über 240 C) Bild 1.5: Gefahrklassen mit Beispielen Innerhalb der einzelnen Klassen sind die Gefahrgüter weiter nach ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften untergliedert. Stoffe mit gleichen Eigenschaften sind so zu Gruppen zusammengefasst. Abhängig vom Grad der Gefährlichkeit werden in den meisten Gefahrklassen Verpackungsgruppen mit römischen Zahlen festgelegt. Dabei bedeuten Verpackungsgruppen Verpackungsgruppe I = hohes Gefahrenpotenzial Verpackungsgruppe II = mittleres Gefahrenpotenzial Verpackungsgruppe III = geringes Gefahrenpotenzial Bild 1.6: Bedeutung der Verpackungsgruppen Dies gilt nicht für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Gase der Klasse 2, selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5

12 Basiskurs Themensektor 1 5.2, ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 und radioaktive Stoffe der Klasse 7. Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen für die Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) bzw. Großverpackungen der Verpackungsgruppe II verwendet werden. Die Besonderheit der Gefahrgutklasse 2 In der Gefahrgutklasse 2 (Gase) werden die Gefahren, die von den Stoffen der einzelnen Ziffern ausgehen, mit Großbuchstaben gekennzeichnet. Es bedeuten Buchstabe Bedeutung Buchstabe Bedeutung A erstickend F entzündbar O oxidierend T giftig C ätzend Bild 1.7: Bedeutung der Buchstaben in der Klasse 2 Für Gase mit mehreren Gefahreigenschaften kommen in der Klasse 2 folgende Buchstabenkombinationen vor: Buchstaben Bedeutung CO ätzend, oxidierend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar und ätzend TOC giftig, oxidierend und ätzend Bild 1.8 : Bedeutung der Buchstabenkombinationen in der Klasse 2 Klassifizierung Ein Gefahrgut ist ausreichend beschrieben durch Beispiel die UN-Stoffnummer des Stoffes, UN 1203 den Namen des Gefahrgutes (Benennung), Benzin (Ottokraftstoff) die Gefahrgutklasse, 3 die Verpackungsgruppe II Bild 1.9: Klassifizierung eines Gefahrgutes 6

13 Diese Angaben müssen neben weiteren auch im Beförderungspapier enthalten sein Vollständige Übersicht über die Teile des ADR Welche Vorschriften in welchem Teil des ADR enthalten sind, zeigt die nachfolgende Tabelle. Allgemeine Vorschriften Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Teil 7 Teil 8 Teil 9 Allgemeine Vorschriften; u. a. Freistellungen, Begriffsbestimmungen, Sicherung Klassifizierung Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Vorschriften für den Versand Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Bild 1.10: Die neun Teile des ADR Anwendungsbereich von GGVSEB, EU-Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung im Binnenland und ADR Das Nebeneinander von nationalen Vorschriften, EU-Richtlinie 2008/68/ über die Beförderung im Binnenland und dem ADR-Abkommen hat hauptsächlich formale Gründe, die auf den Gesetzgebungsverfahren beruhen. Über die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung im Binnenland wird erreicht, dass in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein einheitlicher Vorschriftenstandard existiert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Im Fall der Gefahrgutvorschriften für den Straßentransport übernimmt die EU die Regelungen des ADR-Abkommens, da fast alle europäischen Staaten auch Nicht-EU-Mitglieder das ADR-Abkommen ratifiziert haben. Über die GGVSEB werden die Regelungen des internationalen Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt. 7

14 Basiskurs Themensektor 1 ADR-Liste Ausnahmen Einzelausnahmen 5 GGVSEB Allgemeine Ausnahmen GGAV Kennbuchstaben bei Ausnahmen Abgesehen von einigen nationalen Abweichungen, die von der EU genehmigt wurden, bestehen damit einheitliche Vorschriften für Gefahrguttransporte auf der Straße sowohl innerstaatlich als auch innergemeinschaftlich in der EU und im Geltungsbereich des ADR. Dennoch bedarf ein internationaler Transport einer sorgfältigen Vorbereitung, da auch in anderen Staaten nationale Abweichungen vom ADR bestehen. Die Liste der Staaten, die das internationale Übereinkommen für die Straße (ADR) unterzeichnet haben, finden Sie im Anhang auf den Seiten A.53 bzw. TA Ausnahmen von der GGVSEB/dem ADR Der schnelle technische Fortschritt und die damit sich ändernden Bedürfnisse der Wirtschaft erfordern so zeigt es die Praxis in verschiedenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften für den Gefahrguttransport. Ausnahmen dürfen nur dann gestattet werden, wenn sie das Risiko des Gefahrguttransportes nicht erhöhen. Weicht man von den Vorschriften ab, so muss man durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Transportsicherheit insgesamt erhalten bleibt. National gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten von Ausnahmen: Ausnahmen im Einzelfall: Sie werden von der zuständigen Behörde für einzelne Fahrten oder evtl. für festgelegte Zeiträume erteilt. Allgemeine Ausnahmen: Sie werden in der GGAV (Gefahrgutausnahme-Verordnung) veröffentlicht und dürfen von jedermann unter Einhaltung der in der Ausnahme festgelegten Bedingungen angewendet werden. Bei einem grenzüberschreitenden Transport dürfen auf der deutschen Teilstrecke auch die nationalen Ausnahmen (GGAV oder 5 GGVSEB) in Anspruch genommen werden. Die GGAV ist für alle Verkehrsträger, außer für den Luftverkehr, gültig. Die Ausnahmen sind zu ihrer Unterscheidung mit einer Nummer zu versehen. Hinter dieser Nummer befindet sich ein Kennbuchstabe, durch den der Geltungsbereich der Ausnahme auf bestimmte Verkehrsträger beschränkt werden kann. Dabei bedeuten: S Straße, E Eisenbahn, B Binnenschifffahrt und M Seeschifffahrt (Maritim). 8

15 Allgemeine Vorschriften Beispiel: Ausnahme Nr. 20 (B, E, S) zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle bedeutet, dass die Ausnahme Nr. 20 auf den Verkehrsträgern Binnenschiff, Eisenbahn und Straße angewendet werden darf. Diese Ausnahme erlaubt für innerstaatliche Beförderungen in der BRD Abweichungen von den Vorschriften des ADR bei der Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle. Sie kommt z. B. beim Betrieb von Schadstoffsammelmobilen zur Anwendung. Da auch die GGAV eine Abweichung vom einheitlichen europäischen Standard darstellt, sind sehr viele Ausnahmen nur befristet gültig. Für Beförderungen, die dem ADR unterliegen und bei denen die Vorschriften des ADR nicht eingehalten werden können, dürfen die Vertragsstaaten untereinander Abweichungen vereinbaren. Diese werden ADR- Vereinbarungen genannt und sind im Regelfall fünf Jahre gültig. Diese ADR-Vereinbarungen können in Deutschland, wie die Ausnahmen der GGAV, auch für innerstaatliche Beförderungen angewendet werden. Beispiel ADR-Vereinbarungen 1.3 Andere für Gefahrguttransporte relevante Vorschriften in Deutschland Neben den Gefahrguttransportvorschriften müssen je nach Eigenschaften des Gefahrgutes auch andere Vorschriften beachtet werden Wasserhaushaltsgesetz Viele Güter stellen, wenn sie freigesetzt werden, eine große Gefahr für das Wasser dar. Der Fahrer von Fahrzeugen mit solchen Stoffen steht in einer besonderen Verantwortung. Der Fahrer wird ausdrücklich verpflichtet, die Vorgänge des Be- und Entladens zu überwachen. Er muss die Sicherheitseinrichtungen kontrollieren. Er ist für die Einhaltung der Belastungsgrenzen (z. B. den Fülldruck) verantwortlich. Nach dem WHG werden die Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt. Dabei bedeutet WGK 1 die geringste und WGK 3 die stärkste Gewässerbelastung. Nicht alle Stoffe, die wassergefährdende Eigen- WHG Pflichten der Fahrer WGK 9

16 Basiskurs Themensektor 1 schaften haben, sind auch Gefahrgüter im Sinne der GGVSEB. Für die Zuordnung der Stoffe ist der Hersteller der Güter zuständig. Da im WHG keine Kennzeichnungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe enthalten sind, ist es für den Fahrer nicht einfach zu erkennen, ob ein zu beförderndes Gut wassergefährdend ist. Gefahrgüter sind in der Regel wassergefährdend, jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, zum Beispiel Propan, Butan, Sauerstoff, Stickstoff, Argon oder Kohlendioxid Gefahrstoffverordnung Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung dienen dem Schutz der Arbeitnehmer beim Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz. Explosions- und Brandgefahren Entzündlich Vergiftungs- und Verätzungsgefahren Gase Umweltgefahren Krebserzeugend Bild 1.11: Kennzeichnungen nach Gefahrstoffrecht für umweltgefährliche, ätzende und reizende Stoffe 10

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