Amtsblatt für Brandenburg

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1 1737 Amtsblatt für Brandenburg 20. Jahrgang Potsdam, den 9. September 2009 Nummer 35 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium des Innern Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Errichtung der Dr. Wolfgang Neubert Stiftung Errichtung der PAJONA Stiftung Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Straßenentwurf - Änderung des Runderlasses Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09) Landesumweltamt Brandenburg Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Oberkrämer, OT Eichstädt Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Rapshagen Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben wesentliche Änderung der Anlage 0002 Mitteldruckanlage in Schwedt/Oder Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Viesecke Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern in Lübben

2 1738 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE ssachen Aufgebotssachen Insolvenzsachen SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Ungültigkeitserklärung von Dienstausweisen STELLENAUSSCHREIBUNGEN

3 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Bekanntmachung des Ministeriums des Innern Gesch.Z.: III/ /61 Vom 14. August 2009 des 2 Absatz 1 Satz 3 AdVermiG sowie der 1, 23 Absatz 1 2. Alternative des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: I. Aufgrund des 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Oberspreewald- Lausitz vom 4. Juni Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg wirksam. Potsdam, den 14. August 2009 Im Auftrag Keseberg II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle 1 Durchführung der Aufgabe (1) Der Landkreis Dahme-Spreewald - Amt für Jugend, Sport und Freizeit - führt die Aufgabe für die Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz gemäß 2 Absatz 1 Satz 3 AdVermiG am Standort Lübben durch. Deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben unberührt. (2) Der Landkreis Dahme-Spreewald tritt als gemeinsame Stelle auf. Statt des Zusatzes Adoptionsvermittlungsstelle wird auf dem Briefkopf der Zusatz gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Elbe-Elster, Dahme-Spreewald und Oberspreewald-Lausitz verwendet. 2 Aufgaben der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (1) Die gavs hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Beratung und Begleitung von abgebenden Eltern, b) die Beratung, Vorbereitung und Eignungsprüfung von Adoptionsbewerbern, c) die Vermittlung von Kindern in geeignete Adoptivfamilien, d) die Beratung und Betreuung von Adoptionsfamilien nach einer erfolgten Adoption, Die Landkreise Elbe-Elster Dahme-Spreewald Oberspreewald-Lausitz vertreten durch den Landrat vertreten durch den Landrat vertreten durch den Landrat e) Stellungnahmen nach den 49 Absatz 1, 56 d Familiengerichtsgesetz (auch bei Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen), f) Beratung und Unterstützung von Adoptivkindern bei der Suche nach leiblichen Verwandten; Bearbeitung von Kontaktwünschen Angehöriger, vereinbaren die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (im Weiteren gavs genannt) gemäß 2 Absatz 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl I S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403). Auf Grund g) die Beteiligung an Vermittlungen aus dem Ausland, soweit dies im Einzelfall sinnvoll ist und das Landesjugendamt dieses gestattet. (2) Die Einrichtung der gavs lässt die örtliche Zuständigkeit der beteiligten Jugendämter für eventuell erforderliche Leistungen der Hilfe zur Erziehung unberührt.

4 1740 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September Besetzung und Arbeit der gavs, Kooperation (1) Die gavs ist mit mindestens 1,7 Adoptionsfachkräften besetzt, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Für die Wahrnehmung der unter 2 genannten Aufgaben besetzt bzw. finanziert mindestens der Landkreis Elbe-Elster der Landkreis Dahme-Spreewald der Landkreis Oberspreewald-Lausitz 0,5 Stellen, 0,6 Stellen und 0,6 Stellen. (2) Den Beteiligten ist bekannt, dass die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg beim Landesjugendamt Brandenburg gemäß 3 Absatz 2 Satz 2 AdVermiG die Ausnahme für das Fachkräfteerfordernis gemäß 3 Absatz 2 Satz 1 AdVermiG befristet bis zum 30. April 2011 genehmigt hat. (3) Die Mitarbeiter der gavs nehmen gemäß des Geschäftsverteilungsplans des Landkreises Dahme-Spreewald die unter 2 genannten Aufgaben für die Vertragspartner wahr. Der Landkreis Dahme-Spreewald sichert mit flexiblen Außensprechzeiten die regionalen Bedürfnisse (Bedarf) ab. Einer Fachkraft werden koordinierende Aufgaben mit bis zu 0,1 VZE innerhalb der gavs übertragen. Der Landkreis Dahme-Spreewald gewährleistet, dass nur Fachkräfte im Sinne des 3 Absatz 1 AdVermiG den in der gavs Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen dürfen. (4) Der Landkreis Dahme-Spreewald stellt in der gavs eine effektive Teamstruktur sicher. Die dort tätigen Fachkräfte arbeiten generell und im Einzelfall zusammen. Dabei werden der fachlichen Arbeit gemeinsame Standards zu Grunde gelegt, die in einer fachlichen Konzeption festgelegt sind. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung werden beachtet. (5) Die alltägliche Zusammenarbeit der Beschäftigten der gavs erfolgt kollegial und im Wege des direkten Kontakts: a) Es erfolgt ein ständiger fachlicher Austausch, insbesondere in schwierigen Einzelfällen. b) Gespräche mit Adoptionsbewerbern, die deren Eignungsfeststellung dienen, werden soweit möglich von zwei Fachkräften gemeinsam durchgeführt. c) Durch gegenseitige Information wird sichergestellt, dass die positiv überprüften Familien auch den anderen Mitarbeitenden bekannt sind. (6) Der Landkreis Dahme-Spreewald achtet darauf, dass alle Fachkräfte gleichermaßen in die Zusammenarbeit integriert werden. Darüber hinaus führt die gavs Bewerberseminare durch, die für alle Bewerber verpflichtend sind. Angeboten werden je nach Bedarf auch Familienwochenenden, Fortbildungsveranstaltungen und andere Aktivitäten für Adoptiveltern (z. B. Sommerfest etc.). Die gavs erstellt Materialien (z.b. Broschüre, Flyer) zum Thema als gemeinsame Veröffentlichungen der beteiligten Landkreise. (7) Die gavs sichert im Rahmen des Berichtswesens die Herausgabe eines Jahresberichtes bis zum 31. März des Folgejahres. Dieser soll neben der Geschäftsstatistik auch Schwerpunkte, Problemsituationen und Trends beschreiben und wird allen Vereinbarungspartnern innerhalb von zwei Wochen nach dem in Satz 1 genannten Termin zugeleitet. (8) Das Fachpersonal der gavs ist zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auch mit den übrigen Fachkräften der beteiligten Jugendämter verpflichtet. Bei Adoptionen durch Pflegeeltern übernimmt die gavs die Beratung und Begleitung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pflegekinderdienst. Mit den örtlichen Zusammenschlüssen von Adoptions- und Pflegeelternvereinen arbeitet die gavs ebenfalls partnerschaftlich zusammen. (9) Bei geplanten oder eingetretenen Veränderungen im Bereich der gavs sind die beteiligten Landkreise frühzeitig zu informieren. Bei grundsätzlichen Fragen ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte diese nicht möglich sein wird die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg angerufen. 4 Ausstattung und Finanzierung (1) Die anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den jeweiligen Jugendämtern anteilig für die von ihnen entsandten bzw. für sie tätigen Fachkräfte getragen. In den ersten 24 Monaten der Tätigkeit der gavs bilden die pauschalierten Parameter der KGSt-Empfehlung zu den Kosten eines Arbeitsplatzes (Material Nr. 7/2008) die Grundlage. Anschließend bildet das Ergebnis der Kostenrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten die Grundlage für die Kostenerstattung. (2) Der Landkreis Dahme-Spreewald übermittelt den Vereinbarungspartnern jährlich zum 15. Juni eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr eine konkrete Kalkulation über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 zu erwartenden Personal-, Sachund Gemeinkosten. Auf der Grundlage dieser Kalkulation haben die Vertragsparteien bis spätestens zum 30. August eines Kalenderjahres das Einvernehmen zur Höhe der nach Maßgabe des Absatzes 5 von den Vereinbarungspartnern an den Landkreis Dahme-Spreewald zu leistenden Vorauszahlungen herzustellen. (3) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarung zur Ausstattung sichert, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter/innen der gavs entsprechend den fachlichen Anforderungen der Adoptionsvermittlung eingerichtet werden (u. a. PC mit Möglichkeit von , Telefon, Fax, Möglichkeit der Nutzung eines Besprechungs-/Beratungszimmers, etc.). (4) Der Landkreis Dahme-Spreewald überwacht die Angemessenheit der Ausstattungsanteile der Vereinbarungspartner in Bezug auf die Herkunft der Fälle. Sollte gegebenenfalls eine Veränderung der anteiligen Ressourcenbereitstellung beziehungsweise eine Neukonstruktion der Finanzierung an sich angezeigt sein, so ist diese von den Vereinbarungspartnern zu erarbeiten.

5 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September (5) Die Personalkosten der gavs entsprechen den tatsächlichen Personalkosten der in der Entgeltgruppe 9 TVöD beschäftigten Fachkräfte. Die Berechnung der Sach- und Gemeinkosten in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit der gavs erfolgt anhand der Summe der Mindeststellenanteile der beteiligten Landkreise gemäß 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Vereinbarung: - Sachkosten = 1,7 x EUR - Gemeinkosten = 20% der Bruttopersonalkosten von 1,7 Vollzeitstellen - Informationstechnikkosten = 1,7 x EUR Im Weiteren erfolgt die Berechnung der Sach- und Gemeinkosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Vorauszahlung der Gesamtkosten (Personal-, Sach-, Gemein- und IT-Kosten) erfolgt anteilig durch die beteiligten Landkreise in vier Raten jeweils bis zum ersten des Quartals an den Landkreis Dahme-Spreewald. Die Berechnung der Anteilkosten wird entsprechend den in 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Vereinbarung angegebenen Mindeststellenanteilen vorgenommen: - Landkreis Elbe-Elster = Gesamtkosten : 1,7 x 0,5 - der Landkreis = Gesamtkosten : 1,7 x 0,6 Dahme-Spreewald - der Landkreis Oberspreewald-Lausitz = Gesamtkosten : 1,7 x 0,6 Eine Schlussrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen. Die sich ergebenden Ansprüche werden für das zurückliegende Kalenderjahr berechnet und in Rechnung gestellt. Die Beträge sind sofort fällig. 5 Kündigung, Beitritt (1) Jede der beteiligten Gebietskörperschaften kann diese Vereinbarung zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen. Entsandtes Personal beziehungsweise durch Finanzierung eingestelltes Personal wird in diesem Zuge zurückgeführt beziehungsweise verpflichten sich die Vereinbarungspartner für diese Mitarbeiter/innen eine einvernehmliche Lösung der Überleitung beziehungsweise Beschäftigung zu finden. (2) Dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können sich andere Gebietskörperschaften anschließen. 6 Wirksamwerden Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg wirksam. Für den Landkreis Elbe-Elster Herzberg, Herzberg, Klaus Richter Peter Hans Klaus Richter Peter Hans Landrat Erster Beigeordneter Für den Landkreis Dahme-Spreewald Lübben (Spreewald), Lübben (Spreewald), Stephan Loge C.-H. Klinkmüller Stephan Loge Carl-Heinz Klinkmüller Landrat Erster Beigeordneter Für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Senftenberg, Senftenberg, in Vertretung Titus Faustmann Grit Klug Titus Faustmann Grit Klug Landrat Dezernentin

6 1742 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Errichtung der Dr.Wolfgang Neubert Stiftung Bekanntmachung des Ministeriums des Innern Vom 17. August 2009 Auf Grund des 13 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207), wird hiermit die Anerkennung der Dr. Wolfgang Neubert Stiftung mit Sitz in Bad Wilsnack öffentlich bekannt gemacht. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports (insbesondere des Pferdesports), der Tierzucht (insbesondere der Pferdezucht), des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, von Kunst und Kultur, der Bildung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von 53 der Abgabenordnung. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die gemäß 6 Absatz 5 in Verbindung mit 3 StiftGBbg zuständige Verwaltungsbehörde für die Anerkennung einer Stiftung mit Sitz im Land Brandenburg, das Ministerium des Innern, hat die Anerkennungsurkunde am 17. August 2009 erteilt. Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Straßenentwurf Änderung des Runderlasses Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001 Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4, Nr. 12/ Straßenentwurf Sachgebiet 02.3: Planung und Entwurf; Entwurfsgestaltung Vom 13. August 2009 Der Runderlass richtet sich an - die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg, - die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg. I. Der Runderlass Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001 vom 30. Juni 2004 (ABl. S. 662) wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2. wird folgende Nummer 3. eingefügt: Errichtung der PAJONA Stiftung Bekanntmachung des Ministeriums des Innern Vom 24. August 2009 Auf Grund des 13 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207), wird hiermit die Anerkennung der PAJONA Stiftung mit Sitz in Frankfurt (Oder) öffentlich bekannt gemacht. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Unterstützung von Menschen, die an Gehörlosigkeit leiden, sowie die Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die gemäß 6 Absatz 5 in Verbindung mit 3 StiftGBbg zuständige Verwaltungsbehörde für die Anerkennung einer Stiftung mit Sitz im Land Brandenburg, das Ministerium des Innern, hat die Anerkennungsurkunde am 24. August 2009 erteilt. 3. Es sind die Austauschseiten zum HBS 2001 (mit unterschiedlichem Bearbeitungsstand), veröffentlicht von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) 2005, zu beachten. 2. Der vorletzte und der letzte Satz werden wie folgt gefasst: Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird der Runderlass bis zum 30. Juni 2014 befristet. II. Das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001 ist beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln, zu beziehen. Dieser Runderlass wird im Internet unter folgender Adresse erreichbar sein: III. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2009 in Kraft.

7 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau,Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09) Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4, Nr. 18/ Verkehr Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau; Erdbau 03.5: Bodenverfestigung, Bodenverbesserung Vom 25. August 2009 Der Runderlass richtet sich an - die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg, - die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 9/2009 vom 4. Juli 2009 (VkBl. S. 407) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09) bekannt gegeben. Hiermit werden die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09) für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen. Das Gesamtwerk der Technischen Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB) gilt gemäß ZTV E-StB 09 immer in der aktuellen Fassung als vereinbart. Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Nummer 6/ Straßenbau vom 18. Februar 1998 (ABl. S. 330) wird aufgehoben. Die ZTV E-StB 09 sind bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln, zu beziehen.

8 1744 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Oberkrämer, OT Eichstädt Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 8. September 2009 Die Landwirtschaftsgesellschaft Eichstädt mbh, Am Eichenring 13, Oberkrämer OT Eichstädt beantragt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in der Gemarkung Eichstädt (Landkreis Oberhavel), Flur 4 Flurstück 204/1 (teilweise) eine Biogasanlage mit Gaslagerung zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummern 1.4 b) aa) und 9.1 b) Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummern und Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 4.02, Fehrbelliner Straße 4a, Neuruppin eingesehen werden. Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Rapshagen Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 8. September 2009 Die Firma Volkswind GmbH, Riehe 6 in Ganderkesee beantragt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Gemarkung Rapshagen, Flur 6, Flurstück 21 und Flur 2, Flurstück 247/2 im Landkreis Prignitz zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 311 in Potsdam, OT Groß Glienicke eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle

9 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben wesentliche Änderung der Anlage 0002 Mitteldruckanlage in Schwedt/Oder Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 8. September 2009 Die Firma PCK Raffinerie GmbH, Passower Chaussee 111 in Schwedt/Oder beantragte die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Schwedt/Oder in der Gemarkung Schwedt/ Oder, Flur 29, Flurstücke 15 und 16/4 (Landkreis Uckermark) die Anlage 0002 Mitteldruckanlage wesentlich zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 4.4 Spalte 1 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer 4.3 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaussee 50, Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Viesecke Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 8. September 2009 Die Agrarproduktionsgenossenschaft Viesecke eg, Dorfstraße 6, Viesecke beantragt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in der Gemarkung Viesecke (Landkreis Prignitz), Flur 3 Flurstück 63/3 eine Biogasanlage mit Gaslagerung zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 9.1 b) Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 4.02, Fehrbelliner Straße 4a, Neuruppin eingesehen werden. Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle

10 1746 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern in Lübben Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 8. September 2009 Die Spreewerk Lübben GmbH, Börnichen 99 in Lübben beantragt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zum Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern in der Gemarkung Lübben, Flur 24, Flurstück 146. Das Vorhaben umfasst die Erweiterung des Delaboriergebäudes 1050 um ein Arbeitsgebäude mit drei Sicherheitskabinen, einer Vorbereitungshalle, vier Betriebsräumen, einem Batterieraum und zwei überdeckten Bereitstellungsflächen. Art und Menge der zu delaborierenden Munition und Sprengkörper bleiben unverändert. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 10.1 a) Spalte 1 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer 10.1 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3e in Verbindung mit 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist. Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

11 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE ssachen Für alle nachstehend veröffentlichten ssachen gilt Folgendes: Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller bzw. Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Amtsgericht Cottbus Dienstag, 10. November 2009, 9:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, das im Grundbuch von Forst (Lausitz) Blatt 9993 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 14, Gemarkung Forst, Flur 41, Flurstück 635/8, Zum Turnplatz, Gebäude- u. Freifläche, 348 m 2 Laut Gutachten handelt es sich um ein unbebautes Grundstück in Stadtrandlage, im B-Plangebiet Am Turnplatz Noßdorf als Grünfläche bzw. Spielplatz ausgewiesen eingetragen worden. auf: 3.100,00 EUR. Hinweis: Sicherheitsleistung wird auf Antrag i. H. v. ca ,00 EUR zu erbringen sein. Geschäfts-Nr.: 59 K 6/08 Dienstag, 10. November 2009, 10:30 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, das im Grundbuch von Forst (Lausitz) Blatt 9993 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 31, Gemarkung Forst, Flur 41, Flurstück 930, Gebäude- u. Freifläche, Zum Turnplatz, 639 m 2 Gemarkung Forst, Flur 41, Flurstück 931, Gebäude- u. Freifläche, Zum Turnplatz, 290 m 2 Laut Gutachten handelt es sich um ein unbebautes Wohngrundstück in Stadtrandlage, im B-Plangebiet Am Turnplatz Noßdorf eingetragen worden. auf: ,00 EUR. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 85 a Absatz 1 ZVG versagt worden. Geschäfts-Nr.: 59 K 16/08 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Dienstag, 10. November 2009, 13:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, die im Grundbuch von Kahren Blatt 840 eingetragenen 1/2 Anteile an den Grundstücken lfd. Nr. 20, Gemarkung Kahren, Flur 2, Flurstück 1490, Gebäude- u. Freifläche, Eichengrund, 443 m 2 lfd. Nr. 21, Gemarkung Kahren, Flur 2, Flurstück 1491, Gebäude- u. Freifläche, Eichengrund, 460 m 2 Laut Gutachten handelt es sich um unbebaute (als Wohnbauland nutzbare) Grundstücke in Cottbus - Ortsteil Kahren eingetragen worden. auf: lfd. Nr. 20: ,00 EUR (je 1/2 Anteil mithin: 8.850,00 EUR) lfd. Nr. 21: ,00 EUR (je 1/2 Anteil mithin: 9.200,00 EUR). Geschäfts-Nr.: 59 K 226/06 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Mittwoch, 11. November 2009, 9:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, folgende Wohnungseigentumsrechte versteigert werden:

12 1748 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9454 lfd. Nr. 1, 137/1000 (einhundertsiebenunddreißg Tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Vorderhaus, 2. Obergeschoss links Nr. 3 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 3 des Aufteilungsplanes. Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9455 lfd. Nr. 1, 85/1000 (fünfundachtzigtausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Vorderhaus, 2. Obergeschoss rechts Nr. 4 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 4 des Aufteilungsplanes. Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9456 lfd. Nr. 1, 136/1000 (einhundertsechsunddreißig Tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Vorderhaus, Dachgeschoss links Nr. 5 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 5 des Aufteilungsplanes. Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9457 lfd. Nr. 1, 85/1000 (fünfundachtzig Tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Vorderhaus, Dachgeschoss rechts Nr. 6 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 6 des Aufteilungsplanes. Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9458 lfd. Nr. 1, 106/1000 (einhundertsechs Tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Hinterhaus (Anbau), Erdgeschoss Nr. 7 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 7 des Aufteilungsplanes. Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9459 lfd. Nr. 1, 103/1000 (einhundertdrei Tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Forst, Flur 19, Flurstück 79, Bahnhofstraße 56, Größe: 887 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Hinterhaus (Anbau), 1. Obergeschoss Nr. 8 des Aufteilungsplanes; mit Kellerraum 8 des Aufteilungsplanes. Für jeden Miteigentumsanteil ist ein Grundbuchblatt angelegt (Grundbuch von Forst Blätter 9452 bis 9459; der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt; im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom Bezug genommen; eingetragen am (Laut vorliegendem Gutachten liegen die vorbezeichneten Wohnungen in einem dreigeschossigen, unterkellerten städtischen Reihenhaus als Mittelhaus, Bj. ca. 1900, 1995 Gebäudeerweiterung und wesentliche Sanierungsmaßnahmen, Lage im Sanierungsgebiet Westliche Innenstadt ; WE Nr. 3: 3-Zimmer-Wohnung ca. 80,50 qm WF, leer stehend WE Nr. 4: 2-Zimmer-Wohnung ca. 49,91 qm WF, vermietet WE Nr. 5: 3-Zimmer-Wohnung ca. 80,50 qm WF, leer stehend WE Nr. 6: 2-Zimmer-Wohnung ca. 49,91 qm WF, leer stehend WE Nr. 7: 3-Zimmer-Wohnung ca. 62,58 qm WF, leer stehend WE Nr. 8: 2-Zimmer-Wohnung ca. 60,72 qm WF, vermietet) Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher jeweils am eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß 74 a Absatz 5 ZVG wie folgt festgesetzt: WE Nr. 3: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9454 auf ,00 EUR WE Nr. 4: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9455 auf ,00 EUR WE Nr. 5: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9456 auf ,00 EUR WE Nr. 6: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9457 auf ,00 EUR WE Nr. 7: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9458 auf ,00 EUR WE Nr. 8: Wohnungsgrundbuch Forst (Lausitz) Blatt 9459 auf ,00 EUR. Geschäfts-Nr.: 59 K 172/08 Freitag, 13. November 2009, 9:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 322, das im Grundbuch von Welzow Blatt 1645 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Welzow, Flur 6, Flurstück 276, Gebäude- und Freifläche, Beethovenstr. 2, Größe: 594 qm (Laut vorliegendem Gutachten handelt es sich um ein Eckgrundstück, bebaut mit einem Zweifamilienhaus [Bj. um 1910, Modernisierung 1995, 1999; unterkellert, Dachgeschoss ausgebaut, teilvermietet], drei Nebengebäuden [Lagerschuppen] und zwei Nebengebäuden [Garagen].) eingetragen worden. auf: ,00 EUR. Im Termin am ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Geschäfts-Nr.: 59 K 150/06

13 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September Amtsgericht Frankfurt (Oder) Terminsbestimmung Dienstag, 3. November 2009, 9.00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, Saal 302, das im Grundbuch von Wendisch- Rietz Blatt 1217 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Wendisch-Rietz, Flur 2, Flurstück 866, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Am Hafen 1, Hauptstr. 1, 1a, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, Größe: m eingetragen worden. auf: ,00 EUR. Nutzung: Doppelhaus und 2-geschossiges Mehrfamilienreihenhaus. Postanschrift: Forellenweg 1-1a, 2-2f, Wendisch-Rietz. Im Termin am ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Geschäfts-Nr.: 3 K 244/2006 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, 16. November 2009, 9:00 Uhr im Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, Frankfurt (Oder), Saal 302, die in den Wohnungsgrundbüchern von Erkner Blatt 3101, Blatt 3102, Blatt 3103, Blatt 3104, Blatt 3105, Blatt 3106 eingetragenen Wohnungseigentume, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis (auszugsweise): Blatt 3101 lfd. Nr. 1, 1821/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss; Nr. 1 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: Terrasse; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Blatt 3102 lfd. Nr. 1, 1821/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss; Nr. 4 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: Terrasse; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Blatt 3103 lfd. Nr. 1, 1800/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss sowie Balkon; Nr. 2 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: nein; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Blatt 3104 lfd. Nr. 1, 1800/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss sowie Balkon; Nr. 3 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: nein; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Blatt 3105 lfd. Nr. 1, 1379/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss sowie Balkon; Nr. 5 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: nein; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Blatt 3106 lfd. Nr. 1, 1379/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Erkner, Flur 5, Flurstück 352, Größe: 863 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss sowie Balkon; Nr. 6 des Aufteilungsplanes Sondernutzungsrecht: nein; Sondernutzungsrechte bestehen an den Außenstellplätzen Nr. 1 bis 6; die Berechtigung wird nach Zuweisung beim nutzenden Objekt eingetragen Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher am eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: * auf: a) Blatt 3101, ,00 EUR, b) Blatt 3102, ,00 EUR, c) Blatt 3103, ,00 EUR, d) Blatt 3104, ,00 EUR, e) Blatt 3105, ,00 EUR, f) Blatt ,00 EUR.

14 1750 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September 2009 Postanschrift: Erkner, Am Schützenwäldchen 1. Bebauung: a) Blatt 3101, Wohnungseigentum im Erdgeschoss links nebst Kellerraum, Wohnfläche ca. 80,52 qm b) Blatt 3102, Wohnungseigentum im Erdgeschoss rechts nebst Kellerraum, Wohnfläche ca. 80,52 qm c) Blatt 3103, Wohnungseigentum im Obergeschoss links nebst Kellerraum und Balkon Wohnfläche ca. 79,59 qm d) Blatt 3104, Wohnungseigentum im Obergeschoss rechts nebst Kellerraum und Balkon Wohnfläche ca. 79,59 qm e) Blatt 3105 Wohnungseigentum im Dachgeschoss links nebst Kellerraum und Balkon Wohnfläche ca. 60,95 qm f) Blatt 3106, Wohnungseigentum im Dachgeschoss rechts nebst Kellerraum und Balkon Wohnfläche ca. 60,95 qm. Geschäfts-Nr.: 3 K 193/08 führend Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, 16. November 2009, 13:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chausee 55, Saal 302 die im Grundbuch von Frankfurt (Oder) Blatt 4280 eingetragenen Grundstücke, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 3, Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 78, Flurstück 59/3, Gebäude- und Gebäudefreiflächen, Winsestr. 2, Größe: 675 m 2 lfd. Nr. 4, Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 78, Flurstück 58/3, Gebäude- und Gebäudefreiflächen, Winsestr. 2, Größe: 235 m eingetragen worden. auf: - lfd. Nr. 3: ,00 EUR - lfd. Nr. 4: ,00 EUR. Nutzung: Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäude. Postanschrift: Frankfurt (Oder), Winsestraße 2. Im Termin am ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Geschäfts-Nr.: 3 K 10/2006 Amtsgericht Luckenwalde Im Wege der soll am Montag, 9. November 2009, 9:30 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Nebengebäude, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde das im Grundbuch von Jüterbog Blatt 4800 eingetragene Grundstück, lfd. Nr. 8, Gemarkung Jüterbog, Flur 41, Flurstück 335, Parkstr., Gebäude- und Freifläche, öffentliche Zwecke, groß qm Der Verkehrswert ist auf ,00 EUR festgesetzt worden. Der svermerk ist in das Grundbuch am eingetragen worden. Laut Gutachten befindet sich das Grundstück (Flurstück 335) in Jüterbog, Tauentzienstraße 25, 27, 29. Es ist bebaut mit einem ehemaligen Kasernengebäude. Das Grundstück (Flurstück 334) befindet sich in Jüterbog, Parkstraße. Es handelt sich hierbei um eine Verkehrsfläche (Fußweg). Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 455/03 Teilungsversteigerung Im Wege der zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, 10. November 2009, 8:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde der im Grundbuch von Rangsdorf Blatt 4010 eingetragene 2/28 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, lfd. Nr. 1, Gemarkung Rangsdorf, Flur 11, Flurstück 545, Verkehrsfläche Wacholderstraße, groß 647 m 2 sowie das im Grundbuch von Rangsdorf Blatt 4011 eingetragene Grundstück, lfd. Nr. 1, Gemarkung Rangsdorf, Flur 11, Flurstück 555, Gebäude- und Freifläche, Wacholderstraße 12, groß 221 m 2, Der Verkehrswert ist insgesamt auf ,00 EUR festgesetzt worden. Der svermerk ist in das Grundbuch am eingetragen worden. Das Grundstück befindet sich lt. Gutachten in Rangsdorf, Wacholderstr. 12. Es ist bebaut mit einem Reihenendhaus, Wfl. ca. 110,15 m 2, 2-geschossig, teilunterkellert, massives Gebäude, ausgebautes Satteldach mit Betondachsteineindeckung, Bauj. ca. 1997, sowie ein überdachter Stellplatz. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten (Mo Uhr, Die. 9-12, Uhr, Do 9-12, Uhr) entnommen werden. AZ: 17 K 245/07 Im Wege der soll am Mittwoch, 11. November 2009, 9:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Nebengebäude, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde das im

15 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 35 vom 9. September Wohnungsgrundbuch von Wildau Blatt 3193 eingetragene Wohnungseigentum, lfd. Nr. 1, 181,12/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Wildau, Flur 3, Flurstück 761, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, groß 750 m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und der Galerie 6 im Dachgeschoss - rechts - Parzelle 63 A, Eingang 6 A im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 6 bezeichnet. Sondernutzungsrechte sind vereinbart: Dem hier gebuchten Wohnungseigentum Nr. 6 ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz- Einstellplatz Nr. 6 zugeordnet. Der Verkehrswert ist auf ,00 EUR festgesetzt worden. Der svermerk ist in das Grundbuch am eingetragen worden. Die Wohnung befindet sich in Wildau, Fichtestr Die 3-Raumwohnung incl. Balkon- und Galeriebereich befindet sich im Dachgeschoss rechts und verfügt über 86 m 2 Wohnfläche und einen Kfz-Einstellplatz. Sie ist vermietet und zwangsverwaltet. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 87/08 Im Wege der soll am Mittwoch, 11. November 2009, 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Nebengebäude, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde das im Grundbuch von Wildau Blatt 3188 eingetragene Wohnungseigentum, lfd. Nr. 1, 162,43/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Wildau, Flur 3, Flurstück 761, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, groß 750 m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 im Erdgeschoss - links - Parzelle 63 A, Eingang 1 A im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 bezeichnet. Sondernutzungsrechte sind vereinbart: Dem hier gebuchten Wohnungseigentum Nr. 1 ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Einstellplatz Nr. 1 zugeordnet. Der Verkehrswert ist auf ,00 EUR festgesetzt worden. Der svermerk ist in das Grundbuch am eingetragen worden. Laut Gutachten befindet sich die Wohnung in Wildau, Fichtestraße 112. Die 3-Raum-Eigentumswohnung im Erdgeschoss (links) einschließlich Terrassen- und Gartenfläche verfügt über 76,25 m 2 Wohnfläche. Sie ist vermietet und zwangsverwaltet. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 118/07 Im Wege der soll am Mittwoch, 11. November 2009, 11:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Nebengebäude, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde das im Grundbuch von Königs-Wusterhausen Blatt 206 eingetragene Grundstück, lfd. Nr. 3, Gemarkung Königs-Wusterhausen, Flur 11, Flurstück 83, Verkehrsfläche; An der Eisenbahn, Größe 20 m 2 lfd. Nr. 3, Gemarkung Königs-Wusterhausen, Flur 11, Flurstück 84, Verkehrsfläche; An der Eisenbahn, Größe 115 m 2 Gemarkung Königs-Wusterhausen, Flur 11, Flurstück 85, Gebäude- und Freifläche; An der Eisenbahn 22, Größe 778 m 2 lfd. Nr. 3, Gemarkung Königs-Wusterhausen, Flur 11, Flurstück 86, Verkehrsfläche; An der Eisenbahn, Größe 172 m 2 und das im Grundbuch von Königs-Wusterhausen Blatt 179 eingetragene Grundstück, lfd. Nr. 2, Gemarkung Königs-Wusterhausen, Flur 11, Flurstück 8/2, Landwirtschaftsfläche, Größe m 2 Der Verkehrswert ist auf ,00 EUR festgesetzt worden. Der svermerk ist in das Grundbuch am eingetragen worden. Das Grundstück befindet sich in Königs-Wusterhausen; An der Eisenbahn Es ist bebaut mit einem ehemaligen Autohaus mit Werkstattgebäude (erheblicher Brandschaden). Die nähere Beschreibung kann bei dem im Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 309/08 Im Wege der soll am Mittwoch, 11. November 2009, 13:00 Uhr im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Luckenwalde, Nebengebäude, Saal 1407, Lindenallee 16, Luckenwalde der im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von Deutsch Wusterhausen Blatt 1106 eingetragene Miteigentumsanteil, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 74/1000 Miteigentumsanteil an Gemarkung Deutsch Wusterhausen, Flur 1, Flurstück 313, Gebäude- und Freifläche, Beethovenring 25, Größe m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, rechts hinten Nr.1 mit Kellerraum des Aufteilungsplanes. Sondernutzungsrechte sind vereinbart an der Terrasse Sondernutzung 1. Der Verkehrswert ist auf ,00 EUR festgesetzt worden.

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