Der Verein. Die Steuer. LEONHARDT & SPÖRI Steuerberater

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1 Der Verein Die Steuer

2 Grundzüge der Vereinsbesteuerung Vereinsforum der Volksbank Lindenberg eg am Montag, 18. März 2013 um 18:30 im Löwensaal in Lindenberg

3 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Vereinsbesteuerung III. Lohnsteuer / Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag IV. Spenden V. Sonstiges

4 I. Gemeinnützigkeit

5 Vorteile Weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Erbschaft- / Schenkungsteuer Ermäßigter Umsatzsteuersatz mit 7 % im Bereich der Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Spendenbegünstigung Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Zuschüsse und Befreiung von Gebühren

6 Voraussetzungen Verein Eintragung ins Vereinsregister = Haftungsbegrenzung; ansonsten steuerlich kein Unterschied Satzung (Empfehlung: identisch zur Mustersatzung, alle 5 Jahre Satzungs-Check) Satzungsänderungsbedarf bei entgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern (Vergütung für das Ehrenamt) Zuwendungen an Mitglieder Grundsätzlich keine Geld- oder Sachwerte Ausnahmen: Ehrengaben (bis 40 ) und Kostenübernahme, Aufwandsentschädigungen, Angestellte Mitglieder

7 Voraussetzungen Steuerbegünstigter Zweck Gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich Ab : Rechtsverbindlicher Anerkennungsbescheid vom Finanzamt Tatsächliche Geschäftsführung Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Keine unzulässige Mittelansammlung / -fehlverwendung Prüfung durch die Finanzbehörde Verwendung von Erkenntnissen Satzungszweck (Was tut der Verein tatsächlich?)

8 II. Vereinsbesteuerung

9 Grundsätzliches 4 Tätigkeitsbereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse, allg. Vereinsbereich, Schenkungen Zweckbetrieb (steuerbegünstigt, wenn Bruttoeinnahmen < ) Kulturelle Veranstaltungen (Theater, Konzert, nicht: Oldie-Night), Sportveranstaltungen, Kultur-/ Sportreisen Vermögensverwaltung Zinsen, Hl-Vergütung, Miet-/Pachteinnahmen (Wohnungen, Vereinsgaststätte, Werberechte) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen > ) Vereinsgaststätte, Oldie-Night, Benefiz, Trikots von Sponsor (auch ohne Geldfluss), Altmaterialsammlung, Tourismusreisen

10 Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche Ideeller Bereich (gemeinnütziger Bereich) Keine Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Keine Umsatzsteuer Zweckbetrieb (gemeinnütziger Bereich) Keine Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Umsatzsteuer 7 % oder 0 % Vermögensverwaltung (kein Verlust!) Keine Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Umsatzsteuer 7 % oder 0 % Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (kein Verlust!) Körperschaftsteuer 15 % Solidaritätszuschlag 5,5 % Gewerbesteuer ca. 12 % Umsatzsteuer 19 %

11 Buchungskreise Form der Aufzeichnungen bleibt den Vereinen überlassen Grundeinteilung von Buchungskreisen (zu Beginn des Vereinsjahres) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetriebe eigener Art Sportliche Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler (bis mtl. 400 ) Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe umfasst auch wirtschaftliche Vorteile: Geldwerter Vorteil (= ersparte Aufwendungen) Trikotwerbung (Trikot zahlt der Sponsor) Bis zur C- Jugend keine Werbeleistung

12 Ertragsteuern Körperschaftsteuer (15 %) / Gewerbesteuer (ca. 12 %) Jahresbruttoeinnahmen > , Bezahlung von Sportlern unschädlich bis zu mtl. 400 Achtung: Keine Erhöhung auf 450 Einkommensfreibetrag Kapitalertragsteuer (25 %) Fällt nicht an, sofern vorliegt: Vorläufige Bescheinigung Freistellungsbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid Steuerabzug für ausländische Künstler / Sportler Einbehalt eines Steueranteils vom Honorar 15 % von Einnahmen oder 30 % vom Gewinn; 5,5 % SolZ Kein Steuerabzug bei Einnahmen je Darbietung bis 250

13 Umsatzsteuer Nur in den Bereichen Verkehrssteuern Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung Voraussetzung: Vorjahresumsatz < Umsatz laufendes Jahr voraussichtlich < Gestaltung zur Erhaltung der Kleinunternehmereigenschaft Einnahmenerzielungsabsicht genügt

14 Verkehrssteuern Umsatzsteuer Sponsoring (BMF-Schreiben vom ) Ab unterliegen die Einnahmen aus dem passiven Sponsoring nicht mehr der Umsatzsteuer Passives Sponsoring = einfache Hinweise auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf der Internetseite Sponsoringverträge mit Umsatzsteuerpflicht sollten geändert werden Vorsteueraufteilung bei Umsatzsteuerpflicht Ab kein Wahlrecht, nur noch anteiliger Vorsteuerabzug

15 Verkehrssteuern / Besitzsteuern Erbschaft- und Schenkungsteuer Vermögenserwerb ist steuerfrei 10-Jahres-Frist ist zu beachten Grunderwerbsteuer Keine Befreiung Grundsteuer Grundsätzlich befreit

16 Gestaltungsmöglichkeiten Verpachtung der Vereinsgaststätte Verpachtung von Werberechten Durchführung von Veranstaltungen durch mehrere Vereine (GdbR) Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts auf eine Festgemeinschaft (Verpachtung von Festveranstaltungen) Verkauf im Namen von Dritten / Durchführung von Dritten (Skibasar, Vereinsausflüge, Verkauf von Sportkleidung) Auslagerung von wirtschaftl. Tätigkeiten auf einen Förderverein (nicht mehrheitlich personenidentisch)

17 III. Lohnsteuer Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag

18 Lohnsteuer / Übungsleiterfreibetrag Verein als Arbeitgeber Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuerund Sozialversicherungsrechts in allen 4 Tätigkeitsbereichen Steuerfreie Einnahmen Reisekosten Bestimmte Zuschläge zum Arbeitslohn Übungsleiterfreibetrag (1 x jährlich) Bisher: Ab : 2.400

19 Ehrenamtsfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag (1 x jährlich) Bisher: 500 Ab : 720 Satzung muss enthalten Pauschale Aufwandsentschädigung Entschädigung für Zeitaufwand Neben Übungsleiterfreibetrag erhaltbar (verschiedene Tätigkeiten, trennbar, eindeutige Verträge) Einkommensteuer Zusätzliche Freigrenze weniger als 256 ( 22 Nr. 3 EStG) Umsatzsteuer Beim Empfänger befreit 4 Nr. 26 UStG

20 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Nicht begünstigt: Vermögensverwaltung Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Verein muss Aufzeichnungen führen Was hat der Spender für den Verein getan? Welche Kosten sind dem Spender entstanden? Rückspende / Vergütung gegen Spendenbescheinigung Keine Auszahlung der Vergütung notwendig Es genügt: vorheriger Rechtsanspruch, nachträglicher schriftlicher Verzicht, Ernsthaftigkeit Empfehlung: Tatsächlicher Geldfluss an den ehrenamtlich Tätigen mit Rückspende ist dem Verzicht vorzuziehen

21 Übungsleiterfreibetrag für Tätigkeiten als Trainer und Übungsleiter (nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) Betreuer von Menschen Ärzte im Behindertensport und Coronarsport Ferienbetreuer Dirigent, Musiklehrer und Organisten-Tätigkeit Lehrbeauftragte an (Volkshoch-) Schulen Dozenten, Referenten bei Verbänden Stadtführer und Museumsführer Prüfer bei einer Ausbildungsprüfung

22 Ehrenamtsfreibetrag für Tätigkeiten als (Funktionäre, Arbeitnehmer, im Auftrag) Vorsitzende, stv. Vorsitzende Schatzmeister, Kassenwart Schriftführer, Geschäftsführer, Abteilungsleiter Bürokraft für Buchhaltung und Mitgliederverwaltung Helfer bei Sportveranstaltungen (Nicht beim Vereinsfest) Platzwart, Zeugwart, Reinigungskräfte Ordner Sanitäter, Mitarbeiter im Rahmen von Essen auf Rädern Schiedsrichter Musiker, Sänger

23 IV. Spenden

24 Spendenarten / Begünstigung Geldspende (jede Spende muss gebucht werden) Reine Geldspende (= Geldfluss) Aufwandsspende (Verzicht auf Aufwandsersatz, Vergütung für Zeitaufwand lt. Satzung usw. = abgekürzte Geldspende) Sachspende Aus Privatvermögen (Verkehrswert) Aus Betriebsvermögen (Teilwert oder Buchwert + USt) Sponsoring Keine Spende, wenn Gegenleistung vom Verein; dann Vermögensverwaltung oder wirtschaftl. Geschäftsbetrieb Verwendung für den gemeinnützigen Bereich Im Vereinskontenplan: 6 Spendenkonten Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende, jeweils mit / ohne Spendenbescheinigung

25 Reine Geldspende vs. Aufwandsspende Wie kann die Übungsleitervergütung / Ehrenamtspauschale / Aufwandsersatz dem Verein wieder gespendet werden? Geldspende durch Geldfluss 1. Auszahlung und 2. Rückspende an Verein Geldspende als Aufwandsspende ohne Geldfluss Zwingende Voraussetzungen: 1. Vorheriger Rechtsanspruch Der Tätige muss lt. Satzung, per BGB-Vorstandsbeschluss oder lt. Vertrag einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrages haben. 2. Nachträglicher Verzicht Der Tätige verzichtet im Nachhinein auf die Auszahlung gegen eine Spendenbescheinigung. Schriftform der Verzichtserklärung ist erforderlich. 3. Ernsthaftigkeit Der Verein muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung (= Verzicht) wirtschaftlich und finanziell in der Lage sein, die Ansprüche auszahlen zu können.

26 Vergütung Vorstand

27 Vergütung Übungsleiter + Kassier

28 Zuwendungsbestätigung Spendenbescheinigung ab Neue, amtliche, verbindliche bundeseinheitliche Vordrucke Vereinfachte Kleinspendenregelung bis 200 ab Nur noch Zahlbeleg (Kontoauszug/Onlineausdruck) Künftig ist der vereinfachte Spendennachweis vom Spendenempfänger nicht mehr erforderlich Die Neuregelung entspricht dem heute üblichen papierlosen Zahlungsverkehr ( SEPA )

29 Zuwendungsbestätigung Geldspende Anzugeben, wenn eine Aufwandsspende (= Verzicht auf Vergütung) Muss enthalten: Unterschrift und Haftungshinweis Ausstellerhaftung Unrichtige Spendenbescheinigung Veranlasserhaftung Keine Verwendung für gemeinnützige Zwecke Verwenderhaftung: der Verein muss 30 % der empfangenen Spenden an das FA bezahlen Spende zum Jahreswechsel (Geldabfluss maßgeblich)

30 V. Sonstiges

31 Aufbewahrungsfristen 10 Jahre für: Eingangs- / Ausgangsrechnungen Belege, Kassenbücher, Konten, Inventare Vermögensaufstellungen Jahresabschlüsse 6 Jahre für: Protokolle Doppel der Zuwendungsbestätigung Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist gescheitert

32 Ausblick auf das Vereinsjahr 2013 Neuregelungen für geringfügig Beschäftigte (Mini-Job-Regelung) Bisher bis monatlich: 400 Ab bis monatlich: 450 Bisher: grds. rentenversicherungsfrei Ab : grds. rentenversicherungspflichtig Gleitzonenregelung (Midi-Job-Regelung) Bisher bis monatlich: 401 bis 800 Ab bis monatlich: 451 bis 850

33 Ausblick auf das Vereinsjahr 2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Anhebung Übungsleiterfreibetrag von auf Ehrenamtsfreibetrag von 500 auf 720 Anhebung der Umsatzgrenze im Zweckbetriebsbereich (für sportliche Veranstaltungen) von auf Hinweis: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wie bisher

34 Ausblick auf das Vereinsjahr 2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Änderungen im Spendenrecht Bei Sachspenden aus Betriebsvermögen Ansatzwert beim Spender: Entnahmewert mit Umsatzsteuer Haftungsbeschränkung Neu: nur noch bei grob fahrlässig / vorsätzlich Spendenbescheinigung Neue Vorgaben zur zeitlichen Ausstellungsberechtigung: 3 Jahre ab Datum letzter Körperschaftsteuer-Bescheid 2 Jahre ab Neugründung Zivilrecht Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung (Vereinsmitglieder / Organe)

35 Ausblick auf das Vereinsjahr 2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Gemeinnützigkeitsstatus Rechtsverbindliche Bescheinigung vom Finanzamt über die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzung der Gemeinnützigkeit Ansparmöglichkeiten werden vereinfacht Mittelverwendungsfrist ist von bisher 1 Jahr auf 2 Jahre verlängert Rücklagenbildung ist flexibler möglich

36 Für Ihre Aufmerksamkeit vielen Dank STEUERBERATER ADOLF LEONHARDT Fachberater für Internationales Steuerrecht LDW-Buchstelle Andreas-Rauch-Str. 27 Telefon: (07522) Top-Beratung seit über 50 Jahren CHRISTOPH SPÖRI Wangen im Allgäu info@steuerkanzlei-wangen.de Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden.

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