Direktzahlungen aktuelle Änderungen im Jahr 2018

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1 Direktzahlungen aktuelle Änderungen im Jahr 2018 Informationsveranstaltung des 1

2 geographischer Beihilfeantrag 2018 Im Jahre 2018 erfolgt die vollständige Einführung der geographischen Antragstellung in Deutschland. Damit ist es nunmehr erforderlich, den länderübergreifenden Flächenabgleich auf Basis geographischer Daten vorzunehmen. Die Flächen werden immer in dem Bundesland (BL) angegeben, in welchem sie liegen (Belegenheitsland). Die Einreichung des Sammelantrages erfolgt ausschließlich im Betriebssitzland (wie bisher auch). 2

3 Stand Referenzpflege 2017 Für die grünen Bereiche erfolgte die Referenzpflege auf Basis der DOP 2017; für die weißen Bereiche erfolgte die Überfliegung und die Referenzpflege Damit ist die Referenz sehr aktuell. Es ist eine verbesserte Bildqualität durch WMS Dienst vom LVerm- Geo zu verzeichnen. Alle Änderungen der Referenz stehen im Web-Client sofort zur Verfügung. Landwirt greift auf gleiche Bildqualität wie die Behörde zu. 3

4 eine Übersicht Mit der VO (EU) Nr. 2017/2393 (der sogenannten Omnibusverordnung) wurden zahlreiche Anpassungen im EU-Recht vorgenommen (u.a. beim aktiven Betriebsinhaber, bei der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, beim Greening (DGL, Anbaudiversifizierung, ÖVF) bei der Junglandwirteförderung, u. a. m.). 4

5 aktiver Betriebsinhaber Diese Regelung wird mit Wirkung vom Antragsjahr 2018 an in Deutschland nicht mehr angewendet. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend. 5

6 Mindesttätigkeit Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden: Die Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird oder wenn der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird - bekannt. Bislang konnte dies bis zum des AJ erledigt werden. Das Ende des Zeitraums, in dem die vorgeschriebene Mindesttätigkeit durchzuführen ist, ist nun auf den 15. November des AJ festgelegt worden. D.h. u. a., dass Auflagen zum Vollzug / Nachweis der Mindesttätigkeit (vom ALFF, z. B. bei VOK) auch nur noch zum befristet und nachgewiesen werden können! 6

7 Greening - Dauergrünland Deutschland wird ab 2018 von der sog. Pflugregelung Gebrauch machen. Neu ist hier, dass unter Dauergrünland (DGL) nur noch solche Flächen (neu) erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden und innerhalb der letzten 5 Jahre nicht umgepflügt worden sind. 7

8 Greening - Dauergrünland Dauergrünlandentstehung: Bei Anwendung der Pflugregelung ab 2018 drei Optionen: Einmalig kann im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Einreichung des Sammelantrags der Nachweis geführt werden, dass eine Fläche innerhalb der letzten fünf Jahre umgepflügt worden und dadurch nicht als Dauergrünland einzustufen ist. Dabei ist für die Beurteilung der Flächen im Jahr 2018 fünf Jahre ( 2013) zurückzuschauen. Flächen, die in diesem Zeitraum gepflügt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Ackerland eingestuft werden bzw. erfolgt eine Reduzierung des Zähljahres von pot. DGL 8

9 Greening - Dauergrünland Anwendung der Pflugregelung: Variante A: - eine Fläche war nach der bisherigen Regelung im Jahr 2017 als Dauergrünland einzustufen und wurde zwischen dem und dem gepflügt. Umklassifizierung zu Ackerland Variante B: - eine Fläche war im Jahr 2017 noch kein DGL und wurde nach dem gepflügt Reduzierung des Zähljahres Variante C: - um künftig feststellen zu können, ob DGL entsteht, ist das Pflügen von mit Gras und Grünfutterpflanzen bewachsenem AL spätestens einen Monat nach dem Umpflügen anzuzeigen Reduzierung des Zähljahres 9

10 Jahr Nachweis-AL Typ 1 Kleegras AL, 1. Jahr DGL Entstehung Kleegras AL, 2. Jahr DGL- Entstehung Kleegras AL, 3. Jahr DGL- Entstehung Pflugeinsatz [daher 2018 auf 1. Jahr gesetzt] Kleegras [neu: 2. Jahr] DGL-Entstehung Kleegras [neu: 3. Jahr] DGL-Entstehung [neu: 4. Jahr DGL- Entstehung] AL, 5. Jahr DGL- Entstehung! Kleegras wird zur Wiese Ackergras, Nachweis

11 Jahr Nachweis-AL Typ 1 Nachweis-AL Typ 2 Kleegras AL, 1. Jahr DGL- Wiese DGL 2012 Entstehung 2013 Kleegras AL, 2. Jahr DGL- Entstehung Wiese DGL Kleegras AL, 3. Jahr DGL- Entstehung Pflugeinsatz [daher 2018 auf 1. Jahr gesetzt] Kleegras AL, 4. Jahr [neu: 2. Jahr] DGL- Entstehung Kleegras AL,5. Jahr [neu: 3. Jahr] DGL- Entstehung DGL! [neu: 4. Jahr DGL- Entstehung] AL, 5. Jahr DGL- Entstehung! Kleegras wird zur Wiese Ackergras, Nachweis Wiese Wiese Wiese Wiese Sommergerste, Nachweis DGL, Pflug (DGL- Erneuerung) [daher 2018 auf 1. Jahr gesetzt] DGL [neu: 2. Jahr] DGL [neu: 3. Jahr] DGL [neu: 4. Jahr] AL Prüfung

12 Greening - Dauergrünland Voraussetzungen für Umklassifizierung Die betroffenen Parzellen sind 2017 als DGL im System als DGL erfasst. Antragsteller kann nachweisen, dass die betreffende Fläche seit dem gepflügt wurde. Der Umwandlung stehen keine anderen Rechtsvorschriften entgegen. Das Pflügen kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: durch NC-Wechsel (zwischen 2013 und 2017) zwischen den Nutzcodes 422, 424, 433 wird als ein entsprechender Beleg für das Pflügen in der Vergangenheit anerkannt. durch Nachweis des Pflügens in der Zeit ab

13 Greening - Dauergrünland mögliche Nachweise des Pflügens: Betriebliche Aufzeichnungen (Tagebücher, Rechnung, Ackerschlagkarteien ) können als Nachweis je nach Einzelfall geeignet sein. Georeferenzierte Luftbilder können als geeignete Nachweise anerkannt werden. Selbsterklärungen (auch Bestätigung durch Nachbarn o.ä.) können als Nachweis nicht anerkannt werden. 13

14 Anwendung der Pflugregelung Aber es gilt nun auch der Grundsatz: Durch Anwendung der Pflugregelung ist das Pflügen von Dauergrünland eine Umwandlung von DGL. Pflügen von DGL (auch im Falle der Grünlanderneuerung) ist ab 2018 in Deutschland immer genehmigungspflichtig und an die Voraussetzung geknüpft, dass die Fläche danach wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) eingesät wird. Sie gilt dann sofort wieder als DGL, muss fünf Jahre lang mit GoG bewachsen sein und darf in dieser Zeit nicht gepflügt werden. 14

15 Anwendung der Pflugregelung Bitte beachten: Für Dauergrünland in FFH-Gebieten (sog. sensibles DGL) besteht diese Möglichkeit der Umklassifizierung unter Anwendung der Pflugregelung nicht, da auf Grund der Greeningbestimmungen auf diesen Flächen nicht gepflügt werden darf. Wenn eine Fläche, die bisher Dauergrünland war und für die eine Förderung nach FNL, MSL oder Natura Ausgleich bestand bzw. besteht, nunmehr zu Ackerland umklassifiziert werden soll, so stellt der neue Status als Ackerland einen Verstoß gegen die eingegangenen AUKM- bzw. Natura- Förderverpflichtungen dar, die zu einem Ausschluss aus dem Förderprogramm und zu einer Rückforderung der geleisteten Zahlungen führt. 15

16 Greening - Anbaudiversifizierung Anpassungen bei der Anbaudiversifizierung (ADV) und bei den ökologischen Vorrangflächen (ÖVF): folgende Betriebe sind künftig auch bei einer Überschreitung einer 30 Hektar-Grenze (diese wurde gestrichen) von ADV und ÖVF befreit: wenn mehr als 75% des AL für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient (neu bei ADV), brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient; wenn mehr als 75% der beihilfefähigen lw. Fläche DGL ist oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen dient. 16

17 Greening - ÖVF Einführung neuer Nutzcodes Die Beantragung einer ÖVF-Brache ist nicht mehr mit NC 062 vorzunehmen, sondern mit NC 591 mit Angabe des ÖVF-Codes 9 im Feld ÖVF. Der NC 591 (ohne Angabe eines ÖVF-Nutzcodes) ist auch weiterhin für aus der Erzeugung genommene Flächen ohne Berücksichtigung als ÖVF vorgesehen. 17

18 Greening - ÖVF Neue ÖV-Flächen: Es werden die NC 594 und 595 mit Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) einjährig bzw. mehrjährig mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 neu eingeführt (z.b. Lupine, Klee u.v.a., Anlage 5 DirektZahlDurchfV) kommt eine vereinfachte Regelung zur Anwendung, d.h. es reicht eine Art der Liste. Die Aussaat muss jeweils bis zum 31. Mai des Antragsjahres erfolgen (frühestens ab dem 1. Oktober des Vorjahres). Die Fläche kann als ÖVF anerkannt werden, wenn sich eine oder mehrere Honigpflanzen-Arten etabliert haben (s. Aktuelle Infos 2 / 2018; ELAISA). 18

19 Greening - ÖVF weitere neue ÖV-Flächen: Für die Anrechnung als ÖVF kommen Flächen mit Miscanthus und mit Silphie (jeweils Gewichtungsfaktor 0,7) hinzu. Erhöhung des Gewichtungsfaktors bei Leguminosen Für stickstoffbindende Pflanzen erhöht sich der Gewichtungsfaktor von 0,7 auf 1,0 und für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb von 0,3 auf 0,5. 19

20 Greening - ÖVF ÖVF - Zwischenfruchtanbau Flächen mit Zwischenfruchtanbau müssen vom bis zum mit einer Kulturpflanzenmischung bestellt sein. Die Regelung, dass diese Zwischenfruchtmischung nicht vor dem ausgesät werden darf, entfällt (z. B. nach Wintergerste). Der Bewuchs muss weiterhin bis zum des Folgejahres auf der Fläche verbleiben (CC-Bestimmung). 20

21 Greening - ÖVF Leguminosen (ÖVF) Bei Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen), können auch Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden, sofern Leguminosen überwiegen. Die Vorgabe einer (zwingenden) Reinsaat entfällt. Zusätzlich wurden in die Liste über die zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen hinaus der Bockshornklee und der Schabzigerklee (NC 426) aufgenommen. 21

22 Greening - ÖVF Vereinheitlichung bei ÖVF - Streifen Die Regelungen für Streifenelemente (Feld-, Puffer- und Waldrandstreifen) werden vereinheitlicht. Es gilt für alle Streifen eine Breite von mindestens 1 m und maximal 20 m. Künftig werden ÖVF-Streifen bei Überschreitung der Höchstbreite bis zur Breite von 20 m anerkannt. 22

23 Greening - ÖVF Umsetzung Verbot von Pflanzenschutzmitteln bei ÖVF Ab dem gilt ein zusätzliches Verbot von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf ÖVF-Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. (Das PSM-Verbot schließt das Beizen von Saatgut ein. Das Impfen von Saatgut ist dagegen zulässig, da es sich beim Impfen mit Knöllchenbakterien nicht um PSM handelt.) Im Ergebnis gilt ab dem Antragsjahr 2018 ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf allen ÖVF-Flächen. Neu: im Sammelantrag ist zu erklären, dass diese Regelung bekannt ist. 23

24 Junglandwirteprämie (JLP) - Flächenförderung die JLP wird nun je BI für volle 5 Jahre gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der JLP Voraussetzung: die Beantragung erfolgt innerhalb von 5 Jahren nach der Niederlassung. Gilt für Antragsteller die diesen Antrag vor dem Antragsjahr 2018 gestellt haben. gilt auch, wenn ein Junglandwirt, der in 2015 erstmals die JLP erhalten hat und in den Folgejahren nicht oder teilweise nicht mehr, weil bereits mehr als fünf Jahre seit der Übernahme eines Betriebes vergangen waren, jetzt wieder in 2018 und 2019 JLP erhält. 24

25 Zur Junglandwirteförderung 1. Junglandwirteprämie - Flächenförderung Erhöhte Förderung für die ersten 90 ha LN Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen Basisprämienregelung 2. Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte Zuschuss von bis zu ,- gestaffelt über 5 Jahre Bevorzugte Pacht von Flächen (bis zu 100 ha) der Landgesellschaft Ansprechpartner: Junglandwirteprämie/ ZA Existenzgründungsbeihilfe - Sachgebiet 22/23 InVeKoS - Sachgebiet 21 SDL: Frau Meißner SDL/ SAW: Frau Schulze SAW: Frau Herr LGSA: Frau Katharina Palm

26 Sonstiges Einführung des NC 177 Mais mit Bejagungsschneisen Stichwort Afrikanische Schweinepest Nunmehr ist die Anlage von Bejagungsschneisen als Streifen oder Teilflächen (ausschließlich) im Mais möglich, wenn diese nur einen marginalen Anteil an der Gesamtfläche (maximal 25%) des Mais-Schlages ausmachen. Die Schneisen bleiben als Bestandteil des Maisschlages voll beihilfefähig. Es werden keine separaten Schläge gebildet; sie können somit < 0,3 ha sein. Die Schneisen können nicht als ÖVF oder für AUKM angemeldet werden. 26

27 Sonstiges noch zu Bejagungsschneisen: Die bisherigen Möglichkeiten Bejagungsschneisen anzulegen bleiben bestehen: a) Streifen in einer Maisfläche können vorzeitig (möglichst nach dem 15. Juli wegen ADV) geerntet werden. b) ÖVF als Brachen oder Feldränder können so angelegt werden, dass sie auch als Bejagungsschneisen nutzbar sind. c) Streifen oder Flächen anderer Hauptkulturen können innerhalb oder neben der Maisfläche angelegt werden. (eigener Schlag, > 0,3 ha) 27

28 Sonstiges - Zahlungsansprüche Aktivierungskontrolle Verlust bei 2 jähriger Nichtaktivierung (nationale Reserve) Ausnahmen: ( Pseudonutzung - geregelt seit Juli 2017) Höhere Gewalt (Bsp. Tod, Berufsunfähigkeit) Flächenabgänge im Rahmen öffentlicher Infrastrukturmassnahmen Meldefrist 15 Arbeitstage (schriftlich) bei INVEKOS Prüfung /Meldung/ Erfassung durch MULE Basis für die Entschädigung nicht aktivierbarer ZA Informationen zur Agrarförderung Januar 2018 Pkt.4 28

29 Sonstiges Termine /Hinweise Die Freigabe des Antragsprogrammes erfolgte am Kulissen für AGZ, Natura, FFH, NSG stehen erst ab dem für die Antragsbearbeitung zur Verfügung. Eine Einzeichnung / Beantragung über die FEB-Grenze hinaus ist erst ab dem möglich. Das Einreichen des Antrages ist ebenfalls erst ab dem möglich. 29

30 Sonstiges - Hilfequellen weitere Termine / Hinweise Bei Fragen der Bedienung des Antragsprogrammes (technische Probleme) wird auf das Handbuch und die Kurzanleitung im Programm, auf die FAQ ( oft gestellte Fragen ) im ELAISA-Portal und auf die deg-hotline (Tel.: , hotline_st.profil-inet@data-experts.de) verwiesen. Bei Fach- und Rechtsfragen zum Sammelantrag oder den AUKM wenden Sie sich bitte an uns. Siehe auch: 30

31 Sonstiges - Workshops Ab dem ff. werden Workshops im ALFF Altmark angeboten. Hier werden die Funktionen / Werkzeuge des Antragsprogrammes vorgeführt. Der Workshop stellt also keine individuelle Betreuung dar; Sie können nicht parallel an Ihren Anträgen arbeiten. Aufgrund begrenzter räumlicher Kapazitäten ist zur Teilnahme an diesem Workshops eine Anmeldung erforderlich. In Stendal unter 03931/ oder 03931/ In Salzwedel unter 03901/ oder 03901/ Hier erfahren Sie Näheres. 31

32 Sonstiges - MAS Wenn Ihnen keine (ausreichende) Internetverbindung zur Verfügung steht und Sie keine Hilfe durch Dritte bekommen können, bietet das ALFF an jedem Standort ab zwei Mobile Antragsstationen (MAS) an, an denen der Agrarantrag nach Terminabstimmung während der Dienstzeiten eingegeben werden kann. Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte in Salzwedel bei Frau Krietsch unter 03901/ , sowie in Stendal bei Frau Ackermann-Schottstedt unter 03931/ entsprechende Termine. Sollten Sie dabei eine technische Hilfe durch Personal des ALFF benötigen, so ist dies nach vorheriger Absprache kostenpflichtig möglich. 32

33 Artenschutz wie machen es die Niederländer? ntergrund/zukunft_des_eler/exkursionspr otokoll%20nl%203.pdf oder Suchbegriff GAP Pilot Niederlande 33

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34

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