994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Vom 29. April 2009

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1 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz TKEntschNeuOG) Vom 29. April 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. 23wirdwiefolgtgefasst: 23 Entschädigung Dritter (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach 142 Abs. 1 Satz 1 oder 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde 1. Gegenstände herausgeben ( 95 Abs. 1, 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder 2. inanderenalsdeninabsatz1genannten Fällen Auskunft erteilen, werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werdenihmdieaufwendungendafür( 7)imRahmendes 22ersetzt; 19Abs.2und3giltentsprechend. (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt 1. bei einer Investitionssumme von mehr als bis Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; 2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU- Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten ( 7) nicht sicher feststellbar sind.

2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt: Anlage 3 (zu 23Abs.1) Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen ( 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent. Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. 100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. 100,00 EUR 101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle... 35,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, 102 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert... 24,00 EUR 103 wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert... 42,00 EUR 104 wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat... (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. 75,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: 105 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt... 40,00 EUR 106 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt... 70,00 EUR 107 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 108 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ,00 EUR 109 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ,00 EUR 110 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): 111 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt... 65,00 EUR 112 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ,00 EUR 113 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR

3 996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten 200 Auskunft über Bestandsdaten nach 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz... 18,00 EUR 201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen... Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten 300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse... Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 35,00 EUR 30,00 EUR 90,00 EUR 302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)... 30,00 EUR 303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um... 4,00 EUR 304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort... 60,00 EUR Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 305 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ,00 EUR 306 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ,00 EUR 307 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt... Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen. 930,00 EUR 308 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ,00 EUR 309 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 100,00 EUR

4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer ,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310: 311 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert... 8,00 EUR 312 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert... 14,00 EUR 313 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat... 25,00 EUR 314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger... 10,00 EUR Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte 400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)... 90,00 EUR 401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle... 35,00 EUR. Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 20 Entschädigung Dienach 1Abs.1berechtigtenStellenhabenfürdieLeistungennach 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 23f Entschädigung für Leistungen Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Artikel 4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 110 Abs. 9, 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben.

5 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. April 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg

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