994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Vom 29. April 2009
|
|
- Ferdinand Simen
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz TKEntschNeuOG) Vom 29. April 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. 23wirdwiefolgtgefasst: 23 Entschädigung Dritter (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach 142 Abs. 1 Satz 1 oder 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde 1. Gegenstände herausgeben ( 95 Abs. 1, 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder 2. inanderenalsdeninabsatz1genannten Fällen Auskunft erteilen, werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werdenihmdieaufwendungendafür( 7)imRahmendes 22ersetzt; 19Abs.2und3giltentsprechend. (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt 1. bei einer Investitionssumme von mehr als bis Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; 2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU- Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten ( 7) nicht sicher feststellbar sind.
2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt: Anlage 3 (zu 23Abs.1) Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen ( 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent. Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. 100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. 100,00 EUR 101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle... 35,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, 102 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert... 24,00 EUR 103 wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert... 42,00 EUR 104 wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat... (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. 75,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: 105 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt... 40,00 EUR 106 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt... 70,00 EUR 107 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 108 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ,00 EUR 109 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ,00 EUR 110 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): 111 Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt... 65,00 EUR 112 Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ,00 EUR 113 Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ,00 EUR
3 996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten 200 Auskunft über Bestandsdaten nach 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz... 18,00 EUR 201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen... Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten 300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse... Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 35,00 EUR 30,00 EUR 90,00 EUR 302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)... 30,00 EUR 303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um... 4,00 EUR 304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort... 60,00 EUR Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 305 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ,00 EUR 306 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ,00 EUR 307 Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt... Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen. 930,00 EUR 308 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ,00 EUR 309 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 100,00 EUR
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer ,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310: 311 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert... 8,00 EUR 312 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert... 14,00 EUR 313 wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat... 25,00 EUR 314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger... 10,00 EUR Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte 400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)... 90,00 EUR 401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle... 35,00 EUR. Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 20 Entschädigung Dienach 1Abs.1berechtigtenStellenhabenfürdieLeistungennach 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 23f Entschädigung für Leistungen Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Artikel 4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 110 Abs. 9, 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben.
5 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. April 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11348 16. Wahlperiode 11. 12. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache
MehrDrucksache 16/ 16. Wahlperiode 13.11.2007
Deutscher Bundestag Drucksache 16/ 16. Wahlperiode 13.11.2007 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen
MehrGesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen. (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
Bundesrat Drucksache 17/09 (Beschluss) 13.02.09 Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im
MehrStellungnahme. Berlin, den
Stellungnahme Berlin, den 07.03.2008 Ver b a n d d er d eu tsch en I n t e r n e t w i r t sch a f t e. V. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 Dritte Verordnung zur Änderung der -Verordnung Vom 3. Mai 2006 Auf Grund des 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4
MehrGesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. I, S. 1461) Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des
MehrVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die (GebV-ÜPF) 1 780.115.1 vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrGesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Bundesrat Drucksache 251/13 BRFuss 12.04.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Der Deutsche
MehrAss. jur. Jan K. Koecher, Forschungsstelle Recht im DFN. 41. DFN-Betriebstagung Forum Rechtsfragen
41. DFN-Betriebstagung 12. 13.10.2004 Forum Rechtsfragen 1 Themen Neuerungen durch das neue TKG Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung für fremde Inhalte im Internet Ass. jur. Noogie C. Kaufmann Verhalten bei
MehrGesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
MehrGesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten* Vom 10. Dezember
MehrGesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2575 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag
Mehr894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April Vom 19. April 2006
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
MehrGesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung Vom 29. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 Seiten 2433 bis 2435 Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor
MehrGesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG)
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz
MehrGesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
buzer.de Stand: BGBl. I 2013, Nr. 66, S. 3917-3948, ausgegeben am 11.11.2013 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805 (Nr. 32); Geltung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP
MehrGesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013 Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) Vom 15. Februar 2013 Der Bundestag hat das folgende
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018
2257 Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
MehrVORRATSDATENSPEICHERUNG
Ve VORRATSDATENSPEICHERUNG Prof. Niko Härting Nienburg, den 16. Juni 2016 2 Um welche Daten geht es eigentlich? 3 UM WELCHE DATEN GEHT ES EIGENTLICH? Telefon: Verbindungsdaten Wer hat wann mit wem telefoniert?
MehrVerordnung der Bundesregierung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Bearbeitungsstand: 08.12.2016 17:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Mehran das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember
MehrDrucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Ri
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5088 18. Wahlperiode 09.06.2015 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
Mehr21 Entschädigung für Nachteile bei der
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
MehrVom 18. Juli unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-
Mehr1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli Vom 18. Juli 2016
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-
MehrZuSEG Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
ZuSEG Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Entschädigung von Zeugen 3 Entschädigung von Sachverständigen 4 Zu berücksichtigende Zeit 5 Besondere
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Bundesrat Drucksache 249/15 BRFuss 28.05.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten A.
MehrGesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Bundesrat Drucksache 164/13 BRFuss 01.03.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen
MehrVerordnung zur Änderung der Telekommunikations- Überwachungsverordnung
Bundesrat Drucksache 243/17 23.03.17 Verordnung der Bundesregierung Wi - Fz - In - R Verordnung zur Änderung der Telekommunikations- Überwachungsverordnung A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Einführung
MehrElektromobilität als straßenverkehrsrechtliche Herausforderung
Universität Jena: Mastertitelformat bearbeiten Elektromobilität als straßenverkehrsrechtliche Herausforderung Master-Untertitelformat bearbeiten Rupert Schubert 1 Gesetzgebung zur Förderung der Elektromobilität
MehrGesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
215 Gesetz zur Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze Vom 26. Februar 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Bundespolizeigesetzes Artikel 1a Bundesbeamtengesetzes
MehrGesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
451 Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) Vom 7. März 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
MehrVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung über die Gebühren und en für die Überwachung des Post- und Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. April 2004 1 über die Gebühren und en für die Überwachung
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
MehrDas Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus Sicht der Speicherungspflichtigen. 20. März Valerian Jenny Bird & Bird LLP Frankfurt
Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus Sicht der Speicherungspflichtigen 20. März 2010 Valerian Jenny Bird & Bird LLP Frankfurt Inhaltsüberblick 1. Prolog 2. Unmittelbare Auswirkungen der Entscheidung
MehrVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Gebühren und en für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. April
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrFünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1
1573 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 15. September 2015 Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium
Mehr1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni Vom 23. Juni 2011
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2509 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes Vom 6. Dezember 2011 Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Mehr2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober Vom 11. Oktober 2016
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
MehrVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Gebühren und Entschädigungen für die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Änderung vom 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. April 2004 1 über die G ebühren
MehrGesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2437 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten Vom 30. Juli 2009 Der Bundestag
MehrGesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
MehrGesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Vom 7. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz
MehrGesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
1607 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts Vom 11. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung Vom 22. September 2016 Auf Grund des 22 Absatz
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht
MehrGesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014 2325 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld-
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
MehrErste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
951 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung Vom 18. April 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
2449 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Vom
MehrÄnderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD im 4. Ausschuss (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag Innenausschuss Ausschussdrucksache 17(4)691 neu 19. März 2013 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD im 4. Ausschuss (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 21. Jahrgang Potsdam, den 26. Oktober 2010 Nummer 33 Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes und zur Änderung
MehrGesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
454 Besgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht Vom 22. März 2004 Der Bestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
4033 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung Vom 22. Dezember 2017 Auf Grund des 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode Drucksachen 15/2316, 15/2345, 15/2674, 15/2679, 15/2907 -
Deutscher Bundestag Drucksache 15/3063 15. Wahlperiode 05.05.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Telekommunikationsgesetz (TKG) - Drucksachen 15/2316, 15/2345, 15/2674, 15/2679, 15/2907
MehrErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/229. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/229 05.07.83 Sachgebiet 310 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen A. Zielsetzung Die Pfändungsfreigrenzen
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene
MehrEntschädigungsregelung
Entschädigungsregelung des Bundesversicherungsamtes als zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes ehrenamtlich tätigen Personen vom 1. Juni
MehrGesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Vom
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
1319 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften Vom 22. Mai 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
MehrGesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)
1417 Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) Vom 24. Oktober 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
MehrGesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
3145 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Vom 24. September 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
MehrGesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts Vom 17. März 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrDurchsuchungen Beschlagnahmen Auskunftsersuchen
Durchsuchungen Beschlagnahmen Auskunftsersuchen Was tun, wenn die Ermittler Daten wollen? von RA Dr. Ulrich Wehner b+p Rechtsanwälte Ausgangslage - Fragen - Was tun, wenn irgendein Kriminaloberkommissar
MehrS A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden
S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
2557 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*) Vom 6. Dezember 2011 Der Bundestag
MehrFeststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Im Änderungsmodus durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat ZB1, an die ab Januar 2016 geltende Rechtslage übergangsweise bis zum Vorliegen einer aktualisierten Version angepasst.
MehrGesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.
MehrGesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2513 Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen Vom 17. Juli 2017
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der
MehrGesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vom 18. Juli 2014
MehrSamtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,
MehrEntschädigung für Einsätze
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen - Feuerwehrentschädigungssatzung vom 23.03.1993, geändert durch Satzung vom 02.05.1995
MehrI n h a l t s ü b e r s i c h t. Artikel 2. Anlage 1 (zu 9 Abs. 1) Anlage 2 (zu 10 Abs. 1)
Artikel 2 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
MehrGesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
1151 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage Vom 12. Juli 2018 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gerichtsverfassungsgesetzes Dem 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes
MehrVom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV) Vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) Auf Grund des 46 Abs. 1
MehrNichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011
Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vom 16. August 2011 Auf
MehrGesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016
MehrGesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
11.6 Parlamentarische Kontrollgremien Stand: 9.4.2014 Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr) Im Jahre 1978 wurde das Parlamentarische Kontrollgremium damals noch als Parlamentarische Kontrollkommission
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrBundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 780.1 vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. September 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27.05.1013] Das neue Berufsbild
Mehr