ANTWORTEN. Baden. Studieren mit Kind. Hilfe rund um Schwangerschaft, Familie, Leben. Diakonie für Frauen und Familien
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- Jasper Berger
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1 Baden Kapitelthema Seitenthema 1 ANTWORTEN Hilfe rund um Schwangerschaft, Familie, Leben Diakonie für Frauen und Familien Studieren mit Kind
2 2 Studieren mit Kind Informationen für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind Etwa 5% der Studierenden in Deutschland haben Kinder, bundesweit sind das ungefähr Personen. Die Vereinbarkeit von Studium und Kinderbetreuung ist dabei abhängig von den konkreten Studienbedingungen und der allgemeinen Lebenssituation, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsangebot vor Ort. Die finanziellen Ansprüche und Möglichkeiten müssen in jedem Einzelfall geklärt werden. Ansprechpartner für alle Fragen sind die Schwangerschaftsberatungsstellen der Diakonie. Kontakte finden Sie unter Vereinbarkeit von Studium und Kind Urlaubssemester Jede Hochschule bietet die Möglichkeit, aufgrund der Geburt eines Kindes das Studium zu unterbrechen. Wenn Sie eine Beurlaubung beantragen, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei ihrer Hochschule, ob und wie Sie an anstehenden Prüfungen teilnehmen können. Da es hierfür keine einheitlichen Regelungen gibt, entsteht in jedem Fall gesonderter Klärungsbedarf. Vorsicht: Während der Beurlaubung kann die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen unter Umständen den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) gefährden. Informieren Sie sich hierzu bitte bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle Antrag auf Beurlaubung bei der Hochschule stellen. Möglichst vorher mit einer Studienberatung oder dem Studentenwerk sprechen, um den besten Zeitpunkt festzustellen. Antrag auf SGB II beim Jobcenter stellen. Der Beurlaubungsantrag muss dem Jobcenter vorgelegt werden. Dem BAföG- Amt und der Familienkasse die Beurlaubung mitteilen. Während der Beurlaubung ruht der Anspruch auf das Kindergeld der Studierenden. Teilzeitstudium Verschiedene Hochschulen bieten Teilzeitstudiengänge an. Dafür gibt es eine verlängerte Regelstudienzeit.
3 Studieren mit Kind 3 Finanzielle Hilfen während der Schwangerschaft Finanzielle Unterstützung in der Schwangerschaft und für Babyerstausstattung Für die Erstausstattung ihres Kindes und für die Bekleidung in der Schwangerschaft können Sie einmalige Leistungen erhalten. Diese beantragen Sie beim Jobcenter nach 24 Abs.3 SBG II, auch wenn Sie von dort keine laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. In Ausnahmefällen können Sie Leistungen über die Bundesstiftung Mutter und Kind erhalten. Anträge sind hier grundsätzlich bei der Schwangerschaftsberatung zu stellen. Lassen Sie einen möglichen Anspruch prüfen. Achtung: Sie sollten in jedem Fall bei einer Beratungsstelle noch während der Schwangerschaft einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung Mutter und Kind für Schwangere in einer Notlage stellen. Dieser Antrag bildet die Voraussetzung, wenn Sie später weitere Unterstützungsmöglichkeiten der Bundesstiftung nutzen möchten. Mehrbedarf wegen Schwangerschaft Als schwangere Studentin können Sie ab der 13. SSW, unabhängig vom BAföG, einen monatlichen Mehrbedarf wegen der Schwangerschaft beim Jobcenter beantragen. Dies gilt auch für bedürftige Studentinnen, deren Studium durch die Eltern finanziert wird. Nach 9 Abs.3 SGB II sollen Einkommen und Vermögen der Eltern während der Schwangerschaft nicht berücksichtigt werden. Umzugskosten Nach der Geburt benötigen Sie möglicherweise mehr Wohnraum. Im Falle eines Umzugs kann das Jobcenter prüfen, ob Sie bei der ersten Einrichtung der neuen Wohnung finanzielle Unterstützung erhalten. Beachten Sie bitte, dass die Kaution vom Jobcenter in der Regel nur als Darlehen gegeben wird und zurückbezahlt werden muss. Auch bei der Bundesstiftung ist im Falle eines Umzugs für Studentinnen ein Antrag möglich. Die Beantragung dieser Beihilfe setzt voraus, dass ein Grundantrag auf Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung Mutter und Kind bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt und bewilligt wurde.
4 4 Studieren mit Kind Finanzielle Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz Finanzielle Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz gibt es für Studentinnen nicht, auch dann nicht, wenn vorgeschriebene Praktika abgeleistet werden. Lediglich ein Praktikum mit gezahltem Entgelt und Verpflichtungen, wie für eine Arbeitnehmerin, ist einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. ( Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird abhängig vom Krankenversicherungsstatus gezahlt. Eine familienversicherte Studentin mit geringfügiger Beschäftigung kann Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen. ( Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beträgt maximal 210 als Einmalzahlung. War die Studentin zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Geburt für mindestens 12 Wochen selbst gesetzlich krankenversichert und ist einer (auch geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen, kann sie Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Maximal erhält sie 13 pro Kalendertag. ( 200, Abs. 1 RVO). Besprechen Sie die arbeitsrechtlichen Bedingungen und ihre dazu bestehenden Möglichkeiten in der Schwangerschaftsberatungsstelle. Leitfaden zum Mutterschutzgesetz zu erhalten Sie über ( Besonderheiten beim Bafög für schwangere Studentinnen und studierende Eltern Ihr Bafög wird während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt weitergezahlt, solange Sie nicht beurlaubt sind. Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Bafög. Erst wenn Sie die Ausbildung fortsetzen, kann die Weiterbewilligung beantragt werden. BAföG-Empfänger mit Kindern unter zehn Jahren erhalten einen Zuschuss für Betreuungskosten in Höhe von max.113,00 für das erste Kind, 85,00 für jedes weitere. Einkommen in Höhe von 4880,00 brutto bleibt für das BAföG anrechnungsfrei, es kann ein Minijob ohne Abzüge ausgeübt werden. Der Freibetrag kann erhöhen, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder Kinder haben. Studierende Eltern können über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden ( 15 Abs.3 Nr.5 BAföG) Der BAföG Höchstsatz beträgt zurzeit 670. Kindergeld für Studierende Während Ihrer Ausbildung erhalten Ihre Eltern Kindergeld. Das Kindergeld beträgt derzeit 184,00 monatlich.
5 Studieren mit Kind 5 Ihre finanziellen Ansprüche nach der Geburt des Babys Woran Sie denken müssen Krankenversicherung des Kindes Studierende sind in der Regel bis sie 25 Jahre alt sind, kostenfrei mit den Eltern familienversichert (Ausnahme: ein Elternteil ist privat krankenversichert). Die Mitversicherten dürfen nur ein geringes Einkommen haben. Studierende, die selbst gesetzlich pflichtversichert sind, können ihr Kind kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichern. Das Kind kann auch beim anderen Elternteil oder den Großeltern mitversichert werden. Kindergeld und Kinderzuschlag für Kinder Das Kindergeld beträgt beim ersten und zweiten Kind je 184. Ein Antrag auf Kinderzuschlag kann ebenfalls bei der Familienkasse gestellt werden. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 pro Kind. Die Mindesteinkommensgrenze liegt derzeit für Elternpaare bei 900, für Alleinerziehende bei 600. Kindesunterhalt wird als Einkommen für das Kind angerechnet. Elterngeld Mit dem Elterngeld erhalten Mütter oder Väter für 12 bis 14 Monate mindesten 65 % des bisherigen Nettoeinkommens, wenn die Berufstätigkeit reduziert oder unterbrochen wird, um das Baby zu versorgen. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und bei den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Einen Sockelbetrag von 300 erhalten auch diejenigen, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Das Studium muss nicht unterbrochen werden, um Elterngeld zu beziehen. Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder Kinderzuschlag wird Elterngeld als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn Sie vor der Geburt Erwerbseinkommen hatten. Dann haben Sie Anspruch auf einen Elterngeldfreibetrag (maximal 300 ). Antragsformulare für das Elterngeld gibt es bei den Gemeinden oder der L-Bank. Weitere Informationen dazu im Internet: Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: und
6 6 Studieren mit Kind Betreuungsgeld Betreuungsgeld erhalten Eltern, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr entweder selbst betreuen oder privat bzw. in privaten Einrichtungen betreuen lassen. Es beträgt 150 und wird für 22 Monate gewährt. Familien, die in Baden-Württemberg Elterngeld beantragt haben, erhalten i.d.r. am ersten Geburtstag des Kindes ein Antragsformular von der L-Bank zugesandt, mit dem sie das Betreuungsgeld beantragen können. Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss Wenn Sie und der Vater des Kindes nicht zusammen leben, hat ihr Kind Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Die jeweilige Höhe kann nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden. Das zuständige Jugendamt kann in besonderen Fällen für maximal 72 Monate Unterhaltsvorschuss zahlen. Im Falle von Konflikten mit Unterhalt kann Sie das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen. Zurzeit erhalten Kinder unter 6 Jahren monatlich den Betrag von 133,00. Weitere Informationen unter Wohngeld / Sozialgeld Informationen über den Anspruch auf Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie bei den zuständigen Bürgermeisterämtern oder dem Amt für Wohnungswesen. Ihr Kind hat unter Umständen Anspruch auf Wohngeld und zusätzliches Sozialgeld. Der Anspruch auf Wohngeld und Sozialgeld ist individuell abzuklären. Die Schwangerschaftsberatungsstelle der Diakonie kann Ihnen hier weiterhelfen Besondere Beihilfe zur Sicherstellung des Studiums aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind Die Bundesstiftung Mutter und Kind kann Ihnen als Studierende unter besonderen Voraussetzungen eine zusätzliche Beihilfe gewähren. Diese soll Sie unterstützen, Ihr begonnenes Studium mit Kind zu Ende zu führen. Nach Prüfung Ihres Einkommens, des Vermögens und Ihrer notwendigen Ausgaben können Sie Zuschüsse zur Unterstützung der Lebensführung und zu den Kinderbetreuungskosten erhalten. Eine Grundvoraussetzung für diesen Antrag ist, dass Ihnen bereits während der Schwangerschaft ein Antrag auf Babyerstausstattung durch die Bundesstiftung bewilligt wurde. Siehe auch
7 Studieren mit Kind 7 Welche Leistungen können Sie beim Jobcenter beantragen? Mehrbedarf wegen Schwangerschaft Als schwangere Studentin können Sie ab der 13. SSW, unabhängig vom BAföG, einen monatlichen Mehrbedarf wegen der Schwangerschaft beantragen ( 21 Abs. 2 SGB II). Mehrbedarf für Alleinerziehende Wenn Sie bereits mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen, können Sie nach 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf beantragen. Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II Während einer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung kann Anspruch auf Leistungen nach SGB II bestehen. Um diese Leistungen zu beantragen, müssen Sie sich offiziell von der Hochschule beurlauben lassen. Keinesfalls ist eine Exmatrikulation erforderlich. Auch wenn ihr Studium durch ihre Eltern finanziert wird, kann ein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter bestehen, da Einkommen und Vermögen der Eltern in diesem Fall nicht berücksichtigt werden dürfen ( 9 Abs. 3 SGB II). Die Unterhaltspflicht vom Kindesvater wird allerdings geprüft. Wenn Sie Vermögen haben, das nicht verfügbar ist, ist in besonderen Härtefällen ein Darlehen über das Jobcenter möglich. Bei Bezug von SGB II wird Kindergeld und Elterngeld als Einkommen angerechnet. Ist keine längere Beurlaubung geplant, kann BAföG für maximal drei Monate weitergezahlt werden, dann haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Allgemein gilt für Studierende ein Leistungsausschluss vom SGB II. Da es jedoch eine Reihe von Ausnahmen gibt, sollte der Einzelfall geprüft werden. Auch hier helfen die Schwangerschaftsberatungsstellen der Diakonie
8 8 Studieren mit Kind und was sonst noch? Kinderbetreuung Ab dem ersten Lebensjahr des Kindes haben Sie Anspruch auf Ganztagsbetreuung für ihr Kind. Verschiedene Einrichtungen bieten auch Plätze für Babys. Einen Überblick über die infrage kommenden Einrichtungen finden Sie in Broschüren oder auf der Webseite ihrer Stadt. Außerdem können Sie sich bei den Pflegekinderdiensten über das Angebot an Tagesmüttern informieren. Immer mehr Städte und Landkreise bieten über das Internet Baby Sitter Börsen an. Hier können Sie in Notfallsituationen eine Kinderbetreuung bestellen. Oder Sie können selbst eine Betreuung anbieten. Für Kinderbetreuung können Sie beim zuständigen Jugendamt / Abt. für wirtschaftliche Hilfen die Kosten beantragen. Es gelten Einkommensgrenzen. Studienkredite Neben der Förderung durch BAföG wurde vom Bund ein staatliches Bildungskreditprogramm aufgelegt. Einzelne Bundesländer bieten Studiengebührenkredite, diverse Kreditinstitute haben ein umfangreiches Studienkreditangebot. Auch die Studentenwerke haben für Härtefälle und zur Überbrückung ein Angebot an Studiendarlehen, manche Hochschulen haben eigene Fördermöglichkeiten. Auch die Förderung von Auslandssemestern ist möglich. Im Bedarfsfall sollten Sie die Möglichkeiten, die Risiken und die Rückzahlungsmodalitäten gründlich prüfen. ( Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes und der KfW-Bank unter Stipendien und Stiftungen Nicht nur hochbegabte und politisch engagierte Studierende können sich um Stipendien bewerben. Auch Studierende mit Kind können Stipendien erhalten. Bildung und Teilhabe Wenn Sie SGB II oder Wohngeld erhalten, dann können Sie zusätzlich für ihre Kinder einen Essenszuschuss in Kindertagesstätten und Schulen beantragen. Ebenso können Sie einen finanziellen Beitrag für Vereine, besonderen Schulbedarf, für Schulausflüge und Klassenfahrten oder die Kosten für notwendigen Nachhilfeunterricht erhalten. Rundfunkgebührenbefreiung Abhängig von Ihrem Einkommen können Sie die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragen. Informationen zur Freistellung finden Sie unter Familienpass/ Sozialpass Verschiedene Gemeinden bieten Vergünstigungen für Familien mit niedrigem Einkommen. Bitte informieren Sie sich vor Ort (z.b. bei Bürgermeisterämtern oder Jugendamt).
9 Studieren mit Kind 9 Internationale Studierende Wenn Sie als Ausländerin in Deutschland studieren und ein Kind erwarten, hängt es wesentlich von Ihrem Aufenthaltstitel ab, welche der o.g. Leistungen Sie erhalten können. Internationale Studierende, die nur zum Zwecke des Studiums ( 16 AufentG) eingereist sind, haben in der Regel nur eingeschränkt Anspruch auf staatliche Unterstützung finanzieller Art. Je nachdem ob Sie EU- Ausländerin sind oder nicht, ergeben sich für Sie unterschiedliche Ansprüche auf sozialrechtliche Leistungen. Lassen Sie sich beraten: Für alle ausländischen Studierenden gilt, dass ihr Krankenversicherungsschutz ausreichend gesichert sein muss. Nicht jede private Versicherung schließt Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ein. Studierende aus den EU-Staaten und ihre Familienangehörigen genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit und dürfen uneingeschränkt selbständig bzw. unselbständig arbeiten. Alle Studierenden mit Staatsangehörigkeit eines EU Staates, Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein können zusätzlich zum Studium uneingeschränkt erwerbstätig sein. (Ausnahme im Rahmen der Übergangsregelungen für kroatische Staatsangehörige, sie benötigen noch eine Arbeitserlaubnis EU. Bei den anderen osteuropäischen EU- Staaten sind die Beschränkungen entfallen.) Für Nicht-EU-Bürger (Drittstaatsangehörige) mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke (mit Visum oder nach AufenthaltsG 16 Abs. 1) gilt: In der Regel sind 120 Tage oder 240 halbe Tage Erwerbstätigkeit im Jahr erlaubt. Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind uneingeschränkt möglich. Selbständige Tätigkeit ist nicht gestattet, kann im Einzelfall eventuell gestattet werden. Studierende aus der EU und Kroatien dürfen uneingeschränkt selbständig arbeiten. Bei Studierenden aus Nicht-EU-Staaten müssen selbständige Tätigkeiten zuvor von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Bei Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis (nach 16 AufenthG) kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums unter bestimmten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in dieser Zeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird ein solcher Arbeitsplatz gefunden, kann der Ausländer als internationale Fachkraft eine blaue-karte-eu oder eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 Aufenthaltsgesetz erhalten. Da dieser Bereich sehr komplex ist und wir an dieser Stelle nicht auf Ihre individuelle Situation eingehen können, sollten Sie sich in jedem Fall bei den zuständigen Fachstellen (Ausländerberatung beim Studentenwerk) über eventuelle Ansprüche Ihrerseits beraten lassen.
10 10 Studieren mit Kind Eine besondere Beihilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind können Sie auch als international Studierende unter den auf Seite 6 benannten besonderen Voraussetzungen erhalten. Siehe auch Weitere Informationen: unter Rechtliches oder Studienaufenthalt im Ausland Für immer mehr Studierende gehört ein Aufenthalt im Ausland ganz selbstverständlich mit zum Studium. Ein Auslandsaufenthalt für Studierende mit Kind ist gut vorzubereiten. Unter dem Link finden sie wertvolle Informationen zur Organisation, Finanzierung und Durchführung eines Auslandsstudiums mit Kind und Erfahrungsberichte studentischer Eltern. Ein Forum bietet außerdem die Möglichkeit zum Austausch.
11 Studieren mit Kind 11 Schlussbemerkungen Für den betroffenen Personenkreis gibt es eine Fülle von besonderen Informationen. Viele Hochschulen geben eigene Broschüren mit Hinweisen zu Beratungsangeboten vor Ort heraus. Bitte beachten Sie Wichtig Diese Informationsbroschüre wurde von Mitarbeiterinnen der Schwangeren -und Schwangerschaftskonfliktberatung erstellt. In dem Informationsblatt ist unser derzeitiger Erkenntnisstand wiedergegeben. Eine Haftung für Druck- und inhaltliche Fehler ist ausgeschlossen. Diese Broschüre kann eine individuelle und persönliche Beratung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie unbedingt die Aktualisierung dieser Broschüre unter und dort finden Sie auch eine Übersicht über diakonische Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Auf der Homepage unter Migration und Islam erhalten Sie nähere Informationen. Ingrid Reutemann, Referentin für die Schwangerschafts- und Familienberatung der Diakonie in Baden Die Schwangerschafts- und Familienberatung der Diakonie in Baden Staatlich anerkannte Konfliktberatungsstelle nach 219 StGB Regina Hirsch (Karlsruhe), Petra Wilhelmi (Rastatt), Traudel Benz-Witznick (Konstanz) Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberaterinnen der Diakonie Baden Stand
12 12 Kapitelthema Seitenthema Diakonisches Werk Baden e.v. Vorholzstraße Karlsruhe Telefon Telefax
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