Urteilsunfähigkeit die juristische Perspektive. Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.
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1 Urteilsunfähigkeit die juristische Perspektive Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.
2 Inhalt Urteilsunfähigkeit der juristische Wendepunkt Urteilsunfähigkeit die rechtlichen Folgen Urteilsunfähigkeit und Pflegemassnahmen Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 2
3 URTEILSUNFÄHIGKEIT DER JURISTISCHE WENDEPUNKT Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 3
4 Urteilsfähigkeit Wer mündig und urteilsfähig ist, darf selber rechtlich handeln, wer urteilsunfähig ist, braucht einen Vertreter gesetzliche Vertreter (Eltern oder Beistand) gewillkürter Vertreter (Vollmacht) Vertretungsbefugnis besteht in Bezug auf: Vermögensrechte Persönlichkeitsrechte (sofern nicht absolut höchstpersönlich wie Entscheid über Ehe/Tod) Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 4
5 Urteilsunfähigkeit ZGB 16 definiert Urteils(un)fähigkeit Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Konsequenz: widerlegbare Vermutung der Urteilsfähigkeit wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, muss diese nachweisen Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 5
6 Urteils(un)fähigkeit Vernunftgemäss handeln: Fähigkeit, eine Situation erkennen zu können (Erkenntnisfähigkeit) Fähigkeit, hinsichtlich einer Situation einen Willen bilden zu können (Willensbildungsfähigkeit) Relativität der Urteils(un)fähigkeit situationsbezogen Alltagsentscheide grundlegende Entscheide einfache komplexe Entscheide zeitbezogen ( luzide Intervalle ) Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 6
7 Urteils(un)fähigkeit Nachweis der Urteils(un)fähigkeit Nachweis der Urteilsunfähigkeit setzt nicht strikten Beweis, sondern Wahrscheinlichkeitsbeweis voraus mögliche Beweismittel: Krankengeschichte Befragung des Hausarztes Befragung von Zeugen (Angehörigen, Nachbarn, Testamentszeugen) Gutachten Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 7
8 Urteils(un)fähigkeit Testier(un)fähigkeit bei Alzheimer-Krankheit absolute Testierunfähigkeit im Endstadium (BGer 5C.32/2004 und 5C.33/2004 E ) relative Testierunfähigkeit bei mittelschwerer Ausprägung BGer 5C.32/2004 und 5C.33/2004 E. 4: zunehmende Vergesslichkeit, gelegentliche Phasen der Verwirrtheit, gewisse Verwahrlosungserscheinungen Hausarzt ordnete eine regelmässige Pflege durch die Gemeindeschwester an und orientierte die Vormundschaftsbehörde Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 8
9 Urteils(un)fähigkeit Testier(un)fähigkeit bei Alzheimer-Krankheit relative Testierunfähigkeit bei mittelschwerer Ausprägung BGer 5C.32/2004 und 5C.33/2004 E. 4: Hilfe bei Anschaffung von Kleidern und Bettwäsche sowie für die regelmässige Verköstigung Organisation und Überwachung der Pflege- und Hausdienste durch Drittperson Besuche an Abenden und Wochenenden Fazit: luzides Intervall im Moment der Unterzeichnung muss nachgewiesen werden Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 9
10 URTEILSUNFÄHIGKEIT DIE RECHTLICHEN FOLGEN Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 10
11 Rechtliche Folgen Handlungsunfähigkeit frühere Vollmachten erlöschen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig Notwendigkeit eines Vertreters Vertretungsbeistand (ZGB 394 ff.) Patientenvertreter (ZGB 370 ff.) Einwilligung für medizinische Eingriffe Patient oder Vertreter Zwangsmassnahme Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 11
12 URTEILSUNFÄHIGKEIT UND PFLEGEMASSNAHMEN Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 12
13 Pflegemassnahmen Spitalentlassung keine gesetzliche Regelung Fall einer Urteilsunfähigkeit (BGer 5A_967/2013) fortgeschrittene und weiter fortschreitende Demenz einfache Geschäfte können nicht mehr überblickt werden sprachliche Beeinträchtigungen nicht in der Lage, über geistiges Leben Auskunft zu geben Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 13
14 Pflegemassnahmen Eintritt und Einweisung in ein Pflegeheim Betreuungsvertrag (ZGB 382) Fürsorgerische Unterbringung (ZGB 426) psychischen Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung keine geeignete Alternative Zustimmung für medizinische Massnahmen des Patienten, sofern urteilsfähig des Vertreters (ZGB 378 Kaskade) Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 14
15 Pflegemassnahmen Zwangsmassnahmen setzen gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit vorauus (BV 36) gesetzliche Grundlage Pflegeheim (ZGB 383 ff.) Spitex (kantonales Recht) Verhältnismässigkeit Willensfreiheit (Schlafmittel im Getränk) körperliche Bewegungsfreiheit (Fixieren im Bett) räumliche Bewegungsfreiheit (Abnahme Schlüssel) Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. 15
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