WAS WIRD, WENN...? Ratgeber und Vorsorge für den Trauerfall

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1 WAS WIRD, WENN...? Ratgeber und Vorsorge für den Trauerfall

2 Herausgeber: Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden e.v. (VBOB) im DBB Beamtenbund und Tarifunion Bundesgeschäftsstelle Dreizehnmorgenweg 36, Bonn Telefon: 0228/ Telefax: 0228/ Internet: Hauptstadtbüro Friedrichstraße 169/170, Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ Juli 2006

3 Vorwort Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Tod kommt bestimmt. Niemand weiß wann. Junge und alte Menschen können davon betroffen sein. Für die Angehörigen bedeutet das Trauer und in vielen Fällen auch Ratlosigkeit. Viele Formalitäten sind zu erledigen. Daher ist es notwendig und für die Hinterbliebenen hilfreich, wenn zu Lebzeiten für einen solchen Fall Vorsorge getroffen wird. Diese Broschüre soll Ihnen helfen, Ihre persönlichen Dinge zu ordnen und Verfügungen für den Krankheits- und Ablebensfall zu treffen. Soweit die Broschüre rechtliche Hinweise enthält, sind diese unverbindlich und begründen keine Haftung. Mit kollegialen Grüßen Rainer Schwierczinski Bundesvorsitzender Ludwig Huppertz Redaktion Bonn-Bad Godesberg, im Juli 2006

4 Wenn ich gute Pflege schon jetzt versichern könnte: Die Pflegetagegeld-Versicherung der DBV-Winterthur Im Pflegefall finanziell abhängig zu sein, ist kein schöner Gedanke. Gute Pflege kostet Geld. Schützen Sie Ihre Angehörigen und Ihr Vermögen. Gebietsdirektion Köln Frau Vera Kasper Konrad-Adenauer-Straße Köln Tel.: Fax: dbv-winterthur.de Wir sind für Sie da. Anruf genügt!

5 Inhaltsverzeichnis Seite I. Dies empfiehlt sich, schon zu Lebzeiten zu regeln 6 II. III. Was ist im Falle des Todes von den Hinterbliebenen zuerst zu regeln? 6 Mit etwas mehr Ruhe sind dann folgende Schritte zu gehen 7 IV. Die Hinterbliebenenversorgung 7 IV. A Die Beihilfe 1. Beihilfen beim Tod eines Beihilfeberechtigten 7 2. Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen 8 IV. B Hinterbliebenenversorgung: Beamte 1. Bezüge für den Sterbemonat 8 2. Sterbegeld 8 3. Witwengeld 8 4. Unterhaltsbeitrag 8 5. Witwenabfindung 8 6. Waisengeld 8 7. Witwerversorgung 9 IV. C Hinterbliebenenversorgung: Angestellte und Arbeiter 1. Sterbegeld 9 2. Witwenrente Witwerrente - Waisenrente Zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung 10 Zahlung durch die VBL Zahlung durch den VBLU 10 Ansprüche Kriegs- und Wehrdienstbeschädigter 10 V. Aus dem Erbrecht 1. Die gesetzliche Erbfolge Testament oder Erbvertrag Die Erbschaftsteuer 12 VI. Formulierungshilfen für Testamente 14 VII. Möglichkeiten der Selbstbestimmung 16 VIII. Anlagen 21 5

6 Sofern Vermögen, Hausbesitz etc. vorhanden sind oder zu erwarten ist, dass es I. zu Erbauseinandersetzungen kommen könnte, DIES EMPFIEHLT sollte ein Testament SICH, SCHON geschrieben werden. Die Abschnitte V. und VI. ZU LEBZEITEN werden die wichtigsten ZU REGELN Fragen aufgreifen. Nutzen Sie ggf. Ihre Möglichkeiten der Selbstbestimmung durch rechtzeitige Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung (siehe Abschnitt VII.). Gehalts- und Sparkonten sollten auf den Namen der beiden Ehepartner eingerichtet werden, wenn nicht vermögensrechtliche oder sonstige Gründe dagegen sprechen. Alle wichtigen Unterlagen sollten so aufbewahrt werden, dass die Hinterbliebenen nicht erst auf die Suche gehen müssen. Legen Sie eine Liste der wichtigsten Dienstanschriften an. Sie sollten wenigstens enthalten: Anschriften der Dienststelle oder Pensionsregelungsbehörde, der Beihilfestelle usw. (siehe VIII.). Legen Sie ebenfalls eine Liste der Versicherungen an, bei denen Sie Verträge abgeschlossen haben. Notieren Sie die Namen und Anschriften mit Telefonnummer der entsprechenden Versicherungsvertreter (siehe VIII.). Nachdem die Sterbegeldzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen eingestellt und der 12 der Beihilfevorschriften Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen gestrichen wurde, sollte auch über den Abschluss einer privaten Sterbegeldversicherung nachgedacht werden. Der VBOB bietet seinen Mitgliedern und deren Familienangehörigen entsprechende Vorsorgeprodukte an. Zu Lebzeiten sollte man auch finanzielle Vorsorge für die Beerdigung treffen. Am besten durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung Im Todesfall ist sofort ein Arzt zu rufen, der den Totenschein ausstellen muss. II. WAS IST IM FALLE DES TODES VON DEN HINTER- BLIEBENEN ZUERST ZU REGELN? Dieser Totenschein ist dem Standesamt vorzulegen, das die Sterbeurkunde ausstellt. In der Regel sind 2 Urkunden kostenlos. Es empfiehlt sich, weitere 5-8 gebührenpflichtige Kopien gleich mit zu beschaffen. Diese werden z.b. für Versicherungen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Krankenkasse, Beihilfestelle usw.) benötigt. Dem Standesamt soll das Stammbuch, bei Ledigen die Geburtsurkunde des Verstorbenen, vorgelegt werden. Bei Unfalltod sind die Versicherungen und die Polizei sofort zu benachrichtigen (innerhalb 24 Stunden). Die Dienststelle des Verstorbenen bzw. die Pensionsregelungsbehörde ist unter Zusendung einer Sterbeurkunde sofort zu benachrichtigen. Bei Angestellten ist die Rentenversicherung ebenfalls sofort zu informieren. Anschließend ist die Beisetzung einzuleiten. Bei einer geplanten kirchlichen Trauerfeier ist der Pfarrer zu unterrichten. Es empfiehlt sich, ein Bestattungsinstitut zu beauftragen, das auch bei der Regelung der Formalitäten behilflich ist. Soweit gewünscht, sind Anzeigen in den Tageszeitungen, Trauerbriefe usw. zu veranlassen. Dazu gehört auch die Bestellung von Blumenschmuck und Kränzen. Auch hier sind die Bestattungsinstitute in der Regel behilflich. Achtung: Heben Sie alle Kostenrechnungen, die durch den Tod und die Beisetzung entstanden sind, auf. Sie benötigen diese ggf. für die Steuerklärung, die Bank und andere Stellen. 6

7 Soweit noch nicht geschehen, ist bei den Versicherungsgesellschaften III. MIT ETWAS MEHR RUHE SIND DANN FOLGENDE SCHRITTE ZU GEHEN die Auszahlung des Sterbegeldes, der Lebensversicherung und der Unfallversicherung einzuleiten. Die örtlichen Vertreter der Versicherungen werden Ihnen dabei helfen. Mit der Krankenversicherung ist umgehend die Frage der Weiterversicherung zu regeln. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen bei den gesetzlichen Krankenkassen. Soweit keine gemeinsamen Konten vorliegen und noch kein Erbschein ausgestellt ist, ist ein eigenes Konto zu eröffnen. Man muss dafür sorgen, dass Zahlungen (Sterbegeld usw.) nur auf dieses Konto erfolgen. Besteht kein gemeinsames Konto, hat der Ehepartner jedoch Vollmacht, kann der Kontoinhaber auch zu Lebzeiten schriftlich erklären, dass die bestehende Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Beim Amtsgericht sind die Testamentseröffnung und/oder der Erbschein zu beantragen. Nicht vergessen: eine Steuerkarte für die Witwe beantragen und für das Sterbejahr einen Steuerausgleich fordern. Zur Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen gesellt sich oft noch die Angst vor der Zukunft. IV. DIE HINTER- BLIEBENEN- VERSORGUNG Ihnen etwas Sicherheit geben. Die Darstellung der materiellen Absicherung der Hinterbliebenen soll Sie werden informiert über: Beihilfe Sterbegeld Witwengeld/Witwenrente Unterhaltsbeitrag Witwenabfindung Waisengeld/Waisenrente Witwerversorgung 1. Beihilfen beim Tod eines Beihilfeberechtigten IV. A DIE BEIHILFE geregelt: Im 16 der Beihilfenvorschriften des Bundes ist für Todesfäl!e Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Absatz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. 2. Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen Der 12 der Beihilfevorschriften des Bundes ist ersatzlos gestrichen worden. 7

8 IV. B HINTERBLIEBENEN- VERSORGUNG: BEAMTE 1. Bezüge für den Sterbemonat Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen inkl. evtl. gewährter Aufwandsentschädigungen. 2. Sterbegeld Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Ruhestandsbeamten oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der Überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes. Es ist in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines ehemaligen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, beträgt das Sterbegeld das Zweifache des Unterhaltsbeitrages. Sind Anspruchsberechtigte nach Abschnitt 2 Absatz 1 nicht vorhanden, wird das Sterbegeld auf Antrag folgenden Personen gewährt: Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie den Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder teilweise ihr Ernährer gewesen ist. Bezugsberechtigt sind außerdem sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Sterbegeldes. Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der zum Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die im Abschnitt 2 Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen, und sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist grundsätzlich die vorstehend aufgeführte Reihenfolge massgebend. 3. Witwengeld Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten im Ruhestand erhält Witwengeld, wenn der Lebenszeitbeamte selber Anspruch auf Ruhegehalt hat. Voraussetzung ist, dass der Beamte eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat oder in Folge Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat oder die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschliessung bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Das Witwengeld beträgt 55 Prozent (bisher 60 Prozent) des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Absenkung von 60 auf 55 Prozent des Witwengeldes gilt nur für Neufälle bei lebensjüngeren Ehepartnern, d.h. für Ehen, die ab dem Jahre 2002 geschlossen werden und für Eheleute, die zu diesem Zeitpunkt jünger als 40 Jahre sind. 4. Unterhaltsbeitrag an nicht Witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen Unter besonderen Umständen ist die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages möglich. IN diesen Fällen wird empfohlen, sich an die zuständige Versorgungsdienststelle zu wenden. 5. Witwenabfindung Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Sie beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. 6. Waisengeld Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist 8

9 erhalten Waisengeld, wenn dem verstorbenen Beamten ein Anspruch auf Ruhegehalt zugestanden hätte. Das Waisengeld beträgt: - bei Halbwaisen 12% des Ruhegehaltes des Verstorbenen - bei Vollwaisen 20 % des Ruhegehaltes des Verstorbenen Wenn die Mutter des Kindes nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag bezieht, wird Waisengeld nach dem Satz von Vollwaisen gezahlt. Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats des Beamten. Es endet mit dem Ende des Monats, in dem die/der Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat. Unter bestimmten Umständen wird das Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. Dies setzt Antragstellung voraus. z.b. bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen. 7. Witwerversorgung Die in diesem Abschnitt gemachten Aussagen zum Witwengeld gelten auch für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. 1. Sterbegeld (Arbeiter und Angestellte) IV. C Nach 23 Abs. 3 des HINTERBLIEBENEN- Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst VERSORGUNG: (TVöD) vom ANGESTELLTE wird beim Tod von UND ARBEITER Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und in einer Summe für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. Soweit BAT und MT-Arb noch Anwendung finden gilt die folgende Regelung: Beim Tod eines Angestellten ( 41 BAT) wird Sterbegeld gezahlt, wenn der Angestellte zur Zeit des Todes nicht ohne Vergütung beurlaubt gewesen ist und das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Zahlung einer Rente auf Zeit geruht hat. Sterbegeld wird ebenfalls beim Tod eines Arbeiters ( 47 MT-Arb) gezahlt, wenn er zur Zeit seines Todes nicht ohne Lohn beurlaubt gewesen ist und sein Arbeitsverhältnis nicht wegen der Zahlung einer Rente auf Zeit geruht hat. Das Sterbegeld beträgt zwei Monatsvergütungen bzw. Monatslöhne des Verstorbenen; es wird in einer Summe gezahlt. 2. Sterbegeld (Rentner) a) Rentenversicherung Beim Tode eines Rentners zahlt die Rentenversicherung (Angestellte und Arbeiter) für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (auch Sterbevierteljahr genannt), die Rente in Höhe einer auf den Todeszeitpunkt berechneten Versichertenrente. b) Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlt nach 35 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV -) vom Sterbegeld; aber nur noch in abgestufter Form. Ab dem Jahre 2008 entfällt das Sterbegeld. Auskünfte erteilt die VBL. Anschrift: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Straße 10, Karlsruhe. c) Gesetzliche Krankenversicherung Das bis vor einiger Zeit gezahlte Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen ist ersatzlos gestrichen worden.- Gemeinsame Bestimmungen: Bei Beamten, Angestellten und Arbeitern werden noch nicht getilgte Vorschüsse und Zahlungen, die über den Sterbetag hinaus geleistet worden sind, auf das Sterbegeld angerechnet 9

10 2. Witwen-, Witwer- und Waisenrente a) Zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Alle Rentenversicherungsträger die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Seekasse, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt (BVA) wurden unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung zusammengefasst. Alle Rentenversicherungsträger treten nach außen einheitlich auf. Durch die Organisationsreform entstehen keine Nachteile. Die meisten Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2004 eine Versicherungsnummer erhalten haben, bleiben bei dem Versicherungsträger, wo sie bis dahin versichert waren. Der Rentenantrag ist umgehend bei dem für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Versicherungsamt oder der Stadt, Gemeinde bzw. Kreisverwaltung zu stellen. Er kann auch bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Mit dem Antrag sind vorzulegen: - Sterbeurkunde - Heiratsurkunde - Geburtsurkunde mit allen Aufrechnungsbescheinigungen der Angestelltenversicherung bzw. Arbeiterrentenversicherung und der letzten Versicherungskarte - sonstige Nachweise für anzurechnende Zeiten Für anspruchsberechtigte Kinder ist ein Antrag auf Waisenrente zu stellen. Die beglaubigten Geburtsurkunden der Kinder sind dabei vorzulegen, bei Adoptivkindern die beglaubigte Fotokopie des Adoptivbeschlusses. Es empfiehlt sich, Anträge auf Witwenrente und auf Waisenrente unverzüglich zu stellen. Bei Zuständigkeit der Angestelltenversicherung entscheidet diese über den Antrag. Bei Arbeitern entscheidet die zuständige Landesversicherungsanstalt über den Antrag. Beim Tode eines Beamten ist ein Antrag nur dann zu stellen, wenn der Beamte vor seiner Verbeamtung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert war und die allgemeine Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten (Beitrags- und Ersatzzeit) erfüllt ist. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten greifen die Bestimmungen des 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Rentenvorschuss kann die rentenberechtigte Witwe beantragen, wenn der Verstorbene bereits Rentenempfänger war. Der Antrag ist innerhalb von 20 Tagen nach dem Tode des Ehemannes zu stellen. War ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung des Sterbefalles betraut, ist dieses bei der Antragstellung behilflich. b) Zahlung durch die VBL Die Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes (VBL) gewährt auf Antrag Witwenrente und Waisenente. Nach dem Tode von Rentenempfängern senden die Hinterbliebenen eine formlose Mitteilung und eine Sterbeurkunde an die VBL. Sie erhalten dann einen entsprechenden Antrag. Beim Tode von aktiven Beschäftigten wird der Antrag auf Versorgungsrente an die letzte Dienststelle des Verstorbenen eingereicht. Es sind beizufügen: - Sterbeurkunde - sämtliche Jahresverdienstbescheingungen der VBL sowie evtl. vorhandene Anund Abmeldungen - Heiratsurkunde - Geburtsurkunden der Kinder und Ausbildungsnachweise der Kinder - Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung und die Angaben zur Krankenversicherung der Rentner c) Zahlung durch den VBLU (Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v.) Diese Zusatzversicherung gewährt ebenfalls Witwen- und Waisenrente an ihre Versicherten. Der Tod des Versicherten ist der geschäftsführenden Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Werden Hinterbliebenenrenten beansprucht, sind folgende Unterlagen der Versicherung einzureichen: - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde - amtliche Zeugnisse, aus denen das Alter des hinterbliebenen Ehepartners und der Waisen sowie der Tag der Eheschließung hervorgehen - ein Nachweis über die Todesursache. Außer den vorgenannten Unterlagen können die Versicherer die Vorlage eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt des Versicherten und einen Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. d) Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte haben ggf. auch Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Deshalb ist dem Versorgungsamt eine Sterbeurkunde vorzulegen. Die Leistungen (Bestattungsgeld, Sterbegeld und u.u. Hinterbliebenenrente) sind beim Versorgungsamt zu beantragen. Dort erhalten Sie auch nähere Auskünfte, über zustehende Leistungen. 10

11 Jeder weiß zwar, dass er dem Schicksal, V. AUS DEM ERBRECHT einmal Erblasser zu werden, nicht entgehen kann. Aber noch immer ist die Scheu, ein Testament zu machen, weit verbreitet. Viel Streit und mancher Familienzwist könnten vermieden werden, wenn der Erblasser rechtzeitig Überlegungen angestellt hätte. Zunächst müsste er sich fragen, ob er bestimmend in die Verteilung seines Vermögens eingreifen will oder ob er auf ein Testament verzichtet und so automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt. 1. Die gesetzliche Erbfolge Bei der gesetzlichen Erbfolge geht das gesamte Vermögen des Erblasser auf die Erben über. Dieser Vorgang vollzieht sich kraft Gesetzes. Aber: Die Erben werden nicht nur Eigentümer des Vermögens und der Gläubigerforderungen des Erblassers, sondern sie,,erben auch seine Schulden und Verpflichtungen. Die Blutsverwandten (Kinder, Eltern, Tanten etc.) erben nicht in jedem Fall und nicht gleichmässig. Die Erben werden in drei Ordnungen eingeteilt: Erben 1. Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte. Sind Kinder verstorben, so erhalten deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, den entsprechenden Erbteil. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/4 des Vermögens plus 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte 1/3 des Vermögens, bei nur einem Kind 1/2. Die Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen. Für den geschiedenen Ehegatten besteht kein Erbrecht. Erben 2. Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie Neffen und Nichten. Erben 3. Ordnung sind Grosseltern, Onkel und Tanten sowie Cousin und Cousine des Erblassers. Erben 2. und 3. Ordnung erhalten keine Pflichtteile. (Ausnahme: siehe 2.) 2. Testament oder Erbvertrag Wer bestimmend in die Verteilung seines Vermögens eingreifen will, muss ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schliessen. Im allgemeinen wird dem Testament wegen seiner jederzeitigen Widerruflichkeit der Vorzug gegenüber dem Erbvertrag gegeben. Das deutsche Erbrecht erlaubt dem Erblasser, im Testament frei über den Nachlass zu verfügen. Eingeschränkt wird diese freie Verfügung im Testament nur: - durch geltendes Recht. Erben können nur natürliche oder juristische Personen sein (nicht aber z.b. Tiere) - durch die Pflichtteilsansprüche der Kinder und der Ehefrau. Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilberechtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind - durch Verstoss gegen die guten Sitten Wenn Sie ein Testament errichten wollen, müssen Sie zunächst 2 Entscheidungen treffen: - Wer soll erben? - Will ich ein privates oder ein öffentliches Testament machen? Ehegatten und Kinder bzw. Enkel anstelle verstorbener Kinder erhalten Pflichtteile. Der Pflichtteil kann auch durch Testament nicht ausgeschlossen werden. 11

12 Das private Testament Der Erbvertrag Das private Testament wird ohne Inan- An die Stelle des Testaments kann der spruchnahme eines Notars errichtet. Erbvertrag treten. Er gibt Erblasser und Deshalb unterliegt es strengen Formvor- Erben Gewissheit über die Nachlassverteischriften. lung. - Es muss vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben sein Erbverträge können einseitig sein, nur der - Es muss unterschrieben sein Erblasser verpflichtet sich vertraglich, sein - Es sollte Ort und Datum der Errich- Vertragspartner trifft keine Verfügungen. tung enthalten Im zweiseitigen Erbvertrag verpflichten Das Testament kann jederzeit geändert sich beide Vertragspartner. Er wird u. a. oder widerrufen werden. angestrebt, wenn z.b. jemand zum Erben eingesetzt wird und im Gegenzug z.b. Das Testament kann durch den Errichter eine Pflegeleistung zusagt. selbst, durch einen Vertrauten oder gegen Hinterlegungsschein beim Amtsgericht Der Erbvertrag ist ein Rechtsgeschäft. aufbewahrt werden. Er kann nur von einem Notar errichtet werden. Ehegatten können in einer gemeinsamen Urkunde ihren Letzten Willen erklären. Der Erbvertrag lässt sich nur sehr schwer Das gemeinschaftliche Testament muss von auflösen. beiden Ehepartnern unterschrieben werden und von einem der Unterzeichnenden 3. Die Erbschaftsteuer handschriftlich gefertigt sein. Selbstverständlich erbt das Finanzamt mit. Wer eine Erbschaft macht, wird erbschaft- Ein gemeinschaftliches Testament kann steuerpflichtig. nur von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Stirbt ein Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich Ehepartner, kann dieses Testament nicht nach der Zuordnung in eine der 3 Steuermehr geändert werden. klassen. Die Zuordnung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert Bei Scheidung werden gemeinschaftliche des Erbes. Testamente unwirksam. Bei der Ermittlung des Erbwertes werden Das öffentliche Testament Das private und das öffentliche Testament Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt. sind gleichberechtigt. Das öffentliche wird von einem Notar errichtet. Der Erblasser Es würde den Rahmen dieser Broschüre erklärt dem Notar den Letzten Willen sprengen, auch nur die wesentlichen mündlich oder schriftlich. Der Notar Bestimmungen darzustellen. nimmt die entsprechenden Feststellungen zu Protokoll. Dieses öffentliche Testament Die folgende Übersicht soll über die wird beim Amtsgericht gegen Hinter- Zuordnung in die Steuerklassen und über legungsschein verwahrt. Die Rücknahme die Höhe der Freibeträge informieren: aus der Verwahrung gilt als Widerruf. 12

13 Bei Erbschaft und Schenkung bleiben steuerfrei: Grad der Verwandtschaft Steuer- Vermögen Hausrat andere persönl. des Erben zum Erblasser klasse DM / Euro DM / Euro Gegenstände DM / Euro Ehepartner I / / / Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder I / / / Eltern, Enkel, Grosseltern (bei Erbschaften) I / / / Eltern, Grosseltern ( bei Schenkung Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, II / / Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte Lebensgefährte und alle übrigen / / Sollte der Wert des Nachlasses über diesen Freibeträgen liegen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu befragen. Nach Abzug der Freibeträge gelten - nach 19 Erbschaftsteuergesetz - folgende Steuersätze: Wert des steuerpflichtigen Vomhundertsatz Erwerbs bis einschliesslich in der Steuerklasse Deutsche Mark Euro I II III über Die Tarifstruktur führt im Übergangsbereich zwischen zwei Stufen zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung, der durch einen sogenannten Härteausgleich abgemildert wird. Das Finanzamt ermässigt die Erbschaftsteuer zu Beginn jeder Tarifstufe automatisch um bestimmte gesetzlich festgelegte Ermässigungsbeträge. 13

14 VI. FORMULIERUNGS- HILFEN FÜR TESTAMENTE Gemeinsames Testament Testament Wir, Peter und Maria Müller, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden erhalten unsere Kinder Markus und Inge den Nachlass zu gleichen Teilen. Bonn, den Peter Müller Dies ist auch mein Letzter Wille Bonn, den Maria Müller Einsetzen zum Vorerben Testament Ich setze meine Ehefrau Maria Müller, geb. Schwarz, zur alleinigen Vorerbin meines gesamten Nachlasses ein. Meine drei Kinder sollen nach dem Tode meiner Ehefrau zu gleichen Teilen Nacherben sein. Bonn, den Peter Müller 14

15 Wenn wir die Gewissheit versichern könnten, keine Bürde zu hinterlassen: Unsere Sterbegeld-Versicherung Seit 2004 wurde das Gesetzliche Sterbegeld komplett gestrichen. Deshalb ist Eigeninitiative unverzichtbar. Treffen Sie jetzt eine ausreichend hohe private Vorsorge. Rheinisch-Westfälische Sterbekasse Konrad-Adenauer-Straße Köln Tel.: Fax: Wir sind für Sie da. Anruf genügt!

16 Anzeige ACHTUNG: Wichtige Änderungen beim Sterbegeld: Jetzt handeln und vorsorgen! Beruhigt den Lebensabend genießen Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass auf ein Thema hinweisen, das für viele immer noch ein Tabu ist: Die Vorsorge für den Sterbefall. Sicherlich haben auch Sie es in der Presse verfolgt. Die Leistungs kür zungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beihilfe des Bundes und der an geschlossenen Länder haben dieses Problem noch verschärft: Das Sterbegeld wurde komplett gestrichen, auch für Familienangehörige. Übrigens: Nach Angaben des Bun desverbandes der Bestattungs unternehmen liegen bei realistischer Betrachtung die Kosten einer Be stattung (z. B. Be statterleistungen, Friedhofsgebühren, Grabstein, Trauerfeier, usw.) zwischen und EUR. Deshalb ist die private Vorsorge unbedingt er forderlich. Wir bieten Ihnen eine hervorragende Absicherung bei minimalem finanziellen Aufwand. Die Beiträge sind für jedermann erschwinglich. Durch den Gewinnzuschlag in Höhe von z. Zt. 20 %* der vereinbarten Versicherungssumme sofort ab Versicherungsbeginn erhöht sich die Auszahlung im Leistungsfall spürbar. Ein Beispiel: Mann, Geburtsjahr 1945 abgeschlossene Versicherungssumme Auszahlung im Sterbefall Monatsbeitrag (Beitragszahlung bis zum 85. Lj.) EUR EUR* 15,33 EUR Eine gleichaltrige Frau zahlt hierfür lediglich 12,03 EUR im Monat. Eintrittsalter ist Kalenderjahr minus Geburtsjahr: Z. B = 61 Jahre. * Gewinnzuschlag nach derzeitigem Stand (2006). Der Gewinnzuschlag kann nicht garantiert werden. Er bleibt in dieser Höhe bestehen, solange die Überschussdeklaration nicht geändert wird. Monatlicher Tarifbeitrag in EUR Beitragszahlung bis 85 Jahre, Sterbegeld EUR Eintrittsalter Frauen Männer ,35 7,62 7,95 8,28 8,64 9,03 9,42 9,90 10,35 10,86 11,40 12,03 12,69 13,38 14,13 15,00 15,90 16,92 18,06 19,29 20,70 22,29 24,09 26,13 28,47 31,05 34,26 38,16 43,02 49,23 57,60 9,24 9,63 10,08 10,50 10,98 11,49 12,03 12,60 13,23 13,86 14,58 15,33 16,14 17,01 17,94 18,99 20,13 21,36 22,68 24,15 25,80 27,60 29,61 31,86 34,41 37,17 40,53 44,55 49,47 55,71 64,05 Die Rheinisch-Westfälische Sterbekasse (RWSt) gegründet 1888 hat sich in ihrer über 100-jährigen Tradition von der ehemaligen Selbsthilfeeinrichtung für die Beamten der Stadt Essen zu einer der leistungsfähigsten Sterbekassen in Deutschland entwickelt. Fast Kunden haben uns ihr Vertrauen geschenkt und eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Gemessen an den Beitragseinnahmen sind wir die größte Sterbekasse in Deutschland. Wir bieten sofortigen Ver siche rungsschutz ab dem festgelegten Versicherungsbeginn ohne Warte zeiten! Hier die Vorteile im Überblick: Aufnahme bis Alter 80 Vereinfachte Gesundheitsprüfung (nur 3 Fragen zum Gesundheitszustand sind zu beantworten). Sie haben vollen Versicherungsschutz bereits ab dem ersten Tag zu besonders günstigen Beiträgen Gewinnzuschlag von derzeit 20 %* der Versicherungssumme ab Versicherungsbeginn Versicherungssumme EUR Zusätzliche Leistung bei Unfalltod aus der Unfall-Zusatzversicherung (bei Eintrittsalter 15 bis 74) in Höhe der Versicherungssumme Auf Wunsch sind auch Versicherungssummen bis zu EUR möglich. Sichern Sie sich jetzt Ihre Vorteile und schicken Sie nebenstehenden Antrag schnellstmöglichst ausgefüllt an unten stehende Adresse. Noch schneller geht es per Fax: 0221 / Für Rückfragen stehen wir Ihnen Montags bis Freitags von 9.00 bis Uhr zur Verfügung. Telefon: 0221 / Rheinisch-Westfälische Sterbekasse Frau Vera Kasper Konrad-Adenauer-Straße Köln Ein Unternehmen der DBV-Winterthur Gruppe DBV-Winterthur Marketing Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden.

17 RHEINISCH-WESTFÄLISCHE STERBEKASSE Lebensversicherung Aktiengesellschaft Ein Unternehmen der DBV-Winterthur Gruppe Mein Antrag für eine Sterbegeldversicherung Meine persönlichen Angaben Antrag stellende Person (= Versicherungsnehmer = versicherte Person) Name, Vorname Geburtsdatum ausgeübte Tätigkeit. Straße, Hausnummer. PLZ, Wohnort. Versicherungssumme (Tarif 30 mit UZV) Versicherungsbeginn Garantierte Endalter der Monatsbeitrag (siehe Beitrags- Versicherungssumme Beitragszahlung tabelle in nebenstehender Anzeige). Bezugsrecht im Todesfall Name, Vorname, Anschrift.. Geburtsdatum Die Antragsfragen sind nach bestem Wissen richtig zu beantworten. Ich weiß, dass der Versicherer bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern kann. Reicht der vorgesehene Raum für die Beantwortung nicht aus, fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt bei (mit Ihrer Unterschrift). 1. Körpergröße. cm Körpergewicht. kg Blutdruckwerte. 2. Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Schäden, Gesundheitsstörungen oder sonstige Beschwerden? nein ja Wurden Sie in diesem Zeitraum untersucht, behandelt oder operiert? nein ja 3. Sind Behandlungen oder Operationen vorgesehen? nein ja. Geburtsort EUR. 85 Jahre. EUR Erklärung nach dem Geldwäschegesetz/Einzugsermächtigung Ja, ich handele für eigene Rechnung. Einzugsermächtigung von meinem eigenen Konto in Deutschland. Kontonummer Geldinstitut Bankleitzahl... Gesundheitsfragen Staatsangehörigkeit Wann?. Welche?. Befund/Folgen?. Ärzte/Krankenhäuser?. Medikamente/Dosis?. Welche?. /. Telefonnummer (für Rückfragen). Bitte hier abtrennen! Bitte beachten Sie die Schlusserklärungen Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlusserklärungen der Antrag stellenden Person. Diese Erklärungen sind wich tiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Schlusserklärungen zum Inhalt dieses Antrags. Mit Übersendung des Versicherungsscheins erhalten Sie die für den Vertrag geltenden Versicherungs bedin gun gen und eine Verbraucherinformation nach 10a VAG. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Sie nach Erhalt dieser Un terlagen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Widerspruchserklärung. Unterschrift Ort, Datum.. Unterschrift Antrag stellende Person (= Versicherungsnehmer = versicherte Person) / Motiv 609 / Rheinisch-Westfälische Sterbekasse / DBV-Winterthur Versicherungen, Konrad-Adenauer-Straße 13, Köln

18 Schlusserklärungen der Antrag stellenden Person Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ich willige ein, dass die Sterbe kas se im erforderlichen Umfang Da ten, die sich aus den Antrags unterlagen oder der Ver tragsdurchführung (Beiträge, Ver si cherungs fälle, Risiko-/Ver trags änderungen) ergeben,an Rückversicherer zur Beur teilung des Risikos und zur Ab wicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamt verband der Deutschen Versicherungswirt schaft e.v. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustande kom men des Ver trages sowie für entsprechende Prüfungen bei an derweitig beantragten (Ver siche rungs-) Verträgen und bei künf tigen Anträgen. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personenund Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Antragsannahme und Ver tragsgestaltung erforderlich ist. Ich willige ferner ein, dass die Sterbekasse und die Unternehmen der DBV-Winterthur Gruppe allgemeine Antrags-, Vertrags-, Abrech nungs- und Leis tungs daten in gemeinsamen Da ten sammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben, soweit dies der ord nungs gemäßen Durchfüh rung meiner Ver sicherungs an ge legenheiten dient. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass meine allgemeinen An trags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Be treuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen genutzt werden dürfen. Diese Einwilligungen gelten nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverar bei tung Kenntnis nehmen konnte, das mir mit Übersendung des Versiche rungs scheins zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Ver - brau cherinfor mationen auf Wunsch auch sofort überlassen wird. Schweigepflichtentbindungserklärung Ich ermächtige die Sterbekasse zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheits verhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte und Heilkundigen, Krankenhäuser und sonstigen Kran kenanstalten sowie Pflegeein rich tungen, bei denen ich in Behand lung oder Pflege war oder sein werde, sowie andere Personenver sicherer und Pflegepersonen über meine Gesundheitsverhältnisse bei Ver trags abschluss zu befragen. Dies gilt nur für die Zeit vor der An trags annahme. Die Sterbekasse darf auch die Ärzte, die die Todesursachen feststellen, die Ärzte und Heilkundigen, die mich im letzten Jahr vor meinem Tod untersuchen oder behandeln werden, sowie Behörden mit Ausnahme von Sozialversiche rungsträgern über die Todes ursachen oder die Krank heiten, die zum Tod geführt haben, befragen. Insoweit entbinde ich alle, die hiernach befragt werden, von der Schweigepflicht auch über meinen Tod hinaus. Versicherungsbedingungen (Vertragsgrundlagen) Für die Versicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedin gungen und die Sonderbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung und die Verbraucherinformation nach 10a VAG. Diese werden mit dem Versicherungsschein übersandt. Maßgeblich für den Versiche rungs vertrag sind ausschließlich die bei Policierung ausgehändigten Unterlagen. Widerspruchsrecht der Antrag stellenden Person Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Ver sicherungsbedin gun gen sowie der Verbraucherinforma tion, die mit dem Versicherungs schein ausgehändigt werden, als abgeschlossen, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungs scheins schriftlich widerspreche. Auf dieses Wider spruchsrecht werde ich im Ver sicherungsschein nochmals hingewiesen. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie etwas beanstanden möchten? Allgemeine Hinweise Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, können Sie sich jederzeit an unsere Falls Sie eine Kopie dieses Antrags wünschen, bitten wir um Mitteilung. Besondere Vereinbarungen sind nur Geschäftsleitung (siehe Versicherungsträger) oder an die mit Zustimmung der Sterbekasse wirksam. Der Vermittler ist nicht berechtigt, Gebühren zu erheben. Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht (BaFin), Postfach 13 08, Bonn Internet: wenden. Tarifbeschreibung Tarif 30 Sterbegeldversicherung (lebenslängliche Todesfallversicherung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer) (Allgemeine Versicherungsbedingungen) Die Versicherungssumme wird fällig beim Tod der versicherten Person. Aufgrund des gebotenen und in die Prämie einkalkulierten Versicherungsschutzes kann die Summe der einzuzahlenden Beiträge die garantierte Versicherungssumme übersteigen. Wird für die Beitragszahlung keine Einzugsermächtigung vereinbart, werden je Beitragsfälligkeit Kos ten in Höhe von 1,23 EUR zusätzlich erhoben. Tarif UZV Unfall-Zusatzversicherung (Sonderbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung) Bei Tod durch Unfall innerhalb der Beitragszahlungsdauer wird zusätzlich eine Leis tung in Höhe der Versicherungssumme ausgezahlt. Die Unfall-Zusatzversicherung erlischt zugleich mit dem Aufhören der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptver sicherung (Beitragsfreistellung), spätestens aber mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 75. Lebensjahr vollendet, falls die Beitragszahlung für die Unfall-Zusatzversicherung eingestellt wird. Bei Fortzahlung des Beitrages wird auch nach Vollendung des 75. Lebensjahres Versicherungsschutz gewährt, jedoch beschränkt auf den Fall, dass der Tod als Folge eines Unfalls eingetreten ist, den der Versicherte bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen eines Ereignisses erlitten hat, dem auch das Verkehrsmittel ausgesetzt war. Dauer der Beitragszahlung Für Tarif 30 und UZV gilt: Die Beiträge sind bis zum Ende der Versicherungsperiode zu entrichten, in der der Versicherte stirbt, längs tens bis zum Ablauf der Beitrags zahlungsdauer. Versicherungsträger RHEINISCH-WESTFÄLISCHE STERBEKASSE Lebensversicherung Aktiengesellschaft Sitz: Essen, Amtsgericht: Essen HRB 14622, Lindenallee 74, Essen Vorsitzender des Aufsichtsrats: Herbert Falk Vorstand: Michael Menges, Dr. Wolfgang Rollig, Gregor Schulz

19 Zugunsten eines Alleinerben Testament Ich hinterlasse mein gesamtes Vermögen: (Name und Anschrift des Alleinerben einsetzen) Bonn, den Peter Müller Zugunsten mehrerer Erben Testament Ich setze meinen Bruder Klaus Müller, Wilhelmstraße 17, Wiesbaden, und meine Schwester Antje Schmitt, geb. Müller, Bachstraße 24, Offenbach, als meine Erben ein. Mein Bruder soll 1/3, meine Schwester 2/3 des Nachlasses erhalten. Bonn, den Peter Müller 15

20 VII. MÖGLICHKEITEN DER SELBST- BESTIMMUNG Leider kann jeden eine Situation treffen, in der man nicht mehr selbstverantwortlich handeln kann. Für die Zeiten körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit kann der Betroffene rechtzeitig bestimmen, welche Person/Personen - Vermögensangelegenheiten, - medizinische Behandlungsfragen, - persönliche Angelegenheiten etc. in dieser Situation für ihn verantwortlich übernimmt/übernehmen. Die Reform des Betreuungsrechts (BtÄndG), die zum in Kraft getreten ist, eröffnet eine Alternative zu der bisherigen Gesetzeslage. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen: Generalvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Die ggf. in Betracht kommenden Regelungen sind stark von den jeweiligen persönlichen Wünschen abhängig. Es empfiehlt sich daher, - einen Rechtsanwalt oder Notar, - einen Arzt des Vertrauens, - kirchliche Institutionen, - das Deutsche Rote Kreuz - etc. zur Beratung zu konsultieren. Beispielhaft finden Sie nachstehend zwei Mustertexte: Mustertext für eine Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich, Name: Geburtsdatum: Straße: Vorname: Geburtsort: PLZ/Wohnort: Telefon: Ohne Zwang und aus freiem Willen folgendevollmacht: Als Bevollmächtigte(n) bestimme ich: Name: Geburtsdatum: Straße: Vorname: Geburtsort: PLZ/Wohnort: Telefon: Name: Geburtsdatum: Straße: Vorname: Geburtsort: PLZ/Wohnort: Telefon: Dem/den Bevollmächtigten erteile ich hiermit die Vollmacht, mich in allen meinen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten, also in Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten. Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor. Die Vollmacht bleibt gültig, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte. Der/die Bevollmächtigte/n unterliegt/en nicht den gesetzlichen Beschränkungen des Betreuers. Wird für die Rechtsgeschäfte für die der/die Bevollmächtigte/n keine Vertretungsvoll - macht hat/haben, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im übrigen bestehen. 16

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