Rundschreiben Nr. 18/2015 zur einmaligen Pauschalzahlung im TVöD

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Nr. 18/2015 zur einmaligen Pauschalzahlung im TVöD"

Transkript

1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den Rundschreiben Nr. 18/2015 zur einmaligen Pauschalzahlung im TVöD (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Anspruchsvoraussetzungen Nach dem neu eingestellte Beschäftigte Manuelle Überwachung einzelner Fallgruppen Saisonkräfte Beschäftigte, deren Arbeitgeber erst nach dem bei der ppa zugegangen sind Beschäftigte, die vor dem eingetreten sind, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurden In der Zeit vom bis zum neu eingestellte Beschäftigte Am in den TVöD übergeleitete Beschäftigte 6 2. Einmalige Pauschalzahlung bei Personalfällen in Altersteilzeit (ATZ) 6 3. Hinweistext 7 4. Programmseitige Umsetzung 7 Sehr geehrte Damen und Herren, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 im TVöD ist im Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 vom eine unter bestimmten Voraussetzungen im Abrechnungsmonat fällig werdende einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360,00 EUR vereinbart worden. Zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie der programmseitigen Umsetzung nachfolgend einige Informationen. Seite 2

2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur 1. Anspruchsvoraussetzungen Bei den Anspruchsvoraussetzungen sind drei verschiedene Beschäftigtengruppen zu unterscheiden: 1.1 Nach dem neu eingestellte Beschäftigte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom bis zum begonnen hat, haben Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn sie am nach 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 (Entgeltgruppe 2 Ü ausgenommen) eingruppiert waren. Außerdem muss im Zeitraum vom bis zum für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben und die/der Beschäftigte muss am in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der TVöD Anwendung findet. Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Anspruch auf Entgelt aus Urlaub Mutterschutz oder Entgeltfortzahlung (Fehlzeiten L, ZK, ZB u. ZH). Arbeiter, Krankenpflegepersonal und Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes haben gem. 2 Abs. 5 des Tarifvertrages über die einmalige Pauschalzahlung keinen Anspruch auf diese. Sind die vorgenannten Bedingungen erfüllt, so erhält der Beschäftigte für den Zahlmonat die Einmalzahlung in Höhe von 360,00 EUR. Die Pauschalzahlung wird maschinell auf den Teilzeitfaktor am gekürzt. Für die vorgenannte Fallgruppe funktioniert die Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung programmseitig. Allerdings nur, wenn das Abrechnungsprogramm auf die Eingruppierung gem. BAT zugreifen kann. Das Abrechnungsprogramm erkennt anhand der hinterlegten Tarifarten 121 BAT BU/L oder 122 BAT VKA, welche aufgrund der Einführung des TVöD in den zusätzl. Adressfelder in den Personalfällen eingepflegt wurden, dass es sich um einen Angestellten handelt. Im ppa-rundschreiben 03/2006 sowie im ppa-rundschreiben 22/2010 haben wir darauf hingewiesen, dass die Pflege bzw. das Melden der Eingruppierung gem. BAT (und BMTG) auch bei nicht übergeleiteten Neuzugängen für den reibungslosen Ablauf der Abrechnung unerlässlich ist. Hinweis für Dialoganwender und Beleganwender mit Leserecht: Wie die zusätzlichen Adressfelder zu füllen sind, ist im ppa-rundschreiben 03/2006 ausführlich beschrieben. Zur korrekten Abwicklung der Pauschalzahlung ist mindestens die Angabe/Meldung der TVUE Tarifart 121 für den BAT BU/L oder der Tarifart 122 für den BAT/VKA mit einem ab dem Eintrittsdatum gültigen Zeitraum erforderlich. Seite 3

3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur Um die Personalfälle selektieren zu können, stellen wir Ihnen die SQL-Abfrage Beschäftigte Pauschalzahlung 2015 zur Verfügung. Bei dieser Abfrage müssen keine Parameter angegeben werden. Die ausgegebene Liste muss dann in Excel mit der Filterfunktion entsprechend weiterverarbeitet werden, um die Personalfälle zu ermitteln, bei denen die zusätzlichen Adressfelder nicht gefüllt sind. Hinweis für Beleg- und Vollserviceanwender: Welche Daten für die Pflege der zusätzlichen Adressfelder erforderlich sind und wie diese gemeldet werden ist im ppa-rundschreiben 03/2006 ausführlich beschrieben. Zur korrekten Abwicklung der Pauschalzahlung ist mindestens die Meldung der TVUE Tarifart 121 für den BAT BU/L oder der Tarifart 122 für den BAT/VKA erforderlich. Personalfälle, deren Adressdaten nicht korrekt gemeldet wurden, sind aus diesem Grund von der maschinellen Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung ausgeschlossen. Im Gegensatz zur gängigen Praxis der Vorjahre stellen wir keine Hilfslisten mehr zu Verfügung Manuelle Überwachung einzelner Fallgruppen Bestimmte Konstellationen werden maschinell nicht abgedeckt, obwohl die o.g. Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gegeben sind Saisonkräfte Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2015 bis zum in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Zahlmonat von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2015 ein Zwölftel. Allgemeiner Hinweis: Da wir die Saisonkräfte nicht selektieren können, bitten wir Sie, die betroffenen Personalfälle zu prüfen. Hinweis für Dialoganwender: Falls bei Ihren Saisonkräften die zusätzlichen Adressfelder gepflegt sind, bitten wir Sie, die einmalige Pauschalzahlung wie folgt auf Personenebene zu unterdrücken. Pfad: Bruttovergütung/Eingruppierung & Arbeitszeit/Zuw./Urlaub/Zuwendungen Hier ist ein Zeitraum nur für (von bis ) sowie nur für (von bis ) zu bilden. Für diese Zeiträume müssen folgende Eingaben getätigt werden: - im Feld Zuw. 1 : Gegensteuerung zu einer tariflichen Einmalzahlung (9) - im Feld Kürzung Zuw. 1 : 12 Unabhängig davon, ob die zusätzlichen Adressfelder gepflegt sind oder nicht, ist die einmalige Pauschalzahlung gezwölftelt im Zahlmonat mit der Lohnart 1691 zur Auszahlung zu bringen. Seite 4

4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur Hinweis für Beleganwender: Melden Sie bitte vorhandene Saisonkräfte mit Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung an ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in, damit diese/r die maschinelle Pauschalzahlung gegebenenfalls unterbinden kann. Melden Sie für den Zahlmonat den gezwölftelten Betrag mit der Lohnart Melden Sie bitte vorhandene Saisonkräfte formlos an ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in Beschäftigte, deren Arbeitgeber erst nach dem bei der ppa zugegangen sind Bei Beschäftigten, deren Arbeitgeber erst nach dem bei der ppa zugegangen sind, ist am keine Eingruppierung hinterlegt, auf die die maschinelle Lösung zugreifen kann. Deshalb sind diese Beschäftigten von der maschinellen Auszahlung der Pauschalzahlung ausgenommen. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitgeber zum mit einem bereits bei der ppa in der Abrechnung befindlichen Arbeitgeber fusioniert hat. Hinweis für Dialoganwender: Der maßgebende Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) ist mit der Lohnart 1691 im Zahlmonat im Dialog einzupflegen. Bitte beachten Sie bei ATZ- Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Hinweis für Beleganwender: Bitte melden Sie bei den betroffenen Personalfällen den maßgebenden Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) mit der Lohnart 1691 für den Zahlmonat Bitte beachten Sie bei ATZ-Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Ihr/e zuständige/r ppa-sachbearbeiter/in wird sich bezüglich dieses Sachverhaltes mit Ihnen in Verbindung setzen Beschäftigte, die vor dem eingetreten sind, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurden Beschäftigte, die vor dem eingetreten sind, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurden, sind von der maschinellen Auszahlung der Pauschalzahlung ausgenommen. Beispiel: Ein Auszubildender, der seine Ausbildung am (vor der Überleitung in den TVöD) begonnen und am (nach dem Überleitungszeitpunkt) abgeschlossen hat und danach übernommen worden ist. Hier liegt das Eintrittsdatum zwar vor dem Überleitungszeitpunkt, der Fall wurde aber nicht in den TVöD übergeleitet. Der tatsächliche Beginn des Arbeitsverhältnisses nach TVöD liegt am , d.h. diesem Fall steht die Pauschalzahlung zu. Seite 5

5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur Hinweis für Dialoganwender: Bitte geben Sie den maßgebenden Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) mit der Lohnart 1691 im Zahlmonat bei den betroffenen Personalfällen im Dialog ein. Bitte beachten Sie bei ATZ-Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Hinweis für Beleganwender: Bitte melden Sie bei den betroffenen Personalfällen den maßgebenden Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) mit der Lohnart 1691 für den Zahlmonat Bitte beachten Sie bei ATZ-Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Melden Sie bitte vorhandene Personalfälle mit Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung formlos an ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in. 1.2 In der Zeit vom bis zum neu eingestellte Beschäftigte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom bis zum begonnen hat, haben Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn sie die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmales erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und sie noch nicht entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in fortbesteht. Arbeiter, Krankenpflegepersonal und Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes haben gem. 2 Abs. 5 des Tarifvertrages über die einmalige Pauschalzahlung keinen Anspruch auf diese. Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, steht die Pauschalzahlung nur auf Antrag zu. Für diesen gilt die Ausschlussfrist von sechs Monaten gem. 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, erhalten die betroffenen Beschäftigten die Pauschalzahlung mit dem Entgelt für den Zahlmonat Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit am Hinweis für Dialog- und Beleganwender: Da der Anspruch dieser Fallgruppe an einen Antrag gekoppelt ist, erfolgt die Auszahlung der Pauschalzahlung nicht maschinell. Wenn Personalfälle betroffen sind, ist für diese in der maßgebende Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) mit der Lohnart 1691 zu melden bzw. im Dialog einzupflegen. Bitte beachten Sie bei ATZ- Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Ihr/e zuständige/r ppa-sachbearbeiter/in wird Ihnen eine Hilfsliste mit eventuell betroffenen Personalfällen zur Verfügung stellen. Bitte teilen Sie uns dann die Personalfälle mit Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung formlos mit. Seite 6

6 ... Seite 6 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur 1.3 Am in den TVöD übergeleitete Beschäftigte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, die am in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten unter den vorgenannten Voraussetzungen auf Antrag die einmalige Pauschalzahlung dann, wenn ihnen nach der Überleitung in den TVöD Tätigkeiten übertragen wurden, die zu einer neuen Eingruppierung gem. 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 zum TVÜ-VKA geführt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte wegen der neu übertragenen Tätigkeiten höher- oder herabgruppiert wurde oder der Beschäftigte innerhalb seiner Entgeltgruppe die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Fallgruppe als der bisherigen erfüllt. Hinweis für Dialog- und Beleganwender: Da der Anspruch dieser Fallgruppe an einen Antrag gekoppelt ist, erfolgt die Auszahlung der Pauschalzahlung nicht maschinell. Wenn Personalfälle betroffen sind, ist für diese in der maßgebende Betrag (ggf. teilzeitgekürzt) mit der Lohnart 1691 zu melden bzw. im Dialog einzupflegen. Bitte beachten Sie bei ATZ- Personalfällen die Ausführungen unter Ziffer 2. Ihr/e zuständige/r ppa-sachbearbeiter/in wird Ihnen eine Hilfsliste mit eventuell betroffenen Personalfällen zur Verfügung stellen. Bitte teilen Sie uns dann die tatsächlich betroffenen Personalfälle formlos mit. 2. Einmalige Pauschalzahlung bei Personalfällen in Altersteilzeit (ATZ) In Altersteilzeitfällen, die sich am bereits in ATZ befunden haben, ist bei manueller Zahlung an Stelle der Lohnart 1691 die Lohnart 1648 (Einmalzahlung mn. m. TZ-Kürzung) zu verwenden. Hier ist aufgrund der Berechnung des Aufstockungsbetrages aus dem Vollzeit-Brutto der volle Betrag i.h.v. 360,00 EUR zu hinterlegen. Die Kürzung auf Teilzeit erfolgt dann automatisch nach dem Teilzeitfaktor des Zahlmonats auf der Lohnart. Hinweis für Dialog- und Beleganwender: Falls der Teilzeitfaktor im Zahlmonat ein anderer als im Bezugsmonat sein sollte, wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in. Falls der Teilzeitfaktor im Zahlmonat ein anderer als im Bezugsmonat sein sollte, wird sich Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in mit Ihnen in Verbindung setzen. Seite 7

7 ... Seite 7 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 18 vom zur 3. Hinweistext Bei den maschinell abgewickelten, einmaligen Pauschalzahlungen wird der Beschäftigte mit folgendem Hinweistext auf die Zahlung hingewiesen: Gemäß Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 vom 01. April 2014 steht Ihnen im Abrechnungsmonat Oktober 2015 eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360,00 Euro zu. Dieser Betrag wird bei Teilzeit entsprechend gekürzt. 4. Programmseitige Umsetzung Der unter Ziff. 1.1 beschriebene Sachverhalt ist für folgende Fälligkeiten programmseitig umgesetzt: o Termin 1 (Im Voraus) im Abrechnungsmonat o Termin 2 (15. des Monats) im Abrechnungsmonat o Termin 3 (Letzter Tag des Monats) im Abrechnungsmonat Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

Rundschreiben Nr. 39/2013 zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts ab Änderung des Familienzuschlags

Rundschreiben Nr. 39/2013 zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts ab Änderung des Familienzuschlags An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 29.11.2013 Rundschreiben

Mehr

Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 13.07.2015 Rundschreiben

Mehr

1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten

1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 26.03.2015 Rundschreiben

Mehr

komba nrw Norbertstraße 3 D Köln Norbertstraße 3 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro für das Jahr 2014

komba nrw Norbertstraße 3 D Köln Norbertstraße 3 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro für das Jahr 2014 komba gewerkschaft nordrheinwestfalen komba nrw Norbertstraße 3 D-50670 Köln Norbertstraße 3 Orts-/Kreisverbände und Fachgruppen, Personalräte nachrichtlich: Landesvorstand, Regionalgeschäftsstellen D-50670

Mehr

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit

Mehr

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in) s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 24.01.2014 R u n d s

Mehr

An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt

An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in): s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 20.10.2015 Rundschreiben

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

Rundschreiben Nr. 15/2015 zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2015/2016) rückwirkend ab

Rundschreiben Nr. 15/2015 zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2015/2016) rückwirkend ab An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 28.07.2015 Rundschreiben

Mehr

Als Anlage übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 31. August 2011, Az.: D /7 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Als Anlage übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 31. August 2011, Az.: D /7 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt:

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 22.05.2014 R u n d s c

Mehr

Rundschreiben 08/2013 zur Anhebung der Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) u nd der

Rundschreiben 08/2013 zur Anhebung der Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) u nd der An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in): s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.04.2013 Rundschreiben

Mehr

Rundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum

Rundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartnerin: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.02.2014 Rundschreiben

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Rundschreiben Nr. 1 1 /2015 Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft

Rundschreiben Nr. 1 1 /2015 Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 11.05.2015 Rundschreiben

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

R undsch r eiben 05/2014 zu r S c hwerb ehindertenanzeige 2013

R undsch r eiben 05/2014 zu r S c hwerb ehindertenanzeige 2013 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in): s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 26.02.2014 R undsch

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

KODA NRW. in großen Teilen: Übernahme des Tarifabschluss ÖD. Dienstgemeinschaft. 15 Mitglieder (Dienstgeber) 15 Mitglieder (Dienstnehmer)

KODA NRW. in großen Teilen: Übernahme des Tarifabschluss ÖD. Dienstgemeinschaft. 15 Mitglieder (Dienstgeber) 15 Mitglieder (Dienstnehmer) Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen. 1 KODA NRW 15 Mitglieder (Dienstgeber) 15

Mehr

1. Beschäftigte mit der Zugehörigkeit zur alten E-Tabelle und dem Übergang zur S-Tabelle (SuE), die bisher ihr Wahlrecht nicht wahrgenommen haben

1. Beschäftigte mit der Zugehörigkeit zur alten E-Tabelle und dem Übergang zur S-Tabelle (SuE), die bisher ihr Wahlrecht nicht wahrgenommen haben EinBlick Absender: GB Personal lfd. Nr.: PERS 16-004 Adressaten: Einblick für Mitarbeitende mit Tätigkeitsfeld Sozial- und Erziehungsdienst der Behindertenhilfe, Jugendhilfe, Suchthilfe und des Hör-Sprachzentrums

Mehr

Zahlung von Urlaubsgeld VA/L im Zahlungsverfahren KIDICAP

Zahlung von Urlaubsgeld VA/L im Zahlungsverfahren KIDICAP Stand: Juli 2001 Zahlung von Urlaubsgeld VA/L im Zahlungsverfahren KIDICAP Verfasser: P. Brix Inhaltsverzeichnis... 3 Anspruchsvoraussetzungen ( 1 TV Urlaubsgeld)... 4 Höhe des Urlaubsgeldes... 5 Zahlung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Rundschreiben 6/2008

Rundschreiben 6/2008 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 06.10.2008 050 Rundschreiben 6/2008 I. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und Tarifvertrag

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,

Mehr

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen Arbeitshilfe Heft 86 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS 1 Wenn in der Arbeitshilfe nur die weibliche oder männliche

Mehr

Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016)

Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Beschreibung der Felder: Besoldung 2 3 Beschreibung der Felder: Tarif 4 4 Hinweise 7 4.1 Abweichende Fristen der Lohnfortzahlung 7 Autor:

Mehr

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016 Kommunaler Arbeitgeberverband Bremen e.v. Postfach 10 15 20 28015 Bremen An die Mitglieder des KAV-Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Bremen, 20. Dezember 2016 RUNDSCHREIBEN NR.

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012)

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012) Bearbeitungshinweise zum Strukturausgleich (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P 2600-004-48 441/12) Leitstelle Bezügeabrechnung Datum 04.02.2013 Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P

Mehr

Rundschreiben 18/2005

Rundschreiben 18/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 12.12.2005 050 Rundschreiben 18/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228

Mehr

Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2)

Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2) 2016 Bund Alle Beschäftigten Berlin, 11.07.2016 Nr. 006/2016 Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2) Am 27. Juni 2016 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung

Mehr

Informationen zur Tarifrunde der Caritas I. Vergütungserhöhungen für die Anlage 3 AVR um 7,88 Prozent

Informationen zur Tarifrunde der Caritas I. Vergütungserhöhungen für die Anlage 3 AVR um 7,88 Prozent Informationen zur Tarifrunde der Caritas 2018 Nach wochenlangen Verhandlungen konnten wir in der Sitzung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas am 14.06.2018 die letzten Hindernisse

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Forstwirtschaft Überleitungstarifvertrag TVÜ-Wald Schleswig-Holstein Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben in Schleswig-Holstein

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V18/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnenn und Schuldekane - landeskirchlichen

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Vorbemerkungen 3. Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 3. Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Vorbemerkungen 3 Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 13 3.1

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Ausfüllhilfen. zu den Bescheinigungen. im fidelis-personal-dialog. ppa. Bad Dürkheim

Ausfüllhilfen. zu den Bescheinigungen. im fidelis-personal-dialog. ppa. Bad Dürkheim ppa-personalabrechnung Ausfüllhilfen zu den Bescheinigungen im fidelis-personal-dialog ppa Bad Dürkheim Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitsbescheinigung... 3 2. Einkommensbescheinigung gem. 58 SGB II... 22 3.

Mehr

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Anpassung des Grenzbetrages

Mehr

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 13. Mai 2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte Auflage

Mehr

Überleitungstarifvertrag. zwischen der

Überleitungstarifvertrag. zwischen der Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband

Mehr

Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen.

Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen. Die Kommunalgewerkschaft 29. April 2010 Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

komba Info zur neuen Entgeltordnung

komba Info zur neuen Entgeltordnung komba Info zur neuen Entgeltordnung Fragen und Antworten Vorab die wichtigsten Ergebnisse für die ab dem 01.01.2017 geltende neue EGO: die Tarifautomatik bleibt bestehen Wahrung von BAT-Karrieren/Aufstiege

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung)

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 02.12.2015 R u n d s c

Mehr

Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nun ebenfalls abgeschlossen.

Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nun ebenfalls abgeschlossen. Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nun ebenfalls abgeschlossen. Gleichzeitig wurde die Stufe 6 für die Entgeltgruppen

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 14. Mai 2013 bis 17. Mai 2013 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben

Mehr

Anpassung der Entgelte und Arbeitszeiten für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten/Praktikantinnen zum und

Anpassung der Entgelte und Arbeitszeiten für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten/Praktikantinnen zum und Anpassung der Entgelte und Arbeitszeiten für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten/Praktikantinnen zum 01.12.2017 und 01.01.2018 1. Anpassungen zum 01.12.2017 Ab dem 01.12.2017 entfällt

Mehr

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte

Mehr

in Kraft getretene Entgeltordnung (VKA). Die kursiv abgedruckten Teile des AbschnittA

in Kraft getretene Entgeltordnung (VKA). Die kursiv abgedruckten Teile des AbschnittA EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V28/6 70012 STUTTGART, 2018-03-13 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Rieger - 275 E-Mail: : elke.rieger@elk-wue.de

Mehr

Ausgabe 2011 II a. Überleitungszulage für am in die AVO übergeleite Beschäftigte

Ausgabe 2011 II a. Überleitungszulage für am in die AVO übergeleite Beschäftigte INFORMATIONEN der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA-Freiburg Sprecher Georg Grädler, Odenwaldstr. 68, 69124 Heidelberg Tel: 06221 78 40 64, Telefax: 06221 78 40 41 Mobilfunk: 0175 1821429 E-Mail: Georg.Graedler@koda-mas-freiburg.de

Mehr

Tarifliche Jahresleistung Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie

Tarifliche Jahresleistung Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie Tarifliche Jahresleistung 2014 Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie Juli 2014 Tarifliche Jahresleistung in der Druck- und Medienindustrie Nach den Tarifverträgen der Druck- und Medienindustrie

Mehr

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 24. Februar 2015 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Überleitung in den SuE-Tarif zum

Überleitung in den SuE-Tarif zum Überleitung in den SuE-Tarif zum 01.01.2017 Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013 Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013 Prüfungsfach: Zeit: Hilfsmittel: Personalwesen 120 Minuten VSV/DVP/VSV-AuF, nichtprogrammierbarer Taschenrechner

Mehr

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L? Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität

Mehr

Rundschreiben 4/2010

Rundschreiben 4/2010 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 22. September 2010 050 Rundschreiben 4/2010 Entgeltrunde KAT 2010 (Anlagen 1 bis 3) Entgeltrunde KAT 2010 (Anlagen 1 bis 3) Die

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011 R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte

Mehr

S37 Sonderzahlung nach TV-L bzw. BerlBesNG

S37 Sonderzahlung nach TV-L bzw. BerlBesNG S37 Sonderzahlung nach TV-L bzw. BerlBesNG Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung 2 2.1 TARIF 2 2.2 BESOLDUNG 2 3 Manuelle Übersteuerung 3 4 Manuelle Lohnart(en) 3 5 Verarbeitung

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

TVöD 2010 Jan Dez. Gemeinden West

TVöD 2010 Jan Dez. Gemeinden West TVöD 2010 Jan Dez Entgelttabelle zu 15 TVöD gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 TVöD (VKA) Entgelttabelle + 1,20 % Stand 1.01.2010 15Ü 4.697,93 5.207,41 5.690,07 6.011,86 6.086,94 15 3.683,25 4.086,56

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung Luchterhand A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst '" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr