Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002

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1 Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002 I. Allgemeines Das neue Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG), welches am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, ersetzt das bisherige Gesetz über den Ladenschluss vom 28. Januar Geregelt werden insbesondere die Öffnungs- und nicht die Schliesszeiten, was auch im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommt. Das noch geltende Gesetz über den Ladenschluss wurde auf Grund der geänderten Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse der thurgauischen Bevölkerung durch ein neues Gesetz ersetzt. Das LÖG enthält zwei Kernpunkte: Grosszügigere Ladenöffnungszeiten unter der Woche ( Uhr) und die Neuregelung der Sonntagsruhe. An Sonntagen sollen nur jene Verkaufsgeschäfte geöffnet sein, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten und deren Verkaufsfläche 120 m² nicht übersteigt, sowie Blumengeschäfte, Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von Erzeugnissen aus eigener Produktion und Kioske. Ungeachtet des neuen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten sind selbstverständlich die Lärmschutzvorschriften und das Arbeitsgesetz zu beachten. Danach ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen Samstag Uhr und Sonntag Uhr verboten. Ausnahmen bedürfen einer Sonderbewilligung. Auf Familienbetriebe ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar, sodass diese bewilligungsfrei an Sonntagen arbeiten dürfen. Die im Gesetz vorgenommene Verwendung der Begriffe Verkaufsgeschäfte und Verkaufsstellen bezieht sich nicht auf inhaltliche Unterschiede derselben, sondern geschah aus rein sprachlichen Gründen um die Lesbarkeit des Gesetzes zu verbessern. Verkaufsgeschäfte und Verkaufsstellen sind im Sinne des Gesetzes identisch. II. Zu den einzelnen Bestimmungen 1 Zweck Das Gesetz regelt im Interesse der öffentlichen Ruhe während der Nacht, an Sonnund Feiertagen, in welchem zeitlichen Rahmen die Verkaufsgeschäfte geöffnet sein dürfen. Ob diese Möglichkeiten genutzt werden, bleibt den Ladenbetreibern überlassen.

2 2-3 Geltungsbereich a) Grundsatz Das LÖG gilt für sämtliche Verkaufsgeschäfte des Detailhandels, insbesondere auch für die Tankstellenshops. Jeder Direktverkauf von Waren ab irgendeiner Verkaufsstelle an Privatkonsumenten fällt grundsätzlich unter das LÖG. Vorbehalten sind die abschliessend aufgezählten Ausnahmen in 3. b) Ausnahmen ( 3) Die in 3 vorgenommene Aufzählung von Ausnahmen ist nicht als beispielhaft zu betrachten, sondern ist abschliessend. Jede andere Verkaufstätigkeit ab einer Verkaufsstelle an einen Privatkonsumenten fällt unter das LÖG. Handwerkliche Notdienstleistungen sowie die Abgabe von Medikamenten oder anderem medizinischem Material ausserhalb der gewährten Öffnungszeiten oder an Sonn-, Feier- und allgemeinen Ruhetagen fallen nicht unter das LÖG. c) Tankstellenshops In Ziff. 2 von 3 wird verdeutlicht, dass nur die Abgabe von genussfertigen Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen, welche im Gastgewerbegesetz ( 2 und 11 GastG, RB ) definiert ist, nicht unter das LÖG fällt. Hiervon sind insbesondere die Tankstellenshops betroffen. In Anlehnung an die 2 und 11 Abs. 1 GastG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die eigentliche Bewirtung im Lokal selbst oder die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse vom LÖG ausgenommen sind. Weitergehende Verkäufe von Lebensmitteln oder anderen Waren sind ab 1. Januar 2003 nur noch gemäss LÖG zulässig. Ist die gastgewerbliche Tätigkeit offensichtlich untergeordnet, d.h. geht es einem Betrieb hauptsächlich um den Verkauf von Waren (Haupteinnahmequelle), kommt das LÖG zur Anwendung. Dies dürfte bei den meisten Tankstellenshops der Fall sein. Ein Kaffeeautomat mit einem Stehtisch neben einem grossen Warensortiment genügt beispielsweise nicht mehr für die Anwendung des Gastgewerbegesetzes. Eine Umgehung der Ladenöffnungszeiten z. B. über Kioskwirtschaftsbewilligungen nach 11 GastG in Tankstellen-Shops oder anderen Betrieben wird damit eingedämmt. Die Tankstellenshops mit grossem Warensortiment können zukünftig nur noch innerhalb der gesetzlich statuierten Öffnungszeiten gemäss LÖG geöffnet sein. Ausgenommen davon sind gemäss 3 Ziff. 3 die Bezinsäulen, welche eine elektronische Bezahlung zulassen. Das Ladenöffnungsgesetz als spezielles Gesetz geht dem Gastgewerbegesetz als allgemeinem Gesetz bezüglich der Öffnungszeiten für die Tankstellenshops vor. Zwar dürfen die Tankstellenshops weiterhin gestützt auf die allfällig vorhandenen Kioskwirtschaftsbewilligungen Getränke oder Speisen, die ausser dem Erwärmen keiner Zubereitung bedürfen, zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen 2

3 abgeben (s. 11 GastG), die zulässigen Öffnungszeiten gemäss 5-7 LÖG dürfen aber nicht überschritten werden. D.h. die Tankstellenshops müssen ab 1. Januar 2003 an Werktagen um Uhr und an Sonntagen um Uhr schliessen. An den in 7 LÖG aufgeführten Ruhe- und Feiertagen dürfen die Tankstellenshops wie auch alle anderen Verkaufsgeschäfte gar nicht geöffnet sein. 4 Zuständigkeit Für den Vollzug des Gesetzes ist die Gemeinde zuständig. 5-7 Öffnungszeiten Ob die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten genutzt werden oder die Verkaufsstellen früher geschlossen oder gar nicht geöffnet werden, bleibt den Ladenbetreibern überlassen. a) Ladenöffnung an Werktagen ( 5) Das LÖG ermöglicht den Ladenbetreibern, ihre Verkaufsgeschäfte wochentags von bis Uhr geöffnet zu haben, es verpflichtet sie aber nicht dazu. Jeder Ladenbetreiber kann innerhalb dieses Rahmens nach eigenem Ermessen seine Öffnungszeiten festlegen. b) Ladenöffnung an Sonntagen ( 6) An Sonntagen dürfen nur noch Verkaufsgeschäfte geöffnet sein, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten und deren Verkaufsfläche nicht grösser als 120 m² ist. Daneben dürfen sonntags auch Blumengeschäfte, landwirtschaftliche Betriebe zum Verkauf von Erzeugnissen aus eigener Produktion und Kioske geöffnet sein. Die zulässigen Öffnungszeiten an Sonntagen dauern von bis Uhr. Es ist auch hier den Ladenbetreibern freigestellt, wann sie ihr Geschäft innerhalb der erlaubten Öffnungszeiten geöffnet halten wollen. Für die Beschäftigung des Personals ist allenfalls eine Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäss Arbeitsgesetz notwendig. c) Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen ( 7) Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und am Weihnachtstag sind alle Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, d.h. auch die Tankstellenshops (s. 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes, RB 822.9). An diesen Tagen kann auch kein Sonntagsverkauf gemäss 6 Abs. 3 gestattet werden. 3

4 6 Sonntagsverkauf im Speziellen a) Grundsatz An Sonntagen sind alle Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. b) Ausnahmen ( 6 Abs. 2 Ziff. 1-4) Die in den Ziffern 1 bis 4 von 6 Abs. 2 enthaltenen Verkaufstellen können auch am Sonntag ihre Waren im Rahmen der gesetzlich ermöglichten Öffnungszeiten zum Verkauf anbieten. c) 6 Abs. 2 Ziffer 1 Danach können Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 120 m²,sofern diese Fläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird, an Sonntagen geöffnet sein. Zu dieser Art von Verkaufsgeschäften gehören insbesondere auch die Tankstellenshops. - Fläche von 120 m² Ein Verkaufsgeschäft, dessen Ladenfläche normalerweise über 120 m² beträgt, kann für den Sonntagsverkauf die Ladenfläche durch entsprechende Absperrungen auf die zulässigen 120 m² verkleinern. Massgebend ist nur die für den Verkauf am Sonntag effektiv genutzte Fläche. Die ursprüngliche Ladengrösse ist irrelevant. Bei einer allfälligen Absperrung muss es sich um eine feste Abgrenzung handeln (Bsp. Stellwände, Gitter); eine lose, insbesondere für die Kundschaft durchlässige Absperrung durch ein Seil oder ein Band genügt nicht. Der Zapfsäulenbereich bei den Tankstellenshops wird zu den 120 m² nicht hinzugerechnet. Mit den 120 m² ist vielmehr der Ausstellungsraum der Waren gemeint. - Zusammenhängend : Die Sonntagsverkaufsfläche von maximal 120 m² muss an einem Stück sein. Feste Bauten wie Säulen oder andere nicht für die Warenpräsentation genutzte oder nutzbare Einrichtungen werden nicht von der Vekaufsfläche ausgegrenzt bzw. in Abzug gebracht. D.h. die 120 m² Fläche kann nicht durch die Addition oder Reduktion verschiedener kleiner Flächen erreicht werden. Bei der Verkaufsfläche muss es sich um einen kompakten Bereich handeln. - Zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln : Massgebendes Kriterium ist die für den Verkauf der Lebensmittel zur Verfügung stehende Fläche. Mehr als 50 % der zulässigen Verkaufsfläche muss mit Lebensmittel ausgestellt sein. Weder der Umsatz noch das Sortiment ist ausschlaggebend. 4

5 d) 6 Abs. 2 Ziff. 2 Die Formulierung ist eindeutig. Blumengeschäfte und -gärtnereien durften bereits nach der bisherigen Ladenschlussgesetzgebung am Sonntag ihre Verkaufsgeschäfte offen halten. e) 6 Abs. 2 Ziff. 3 Landwirte dürfen ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse sonntags auf ihrem Gebiet während den zulässigen Öffnungszeiten anbieten. Ein bedienter Verkaufsstand rund um die Uhr ist nicht zulässig. Der Verkaufsstand muss dabei nicht unmittelbar beim Hof selber sein, zumindest aber auf dem zum Bauernbetrieb gehörenden Grundstück. Nachbarschaftliche Zusammenarbeit unter Bauern ist dabei nicht ausgeschlossen. Es können sich ohne Weiteres mehrere Bauern zusammentun, um ihre Erzeugnisse gemeinsam auf dem einen oder anderen Betrieb bzw. dem zugehörigen Land zu verkaufen. Zur Gewährleistung der Rechtsgleichheit zu anderen Verkaufsgeschäften wird das Sortiment ganz klar auf die im eigenen Betrieb selbstproduzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Eier, Milch, Obst, Früchte, Gemüse, Honig, usw.) beschränkt. Nach Uhr dürfen sie keine Waren mehr verkaufen. Selbstbedienungsstände und sog. Blumen zum selber schneiden können mit Warenverkaufsautomaten verglichen werden und fallen daher, gemäss 3 Ziff. 3 LÖG nicht unter das Ladenöffnungsgesetz. f) 6 Abs. 2 Ziff. 4 Als Kiosk gilt eine schalterartige Kleinverkaufsstelle. Die Kioske dürfen nur das übliche Kiosksortiment zum Verkauf anbieten (Presseerzeugnisse, Raucherwaren, Süssigkeiten, Lose, usw.). g) 6 Abs. 3 Jeder Ladenbesitzer hat Anspruch auf vier selber festzulegende Sonntage pro Jahr, an denen er sein Verkaufsgeschäft geöffnet haben kann. Selbstverständlich kann er hierfür keinen der in 7 aufgeführten Feiertag auswählen. An diesen Tagen müssen alle Verkaufsgeschäfte geschlossen bleiben. In welcher Form eine Gemeinde die Sonntage für den Ladenverkauf bewilligen will, insbesondere ob sie für jedes Ladengeschäft Einzelbewilligungen erteilen oder gemeinsam mit den örtlichen Detaillisten eine einheitliche Lösung für alle Verkaufsstellen für alle vier oder einzelne Sonntage suchen will, bleibt ihr überlassen. Auch eine einheitliche Lösung für einzelne Branchen ist denkbar. Die Entscheide der Gemeinde sind aus Praktikabilitätsüberlegungen und verfahrensökonomischen Gründen endgültig. 5

6 8 Strafbestimmungen Hier werden die Strafen, welche bei Verletzung des Ladenöffnungsgesetzes zum Tragen kommen erwähnt. Widerhandlungen gegen das LÖG werden mit Busse bis zu 40'000 Schweizer Franken, bei Widerhandlungen aus Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. 9 Änderungen bisherigen Rechts Betroffen vom neuen Ladenöffnungsgesetz sind das Markt- und das Ruhetagsgesetz. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Zusammen mit dem bisherigen Gesetz über den Ladenschluss vom 28. Januar 1943 (RB ) wird mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch die Vollziehungsverordnungen zum Ladenschlussgesetz vom 2. August 1943 (RB ) aufgehoben. 11 Inkrafttreten Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom 27. Februar 2002 wird auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten. 6

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