Die KV-Abrechnung. Hautkrebs-Screening

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1 Der Kassenarzt NR. 7 JUNI Die KV-Abrechnung 07 Hautkrebs-Screening Mikroalbuminurie Bescheinigungen in Bonusheften Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Hilfsmittel Verordnung von Schuheinlagen Leserservice

2 Hautkrebs-Screening Extrabudgetäre Leistungen Dokumentation Änderung ab 1. Januar 2009 Seit dem 1. Juli 2008 ist das Hautkrebs-Screening Bestandteil der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legte fest, dass die Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle zwei Jahre Anspruch auf diese Vorsorgeleistung haben. Diese Leistung unterliegt nicht den Begrenzungen des Regelleistungsvolumens (RLV), sondern ist eine extrabudgetäre Leistung, die von den Krankenkassen in Form einer Einzelleistung vergütet wird. Die vollständige Dokumentation ist, da obligater Leistungsinhalt, Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Hautkrebs-Screening-Untersuchung. Bis zum 31. Dezember 2008 erfolgte diese im Rahmen der üblichen Befunddokumentation in der Arztpraxis. Eine Übermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen war nicht vorgesehen. Ab 1. Januar 2009 erfolgt die Dokumentation und Weiterleitung zur Evaluation ausschließlich in elektronischer Form. Zur Datenerfassung darf nur eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software verwendet werden. Die elektronischen Dokumentationen werden als gesonderter Datensatz am Quartalsende an die Kassenärztlichen Vereinigungen übermittelt. Zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen bieten ihren Mitgliedern eine KV-Safenet-Lösung an. Diese beinhaltet eine geschützte Datenverbindung zwischen der Arztpraxis und der Kassenärztlichen Vereinigung. Innerhalb dieses geschützten Datentransfers steht ein Portal für die niedergelassenen Ärzte zur Verfügung, in das die Dokumentationsdaten erfasst werden können. Darüber hinaus bieten auch die PVS-Hersteller ein entsprechendes Erfassungsmodul an. Hierfür fallen für den Arzt in der Regel zusätzliche Kosten an. (4) Mikroalbuminurie Nachweis Seit einiger Zeit häufen sich Anfragen, ob die Leistung nach der GOP EBM für den Mikroalbuminurietest Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung nach der GOP EBM sei. Gemäß Abschnitt B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) beinhaltet die GOP EBM folgende Laboruntersuchungen: aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme) auf Gesamtcholesterin und Glukose aus dem Urin auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnstreifentest) 40 Die KV-Abrechnung 7/2009

3 Ein Mikroalbuminurie-Nachweis ist damit nicht Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung. Ergibt sich aus der Gesundheitsuntersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer Krankheit, ist in diesen Fällen als kurative Behandlung eine weitergehende gezielte Diagnostik und gegebenenfalls eine Therapie durchzuführen. Der Mikroalbuminurie-Nachweis nach der GOP EBM kann nur bei Verdacht oder Ausschluss einer Erkrankung, nicht aber als Vorsorgeleistung berechnet werden. (44/46) Bescheinigungen in Bonusheften Krankenkassen werben mit Bonusprogrammen Das Bonusheft in der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde als Vorsorgenachweis bei der zahnärztlichen Versorgung eingeführt. Im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen haben diese das Bonusheft aber auch für andere medizinische Maßnahmen und damit einhergehende Bonifikationen, die den Versicherten zugutekommen, entdeckt. Die Bonifikationen sind Beitragsrückerstattungen oder auch Sachprämien. Sie werden z.b. für die Teilnahme an Impfungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen, Check-up 35, Kinder- und Jugend- und Mutterschaftsvorsorgeuntersuchungen oder an Disease-Management-Programmen gewährt. Position der Krankenkassen Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vertritt die Auffassung, dass kurze Bescheinigungen, wie die Eintragung in ein Bonusheft, von Vertragsärzten ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen vorzunehmen sind. Nach ihrer Ansicht ist das Ausstellen von Bescheinigungen oder das Erstellen von Berichten zur vertragsärztlichen Versorgung zu zählen, wenn die Krankenkassen diese zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Die Krankenkassen haben den Versicherten durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Seit dem GKV-Gesundheitsmodernisierungs-Gesetz (GMG) existiert eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Bonusprogramme, mit denen auf die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen hingewirkt werden soll, und die damit als gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen angesehen werden müssen. Dementsprechend muss auch der Eintrag nach Auffassung der Kassen in einem Bonusheft als eine von der Krankenkasse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigte Bescheinigung angesehen und zur vertragsärztlichen Versorgung gezählt werden. 42 Die KV-Abrechnung 7/2009

4 KV Empfehlung der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Position der Kassenärztlichen Vereinigungen steht dem jedoch entgegen. Sie halten diese Bescheinigungen für eine neue, zusätzliche Leistung, die von der GKV nicht abgedeckt ist. Infolgedessen kann das Ausfüllen von Bescheinigungen in Bonusheften auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Ziel der KVen als Interessenvertreter der niedergelassenen Ärzte muss es sein, entweder die Leistungen weiter auf Basis der GOÄ unmittelbar zwischen Arzt und Patienten abzurechnen oder alternativ als GKV-Leistung, dann aber mit zusätzlichem Geld für die Vertragsärzte, abrechnungsfähig zu machen. (4) Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Grundsatz der Aufbewahrungsfrist Ärztliche Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Behandlung mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine abweichende Aufbewahrungszeit vorgeben. Weiterhin ist zu beachten, dass Dokumentationsunterlagen für einen erheblich längeren Zeitraum aufbewahrt werden sollten die hier angegebenen Aufbewahrungsfristen sind lediglich Mindestaufbewahrungsfristen. Es ist zu beachten, dass zivilrechtliche Ansprüche von Patienten gegen ihren Arzt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst nach 30 Jahren verjähren. Der Ärztin/dem Arzt obliegt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Tätigkeit und der Führung sowie Aufbewahrung von Krankenunterlagen. Unregelmäßigkeiten in den Unterlagen können in einem eventuellen Haftpflichtprozess zu Nachteilen führen. Patientinnen und Patienten ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen haben ausgenommen die Teile, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen enthalten. Hinweise gibt jeweils die Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer. Beginn der Aufbewahrungsfrist Art der Aufbewahrung Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung etc. gemacht worden ist. Die Unterlagen müssen nicht nur aufbewahrt werden, sie müssen für die Zeit der Aufbewahrung auch vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Beispielsweise sollte die Praxis gegen Einbruch gesichert werden, Aktenschränke sollten verschließbar sowie feuerfest sein und Praxiscomputer mit wechselnden Passwörtern geschützt werden. Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern beziehungsweise anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Die KV-Abrechnung 7/

5 Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Damit Datenträger nicht verloren gehen, sollten diese auch inventarisiert werden. Praxisaufoder -übergabe Verstorbene Patienten Durchschriften von Vordrucken Nach Aufgabe einer Praxis müssen die Unterlagen in gehörige Obhut gegeben werden. Die Aufzeichnungen müssen unter Verschluss gehalten werden und dürfen nur mit Einwilligung eingesehen oder weitergegeben werden. Die Unterlagen können im Falle der Praxisaufgabe den Patienten zur Weitergabe an den behandelnden Arzt ausgehändigt oder zur Aufbewahrung an einen niedergelassenen Kollegen übergeben werden. Bei einer Praxisübergabe können die Unterlagen an den Nachfolger übergeben werden, der jedoch nur mit Genehmigung des Patienten Einsicht in die Akte nehmen darf. Diese Genehmigung erteilt der Patient konkludent, wenn er den Praxisnachfolger aufsucht. Die Mindestaufbewahrungsfristen gelten grundsätzlich auch für verstorbene Patienten. Die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ist gegebenenfalls nicht erforderlich, da es unwahrscheinlich ist, dass in diesem Zeitraum die Angehörigen noch Schadensersatzansprüche geltend machen könnten. Durchschriften von Vordrucken müssen nicht aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen in der Patientenkartei sind und nachfolgend keine abweichende Aufbewahrungsfrist für die Durchschriften von Vordrucken genannt sind. Unterlage Dauer (Jahre) Abrechnungsscheine (bei Diskettenabrechnung) 1 Ambulantes Operieren 10 (Aufzeichnungen/Dokumentationen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 1 (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C) Arztakten 10 Arztbriefe (eigene und fremde) 10 Ärztliche Aufzeichnungen (einschl. Untersuchungsbefunde) 10 Ärztliche Behandlungsunterlagen 10 Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei) 10 Bankauszüge 6 Befunde 10 Beitragsabrechnung zur Sozialversicherung 6 Belege, Beleglisten 6 Berichte (Überweiser und Hausarzt) 10 Berufsunfähigkeitsgutachten 10 Betäubungsmittel (BTM-Rezeptdurchschrift, 3 BTM-Karteikarten, BTM-Bücher) Befundmitteilungen 10 Behandlung mit radioaktiven Stoffen 30 und ionisierenden Strahlen Blutprodukte (Anwendung von Blutprodukten 30 sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) 44 Die KV-Abrechnung 7/2009

6 KV Unser Service für Sie Der ganze KASSENARZT auf einen Klick Mit Beginn dieses Jahres bieten wir Ihnen unser Ärztemagazin DER KASSENARZT auch als PDF-Version an. Diese erhalten Sie ganz bequem per . Ihre Vorteile: Sie erhalten jede Ausgabe und können alle Seiten, die für Sie besonders wichtig sind, nach Belieben ausdrucken, archivieren, weitersenden... Außerdem haben Sie in unserem elektronischen Archiv jederzeit Zugriff auf die vorangegangenen Hefte und vermeiden bei sich in der Praxis oder zu Hause Zeitschriftenberge. Sie haben Interesse? Dann faxen Sie uns einfach dieses Formular. Oder registrieren Sie sich auf Dazu gehen Sie bitte auf der Startseite rechts oben unter dem aktuellen Titel auf den Link kostenlos per . Medizinische Medien Informations GmbH Redaktion DER KASSENARZT Am Forsthaus Gravenbruch Neu-Isenburg Unsere Faxnummer: / Ich möchte gerne das Ärztemagazin DER KASSENARZT in elektronischer Form erhalten. Bitte senden Sie mir regelmäßig die aktuellen Ausgaben als PDF-Version an die unten angegebene -Adresse. Dieses kostenlose Abonnement kann ich jederzeit widerrufen. Anschrift: Bildnachweis: PHOTOOBJECTS / Jupiterimages Titel, Name, Vorname Straße/Hausnummer PLZ/Ort -Adresse Praxis- bzw. Firmenstempel

7 Unterlage Dauer (Jahre) Buchungsunterlagen/bei kontenloser 10 und ähnlicher Buchführung Berufsgenossenschaftliche Verletzungsartenverfahren 20 Berufsunfähigkeitsgutachten 10 Bilanzen 10 Bilanzunterlagen (ausgenommen Bücher, Inventare) 6 Darlehensunterlagen (nach Vertragsende) 6 DMP-Unterlagen 10 Durchgangsarzt/D-Arzt-Verfahren (ärztliche Unterlagen 15 einschl. Krankenblätter und Röntgenbilder) EEG-Streifen 10 EKG-Streifen (nach Abschluss der Behandlung) 10 Einheitswertbescheide 6 Ergebnisrechnung 10 Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine 1 Gehaltskontokarten, Gehaltslisten, Gehaltsquittungen 6 Gesundheitsuntersuchung 5 (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung) Gewinn- und Verlustrechnung 10 Gutachten über Patienten (für Krankenkassen, 10 Versicherungen, Berufsgenossenschaften) H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschl. Röntgenbilder) 15 Häusliche Krankenpflege (Verordnung von)* 10 Heilmittelverordnungen (Verordnung von)* 10 Inventare 10 Jahresabschlüsse 10 Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften 6 Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen) 10 Jugendgesundheitsuntersuchung 5 (Berichtsvordrucke, Dokumentation) Karteikarten (einschl. ärztliche Aufzeichnungen 10 und Untersuchungsbefunde) Kassenbelege und -bücher 6 Kilometergeldabrechnungen 6 Kinderfrüherkennungsuntersuchungen 10 (ärztliche Aufzeichnungen) Koloskopie (Teil B des Berichtsvordrucks) 5 Kontoauszüge 6 Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung 5 und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen 46 Die KV-Abrechnung 7/2009

8 KV Unterlage Dauer (Jahre) Krankenhausberichte 10 (stationäre Behandlung) nach Abschluss der Behandlung Krankenkassenanfragen (Durchschriften) 10 Krankenhausbehandlung 10 (Verordnung/Krankenhauseinweisung Teil C) KV-Endabrechnungsunterlagen 6 (Arztabrechnung/Kontoauszug) Krankenhausberichte 10 Kinderfrüherkennungsuntersuchungen 10 (ärztliche Aufzeichnungen) Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A) 4 Quartale Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil B) 5 Krebsfrüherkennungsuntersuchung Männer 4 Quartale (Berichtsvordruck Teil A) Krebsfrüherkennungsuntersuchung Männer 5 (Berichtsvordruck Teil B) Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten) 5 Labor (Zertifikate von Ringversuchen) 5 Labor (interne Qualitätssicherung) 5 Laborbuch/Laborbefunde 10 Langzeit-EKG (Computerauswertung, keine Tapes) 10 Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme) 10 Mahnvorgänge 6 Notfallschein (Teil A) (EDV-abrechnende Ärzte) 1 Notfallschein (Teile B und C)* 10 Patientenkartei (nach der letzten Behandlung) 10 Personalunterlagen 6 Portokassenbücher/Postquittungsbücher/ 6 Postscheckauszüge Psychotherapie (Mitteilung der Krankenkasse) 10 Rechnungen (Unterlagen) 6 Rechtsstreitfälle (Unterlagen, nach Abschluss) 6 Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentation) 2 Röntgen Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung Betriebsdauer Röntgen Aufzeichnung der Mitarbeiterbelehrung 5 Röntgendiagnostik 10 (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahren. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.) Die KV-Abrechnung 7/

9 Unterlage Dauer (Jahre) Röntgentherapie (Aufzeichnungen) 30 Scheckbelege (Buchungsunterlagen) 6 Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der KV) 4 Sonografie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten) 10 Spendenbescheinigung 6 Steuerunterlagen 6 Strahlen-/Röntgenbehandlung (-therapie) 30 (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung) Strahlen-/Röntgendiagnostik 10 (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiver und ionisierender Strahlen. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.) Strahlenschutzprüfung (Unterlagen) 5 Strahlenschutzunterlagen über Mitarbeiterbelehrung 5 Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte) 15 Überweisungsschein (EDV-abrechnende Ärzte, 1 auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie) Unfallopfer (Unterlagen über den Unfall) 20 Untersuchungsbefunde 10 Vertreterschein Teil A (EDV-abrechnende Ärzte) 1 Vertreterschein Teile B und C* 10 Vermögensverzeichnis 10 Wartungsabkommen und -unterlagen 6 Zertifikate von Ringversuchen 5 Zytologie (Präparate und Befunde) 10 Zytologie (statistische Zusammenfassungen) 10 * nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind. Vernichtung der Unterlagen Auf keinen Fall dürfen die Unterlagen in den normalen Müll entsorgt werden. Eine Rekonstruktion darf nach der Vernichtung nicht mehr möglich sein. Die Vernichtung sollte deshalb durch Schreddern mit einem (Spezial-)Reißwolf erfolgen, sie kann auch von privaten Unternehmen vorgenommen werden. (47) 48 Die KV-Abrechnung 7/2009

10 KV Hilfsmittel Verordnung von Schuheinlagen Definition Mindestgebrauchszeiten Mehrfachausstattung Reparatur Verordnung Einlagen sind funktionelle Orthesen zur Korrektur, Stützung oder Bettung von Fußdeformitäten, zur Entlastung oder Lastumverteilung der Fußweichteile, der Bein- oder auch Wirbelsäulengelenke. Sie werden aus Kork, Leder, thermoplastischen Kunststoffen und/oder Metall gefertigt. Mindestgebrauchszeiten für den Einsatz von Einlagen lassen sich generell nicht festlegen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Der Lebensweise des Versicherten, der Art und Beschaffenheit der Einlage und den sich gegebenenfalls verändernden Erfordernissen des zu behandelnden Fußes ist Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist z.b., ob sich ein Kind gerade im Wachstum befindet. Eine Entscheidung über eine erneute notwendige Einlagenversorgung kann somit nur im Einzelfall getroffen werden. Ebenso ist die Ausstattung eines Versicherten mit mehreren verschiedenartigen Einlagen von den Erfordernissen des Einzelfalles abhängig. Liegt eine notwendige Indikation für eine Mehrfachausstattung vor, können einem Versicherten mehrere verschiedenartige Einlagen verordnet werden. Auch die Reparatur einer Schuheinlage kann verordnet werden, um dem therapeutischen Nutzen zu dienen. Ist eine Reparatur technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Neuversorgung, ist sie zu verordnen. Schuheinlagen werden als Hilfsmittel auf dem Muster 16 unter Kennzeichnung des Feldes 7 verordnet und sind grundsätzlich von der Krankenkasse zu genehmigen. (43) Impressum HERAUSGEBER UND VERLAG Medizinische Medien Informations GmbH, Neu-Isenburg, Geschäftsführer: Dr. med. Uwe Axel Richter (v.i.s.d.p.), Henry Elkington REDAKTION Neu-Isenburg, Am Forsthaus Gravenbruch 7, Fon / , Fax / , redaktion@kv-abrechnung.de, Chefredakteur: Dr. rer. soc. Thomas Kriedel, Dr. med. Ralf Stölting Redaktion: Marlies Wagener, Birgit Bok (CvD) HERSTELLUNG Dierichs Druck + Media GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 168, Kassel Die KV-Abrechnung 7/

11 LESERSERVICE Fragen Sie unsere Experten! der KV Westfalen-Lippe Redaktion DER KASSENARZT Die KV-Abrechnung Am Forsthaus Gravenbruch Neu-Isenburg Fax: / Thomas Müller Brigitte Bethmann Thomas de Lauw Ursula Petersen Bonushefte LESERFRAGE: Ist das Ausstellen oder Abstempeln von Bonusheften berechnungsfähig? KASSENARZT: Aufgrund freiwilliger Satzungsregelungen haben einige Krankenkassen Bonusprogramme eingeführt. In diesem Zusammenhang zahlen sie ihren Versicherten einen Bonus, wenn diese z.b. regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen haben. Um die Teilnahme nachzuweisen, soll der Arzt in einem Bonusheft die Vorsorgeuntersuchungen bescheinigen. Das Ausstellen und/oder Abstempeln von Bonusheften der Krankenkassen durch den Vertragsarzt stellt keine GKV- Leistung dar, da weder nach gesetzlicher Regelung noch nach dem Bundesmantelvertrag eine solche Bescheinigung für den Versicherten zum Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung gehört. Aus den vorgenannten Gründen wäre für das Ausstellen und/oder Abstempeln von Bonusheften lediglich eine Privatliquidation möglich. Ohne Histologie keine Abrechnung LESERFRAGE: Kann die GOP bei durchgeführter Exzision auch ohne vorliegende Histologie abgerechnet werden? KASSENARZT: Nein. Die zur Datenerfassung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifi zierte Software erlaubt, sofern eine Exzision wegen des Verdachts auf Hautkrebs erfolgte, keinen Abschluss des Dokumentationssatzes ohne Dokumentation des histologischen Befundes. Die vollständige Dokumentation ist laut Richtlinie Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme. Erfolgt das Hautkrebs-Screening mit durchgeführter Exzision am Ende eines Quartals, kann die Leistung hierfür erst dann abgerechnet werden, wenn der dazugehörige Dokumentationssatz vollständig vorliegt. Liegt der histopathologische Befund noch nicht vor, ist eine Abrechnung des Behandlungsfalles erst im Folgequartal möglich. Sollte Ihnen keine zertifi zierte Software vorliegen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, wie in diesem Fall vorzugehen ist. Entwicklungsdiagnostik und -therapie LESERFRAGE: Sind die GOP bis für Hausärzte berechnungsfähig? KASSENARZT: Die Leistungen nach den GOP bis EBM für die Entwicklungsdiagnostik und -therapie sind für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs nur berechnungsfähig, wenn sie nachweisen, dass sie diese Leistungen bereits vor dem abgerechnet haben und/ oder über eine mindestens einjährige pädiatrische Weiterbildung verfügen. 50 Die KV-Abrechnung 7/2009

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