EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH IN ITALIEN FEBRUAR 2008 BEWERTUNG DER UMSETZUNG DER HYGIENEVORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE TIERISCHE NEBENPRODUKTE Hinweis: Dies ist in deutscher Übersetzung ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (DG(SANCO)/2008/7743).

2 SCHLUSSFOLGERUNGEN 1. Die Aufgaben der für die Kontrolle tierischer Nebenprodukte im Geltungsbereich dieses Inspektionsbesuchs zuständigen Behörden wurden definiert. Zudem erfüllt die behördliche Organisation weitgehend die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Anforderungen. Allerdings ist die Koordination zwischen und innerhalb der zuständigen Behörden begrenzt, insbesondere was den Informationsfluss über die Beförderung und Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angeht. Dies behindert gezielte Kontrollen in Landwirtschaftsbetrieben zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 181/ Den Beamten, die sicherstellen sollen, dass Betriebe, die sich der Verfahren zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Geltungsbereich dieses Inspektionsbesuchs bedienen, die maßgeblichen Bestimmungen einhalten, fehlen ausreichende Kenntnisse, was die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen in diesem Bereich beeinträchtigt. Dies verstößt gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/ Es existiert ein System zur Überprüfung der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen auf den unterschiedlichen Ebenen des Gesundheitsministeriums, wie in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen, allerdings wurde die Wirksamkeit der Kontrollen im Bereich der tierischen Nebenprodukte bislang nur durch die örtlichen Gesundheitsämter überprüft. Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten hat kürzlich damit begonnen, ein System zur Überprüfung der Wirksamkeit der von der Zentralinspektion für die Qualitätskontrolle von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufzubauen. ORGANISATION DER AMTLICHEN KONTROLLEN 1. Das Gesundheitsministerium hat ein System amtlicher Kontrollen eingeführt, das gewährleistet, dass alle nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe, die sich der Verfahren zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Geltungsbereich dieses Inspektionsbesuchs bedienen, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 regelmäßig auf Risikobasis inspiziert werden. 2. Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten versucht zu gewährleisten, dass sämtliche Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln systematisch kontrolliert werden. Allerdings lässt sich nicht vollständig sicherstellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 eingehalten werden, da nicht alle Bestimmungen bei den amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden. Dies verstößt gegen Artikel 9 besagter Verordnung. 2

3 EINFUHREN UND INNERGEMEINSCHAFTLICHER HANDEL 1. Die existierenden Verfahren für Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Handel im Bereich tierischer Nebenprodukte genügen den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. BESTIMMTE FÜR TECHNISCHE VERWENDUNGSZWECKE VORGESEHENE TIERISCHE NEBENPRODUKTE DER KATEGORIEN 1 UND 2 1. Die in Verordnung (EG) Nr. 878/2004 beschriebenen Übergangsregelungen für bestimmte tierische Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, finden in Italien keine Anwendung. ALTERNATIVE MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE 1. Als einzige der in Verordnung (EG) Nr. 92/2005 erwähnten alternativen Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte wurde die Verwendung von Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern vom Gesundheitsministerium genehmigt. 2. Wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 vorgesehen, existiert ein System zur Zulassung von Anlagen, die Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern verwenden, sowie zur Durchführung regelmäßiger amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang VI besagter Verordnung aufgeführten Bestimmungen. Allerdings sind diese Systeme nur beschränkt dazu geeignet, die jederzeitige Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu gewährleisten, da die Beamten die Bestimmungen nur in begrenztem Umfang kennen. 3. Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Anlagen, die Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern verwenden, werden in der Regel gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgezeichnet. Allerdings waren die Aufzeichnungen nicht immer detailliert genug, um die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachprüfen zu können. 4. Die zentrale zuständige Behörde hat entgegen Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 keine landesweite Liste der Anlagen veröffentlicht, denen die Zulassung zur Verwendung von Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern erteilt wurde. 5. Die Betreiber von Anlagen, in denen Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern verwendet wurde, konnten ausführliche Aufzeichnungen und Handelspapiere vorlegen, die die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichen Informationen enthielten, und dadurch nachweisen, dass das Fett wie beschrieben verwendet bzw. transportiert wurde. 3

4 ORGANISCHE DÜNGEMITTEL UND BODENVERBESSERUNGSMITTEL 1. Bei der nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden alle Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die verarbeitetes tierisches Eiweiß verwenden, ausgeklammert, mit Ausnahme derer, die dieses Eiweiß aus anderen Mitgliedstaaten einführen. Für Erstere wurden nationale Rechtsvorschriften formuliert, die nicht alle maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten. Dies verstößt gegen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wonach technische Erzeugnisse einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in technischen Anlagen hergestellt werden müssen, die gemäß Artikel 18 besagter Verordnung zugelassen sind. 2. Während die amtlichen Kontrollen von nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel liefern oder herstellen, allgemein zufriedenstellend sind, können die Kontrollen, die von der Zentralinspektion für die Qualitätskontrolle von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anlagen durchgeführt werden, deren Zulassung auf den nationalen Vorschriften beruht, nicht gewährleisten, dass alle maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 eingehalten werden. Dies verstößt gegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006. Ferner existieren entgegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von der Zentralinspektion für die Qualitätskontrolle von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen. 3. Es wurden verschiedene nationale Maßnahmen ergriffen, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Futtermittel eingehen, allerdings fehlt der Beleg ihrer Wirksamkeit, da die Beamten nur begrenzte Kenntnis davon haben, auf welchem Weg das verarbeitete tierische Eiweiß in die Landwirtschaftsbetriebe gelangt, und da amtliche Kontrollen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 überprüfen sollen, erst kürzlich aufgenommen wurden. In der Praxis besteht jedoch nur ein geringes Risiko, dass derartige Produkte missbräuchlich verwendet werden oder mit Tieren in Kontakt kommen, da viele organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel zusätzliche Mineralien enthalten, die sie für das Aufbringen auf Weideland und den Tiergenuss ungeeignet machen. MASSNAHMEN IM FALLE DER NICHTEINHALTUNG 1. Es existieren Verfahren, nach denen die zuständigen Behörden im Falle der Nichteinhaltung geeignete Maßnahmen ergreifen können, etwa die Verhängung von Sanktionen, die den Anforderungen von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen. 4

5 ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN Von allen in den genannten Verordnungen aufgeführten Verfahren setzt Italien nur die Möglichkeit zur Verwendung von Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern gemäß Verordnung (EG) Nr. 92/2005 und zur Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß als organisches Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 181/2006 ein. Für die Bereiche im Rahmen dieses Inspektionsbesuchs wurden zuständige Behörden benannt, deren Organisation die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 weitgehend erfüllt. Alle maßgeblichen Anlagen werden regelmäßig amtlich kontrolliert, allerdings lässt sich aufgrund bestimmter Mängel bei der Organisation und Durchführung der Kontrollen nicht gewährleisten, dass alle einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden. Dennoch besteht nur ein geringes Risiko, dass Fett der Kategorie 1, das zur Verwendung in Wärmeboilern vorgesehen ist, missbräuchlich verwendet werden könnte, da alle Betreiber ausführliche Aufzeichnungen vorlegen konnten, durch die belegt wurde, dass das Fett in allen Fällen bestimmungsgemäß verwendet wurde. Ein größeres Risiko der missbräuchlichen Verwendung besteht für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, da die Beamten den Handelsweg von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das direkt an landwirtschaftliche Betriebe geht, bislang kaum verfolgen und da bei vom Hersteller versandten organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln häufig die Etiketten und Warnhinweise bezüglich des Einsatzes auf Weideland fehlten, die nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 vorgeschrieben sind. Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in Landwirtschaftsbetrieben wurden erst kürzlich aufgenommen. In der Praxis weisen die meisten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die an landwirtschaftliche Betriebe versandt werden, eine Zusammensetzung auf, die sie für das Aufbringen auf Weideland ungeeignet und als Futtermittel zu kostspielig und für den Tiergenuss unbrauchbar machen. Empfehlungen Die zentrale zuständige Behörde Italiens wird aufgefordert, binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Berichts Einzelheiten zu den ergriffenen und geplanten Maßnahmen und den Fristen für deren Erledigung vorzulegen. Nr. Empfehlung 1 Ergreifung von Maßnahmen, um eine wirksame Koordination zwischen und innerhalb der Behörden einzurichten, die für die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Kontrolle des Handelswegs von verarbeitetem tierischem Eiweiß zuständig sind, damit durch die amtlichen Kontrollen wirksam überprüft werden kann, ob die organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 181/2006 befördert und verwendet werden, insbesondere auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe. 5

6 2 Gewährleistung, dass alle für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Mitarbeiter, die prüfen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 eingehalten werden, angemessen geschult werden, damit sie in der Lage sind, ihre Aufgaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fachkundig und sachgerecht auszuführen. 3 Gewährleistung, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Inspektionsbesuchs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgezeichnet werden, und zwar ausführlich genug, um die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 8 besagter Verordnung zu überprüfen. 4 Gewährleistung, dass alle Anlagen, die zur Verwendung von Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern zugelassen wurden, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 genannten Anforderungen erfüllen. 5 Veröffentlichung einer landesweiten Liste der Anlagen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 92/2005 zur Verwendung von Fett der Kategorie 1 in Wärmeboilern zugelassen wurden, wie in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen. 6 Gewährleistung, dass Anlagen, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel unter Einsatz von verarbeitetem tierischem Eiweiß herstellen, gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als technische Anlagen zugelassen sind, und dass die einschlägigen Anforderungen besagter Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 erfüllt sind. 7 Gewährleistung, dass landwirtschaftliche Betriebe, die mit organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln beliefert werden, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 erfüllen. Die Reaktion der zuständigen Behörde auf die Empfehlungen kann unter folgender Adresse eingesehen werden: 6

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