1. Pflichtteil und verfügbare Quote. 2. Pflichtteilsberechtigte Personen. 3. Berechnung der Pflichtteile. HS 2010 Seite 24

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1 Übersicht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote 2. Pflichtteilsberechtigte Personen 3. Berechnung der Pflichtteile Enterbung HS 2010 Seite 24 Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) Rechnerische Anteile am Vermögen des Erblassers, in Bruchteilen angegeben Seite 25 1

2 Pflichtteilsberechtigte Personen (ZGB 471) Nachkommen des Erblassers Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner Der Pflichtteil wird in Bruchteilen (Quoten) des gesetzlichen Erbanspruchs festgelegt Gesetzliche Grundlagen: ZGB , 462, 471 Für die Berechnung massgebend ist also der gesetzliche Erbanspruch, mit welchen weiteren Pflichtteilserben der Erbe zu teilen hat sowie die vermögensmässige Bemessungsgrundlage Seite 26 Berechnung der Pflichtteile Ohne überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner Nachkommen: ¾ des Nachlasses Eltern bzw. Elternteil (nur, wenn keine Nachkommen) Beide Eltern leben: je ¼ des Nachlasses Elternteil verstorben ohne Nachkommen: ½ des Nachlasses Elternteil verstorben mit Nachkommen: ¼ des Nachlasses Seite 27 2

3 Berechnung der Pflichtteile Mit überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner Ehegatte und Nachkommen: ¼ und ⅜ des Nachlasses Ehegatte und Eltern: ⅜ und ⅛ des Nachlasses Ehegatte und Erblassergeschwister: ⅜ und 0 des Nachlasses Ehegatte und weitere Angehörige: ½ und 0 des Nachlasses Geschwister und weitere Angehörige sind nicht pflichtteilsgeschützt Seite 28 Berechnungsbeispiel Erblasser hinterlässt Ehefrau, Vater und Schwester 1. Keine erste Parentel zweite Parentel (ZGB 458 I) 2. Gesetzliche Ansprüche (ZGB 462 Ziff. 2): - Ehefrau: ¾ - Zweite Parentel: ¼ 3. Pflichtteilsberechnung: - Ehefrau (ZGB 471 Ziff. 3 i.v.m. 462 Ziff. 2): ½ ¾ = ⅜ - Vater (ZGB 471 Ziff. 2 i.v.m. 462 Ziff. 2 und 458): ½ ¼ ½ = Schwester: kein! (vgl. ZGB 471) 4. Berechnung der verfügbaren Quote: 1 - ⅜ = 9 16 Seite 29 3

4 Übersicht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote 2. Pflichtteilsberechtigte Personen 3. Berechnung der Pflichtteile Enterbung HS 2010 Seite 30 Erblasser hat die Verfügungsbefugnis überschritten und damit den Pflichtteil eines Erben beschnitten. Folge: Verfügung untersteht der nach ZGB 522 ff. Berechnung: Es gilt der Wert des Nachlassvermögens am Todestag (vgl. ZGB 474 I). Beachte Hinzurechnungssystematik von ZGB 475 i.v.m. 527 Seite 31 4

5 Gesetzliche Grundlage: ZGB 522 ff. Herabsetzbare Verfügungen Verfügungen von Todes wegen (ZGB 522) Erbeinsetzung (ZGB 483) Vermächtnis (ZGB 484 ff.) Beachte insb. unteilbare Sachen, ZGB 526 Wahlmöglichkeit: - Sache behalten und den die verfügbare Quote übersteigenden Betrag zur Verfügung stellen oder - Sache herausgeben und den Betrag innerhalb verfügbarer Quote beanspruchen Seite 32 Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) Ziff. 1: Erbvorbezüge Aufzählung nicht abschliessend und durch ZGB 626 II zu ergänzen Ausstattung als Oberbegriff Ausgleichung schliesst die aus Wenn keine Ausgleichung stattfindet (z.b. wegen ausdrücklicher Befreiung): 2 Lehrmeinungen - Objektive Theorie - Subjektive Theorie Seite 33 5

6 Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) Ziff. 2: Erbabfindungen und Auskaufsbeträge Entschädigung für Erbverzicht (ZGB 495) eines pflichtteilgeschützten Erben nur bis zum Pflichtteil des verzichtenden Erben (ZGB 535 I, II, 536) Seite 34 Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) Ziff. 3: Schenkungsversprechen und Schenkungen Wichtigster Anwendungsfall im täglichen Leben Erfasst werden alle Schenkungen die zu Lebzeiten frei widerrufbar waren, also solche die erst mit dem Tod unwiderruflich werden (ohne Frist) Weiter werden alle Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfasst Nicht erfasst werden übliche Gelegenheitsgeschenke Auch gemischte Schenkungen werden bzgl. unentgeltlichem Teil erfasst Sonderfall Stiftungen: Errichtung ist zwar keine Schenkung, wird aber in ZGB 82 einer solchen gleichgestellt. Seite 35 6

7 Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) Ziff. 4: Umgehungsgeschäfte Zuwendungen, die der Erblasser offensichtlich vorgenommen hat, um seine Verfügungsbeschränkung (freie Quote) zu umgehen Umgehungsabsicht muss beim Veräusserer vorliegen (Kenntnis des Empfängers nicht erforderlich; beachte aber ZGB 528) z.b. Verkauf des Ferraris zu einem Spottpreis : Richtiger Wert wird ermittelt und zum Nachlass hinzugerechnet (siehe ZGB 475) Nicht möglich bei vollem Gegenwert bzw. nur geringer Abweichung Seite 36 Nutzniessung und Renten (ZGB 530) Problem: Kapitalwert einer Nutzniessung bzw. Rente (welche die Erbschaft belastet) übersteigt die verfügbare Quote. Pflichtteilsgeschützte Erben können: Die verhältnismässige der Ansprüche oder Die Ablösung der Nutzniessung bzw. Rente verlangen Seite 37 7

8 Rückleistungsproblematik (ZGB 528) Ist die Zuwendung beim Empfänger noch vorhanden, muss letzterer diese bzw. ihren Wert zurückerstatten, bis die Pflichtteile aufgefüllt sind (Wissen um Pflichtteilsverletzung ist insoweit irrelevant) Ist die herabsetzbare Zuwendung oder ihr Gegenwert bei der bereicherten Person nicht mehr vorhanden, so ist gem. ZGB 528 zwischen einer gut- und bösgläubig erhaltenen Zuwendung zu unterscheiden: Der gutgläubige Empfänger (der von der Möglichkeit einer Pflichtteilsverletzung nichts weiss bzw. auf Grund der Umstände wissen müsste) muss die Zuwendung nur insoweit zurückleisten, als er zur Zeit des Erbganges noch bereichert ist Der bösgläubige Empfänger (der schon bei Empfang der Zuwendung annehmen musste, dass die Möglichkeit einer Pflichtteilsverletzung besteht) muss hingegen hinnehmen, dass die Zuwendung zurückzuleisten ist, bis die verletzten Pflichtteile aufgefüllt sind Seite 38 Reihenfolge der (ZGB 532) Zuerst: Verfügungen von Todes wegen Dann: Zuwendungen unter Lebenden Berechnung der bei Verfügung von Todes wegen ZGB 525: Zuwendung an Nichterben bzw. Erben ohne Pflichtteilsschutz: nach Verhältnis des Gesamtbetrags der Zuwendungen ZGB 523: Gleichzeitige Zuwendung an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben: verhältnismässig nach Beträgen, die über den Pflichtteil hinausgehen Seite 39 8

9 Aktivlegitimation Nachkommen Eltern, falls keine Nachkommen Überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner U.U.: Konkursverwaltung oder Gläubiger (ZGB 524) Nicht: Willensvollstrecker Passivlegitimation Erben Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden Vermächtnisnehmer Nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft Seite 40 Gerichtsstand und Fristen (ZGB 533, ZPO 28) Gerichtsstand: Letzter Wohnsitz des Erblasser Keine Verjährungs-, sondern Verwirkungsfrist: Ein Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist) Zehn Jahre in jedem Fall (absolute Frist) Einredeweise: immer Seite 41 9

10 Übersicht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote 2. Pflichtteilsberechtigte Personen 3. Berechnung der Pflichtteile Enterbung HS 2010 Seite 42 Enterbung Gesetzliche Grundlage: ZGB 477 ff. Enterbungsarten Strafenterbung Präventiventerbung Nur bei schwer wiegenden Fällen Wirkung Wegfall der Erbeneigenschaft (ZGB 478) wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte (ZGB 478 II, III) Seite 43 10

11 Strafenterbung Schwer wiegende Fälle: Schwere Straftat gegen Erblasser oder nahe stehende Personen Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber Erblasser oder Angehörigen U.U. Verletzung der Unterstützungspflicht nach ZGB 328 Keine schwer wiegenden Fälle: Verbrechen gegen Dritte ohne nahe Beziehung zum Erblasser Kollision mit anderen rechtlichen oder moralischen Pflichten Verhalten muss schuldhaft erfolgt sein Verhalten darf nicht verziehen sein Seite 44 Präventiventerbung Begriff: Enterbung, wenn Erbe überschuldet Einschränkungen Vorliegen von Verlustscheinen für mehr als ein Viertel des gesetzlichen Erbteils Erblasser darf höchstens die Hälfte des Pflichtteils entziehen Erblasser muss die entzogene Quote den Nachkommen des Enterbten (nach gesetzlicher Erbordnung) zuwenden Enterbte muss Nachkomme des Erblassers sein keine Enterbung des Ehegatten möglich! Seite 45 11

12 Enterbung Nennung und Beweis Enterbungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (ZGB 479 I) Beweislast trifft denjenigen, der aus der Enterbung Vorteile zieht (ZGB 479 II) Wenn Angabe fehlt bzw. Nachweis scheitert: Enterbter kann Pflichtteil verlangen (sklage), nicht aber gesetzlichen Erbteil (Ausnahme: Ungültigkeitsklage mit Beweislast bzgl. Willensmangels beim Enterbten ) Vgl. ZGB 479 III i.v.m. 519 I Ziff. 2 Seite 46 12

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