Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

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1 , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242 BGB Einfluss der Grundrechte (Bürgschaftsentscheidung BVerfG) Unzulässige Rechtsausübung unredlicher Erwerb eines Rechts widersprüchliches Verhalten ( venire contra factum proprium ) Verwirkung von Rechten Zeitmoment + Umstandsmoment Beispiel 162 BGB Beispiel: WE bei Nutzung öffentlicher Dienstleistungen (Hamburger Parkplatzfall Beispiel: Ausschluss der Anfechtung mangels Beeinträchtigung Teil 10, Nr. 3 Dritte im Schuldverhältnis: Überblick bei Abgabe/Übermittlung von Willenerklärungen Stellvertretung 164 ff BGB Bote 130 BGB bei der Leistungserfüllung 362 II BGB: Leistung an Dritte 267 BGB: Erfüllung durch Dritte 278 BGB: Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen als Leistungsempfänger 362 II BGB, 370 BGB außerhalb bestehender Schuldverhältnisse Haftung für Verrichtungsgehilfen 831 BGB Teil 10, Nr. 4 Prof. Dr. Teil 10, Nr. 1

2 , Rechtsgeschäftliche Zurechnung der Erklärungen anderer Stellvertretung Erklärungsvertreter 164 I 1 BGB Empfangsvertreter: 164 III Bei Fehlern 166 BGB Bote Empfangsbote 130 I 1 BGB Erklärungsbote 120 (unbewusste Falschübermittlung) bewusste Falschübermittlung: analog Teil 10, Nr : Haftung für Erfüllungsgehilfen Bestehen eines Schuldverhältnisses Reichen Sonderverbindungen wie das nachbarschaftliche Verhältnis? h.m.: nein Einschaltung des Gehilfen durch den Schuldner kein Weisungsrecht erforderlich Art der Beziehung Schuldner/Gehilfe unerheblich auch bei Heranziehung unabhängiger anderer (z.b. Einschaltung der Post) Sachlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Erfüllung nicht nur Pflichtverletzung bei Gelegenheit der Erfüllung Verschulden des Gehilfen 276 BGB Teil 10, Nr. 6 Zurechnung des Mitverschuldens von Erfüllungsgehilfen Rechtsgrundlage 254 II 2 Auslegung streitig: Rechtsfolgenverweisung? setzt Bestehen eines Schuldverhältnis voraus Rechtsgrundverweisung? setzt nicht bereits Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus, Erfüllungsgehilfe wäre dann untechnisch zu verstehen Teil 10, Nr. 7 Prof. Dr. Teil 10, Nr. 2

3 , Haftung für Verrichtungsgehilfen nach 831 BGB Verrichtungsgehilfe: Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse Weisungsabhängigkeit rechtswidrige Schädigung durch Gehilfen (Erfüllung eines Deliktstatbestandes) in Ausführung der Verrichtung (innerer Zusammenhang) Ausschluss der Exkulpation 831 I 2: ordnungsgemäße Auswahl + ordnungsgemäße Überwachung oder mangelnde Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung bei Auswahl/Überwachung und Schaden Teil 10, Nr. 8 Unterschiede keine eigenständige Anspruchsgrundlage Zurechnung fremden Verschuldens setzt Bestehen einer Sonderverbindung im Zeitpunkt der Handlung voraus eigenständige Anspruchsgrundlage Haftung für eigenes Verschulden setzt nicht Bestehen eine Sonderverbindung voraus Teil 10, Nr. 9 Pflichten in einem vertraglichen Schuldverhältnis Nebenpflichten Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung, geschäftliche Kontakte II gegenüber Dritten 311 III Leistungspflichten I (Schutz- und Obhutspflichten) II Teil 10, Nr. 10 Prof. Dr. Teil 10, Nr. 3

4 , Sachwalterhaftung 311 III Voraussetzungen: erhebliche Beeinflussung von Vertragsverhandlungen oder Vertragsschluss durch besonderes Vertrauen für Dritten Rechtsfolge: Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach 241 II BGB h.m.: Verpflichtung, nicht Berechtigung des Dritten! Dritter wird nicht in den Schutzbereich einbezogen, sondern ein Dritter wird einer vertragsähnlichen Haftung unterzogen. Teil 10, Nr. 11 Leistungsberechtigung/ Leistungsverpflichtung Dritter Drittbegünstigung Vertrag zugunsten Dritter Leistungsversprechen/Leistungspflichten nach 241 I zugunsten des/der Dritten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schutzwirkungen/Pflichten nach 241 II BGB zugunsten des/der Dritten Drittbelastungen: ohne Einwilligung des Dritten nicht möglich Schaden von Dritten kann vom Gläubiger geltend gemacht werden: Drittschadensliquidation (GK II) Teil 10, Nr. 12 Drittbegünstigung durch Rechtsgeschäft unechter Vertrag zugunsten Dritter Schuldner darf an Dritten leisten (Erfüllungswirkung nach 362 II BGB) Anspruch auf Leistung nur für Gläubiger nicht für den Dritten echter Vertrag zugunsten Dritter Dritter erwirbt eigenen Anspruch aus dem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ( 328 I BGB) Beispiele: Lebensversicherung/Sparbuch für Dritte/n; Kaufvertrag mit Maklerprovisionsklausel Teil 10, Nr. 13 Prof. Dr. Teil 10, Nr. 4

5 , Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Anspruch auf die geschuldete Leistung steht allein dem Gläubiger zu der Dritte ist jedoch in die Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen bei Verletzung vertragliche Sekundäransprüche (Schadensersatz) Teil 10, Nr. 14 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Rechtsgrundlage Frühere Meinung: 328 BGB entsprechend Rechtsprechung: ergänzende Vertragsauslegung Literatur: 242 BGB 311 Abs. 3 BGB: Zwar passt der Wortlaut, nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber allerdings nur die sog. Sachwalterhaftung regeln Am Besten: 280 Abs. 1 i.v.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Teil 10, Nr. 15 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Voraussetzungen Leistungsnähe Der Dritte muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Schutzinteresse Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben Erkennbarkeit für den Schuldner Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages muss für den Schuldner erkennbar sein. Schutzbedürftigkeit des Dritten Der Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche haben. Teil 10, Nr. 16 Prof. Dr. Teil 10, Nr. 5

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