Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Karteikarten Betriebliche Steuerlehre Gewerbesteuer Prof. Jelena Milatovic, LL.M.
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1 Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Karteikarten Betriebliche Steuerlehre Gewerbesteuer Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht
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3 Welche Bedeutung und Stellung hat die Gewerbesteuer im Steuersystem? 3
4 1.1 Bedeutung und Stellung im Steuersystem Gewerbesteuer Gemeindesteuer Die Berechtigung zur Steuererhebung steht den Gemeinden zu. Realsteuer Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb (= Objekt). Betriebsteuer Ab dem VZ 2008 keine abziehbare BA mehr ( 4 Abs.5b EStG). Indirekte Steuer Steuerschuldner kann die Gewerbesteuer über den Preis auf den Verbraucher abwälzen. 4
5 Nennen Sie die Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer. 5
6 1.2 Rechtsgrundlagen Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) = Rechtsnormen, verbindlich für Bürger, Gerichte und Verwaltung Gewerbesteuer-Richtlinien = Verwaltungsvorschriften, binden nur die Finanzbehörde 6
7 Wie gestaltet sich die Verwaltung der Gewerbesteuer? 7
8 1.3 Die Verwaltung der Gewerbesteuer Abgabe der Gewerbesteuererklärung beim FA Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides an Stpfl. Gemeinde Festsetzung der Gewerbesteuer unter Anwendung des für die Gemeinde gültigen Hebesatzes Gewerbesteuerbescheid ergeht an 8
9 Nennen Sie die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinden und Betriebsfinanzämter hinsichtlich der Gewerbesteuer. Erläutern Sie diese. 9
10 1.4 Zuständigkeiten Gemeinden Betriebsfinanzämter zuständig für: Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer Erstellung des Gewerbesteuerbescheids Entscheidung über: - Stundung - Niederschlagung - Erlass der Gewerbesteuer - Aussetzung der Vollziehung zuständig für: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Festsetzung, ggf. Zerlegung des Steuermessbetrags Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer, wenn diese nicht auf die Gemeinden übertragbar ist. 10
11 Was ist der Grundlagenbescheid und was ist der Folgebescheid im Gewerbesteuerrecht. 11
12 1.4 Zuständigkeiten Gemeinde Betriebsfinanzamt erstellt erstellt Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) Gewerbesteuermessbescheid/ ggf. -zerlegungsbescheid (Grundlagenbescheid) Bekanntgabe Bekanntgabe steuerpflichtiger Unternehmer steuerpflichtiger Unternehmer 12
13 Welche Rechtsbehelfe stehen mir im Gewerbesteuerrecht zur Verfügung? 13
14 1.5 Steuerbescheide und Rechtsbehelfe Bescheide Gewerbesteuerbescheid Gewerbesteuermessbescheid, -zerlegungsbescheid Widerspruch bei der Gemeinde Einspruch beim Finanzamt Rechtsbehelfe Anfechtungsklage Verwaltungsgericht Klage beim Finanzgericht Berufung Landesverwaltungsgericht Revision Bundesvewaltungsgericht Revision Bundesfinanzhof 14
15 Wer unterliegt einer Gewerbesteuerpflicht in Deutschland? 15
16 2.1 Gewerbesteuerpflicht Gewerbesteuer = unterliegen alle Gewebebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden Gewerbebetrieb = gewerbliches Unternehmen i.s.d. EStG, welches persönlich und sachlich selbständig ist 16
17 Welche Arten des Gewerbebetriebs sind Ihnen bekannt und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen diese? 17
18 2.2 Steuergegenstand Arten des Gewerbebetriebs stehender Gewerbebetrieb 2 Abs.1 GewStG Reisegewerbebetrieb, 35 a GewStG, 1 GewStDV kraft gewerblicher Betätigung i. S.d. 15 EStG, 2 Abs.1 GewStG kraft Rechtsform KapG wie z.b. KGaA, AG, GmbH 2 Abs. 2 GewStG kraft wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, z.b. der (nicht) eingetragene Sportverein unterhält eine Vereinsgaststätte. 2 Abs. 3 GewStG 18
19 Welche Formen eines Gewerbebetriebs gibt es? 19
20 2.2 Steuergegenstand Formen des Gewerbebetriebs gewerblicher Betätigung kraft Rechtsform/ Gesetz wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Einzelunternehmen Personengesellschaften, z.b. OHG, KG juristische Personen des öffentlichen Rechts nichtrechtfähige Stiftungen und Zweckvermögen Kapitalgesell-schaften, z.b. AG, GmbH gewerblich geprägte Personengesellschaften rechtsfähige Vereine und Stiftungen nichtrechtsfähige Vereine 20
21 Wodurch wird eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst? 21
22 2.2 Steuergegenstand gewerblicher Betätigung Eine gewerbliche Tätigkeit. Formen des Gewerbebetriebs kraft Rechtsform/ Gesetz Die Gewerbesteuer wird ausgelöst durch: Jede Art von Tätigkeit. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. 22
23 Wer ist Steuerschuldner bezogen auf die verschiedenen Unternehmensformen? 23
24 2.3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Unternehmer, auf dessen Rechnung und Gefahr das Gewerbe betrieben wird Gesellschaft, z.b. OHG, KG, GbR. Die Gesellschafter können als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden Juristische Personen, z.b. AG, GmbH, die Gesellschafter kommen als Haftungsschuldner nicht in Betracht. 24
25 Wann beginnt und wann endet die Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der verschiedenen Unternehmensformen? 25
26 2.4 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht Beginn der Steuerpflicht Ende der Steuerpflicht EU/PersG: mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (Vorbereitungshandlung oder Eintragung ins HR genügt nicht) KapG: mit Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit; spätestens mit Eintragung ins HR Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb: mit Aufnahme des Betriebs EU/PersG: mit tatsächlicher Einstellung des Betriebs KapG: mit dem Einstellen jeglicher Tätigkeit Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb: mit Einstellung des Betriebs 26
27 Stellen Sie das Berechnungsschema des Gewerbeertrags dar und geben jeweils die entsprechende gesetzliche Grundlage an. 27
28 3.1 Ausgangspunkt Gewerbeertrag: Beachte: Das GewStG kennt eigene Regeln. 28
29 Nach welchem Paragraphen werden die Hinzurechnungen bestimmt? Gehen Sie dabei genauer auf die verschiedenen Möglichkeiten der Hinzurechnungen ein. 29
30 3.2 Hinzurechnungen Auswahl der Hinzurechnungen nach 8 GewStG 1. Entgelte für Schulden ( 8 Nr. 1 a GewStG) 2. Renten und dauernde Lasten ( 8 Nr. 1 b GewStG) 3. Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters ( 8 Nr. 1 c GewStG) 4. Miet- und Pachtaufwendungen beweglicher WG des AV ( 8 Nr. 1 d GewStG) 5. Miet- und Pachtaufwendungen unbeweglicher WG des AV ( 8 Nr. 1 e GewStG) 6. Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten ( 8 Nr. 1 f GewStG) 7. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft ( 8 Nr. 8 GewStG) 8. Zuwendungen (Spenden) bei Körperschaften ( 8 Nr. 9 GewStG) 30
31 Unter welchen Voraussetzungen erfolgen die Hinzurechnungen? 31
32 3.2 Hinzurechnungen 8 Arten Voraussetzungen Nr. 1a Entgelte für Schulden Zinsen für langfristige und kurzfristige Schulden. Dazu gehören alle Zinsaufwendungen unabhängig von der LZ, Damnum (Disagio), gewährte Skonti, sofern nicht handelsüblich. Nr.1b Nr. 1c Nr. 1d Nr. 1e Nr. 1f Nr. 8 Nr. 9 Renten und dauernde Lasten Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters 20 % der Mieten, Pachten, Leasingraten bewegliche WG 50 % der Mieten, Pachten, Leasingraten unbewegliche WG 25 % der Lizenzgebühren Verlustanteil an PersG Spenden (ohne Parteispenden) Ein Zusammenhang mit Gründung oder Erwerb des Betriebes ist hinfällig. Keine Pensionszahlungen Hinzurechnung auch dann, wenn die Gewinnanteile beim stillen Gesellschafter ebenfalls der Gewerbesteuer unterliegen, d.h. wenn die Beteiligung zu einem BV gehört. Unerheblich ist, ob der Vermieter selber gewerbesteuerpflichtig oder im Inland ansässig ist. Unerheblich ist, ob der Vermieter selber gewerbesteuerpflichtig oder im Inland ansässig ist. z.b. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberechte und Namensrechte. Nicht reine Vertriebslizenzen, die lediglich zum Weiterverkauf berechtigen. PersG kann im In- oder Ausland liegen. Nur sofern Gesellschafter Mitunternehmer sind. Beteiligung muss zum BV gehören. Nur sofern Gewerbebetrieb körperschaftsteuerpflichtig. 32
33 Nach welchem Schema lässt sich die Summe der Hinzurechnungen nach 8 Nr.1 GewStG bestimmen? 33
34 3.2 Hinzurechnungen 8 Nr. 1 Aufwand für Finanzierungsanteil a Entgelte für Schulden 100% b Renten und dauernde Lasten Zinsanteil 100% c Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters 100% d Mieten, Pachten, Leasingraten bewegliche WG 20% e Mieten, Pachten, Leasingraten unbewegliche WG 50% f Lizenzgebühren 25% = Summe - Freibetrag = übersteigender Betrag Summe davon ¼ = x ¼ = Hinzurechnung 34
35 Nach welchem Paragraphen werden die Kürzungen bestimmt? Gehen Sie dabei genauer auf die verschiedenen Möglichkeiten der Kürzungen ein. 35
36 3.3 Kürzungen 1,2% des Einheitswertes des zum BV gehörenden Grundbesitzes Gewinnanteile an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft Kürzungen nach 9 GewStG Gewinnanteile aus den Anteilen an einer steuerpflichtigen inländischen Körperschaft Spenden, die aus den Mitteln des Gewerbebetriebes geleistet worden sind 36
37 Was besagt der Paragraph 9 Nr. 1 GewStG? 37
38 3.3 Kürzungen Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung wird gekürzt um: 9 Nr. 1 1,2% des Einheitswertes für Grundbesitz (140%), der zum BV gehört. Diese Kürzung erfolgt, um eine Doppelbelastung durch die Grundsteuer zu vermeiden. Daher gilt die Kürzung nicht für Grundstücke, die von der Grundsteuer befreit sind. Nur Grundbesitz, der zu Beginn des Erhebungszeitraums, also zum , zum BV gehört hat, ist zu berücksichtigen. Die Einheitswerte von Grundstücken wurden letztmalig auf den festgestellt. Um mittlerweile eingetragenen Werterhöhungen vom Grundvermögen aufzufangen, werden gem. 70, 121a BewG die Einheitswerte vom mit 1,4 multipliziert (= 140% des ursprünglichen Einheitswertes). Einheitswert x 1,4 = BMG x 1,2% = Kürzungsbetrag 38
39 Was besagen die Paragraphen 9 Nr. 2 und Nr. 5 GewStG? 39
40 3.3 Kürzungen 9 Nr. 2 Gewinnanteile an einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer in- oder ausländischen PG. 9 Nr. 5 Spenden in betragsmäßig begrenzter Höhe (Maximalbetrag). Spenden für politische Parteien und für Wählervereinigungen sind nicht abziehbar 4 Abs. 6 EStG. 40
41 Erläutern Sie die zwei Kürzungsmethoden in Hinblick auf dem Spendenabzug. 41
42 3.3 Kürzungen Kürzungsmethoden für abzugsfähige Spenden nach 9 Nr. 5 GewStG Methode 1 Methode 2 20% des Gewinns Bei KapG: 20 % des um die Hinzurechnungen nach 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns 4 Promille der Summe aus den Umsätzen, Löhnen und Gehältern Die Spenden können bei allen Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten, führen im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Erhebungszeiträume zu Kürzungen. 42
43 Welche Freibeträge sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen? 43
44 3.4 Freibeträge wenn der Gewerbebetrieb von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben wird. Der Freibetrag wird betriebsbezogen gewährt. wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb von einer sonstigen Person des öffentlichen Rechts oder einem nichtrechtsfähig Verein betrieben wird sowie Bei Wechsel des Steuerschuldners wird er nach Dauer der persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt. bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 44
45 Wie wird der Gewerbesteuermessbetrag berechnet? 45
46 3.5 Gewerbesteuermessbetrag Alle Gewerbetreibende 3,5% Die Steuermesszahl wird auf den ermittelten Gewerbeertrages angewendet. Dabei wird der Gewerbeertrag auf volle 100 nach unten abgerundet. FB in Höhe von für natürliche Personen und PG. FB in Höhe von bei Vereinen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (kein FB für KapG) 46
47 Was besagt die Anwendung des Hebesatzes und welche gesetzliche Grundlage ist in diesem Zusammenhang zu nennen? Gibt es einen Mindesthebesatz? 47
48 3.6 Hebesatz Die hebeberechtigte Gemeinde wendet auf den Gewerbesteuermessbetrag den für die Gemeinde zuständigen Hebesatz an. Zur Berechnung der Gewerbesteuerschuld wird der Steuermessbetrag mit dem Prozentsatz (Hebesatz) multipliziert. Den Hebesatz legt die hebeberechtigte Gemeinde fest ( 4, 35a GewStG). Er muss für alle Unternehmen in den Gemeinden gleich hoch sein und mindestens 200% betragen. Die Hebesätze werden von den Gemeinden per Satzung festgelegt. 48
49 Nach welchem Schema wird die Gewerbesteuer berechnet? 49
50 3.7 Berechnung der Gewerbesteuer Steuermessbetrag Beispiel: x Hebesatz, 16 Abs. 1 GewStG 400% = Gewerbesteuerschuld Vorauszahlungen 20 Abs. 1 GewStG = Abschlusszahlungen 20 Abs. 2 GewStG
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