DAS NEUE DÜNGERECHT im Überblick
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- Sophie Klein
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1 DAS NEUE DÜNGERECHT im Überblick DAS NEUE DÜNGERECHT Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen, am , Tuniberghalle in Freiburg-Tiengen Klaus Mastel Regierungspräsidium Freiburg Referat Pflanzliche und tierische Erzeugung Bertoldstraße 43, Freiburg i. Br. Tel.: Fax
2 Rechtsgrundlagen neues Düngerecht Rechtsgrundlage Verfahrensstand Verkündigung im BGBl. I Inkrafttreten Düngegesetz (DüG): Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften vom 5. Mai 2017, Düngeverordnung (DüV) : Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 20. Mai 2017, am 15. Mai 2017, S ff. 15, Mai 2017 Nr. 32 am 01. Juni 2017, S ff. 2. Juni 2017 Anlagenverordnung: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)1, 2 vom 18. April 2017 Nr. 22, am 21. April 2017, S. 905 ff. 01. August 2018 Stoffstrombilanz-VO 1) Verabschiedung durch Bundesrat. ist vor dem zu erwarten 1) : ab 2018: Betriebe mit mehr als 50 GVE oder mehr als 2,5 GV/ha und mehr als 30 ha LN oder Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen oder Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben, und mit einem viehhaltenden Betrieb in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. (Quelle: BBZ Nr. 25 vom S.13) Ab 2023: Betriebe mit mehr als 50 GVE oder 20 ha LN oder Wirtschaftsdünger aufnehmen (noch keine Bagatellgrenze) weitere düngerechtlichen Vorschriften: Düngemittelgesetz und die Verbringungs-VO
3 Novellierung des Düngerechts - Inhalte Düngegesetz stellt den gesetzlichen Rahmen u. a. für die Düngeverordnung (DüV) dar. Düngeverordnung (DüV) legt bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzte Flächen (Ackerland, gartenbaulich und weinbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Hopfenflächen. 2 Nr. 1 DüV) fest. Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Sinne der DüV) gehören: - in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen und - Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch ein gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird. 3
4 ...Novellierung des Düngerechts Ziel und politische Rahmendbedingungen Ziel der Novellierung: Minimierung des Austrages umweltrelevanter Nährstoffe (N, P) in die Umwelt (Boden, Wasser, Luft) Politische Rahmenbedingungen: - NEC-Richtlinie der EU (Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe), Absenkung NH 3 -Emissionen um 29 % - Nitratrichtlinie der EU > Umsetzung durch DüV (Klage der EU) - Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, u. a. deutliche Verringerung der N-überschüsse in D 4
5 Nitratkonzentration im Grundwasser (für 2015) (PM des UM vom bzw. vom ) Die mittlere Nitratkonzentration im Grundwasser geht zurück. Die Maßnahmen des Landes zeigen Wirkung. Die Nitratbelastung des Grundwassers hat über die Jahre deutlich abgenommen. Bei 47 Prozent der Messstellen hat die Konzentration abgenommen, bei 44 Prozent gab es jedoch eine Zunahme. Die Zahl der stark belasteten Flächen ist weiter rückläufig. Teilmessnetz Landwirtschaft (437 konsistente Meßstellen): 1994 (36,7 mg/l) -6, (30,3 mg/l) 5
6 Nitratgehalte 2014 an den Landesmessstellen (aus LUBW: GW-Überwachungsprogramm. Kurzbericht 2014) K. Mastel, Infotgg. Neues Düngerecht, F.- Tiengen am
7 Nitrat-N-Gehalte im Boden im Herbst in Abh. von der Kulturart (Ø , SchALVO-Herbstkontrollaktion in BW ) 0-30cm Ø BW: 46 Quelle: Dr. M. Finck, LTZ, persönliche Mitteilung In ( ): Anzahl Standorte
8 Die neue Düngeverordnung (DüV); 5 Themenblöcke Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel Nährstoffvergleich/Bilanzierung Lagerkapazität Länderregelungen
9 Novellierung der DüV Grundsätze für die Anwendung von Dünge-, Bodenhilfsmitteln, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 3, 4 DüV) Gleichgewicht zwischen Nährstoffbedarf der Pflanze und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und der Düngung Aufbringungszeit und menge sind so zu wählen, dass die Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht und dem Nährstoffbedarf entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Grundsätze stehen seit 1996 in der Düngeverordnung! Text: Pfleiderer,
10 Novellierung DüV Begriffsbestimmungen ( 2 DüV) Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist. Gesamte Nährstoffmenge, die die Pflanzen benötigen Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt. die zu düngende Nährstoffmenge Text: Pfleiderer,
11 Novellierung der DüV Düngebedarfsberechnung (N + P, 3, 4 DüV).. rechnen und dokumentieren vor dem Aufbringen wesentlicher N- (50 kg N/ha) und P- (30 kg P 2 O 5 /ha) Mengen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit:! Aufzuzeichnen sind - Düngebedarfsberechnung, - N- und P-Gehalte der Düngemittel (Gesamt-N, verfügbarer N oder Ammonium-N, Gesamt-Phosphat) - N- und P-Mengen im Boden! 11
12 12 Novellierung der DüV Düngebedarfsberechnung (N + P, 3, 4 DüV) Düngebedarfsermittlung für Stickstoff ergibt eine kulturund standortbezogene N-Obergrenze für die gesamte Düngung (Teilgaben sind zulässig). Die N-Obergrenze darf nicht überschritten werden. Nachträgliche eingetretene Umstände, die zu höherem Düngebedarf führen, sind zu begründen und zu dokumentieren Neue Düngebedarfsermittlung Voraussetzung für die Aufbringung von Düngemitteln: Es muss ein Düngebedarf bestehen!
13 Novellierung der DüV keine Düngebedarfsberechnung und kein Nährstoffvergleich ( 8 (6) DüV) notwendig für Flächen, auf denen Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, auf Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- oder Obstbaus oder KUP für Betriebe, die weniger als 15 ha LF bewirtschaften oder bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, die einen Nährstoffanfall von höchstens 750 kg N aus WD tierischer Herkunft aufweisen und keinen WD tierischer Herkunft sowie keine Gärreste aufnehmen, oder auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (50 kg N/ha und 30 kg P 2 O 5 /ha) ausbringen.
14 Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel Nährstoffvergleich/Bilanzierung Lagerkapazität Länderregelungen
15 Novellierung DüV ; Bodenzustand ( 5 (1) DüV) Besondere Vorgaben für alle N- und P-haltigen Stoffe Generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden: überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt ist. Ausnahme: Kalkdünger < 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden, wenn kein Abschwemmen zu besorgen ist. Bis zu 60 kg/ha Gesamt-N dürfen auf gefrorenem Boden unter bestimmten Bedingungen aufgebracht werden. Text: Pfleiderer,
16 Novellierung DüV ; Einarbeitung org. Dünger ( 6 (1)) unverzügliche Einarbeitung von organischen und organischmineralischen Düngemitteln incl. Wirtschaftsdünger mit wesentlichen Gehalten (> 1,5 % in der TS) an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland spätestens innerhalb von vier Stunden ab Beginn der Ausbringung. Ausgenommen sind Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost Düngemittel < 2 % Trockenmassegehalt (festgestellt) Neu! Für Harnstoff gilt Einarbeitungspflicht ab alternativ Aufbringung mit Ureasehemmstoff Neu! Text: Pfleiderer,
17 Novellierung der DüV Sperrfristen ( 6 (8) DüV) Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten dürfen nicht ausgebracht werden auf : - Verschiebung der Sperrzeiten um bis zu 4 Wochen möglich Grafik: LTZ Augustenberg - Ausnahmen für Düngemittel < 2 % TS (max. 30 kg N ha -1 ) auf Antrag möglich
18 Novellierung der DüV Gewässerabstand ( 5 (2) DüV) um einen direkten Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen zu vermeiden, müssen Grafik: LTZ Augustenberg mind. 4 m Abstand zur Böschungsoberkante wenn Ausbringungsbreite = Arbeitsbreite; oder mit Grenzstreueinrichtung mind. 1 m Innerhalb 1 m absolutes Ausbringungsverbot 5 m Mindestabstand = für Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen Wassergesetz Baden- Württemberg (gültig seit )
19 Novellierung der DüV Gewässerabstand ( 5 (2)) Stark geneigte Flächen entlang von Gewässern: (mehr als 10 % Steigung innerhalb 20 m zur Böschungsoberkante) Abstand zum Gewässer (Böschungsoberkante): 0 5 m: keine Düngung 5 20 m: Grafik: LTZ Augustenberg auf unbestellten Ackerflächen sofortige Einarbeitung auf bestellten Ackerflächen: - wenn Reihenabstand > 45 cm nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, - wenn Reihenabstand < 45 cm bei hinreichender Bestandesentwicklung nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren
20 Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel Nährstoffvergleich/Bilanzierung Lagerkapazität Länderregelungen
21 Novellierung der DüV Nährstoffvergleich ( 8 DüV) für Düngejahr 2017 gilt Nährstoffvergleich (für den Betrieb) nach altem Düngerecht! Erstellung für Stickstoff und Phosphat jährlich bis 31. März des Folgejahres, ab 2018 nach den Vorgaben der DüV von 2017, Für Futterbaubetriebe (Haltung von Wiederkäuern) Plausibilisierte Feld-Stallbilanz (Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter) zu Grobfutter gehört neben Grünland und Feldfutter auch Silomais Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen Höhere Anrechnung für Gülle und Gärreste ab % (bisher 70%) Geringere N-Überschüsse bei Gemüse als bisher Neu!
22 Novellierung der DüV Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs ( 9 DüV) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches ( ) ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Tolerierbarer betrieblicher Kontrollwert für N und P: Stickstoff : 60 kg/ha, ab kg/ha und Jahr Phosphat : 20 kg/ha, ab kg/ha und Jahr Gleitende Berechnung des Kontrollwertes (bei N Ø 3 Jahre, bei P Ø 6 Jahre) Bei Überschreitung der Kontrollwerte: u. a. Teilnahme an anerkannter Düngeberatung Text: Pfleiderer,
23 Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel Vorgaben betreffen primär Tierhaltungsoder Biogasbetriebe Nährstoffvergleich/Bilanzierung Lagerkapazität Länderregelungen
24 Novellierung DüV Länderregelungen ( 13 (2) DüV) Für bestimmte Gebiete Neu! müssen mindestens zusätzliche drei Maßnahmen aus einem Katalog mit 14 Maßnahmen eingehalten werden: - Gebiete mit Grundwasserkörpern in schlechtem Zustand wegen Nitrat und Gebiete mit Nitratgehalten > 37,5 mg Nitrat/l plus steigende Tendenz oder > 50 mg Nitrat/l rote Gebiete Nitrat oder - Gebiete, in denen in Gewässern eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde => Einstufung gemäß Oberflächengewässerverordnung Text: Pfleiderer,
25 Quelle: Pfleiderer,
26 Quelle: Pfleiderer,
27 Düngegesetz, Dünge-VO, Anlagen-VO, Stoffstrombilanz I n f o r m a t i o n MLR und Landesanstalten stellen Merkblätter, EDV-Programme (onund offline) zur Verfügung, bilden MitarbeiterInnen der L.-verwaltung fort, Beiträge in Fachzeitschriften RP Freiburg, Abt. Ldw.: - zentrale Informationsveranstaltungen mit ULB in Kirchen-Hausen für Ackerbau, Grünland, Tierhaltung in Tiengen für Sonderkulturbetriebe - Beiträge in Fachzeitschriften, Koordinierung Infoarbeit der ULB, Sonstiges Untere Landwirtschaftsbehörden: Infos zu neuem Düngerecht werden Schwerpunkt der Winterarbeit (Infoveranstaltungen, Gruppenberatungen, EDV-Schulungen) sein. Dabei wirken alle BeraterInnen mit. I n f o r m a t i o n Landwirtschaftliche Betriebe mit Ackerbau, Grünland, Sonderkulturen, Tierhaltung und/oder Biogasanlagen
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