Freunde und Förderer der Grundschule Göggingen-West e. V. SATZUNG. vom 30.November Name und Sitz des Vereins
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- Felix Holzmann
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1 Freunde und Förderer der Grundschule Göggingen-West e. V. SATZUNG vom 30.November Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der Grundschule Augsburg Göggingen-West e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Grundschule Augsburg Göggingen-West. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Veranstaltungen, Gewährung von Beihilfen für die Belange der Schülerinnen und Schüler, differenzierte Förderung der Grundschüler durch Fachpersonal während des Unterrichts und Unterstützung aller Einrichtungen der Grundschule. Dabei unterstützt der Verein Maßnahmen zur pädagogischen Mittagsbetreuung sowie Maßnahmen im Rahmen von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler; hierzu wird den angemeldeten Schülerinnen und Schülern täglich ein warmes Mittagessen uneigennützig angeboten. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3. Fördernde Mitglieder können juristische Personen (Unternehmen oder Körperschaften) werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und den Verein durch materielle Zuwendungen oder ideell fördern. 4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
3 - 3-4 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge (Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag) zu leisten. 2. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliederbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. 5 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer. 2. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, je zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden berechtigt sind. 3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
4 - 4-7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliederbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes,über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. 4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. 8. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. 9. Die Änderung der Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 30. August. 9 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Volksschule Augsburg- Göggingen-West GS und darf ausschließlich für gemeinnützige und pädagogische Zwecke verwendet werden.
1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
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