RA Dr. Björn Schreier FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht

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2 Agenda Seite 2 I. Einleitung II. Gesetzliche Anforderungen III. Regelungsbedarf IV. Fehler vermeiden Gestaltungstipps! V - VI. Abfindung/Wettbewerbsverbot VII. Rechtsnachfolge

3 I. Einleitung Seite 3 Schätzungen: Der eigene Gesellschaftsvertrag wird oft vernachlässigt! Ca. 20 % haben keinen Gesellschaftsvertrag! Weitere ca. 20 % haben nur unzureichende Regelungen!

4 I. Konsequenzen unzureichender Regelungen Seite 4 Keine Vorsorge bei Streitigkeiten! Existenz der Gesellschaft wird bedroht! Keine Regelung der Unternehmensnachfolge! Steuerrechtliche Risiken!

5 II. Gesetzliche Anforderungen Gesetzlicher Mindestinhalt nach 3 GmbHG, 23 AktG Vinkulierung nach 15 Abs. 5 GmbHG Einziehung nur möglich, wenn im GesV vorgesehen, 34 Abs. 1 GmbHG Vorwegabschlag bei Familiengesellschaften nach 13a Abs. 9 ErbStG Beherrschender Einfluss des sozialversicherungsfreien Gesellschafter-GF

6 III. Regelungsbedarf Seite 6 Geschäftsführung/Vertretung Willensbildung Gewinn- und Verlustbeteiligung Ein- und Austritt Abfindung

7 III. Keine Regelungen Seite 7 Fall: A und B gründen eine Start-Up-GmbH mit jeweils 50 % Beteiligung. Schon nach 2 Jahren stellen sich erhebliche Gewinne ein, als A und B in heftigen Streit geraten. B kündigt die GmbH und verlangt Abfindung. Regelungen in der Satzung zu Kündigung und Abfindung gibt es nicht. Was nun?

8 IV. Fehler vermeiden Gestaltungstipps! Problem und Folgen Seite 8 Ordentliche Kündigung bei der GmbH nur möglich, wenn dies in Satzung vorgesehen. Bei fristloser Kündigung fällt Abfindung in Höhe des Verkehrswertes an, die sofort fällig ist. Es drohen ggf. langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten!

9 V. Abfindungsklauseln Seite 9 Fall: Im GesV ist vorgesehen, dass der ausscheidende Gesellschafter Abfindung in Höhe seines Kapitalkontos und der noch nicht entnommenen Gewinne erhält. Stille Reserven oder ein Goodwill werden nicht berücksichtigt. Wirksam?

10 Problem und Folgen Seite 10 Klausel kann ggf. unwirksam sein, wenn erhebliches Missverhältnis zwischen Buchund Verkehrswert auftritt! Es drohen ggf. langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten! Bei den verbleibenden Gesellschaftern droht ggf. der Anfall von Schenkungsteuer, vgl. 7 Abs. 7 ErbStG!

11 Das bitte nicht! Seite 11 Ausscheiden ohne Abfindung Abfindungsausschluss bei Pfändung/Insolvenz Abfindung zum Buchwert Abfindung in 15 Jahresraten

12 S e i t e 1 2 BGH Urteil vom Das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen Grundmitgliedsrechten... Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinn von 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig.

13 S e i t e 1 3 BGH Urteil vom Der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und ggf. Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung darf dann nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Der Abfindungsausschluss kann für den Gesellschafter, der Vermögen und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat, existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.

14 Möglichkeiten der Beschränkung Seite 14 Kündigungsfrist 12 Monate, Abfindung in 5 Jahresraten Abfindung i.h.v. 60 % des Verkehrswertes Differenzierung bei Abfindungshöhe nach dem Grund des Ausscheidens (Anteilspfändung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ausschluss aus wichtigem Grund)

15 Möglichkeiten des Ausschlusses Seite 15 Bei gemeinnütziger Gesellschaft Bei Tod eines Gesellschafters Bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen

16 VI. Wettbewerbsverbot Seite 16 Fall: G scheidet aus der GmbH aus und tritt in Wettbewerb zur GmbH. GmbH verlangt Unterlassung und Schadensersatz und beruft sich auf die Satzung. Dort steht u.a.:

17 Wettbewerbsverbot Seite 17 Es ist nicht gestattet, unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbständig oder unselbständig in einem Betrieb tätig zu sein, der dem Betrieb der Gesellschaft gleichartig ist oder mit ihm im Wettbewerb steht oder stehen könnte. Kann die GmbH Unterlassung verlangen?

18 Möglichkeiten und Grenzen Seite 18 Wettbewerbsverbot nur zulässig, wenn es nach Ort, Zeit u. Gegenstand verhältnismäßig ist und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt (vgl. BGH, Urt. v II ZR 208/08). Wettbewerbsverbot kann nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion auf einen zulässigen Umfang zurückgeführt werden. Nur dann, wenn Verbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist geltungserhaltende Reduktion möglich (vgl. BGH, Urt. v KZR 54/08).

19 VII. Rechtsnachfolge Seite 19 Fall: E ist an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Nach dem GesV wird Gesellschaft mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. E hat mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament errichtet. Was passiert, wenn E verstirbt?

20 Folgen Seite 20 Keine Abstimmung zwischen Testament und GesV! Ehefrau kann aufgrund der qualifizierten Nachfolgeklausel nicht Gesellschafterin werden! Wenn der GesV nur eine geringe Abfindung vorsieht, erleidet Ehefrau erhebliche finanzielle Einbußen!

21 Möglichkeiten Seite 21 Sohn/Tochter (Nachfolger) wird Alleinerbe und Ehefrau erhält Vermächtnis. Ehefrau wird Alleinerbin und Nachfolger erhält Vermächtnis an der Beteiligung. Ehefrau und Sohn/Tochter werden Miterben, wobei Nachfolger hinsichtlich der Beteiligung Vorausvermächtnis erhält.

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 22 Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung! Dr. Björn Schreier Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Am Münster 28 Düstere-Eichen-Weg Northeim Göttingen Tel: / Tel: 0551 / Fax: / Fax: 0551 / Diese Bilder dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Vortrag benutzt werden. Copyright KAPPUHNE SCHREIER HERBOTE. Der Inhalt dieser Präsentation ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht vervielfältigt werden.

23 Disclaimer Seite 23 Da dieser Vortrag lediglich in das Thema einführen soll und Einzelheiten einer rechtlichen Prüfung bedürfen, können wir für den Inhalt trotz größter Sorgfalt keine Haftung übernehmen.

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