Baugruppe Motor. Inhaltsverzeichnis

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1 Allgemeine Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung (ABRK) von Privat an Privat Verkauf / oder bei einem privaten Kundenauftrag über einen Händler Inhaltsverzeichnis 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse 3 Umfang der Entschädigung und Selbstbehalt 4 Zahlung und Abtretung der Entschädigung 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6 Keine Leistungsfreiheit aus besonderen Gründen 7 Geltungsbereich 8 Abschluss des Versicherungsvertrages. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes und Wartezeiten 9 Beitragszahlung 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall 11 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung 12 Diebstahl und Totalverlust 13 Übergang von Ersatzansprüchen 14 Versicherung für fremde Rechnung 15 Mehrere Versicherer 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 18 Repräsentanten 19 Verjährung 20 Gerichtsstand 21 Anzuwendendes Recht 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind die nachstehend bezeichneten Teile des im Versicherungs-antrag näher bezeichneten Personenkraftwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht). Bezeichnung der Teile Baugruppe Motor Zylinderblock(Motorblock) Zylinderblock ist ein Teil eines Verbrennungsmotors. Er vereint in sich neben dem Kurbelgehäuse auch die Zylinder und bei wassergekühlten Motoren den Wassermantel, jedoch wird der Verbund aus den oben genannte Bauteilen auch Kurbelgehäuse genannt. Zylinderkopfdichtung (ZKD) Ist als wichtiges Bauteil in fast jedem Verbrennungsmotor zwischen Kurbelgehäuse und Zylinderkopf eingebaut. Sie erfüllt die Aufgabe, den Verbrennungsraum sowie die Kühlwasser- und Motorölkanäle abzudichten. Weiterhin dient sie der Kraftübertragung zwischen den beiden Bauteilen und übt daher einen entscheidenden Einfluss auf die Kraftverteilung innerhalb des Systems aus. Zylinderkopf Der Zylinderkopf schließt den Verbrennungsraum eines Verbrennungs-motors nach oben ab. Durch die komplizierte Herstellung gehört der Zylinderkopf neben dem Motorblock zu den aufwändigsten und teuersten Teilen eines Fahrzeugs. Ventilkopfdeckel Der Ventildeckel, auch Zylinderkopfdeckel genannt, ist der oberste Abschluss eines Viertakt-Verbrennungsmotors. Er birgt die oberen Stand: Betätigungselemente des Ventiltriebs und verhindert das Austreten des Schmieröles an die Umwelt, sowie den Zutritt von Luft in den Motor. Der Ventildeckel ist gegen den Zylinderkopf oft mit einer U- förmigen Kunststoffdichtung abgedichtet, der sogenannten Ventildeckeldichtung. Kurbelgehäuse Das Kurbelgehäuse ist das zentrale Bauelement des Motors, das aus den Zylindern, dem Kühlmittelmantel und dem Triebwerks-Gehäuse besteht. Es nimmt den Kurbeltrieb und die Kurbelwelle auf. Im Kurbelgehäuse befinden sich außerdem die Kanäle für Schmier- und Kühlmittel. Zylinderkopf, Getriebe und Ventilsteuerungsantrieb sind mit dem Kurbelgehäuse ver-schraubt. Hydraulischer Kettenspanner Er dient dazu, die Steuerkette eines Nockenwellenantriebes zu spannen. Steuerkette, Steuerkettenspanner, Steuerkettenräder Die Steuerkette ist ein Bauteil des Nockenwellen-Antriebs von Viertaktmo- toren. Sie verbindet die Kurbelwelle mit der/den Nockenwelle(n). Zahnriemen (wenn werksseitig vorgeschriebene Wechsel nachweispflichtig erfolgt sind), Zahnriemenspannrolle Eine typische Anwendung für Polymergewebezahnriemen ist der Einsatz als Alternative zur Steuerkette für den Antrieb der Nockenwelle(n) von Viertaktmotoren. Zur exakten Einhaltung der Steuerzeiten darf keine Veränderung der Winkellage von Nocken- und Kurbelwelle auftreten. Kurbelwelle Die Kurbelwelle ist eines der Kernbauteile moderner Verbrennungsmotoren und unterliegt im Betrieb einer komplexen mechanischen Beanspruchung Kurbelwellenlager Ein Kurbelwellenlager ist ein hochspezialisiertes Lager zur Aufnahme der Kurbelwelle im Motorblock von Verbrennungsmotoren und in Kolbenver-dichtern. Nockenwelle, variabler Nockenwellensteller Die Nockenwelle steuert die Ein- und Auslassventile des Motors und wird von diesem per Zahnriemen oder Kette angetrieben. Hydrostößel Hydrostößel sind Stößel im Ventiltrieb von Otto- und Dieselmotoren, die einen automatischen Ausgleich des Ventilspiels hydraulisch bewirken. Ventile, Ventilfeder, Ventilsitz, Ventilführung, Ventilschaftabdichtungen Die Ventile werden bei Serienmotoren von einer oder mehreren Nocken-wellen gesteuert. Zur Steuerung des Ladungswechsels im Verbrennungs-motor werden bei Viertaktmotoren fast ausschließlich und bei Zweitakt-motoren teilweise Tellerhubventile verwendet. Das Ventil besteht aus dem Ventilteller, der den Ein- oder Auslass-Kanal im geschlossenen Zustand gegen den passend geschliffenen oder gedrehten Ventilsitz im Zylinderkopf abdichtet. Der Ventilteller geht parabelförmig in den Ventilschaft über, um den vorbeiströmenden Gasen möglichst geringen Widerstand zu bieten. Der Ventilschaft ist ein

2 langer, dünner Zylinder, der fest mit dem Teller verbun-den ist. Pleuel, Pleuellager Ein Pleuel, auch Pleuelstange, Schubstange oder Treibstange, ist bei einem Kurbeltrieb von Kraft- und Arbeitsmaschinen die Verbindung zwischen der Kurbelwelle oder dem Kurbelzapfen und dem sich in hin- und hergehen-de Bewegung befindlichen Kolben oder Kreuzkopf. Die Pleuelstange setzt die lineare Bewegung des Kraft- oder Arbeits- Kolbens in die kreisförmige Bewegung der Kurbelwelle, (linear oszillierende Axialbewegung) oder um-gekehrt eine kreisförmige in eine lineare Bewegung, um. Ölkühler Spezielle Ölkühler dienen dazu, das Schmieröl permanent zu kühlen. Dies geschieht zum einem über Kühlrippen durch die Außenluft bzw. den Fahrt-wind und zum anderen auch durch das Kühlwasser, das den Ölkühler umfließt. Zusammen mit dem Kühlwassersystem sorgt der Ölkühler für das thermische Gleichgewicht im Motor. Zudem wird durch die Kühlung des Schmieröls sichergestellt, dass der Ölfilm an den zu schmierenden Motor-teilen nicht abreißt. Ölwanne Eine Ölwanne ist Bestandteil eines Viertaktmotors. In ihr befindet sich das zur Schmierung benötigte Motoröl. Sie ist meist am tiefsten Punkt des Motors am Kurbelgehäuse angeschraubt und mit einer Ölablassschraube ausgestattet, durch deren Ölwannenöffnung das Öl bei einem Ölwechsel herausrinnt. Schwungscheiben mit Zahnkranz Die Schwungscheibe verbindet den Motor kraftschlüssig mit Kupplung und Getriebe. Für die Verbindung zur Kupplung ist die Schwungscheibe mit ein oder zwei Reibflächen für die Kupplungsmitnehmerscheibe ausgerüstet. Auch der Zahnkranz, in den der Anlasser für den Motorstart eingreift, befindet sich an der Schwungscheibe. Ausgleichswelle Ausgleichswellen dienen dazu, die freien Massenkräfte eines Hubkolben-motors zu reduzieren oder zu beseitigen, um das Betriebsgeräusch und Vibrationen zu reduzieren. Kipphebel Ein Kipphebel dient dazu, die Richtung einer Kraft zu ändern. In Verbrennungsmotoren wird er verwendet, um Kurvenbewegungen eines Nocken von der Nockenwelle auf die Einlass- bzw. Auslass-Ventile zu übertragen. Schlepphebel Ein Schlepphebel (auch Schwinghebel) ist ein in Verbrennungsmotoren eingesetzter Hebel zur Übertragung von Kurvenbewegungen eines Nocken von der Nockenwelle auf die Einlass- bzw. Auslass-Ventile. Ölpumpe Die Ölpumpe fördert das Motoröl zur Schmierung der diversen Motor-komponenten unter Druck aus der Ölwanne. Motorabhängig sind unter-schiedliche Ölpumpen mit unterschiedlichen Antrieben verbaut. Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe Als Kolben bezeichnet man im Maschinenbau ein bewegliches Bauteil, das zusammen mit einem feststehenden Bauteil, dem Zylinder, einen abgesch-lossenen Hohlraum bildet, dessen Volumen verändert werden kann. Der Kolbenbolzen ist ein Konstruktionselement in Kurbeltrieben zur Übertragung der Kräfte zwischen Kolben und Pleuel. Der Kolbenring ist ein Dichtelement auf dem Kolben eines Verbrennungsmotors. Stößel Der Stößel ist ein Teil der Ventilsteuerung eines Viertakt-Hubkolbenmotors. Er überträgt entweder zusammen mit Stoßstange und Kipphebel oder direkt den zeitlich korrekten Öffnungsvorgang des Verbrennungsraumes von der Nockenwelle auf das Ventil. Stößel haben unterschiedliche Bauformen, zum Beispiel sind sie als Tassenstößel ausgebildet oder können als Hydrostößel automatische Spieleinstelleinrichtungen enthalten. Es gibt auch Viertakt-Hubkolbenmotoren ohne Stößel. Außerdem sind versichert folgende Bauteile: Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Steuergehäuse Gehäuse von Kreiskolben-motoren. Baugruppe Schalt- und Automatikgetriebe Bezeichnung der Teile Getriebegehäuse Ein Getriebegehäuse ist ein Gehäuse zur Aufnahme eines Getriebes. Es hat die Aufgabe, vorhandene Wellen jeweils über die Lager zu führen und Räder bei allen Belastungen diejenigen Freiheitsgrade zu gewähren, derer sie bedürfen, ohne sie in der Dreh- und eventuell Bahnbewegung zu behindern, sowie Lagerkräfte und Abstützmomente aufzunehmen. Je nach Art des aufzunehmenden Getriebes können Getriebegehäuse sehr unter-schiedlich gestaltet und ausgeführt sein Drehmomentwandler Der Wandler ist zwischen Motor und Getriebe angeordnet und überträgt das Motormoment auf die Getriebe-Eingangswelle. Die Momentübertragung erfolgt während der Anfahrt hydrodynamisch bzw. zur Verbrauchsabsen-kung im Fahrbetrieb über eine integrierte Reibkupplung. Planetengetriebe Das Planetengetriebe ermöglicht eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses unter Last, d.h. ohne Trennung des Kraftflusses. Das Planetengetriebe besteht im einfachsten Fall aus Sonnenrad, Planeten-rädern, Planetenradträger und Hohlrad. Synchronringe Sie sind ein Bestandteil moderner Synchrongetriebe. Sie bringen durch Reibung Zahnrad und Schaltmuffe des gewählten Ganges auf gleiche Drehzahl, so dass dieser ohne Zwischengas eingelegt werden kann. Der Fliehkraftregler Dieses Bauteil übernimmt mechanische Steuerungsaufgaben. Je nach voreingestellter Federkraft greift er abhängig von der Drehzahl in eine Mechanik ein. Ölpumpe Die Ölpumpe (Rotorpumpe) sorgt für eine effiziente Schmierung sämtlicher Bauteile des Verteilergetriebes. Sie befindet sich im vorderen Gehäuseteil des Verteilergetriebes und wird von der Seitenwelle mittels einer Sechskantverbindung angetrieben. Außerdem sind versichert folgende Bauteile: Gleitsteine, Schaltgabel, Sonnenräder, Schaltwelle, Bremsbänder, Lamellen, Getriebelager, Getriebehalsgehäuse, Synchronkörper, Schaltübertragungsteile, Steuereinheit, Zahnräder, Vorgelegewelle, Hauptwelle, Nebenwelle, Hydrokolben, Tachoantrieb.

3 Bezeichnung der Teile: Baugruppe Achsgetriebe Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb), Ausgleichskorb, Aus-gleichsräder, Lamellen, Differentiallager, Kegelrad, Tellerrad. 2. Ersetzt werden Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn ihr Ersatz im Falle eines entschädigungspflichtigen Schadens an einem der unter Ziffer 3 genannten Teile technisch erforderlich ist. Nicht versichert sind: Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind; Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen usw.); Prüf-, Mess-, Test-, Reinigungs- und Einstellarbeiten sowie die Lohn- und Materialkosten der vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten. 3. Folgende Fahrzeugmarken und -typen werden nicht oder nur auf Anfrage versichert (s. Besondere Bedingungen für die Reparaturkostenversiche-rung von Kraftfahrzeugen (BBRK): Produktionsland Fahrzeugmarke Auf Anfrage versicherbare Modelle Deutschland AUDI Alle S und RS Modelle, A7, A8, TT, R8, Q7 Deutschland BMW Alpina B3, B3S, B3 Allrad, B3S BITURBO, B3 GT3, D3 BITURBO, B10, D10, B5, B5 S, B5 BITURBO, B6, B6 S, B6 BITURBO, B12, B7, B7 BITUR- BO, Roadster und Roadster S. Serie: M-Reihe, Z4 Roadstar, 5 Gran Turismo, 6 Coupe und Gran Coupe, Cabrio, BMW 7. Deutschland Mercedes AMG C 63, E 63, S 63, S 65, CLS 63, CL 63, CL 65, SLK 55, SL 63, SL 65, GL 63, GL 65, G 63, G 65, SLS GT Coupe, SLS, GT Roadstar. Serie: CL Coupe, CLS Coupe und Shooting Brake, E Cabriolet und Coupe, G, GL, S, SL, SLK Nicht versicherbare Modelle Deutschland Multicar FUMO, M27, TREMO Deutschland Porsche Boxter und Boxter S, Cayman, Cayman S und R, 911 Carrera, 911 Carrera S, 911 Carrera Cabriolet, 911 Carrera S Cabriolet, 911 Carrera 4, 911 Carrera 4S, 911 Carrera 4 Cabriolet, 911 Carrera S4 Cabriolet, 911 Turbo, 911 Turbo S, 911 Turbo Cabriolet, 911 Turbo S Cabriolet, Panamera, Panamera S, Panamera 4, Panamera 4S, Panamera GTS, Panamera S Hybrid, Panamera Turbo, Panamera Turbo S. Deutschland Volkswagen Golf GTI, Sirocco, Phaeton, Alle Modelle der R-Line, CC, Multivan, California Deutschlamd Wiesmann Roadster MF3, Roadster MF3 Final Edition, Roadster MF4, Roadster MF5, GT MF4, GT MF5 Frankreich Bugatti VEYRON, GRAND SPORT, SUPER SPORT, VITESSE Frankreich Citroen C 6 Frankreich Pegeot RCZ, 208 GTI, 208 XY Frankreich Renault Alpine, Twizy BB1, EX1, HR1, HX1, SR1 Frankreich Venturi Fetish, Fetish Roadstar, Hèritage GT3. Japan Acura RL, TL, TSX, ILX, ZDX, MDX, RDX Japan Infiniti G 37 Coupè AT, G 37 Cabrio AT, G 37 AT, G37x AT, M 37 AT, M 35h AT, M 30d, EX und FX JX, QX, EMERG-E

4 Japan LEXUS alle Hybrid- Autos, RX 350, GS 250, Alle IS-Modelle, alle LS-Modelle, LFA Japan Mazda RX, MX, CX 5 und CX 7, CX 9 Japan Mitsubishi Padjero, Padjero Sport, Padjero Pinin, L 200 Japan Nissan 350 GT, Murano, Navara, Pathfinder, 370 Z, 370 Z Roadstar Japan Subaru WRX, STI, BRZ XW Japan Toyota alle Hybrid- Autos, Land Cruiser, Land Cruiser V8, Hilux, GT 86, MR 2 Großbritannien Aston Martin ONE-77, Zacato, Vanquish, DBS Coupè & Volante, Rapide, DB9 Coupè & Volante, alle Vantage- Modelle Großbritannien Bentley Mulsanne, Continental, Continental GT, Supersports, GT Speed, GTC Speed, Großbritannien Caterham, Lotus, Triumph, TVR, Morgan, McLaren Großbritannien Jaguar Alle Modelle Großbritannien Land Rover Alle Modelle Großbritannien MG: MG 6GT und MG 6Magnette Großbritannien Rolls Royce Phantom, Ghost GX, LX, ES Eclipso GT-R, Armada, Patrol, Titan, NP 200, NP 300, Xterra, Rogue, Teana, Maxima, Elgrad, Quest, Sylphy, Sentra, Tsuru. Supra, Camry, Avalon, alle Tacoma und Tundra Modelle, Highlander, FJ Cruiser, 4 Runner, Sequoia Arnage, Brooklands, Azure, Alle Modelle Italien De Tomaso Alle Modelle Italien Ferrari California, FF, F12Berlinetta, 575 Maranello, Enzo, Challenge Stradale, 612 Scagletti, F 430, Superamerica, Scuderia, Sessanta, 599 GTB Forano, 458 Italia und Spider, 599 GTO, SA APERTA. Italien Lamborghini Aventador, Gallardo Italien Maserati GranCabrio, GranTurismo, Quattroporte Südkorea Hyundai Equus Centennial, Genesis, Genesis Coupe, Veloster Turbo, Azera, Sonata Hybrid Südkorea Kia Optima und Optima Hybrid Südkorea SsangYong Rodius, Actyon Sports Kanada/USA Chrysler and Jeep Jeep Grand Cherokee, Wrangler, Compass, Chrysler 300 Sedona, Forte Chairman Chrysler 200, Town & Country, Jeep Liberty, Jeep Patriot Kanada/USA Dodge Jorney, Avenger, Charger, Dart, Challenger, Durango, Grand Caravan Kanada/USA Chevrolet Sonic, Impala, Camaro, Corvette, Equinox, Traverse, Suburban, Tahoe, Colorado, Avalanche, Silverado, Express Kanada/USA Buick, GMC, Alle Modelle Cadillac Kanada/USA Ford Explorer Mustang, Taurus, Escape, Edge, Flex, Expedition, F 150, Super Duty Indien Mahindra und Alle Modelle Tata Osteuropa Alle Fahrzeuge mit Ausnahme von Skoda, Dacia und Lada Alle Modelle 4. Nicht versichert werden trotz Beitragszahlung die Fahrzeuge: deren Betriebsleistung mehr als Km beträgt; deren Zeitwert unterschreitet; deren Erstzulassung mehr als 10 Jahre in der Vergangenheit liegt; die als Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietfahrzeuge sowie Fahrschulwagen genutzt werden. 2 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für eine erforderliche Reparatur, wenn eines der versicherten Teile innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht versicherter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert. 2. Keine Entschädigung wird geleistet, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-sachen, für Schäden

5 a. durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b. durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Brand, Explosion; c. durch Überschwemmung und Erdbeben; d. durch grob fahrlässige sowie mut- oder böswillige Handlungen Dritter, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung; e. durch Kernenergie; f. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe; g. für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant und/oder Verkäufer aus Kauf-vertrag, Reparaturauftrag oder aus anderweitigem Service-, Wartungs-, Garantie- oder Versicherungsvertrag eintritt oder einzutreten hat (z.b. Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Kulanz usw.); h. als Folge der mangelhaften Vorreparaturen; i. als Folge der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten; j. die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten aus-gesetzt wurde; k. als Folge der Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe bzw. durch Wasser-, Frostschutz-, Ölmangel oder Ölverschmutzung; l. durch Verschulden des Versicherten bzw. des Fahrzeugsfahrers, ins-besondere Missachtung der Betriebsanleitung, unsachgemäße, bös- oder mutwillige Behandlung (Folgen können z.b. sein Überhitzungs-, Ölmangel-schäden); m. durch Missachtung der Wartungsvorschriften des Fahrzeuges; n. durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind; o. an Fahrzeugen, die während des versicherten Zeitraumes gewerblich (auch nur gelegentlich) genutzt waren; p. bei denen versucht wurde, über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe oder die Ursache des Schadens bedeutsam sind (z.b. Kilometerzählerma-nipulation); q. an Fahrzeugen, die gemäß Versicherungsantrag nicht versichert werden können. 3 Umfang der Entschädigung und Selbstbehalt 1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kos-ten der Reparatur; einschließlich der Kosten aller notwendigen Ersatzteile gemäß den vereinbarten Baugruppen versicherte Sachen 1. bis km 60% bis km 50% über km 40% 3. Werden die versicherten Baugruppen vor Versicherungsbeginn oder während der Laufzeit des Vertrages komplett ausgetauscht, so beginnt für diese Baugruppen die neue Betriebsleistung. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte verpflichtet den Tachostand zum Zeitpunkt des Austausches der betroffenen Baugruppe nachweislich zu belegen. 4. Nicht erstattet werden: a. Kosten für Test-, Mess-, Reinigungs- und Einstellarbeiten; b. mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Fracht-, Entsorgungs-, Abschleppkosten, Abstellgebühren und Nutzungsentschädigung). 5. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 6. Entschädigungsgrenzen a. Entschädigungsgrenze (Regulierungsobergrenze) ist für alle im Rahmen dieser Reparaturkostenversicherung gemeldeten Schäden auf einen Ge-samtbetrag je nach Deckungsform begrenzt. b. Liegt der Zeitwert des Fahrzeuges, ermittelt nach DAT/ Eurotax Schwacke, unter der gesamten Versicherungssumme für alle versicherten Bauteile, so wird die Entschädigung anteilig für die einzelnen Baugruppen gekürzt. 6. Bei einer Reparatur, die mit Zustimmung des Versicherers vorgenommen wird, gibt es keine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten. 7. Die Selbstbeteiligung findet nur dann Anwendung, wenn eine Reparatur ohne Zustimmung des Versicherers durchgeführt wird. Der ermittelte Regulierungsbetrag wird dann bei jedem einzelnen Schadenfall (Defekt eines Baugruppenteiles) um einen Selbstbehalt des Versicherten, bzw. des Versicherungsnehmers in Höhe von 900,00 EURO einschließlich Mehrwert-steuer gekürzt. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitsrichtwerte des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austausch-einheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten sind die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UPE). 2. Die Reparaturkosten werden nach folgender Staffel ersetzt, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts: bis km 100% bis km 90% bis km 80% bis km 70% 8. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherte vorsteuerab-zugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherte die Mehrwert-steuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 4 Zahlung und Abtretung der Entschädigung 1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Für die Auszahlung der Ent-schädigung ist die schriftliche Zustimmung des Versicherungsnehmers notwendig.

6 2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bestehen; b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche-rungsnehmer bzw. den Versicherten oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 3. Der Anspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden; die Zustimmung muss erteilt werden, wenn sie der Versicherte aus wichtigem Grund verlangt. 5 Obliegenheiten des Versicherten 1. Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis genommen hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte beweist, dass er die Obliegenheiten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat a. an dem versicherten Fahrzeug Service- und Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen des Herstellers in einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder zumindest in einem Kfz-Meister-Betrieb durchführen und sich hierüber eine detaillierte Rechnung mittels EDV ausstellen zu lassen. Die Wartungsnachweise nebst Rechnungen sind der Hermes Concept GmbH innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Wartungsarbeiten und Inspektionen zuzusenden. b. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen; c. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen; d. jede Mehrfachversicherung anzuzeigen; e. mangelnde Sorgfalt (übermäßige Beanspruchung) und unsachgemäße Behandlung (insbesondere Missachtung der Betriebsanleitung des Fahr-zeugherstellers) zu unterlassen; 3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat a. Der Fa. Hermes Concept GmbH den Schaden unmittelbar nach Schadeneintritt jedoch in jedem Fall vor der Reparatur unverzüglich schriftlich (per Brief, Fax oder ) anzuzeigen; b. die von der Hermes Concept GmbH zur Verfügung gestellte Schaden-anzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an diese zurück zu senden. c. darüber hinaus sind weitere erforderliche Auskünfte unverzüglich zu ertei-len; d. keine Veränderungen an den versicherten Teilen ohne schriftliche Zu-stimmung der Hermes Concept GmbH vorzunehmen; e. einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der be-schädigten Sache zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Fest-stellung des Schadens und der Schadenursache erforderliche Auskünfte zu erteilen; f. für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers und der Hermes Concept GmbH zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen; g. die Reparatur in einer Kfz-Meister-Werkstatt durchführen zu lassen; h. die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der Hermes Concept GmbH einzureichen. Die Reparaturrechnung muss folgen-de Angaben im Einzelnen beinhalten: die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten. 4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-pflichtung zur Leistung frei. b. Im Falle einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer bzw. der Ver-sicherte nachweisen kann, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten durch geson-derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 6 Keine Leistungsfreiheit aus besonderen Gründen 1. Vorsätzlich oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a. Wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes des Versicherten festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-rung des Schadens als bewiesen. b. Führt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-den Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn ihn der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 7 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb Deutschlands, so gilt die Versicherung für ganz Europa im geographischen Sinn.

7 8 Abschluss des Versicherungsvertrages. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Wartezeit. 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Versicherungsbeitrag rechtzeitig zahlt ( 9), jedoch nicht: vor dem Ausfüllungsdatum des Onlineantrages; vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Nr. 2) vor Zuteilung und Anbringung des amtlichen, endgültigen Kennzeichens (nicht Überführungskennzeichen). Für Schadenfälle, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetre-ten sind, wird nicht geleistet. 2. Der Versicherungsvertrag darf grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach der Wiederzulassung des zu versicherten Pkws erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abschluss nur mit der Zustimmung des Risikoträgers zulässig. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte die aktuelle TÜV/DEKRA-Bescheinigung oder die Gebrauchwagen-Untersuchung der ADAC oder Sicherheitscheck einer markengebundenen oder freien KFZ-Meisterwerkstatt vorzulegen. Dabei kann das Formular der Hermes Concept GmbH verwendet werden. 3. Die Wartezeit läuft ab dem im Antrag genannten Versicherungsbeginn und beträgt: a. für die vom Händler abgeschlossenen Verträge 30 Tage; b. für die vom Privatpersonen direkt abgeschlossenen Verträge 90 Tage. Tritt ein Schaden während der Wartezeit ein, erbringt der Versicherer dafür keine Leistung. Die Wartezeit entfällt: a. wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der Wiederzulassung wegen Fahrzeugkauf gestellt wird; b. wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der nach Herstellervorgabe durchgeführten Wartung gestellt wird; c. wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der durchgeführten HU/AU gestellt wird. In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zusätzlich zum Versicherungsantrag folgende Unterlagen nachreichen: Zu Punkt a: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und Kopie des Kaufvertrages; Zu Punkt b: Maschinell ausgestellte Rechnung des KFZ- Meisterbetriebes; Zu Punkt c: HU/AU- Bericht. Außerdem entfällt oder verkürzt sich die Wartezeit ab dem Tag nach Durchführung des Sicherheitschecks. 4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages zustande. Wird die Versicherung auf dem von der Hermes Concept GmbH hierfür speziell vorgesehenen gültigen Vordruck -oder der Eingabemaske des speziell hierfür überlassenen Programms, oder im Internet der entsprechender Eingabemaske - beantragt, kommt der Vertrag mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags oder durch die Übertragung der Daten durch das o. g. Programm oder der Daten im Internet bei der Hermes Concept GmbH zustande. 5. Wird der Versicherungsantrag per Post versandt, so ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck - die elektronische Eingabemaske - nur, wenn er/sie eindeutige und voll-ständige Angaben über den Beginn des Versicherungsvertrages, des zu versichernden Personenkraftwagens enthält. 6. Als Versicherungsnehmer bzw. Versicherter gilt der Antragsteller. Als Versicherungsschein gilt die beim Antragsteller verbliebene Durchschrift des Vordruckes oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Hermes Concept GmbH. 7. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch nach einem Versicherungsjahr seit Vertragsbeginn. Eine automati-sche Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen. 9 Beitragszahlung 1. Der Versicherungsbeitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der Versicherungsbeitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Versicherungs-beitrag nicht unverzüglich nach dem in Nr. 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die Hermes Concept GmbH vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. 4. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-rungsnehmers bzw. des Versicherten von der Hermes Concept GmbH nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der Hermes Concept GmbH erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigung durch Versicherten/Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte, wird seine Kündi-gung sofort nach ihrem Zugang bei der Hermes Concept GmbH wirksam. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte

8 kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 3. Kündigung durch die Hermes Concept GmbH Eine Kündigung der Hermes Concept GmbH wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer bzw. beim Versicherten wirksam. 11 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung 1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung i. S. d. Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. 2. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so gelten die Bestimmungen des 95 VVG; insbesondere ist die Veräußerung der Hermes Concept GmbH unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Anzeige der Veräußerung hat in Schriftform zu erfolgen. 12 Diebstahl und Totalverlust 1. Wird das versicherte Fahrzeug während der Vertragsdauer gestohlen oder tritt ein Totalschaden ein, kann der Versicherungsnehmer bzw. der Ver-sicherte den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. 2. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat zusätzlich zum Kündi-gungsschreiben einen entsprechenden Nachweis über den Diebstahl oder Totalschaden einzureichen. 3. Der Vertrag wird zum Ereignisdatum rückwirkend storniert. 13 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein-schaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. 14 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Na-men für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu-stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und die Hermes Concept GmbH darüber nicht informiert hat. 15 Mehrere Versicherer 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver-sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung un-verzüglich in Schriftform mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in 5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des

9 ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c. Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine Mehrfachversiche-rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer/Versicherten abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi-gung, c. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, dem Versicherer die vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten ausgefüllten Versicherungsanträge zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an sie leistet, anzunehmen. 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in dem Ver-sicherungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Ver-sicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-folgen, in Schriftform zu tätigen. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Adresse der Hermes Concept GmbH gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift der Hermes Concept GmbH nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Hermes Concept GmbH bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer der Hermes Concept GmbH nicht angezeigter Namens-änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. 18 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 19 Verjährung 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An-meldung und Zugang der in Schriftform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 20 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-mittlung gelten die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung (ZPO). Neben diesen Gerichtsständen ist auch das Gericht örtlich zuständig: a. in dessen Bezirk der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer (natürliche Person) zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat; b. in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz des Versicherers befindet. 2. Klagen gegen den Versicherten bzw. den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-mittlung gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten ist das Gericht a. ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-mer bzw. der Versicherte (natürliche Person) zur Zeit der Klageerhe-bung seinen Wohnsitz hat; b. auch örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz oder die Nieder-lassung des Versicherungsnehmers befindet (juristische Person). Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 3. Wohn-/Geschäftsverlegung ins Ausland Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte seinen Wohn-, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt oder sein Wohn-, Geschäftssitz

10 oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Nr. 2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Risikoträger für das Produkt SECURE-CAR ist die East-West Assekuranz AG Mauerstrasse 83/ Berlin Telefon +49 (030) Fax: +49 (030) info@ewaic.de.

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