Die Düngeverordnung Auswirkungen auf Grünlandbetriebe. Tim Eiler, FB 3.13

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1 Die Düngeverordnung Auswirkungen auf Grünlandbetriebe Tim Eiler, FB 3.13

2 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln Ziel: Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen und der Nährstoffversorgung aus Boden und Düngung. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind so zu wählen, dass Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. N- /P2O5-Düngebedarf darf i.d.r. nicht überschritten werden, nur bei begründetem höheren Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände (z. B. Witterung, Bestandesentwicklung) Novum: nicht bedarfsgerechte Düngung ist bußgeldbewehrt

3 N-Düngebedarfsermittlung Grünland Stickstoffbedarfswert nach Ertragsniveau und Rohproteingehalt Erträge und Rohproteingehalte im Mittel der letzten 3 Jahren - abzüglich N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat anhand des Humusgehaltes für Mineralböden bzw. Abschläge für Moorstandorte N-Nachlieferung aus der Stickstofffixierung durch Leguminosen N-Nachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres mindestens 10% vom organischen Gesamt-N = notwendige N-Düngung Mindestwerte für Mineraldüngeräquivalente organischer N-Dünger

4 N-Bedarfswerte Grünland: Schnittnutzung Ertragsniveau (netto) Rohproteingehalt Nutzung dt TM/ha % RP i. d. TM N- Bedarfswert DüV Neu Bisherige Empfehlung für Mineralböden Bisherige Empfehlung für Moorböden kg N/ha kg N/ha kg N/ha 1-Schnitt 40 8, , Schnitte 55 11, , Schnitte 80 15, , Schnitte 90 17, , Schnitte , Schnitte ,

5 Ertragskorrekturen, jeweiliges Mittel der letzten 3 Jahre Nutzung Zu oder Abschläge in kg N /ha Je 10 dt TM/ha Ertragsdifferenz Je 1 % Rohprotein in der TM Rohproteindifferenz 1-Schnitt Schnitte Schnitte Schnitte Schnitte Schnitte Ackergras (5 Schnitte/Jahr) Ackergras (3-4 Schnitte/Jahr) Klee/Luzernegras (3-4 Schnitte /Jahr) 29 19

6 Abschläge für N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat Grünland - Mineralböden Sehr schwach bis stark humose Grünlandböden: (weniger als 8 % organisches Substanz) Stark bis sehr stark humose Grünlandböden: ( 8% bis weniger als 15 % organische Substanz) Anmoorige Grünlandböden: (15 % bis weniger als 30% organische Substanz) Humusklasse Mindestabschlag in kg N/ha (h), h 10 sh 30 a 50

7 Abschläge für N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat Grünland Moorböden H (30 % und mehr organische Substanz) Mindestabschlag in kg N/ha Hochmoor 50 Niedermoor 80 Mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras ohne Leguminosen 0

8 Abschläge für N-Nachlieferung aus der N-Fixierung durch Leguminosen Leguminosen im Grünland Mindestabschlag in kg N/ha Ertragsanteil von Leguminosen 5-10% 20 Ertragsanteil von Leguminosen größer 10-20% 40 Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % 60 Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau Klee/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminose 30 Rotklee/ Luzerne Reinkultur 360

9 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff Dauergrünland und Feldfutterbau Nutzung 4 Schnitte, Geest 4 Schnitte, Hochmoor 4 Schnitte, Niedermoor Ertragsniveau dt TM /ha Rohproteingehalt RP % i. T Stickstoffbedarfswert kg N/ha Korrektur für Ertrag kg N/ha Korrektur für Rohprotein kg N/ha N aus Bodenvorrat Mineralb. kg N/ha N aus Bodenvorrat Moor kg N/ha N aus Leguminosen kg N/ha N aus organischer Düngung VJ kg N/ha = N-Düngebedarf kg N/ha

10 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Phosphat Ermittlung des Phosphatbedarfs des Pflanzenbestandes oder der Fruchtfolge unter Berücksichtigung der Standort- und Anbaubedingungen und der zu erwartenden Erträge und Qualitäten. Die P-Bodenversorgung ist entsprechend zu berücksichtigen. (Untersuchung für jeden Schlag ab 1 ha) Begrenzung der Phosphat-Düngung Oberhalb von 20 mg P 2 O 5CAL /100 g Boden: Phosphat-Düngung höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr. Max. 20 kg P 2 O 5 /ha Überschuss im Durchschnitt der letzten 6 Düngejahre, ab 2018 max. Überschuss von 10 kg P 2 O 5 /ha (Kontrollwerte).

11 5 Beschränkungen für die Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln Keine Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden (überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt). Direkten Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen vermeiden. 4 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern 1 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung Innerhalb eines Abstandes von 1 m zur Böschungsoberkante darf nicht gedüngt werden. Auf Flächen mit 10 % Hangneigung darf innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungskante nicht gedüngt werden.

12 5 Beschränkungen für die Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln Max. Aufbringung von 60 kg N/ha auf gefrorenen Boden (Aufbringungsgrenze gilt nicht für Festmist und Kompost), wenn: 1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und 4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

13 6 Abs. 8 u. 9 Sperrfristen für die Aufbringung

14 6 Ausbringungsobergrenzen Aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff über org./org.-min. Dünger einschließlich Wirtschaftsdünger max. 170 kg N/ha und Jahr. Kompost in 3 Jahren max. 510 kg N/ha Derogation (230 kg N/ha und Jahr) wird nach Verabschiedung der DüV im EU-Nitratausschuss beantragt. Nach Zustimmung der EU-Kommission soll auch eine nationale Derogationsmöglichkeit für Gärrückstände auf Ackerland mit mehrschnittigem Feldfutterbau eingeführt werden. Geschäftsbereich Landwirtschaft Fachbereich 3.12

15 Plausibilisierte Flächenbilanz -Schema gemäß DLG Band 199 (2014) Grünlandkuh, l Milch 113 kg N aus dem Grundfutter 143 kg N Ausscheidung 84 kg N aus dem Kraftfutter Grundfutter+Kraftfutter=Ausscheidung+tierische Produkte 113 kg N + 84 kg N = 143 kg N + 54 kg N 54 kg N Milch u.fleisch

16 9 Bewertung des Nährstoffvergleiches Kontrollwerte N-Saldo max. 60 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ab dem : 50 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre Begrenzung der P-Salden im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre: max. 20 kg P 2 O 5 /ha und Jahr Überschuss im Durchschnitt der letzten 6 Düngejahre ab dem max. Überschuss von 10 kg P 2 O 5 /ha und Jahr

17 N Bilanzen von fünf Milchviehbetrieben mit verschiedenen Bewirtschaftungsintensitäten Merkmal Einheit A Schnitt B Schnitt-/ Weide C Schnitt-/ Weide D Schnitt-/ Weide E Schnitt-/ Weide Milchleistung kg FECM Tierbesatz GV/ha 3,3 2,7 2,1 2,1 2,0 N-Anfall aus der Tierhaltung* 1 kg/ha N-Zukauf Mineraldünger kg/ha N-Abfuhr Grundfutter* 2 kg/ha N-Saldo kg/ha * 1 Unter Berücksichtigung der Stall-/Lager- und Ausbringungsverluste gemäß DüV * 2 plausibilisierte N-Abfuhr + 25 % Grünland bzw. 15 % Ackerfutterbau gemäß DüV

18 P 2 O 5 Bilanzen von fünf Milchviehbetrieben mit verschiedenen Bewirtschaftungsintensitäten Merkmal Einheit A Schnitt B Schnitt-/ Weide C Schnitt-/ Weide D Schnitt-/ Weide E Schnitt-/ Weide Milchleistung kg FECM Tierbesatz GV/ha 3,3 2,7 2,1 2,1 2,0 Anteil Silomais an der LF % P 2 O 5 -Anfall aus der Tierhaltung kg/ha P 2 O 5 -Zukauf Mineraldünger kg/ha P 2 O 5 -Abfuhr Grundfutter* kg/ha P 2 O 5 -Saldo kg/ha *plausibilisierte P 2 O 5 -Abfuhr + 25 % Grünland bzw. 15 % Ackerfutterbau gemäß Entwurf DüV

19 Lagerung von Gülle, Gärresten, Jauche, Geflügelmist, Festmist, Kompost Org. Dünger Lagerdauer Rechtsquelle DüV Gülle, Jauche *) **), Lagerung Gärrückstände (flüssig) *) **) während der Sperrfrist, mindestens aber 6 Monate 12 (1) i.v.m. 6 (8+9), 12 (2) Geflügelkot (HTK, Hähnchenmist) *) **) Geflügelmist (Enten- und Putenmist) *) **) Gärrückstände (fest) *) **) Lagerung während der Sperrfrist 12 (1) Gülle, Jauche, Gärrückstände für Betriebe ohne eigene Aufbringungsfläche oder mit mehr als 3 GVE/ha *) **) Kompost *) Lagerung Festmist von Huf- und Klauentieren *) **) mindestens 9 Monate ab dem während der Sperrfrist 1 Monat ab (3) 12 (1), 6 (8) 2 Monate ab dem (4) *) überbetriebliche Lagerung kann gemäß 12 (5) nur über einen schriftlichen Pachtvertrag über die Anpachtung von Lagerraum nachgewiesen werden. **) Als Verwertung mit einem Dritten ( 12, 5) gilt die schriftliche vertragliche Vereinbarung über die direkte Abgabe an eine Biogasanlage oder einen aufnehmenden Betrieb. Die Anforderungen an eine feste Lagerung gemäß 12 (5) müssen dann vom aufnehmenden Betrieb erfüllt werden.

20 13 Länderermächtigung nitrat- und phosphatbelastete Gebiete In Gebieten, die einen Nitratgehalt im Grundwasser von 50 mg/l überschreiten oder 40 mg/l mit steigender Tendenz erreichen, müssen die Länder mindestens drei der aufgeführten Maßnahmen ergreifen: Erhöhung des Düngebedarfs um max. 10 % infolge nachträglich eintretender Umstände Verlängerung der Sperrfrist für Gemüse um 4 Wochen Absenkung der Bagatellgrenze auf derzeitiges Niveau (10 ha, 1 ha Gemüse/Wein bzw. 500 kg N, keine betriebsfremden Wirtschaftsdünger) Erhöhung der Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Festmist und Kompost Einarbeitungspflicht von einer Stunde Erweiterung des Gewässerabstandes (5 m bzw. 10 m) Zwischen 10 und 20 Metern nur unter bestimmten Bedingungen gem. 5 Abs. 3 Satz 2 Stickstoff oder Ammoniumstickstoff vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern und GärrücEinführung verbindlicher Untersuchungspflicht des Bodens für verfügbaren Stickstoff (nicht auf Grünland) Einführung verbindlicher Untersuchungspflicht für Gesamtstickstoff, verfügbaren kständen Absenkung des Kontrollwertes auf 50 kg/ha ab Inkrafttreten der DüV und ab 2020 auf 40 kg/ha Eutrophierung von oberirdischen Gewässern durch Phosphat aus landw. Quellen (Überschreitung der Werte für Orthophosphat nach der Oberflächengewässerverordnung) Anordnung nicht nur im Einzelfall zur Aufbringung von geringeren Phosphatmengen Keine Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen P-Gehalt vom 15. Nov. 31. Januar, Verlängerung des Zeitraumes um bis zu vier Wochen möglich Geschäftsbereich Landwirtschaft Fachbereich 3.12

21 13 Länderermächtigung Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, Regelungen über Meldepflichten hinsichtlich der Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung sowie zur Erfassung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs zu erlassen.

22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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