Die börsennotierte AG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die börsennotierte AG"

Transkript

1 Die börsennotierte AG Aktienrechtlicher Squeeze-out und Delisting Dr. Jonas Wittgens 14. Januar 2013 Institut für Recht und Ökonomik - Universität Hamburg - 1

2 Überblick Teil 1: Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG Teil 2: Aktienrechtlicher Squeeze-out Teil 3: Delisting 2

3 Teil 1: Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG 3

4 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (I) Verfassung der Aktiengesellschaft Vorstand, 76 ff. AktG Aufsichtsrat, 95 ff. AktG Hauptversammlung, 118 ff. AktG Börsennotiert isd AktG 3 Abs. 2 AktG: Zulassung der Aktien zu einem Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist Wesentliche Regelungen des AktG knüpfen an die Börsennotierung an, z.b. 87 Abs. 1 S. 3 AktG; 121 Abs. 3 Satz 2 AktG; 130 Abs. 1 Satz 2 AktG; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Verbot von Insider-Geschäften ( 14 WpHG) Publikationspflichten bei Beteiligungsveränderungen ( 21 ff. WpHG) Zulassungsfolgepflichten ( 30a ff., 37 v ff. WpHG, 40 BörsG) 4

5 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (II) - Vermögensrechtlicher Schutz der Aktie: - Art 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum und erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschafts- und vermögensrechtlichen Ausgestaltung - Aktionäre haben Anspruch auf angemessene Kompensation für den Verlust des Aktieneigentums; zu ersetzen ist der wahre Wert - BVerfGE 100, 289 ff. (DAT/Altana): - Börsenkurs ist Untergrenze der Abfindung - Börsenkurs grundsätzlich maßgeblich, wenn anteiliger, fundamental-analytisch abgeleiteter Unternehmenswert niedriger 5

6 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (III) Listing beschreibt die Börsennotierung von Wertpapieren eines Emittenten Börsenzulassung ( 32 BörsG) Börseneinführung (Handelsaufnahme, 38 BörsG) Die Erst-Notierung von Wertpapieren bezeichnet man als Börsengang (Initial Public Offering, IPO) Typischerweise erfolgt im Rahmen eines Börsengangs auch ein öffentliches Angebot von Wertpapieren Voraussetzung für die Zulassung ausreichende Streuung im Publikum (grds. mind. 25% der zuzulassenden Aktien, 9 Abs. 1 BörsZuIV) Angebot neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung Angebot bestehender Aktien (Verkauf durch Altaktionäre) 6

7 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (IV) Rechtliche Grundlagen für die Zulassung und Notierungsaufnahme: Wertpapierhandelsgesetz Börsengesetz Börsenzulassungsverordnung Wertpapierprospektgesetz (in Umsetzung der Prospektrichtlinie (2003/71/EG, geändert durch Richtlinie 2010/73/EU, in Kraft ab 1. Juli 2012)) ProspektVO ((EG) Nr. 809/2004), ergänzt durch VO (EG) Nr. 211/2007 (Änderungsverordnungen aufgrund der Revision der Prospektrichtlinie teils verabschiedet, teils in Diskussion) ESMA-Empfehlungen zur Auslegung der ProspektVO Börsenordnung der jeweiligen Börse US-Aspekte (Regulation S, Rule 144A, Rule 10b-5) 7

8 Ablauf Listing / IPO in der Praxis Phase I Vorbereitung Phase II Durchführung/Angebot Phase III Abwicklung Phase IV Nachphase Umstrukturierung (Emittent) Unternehmensbewertung (Banken) HV-Beschlüsse (Emittent) Kapitalerhöhung Stock-Option-Plan Rückerwerb eigener Aktien Prospekterstellung (Anwälte, Emittent, Banken) Auswahl der Konsortialführer (Emittent, Altaktionäre) Due Diligence (Anwälte, Banken) Billigungsverfahren Prospekt (BaFin) Pre-marketing (Banken, Emittent) Öffentliches Angebot Bookbuilding (Banken, Emittent) Preisspanne Übernahmevertrag/ Konsortialvertrag Festlegung des Emissionspreises Durchführung Kapitalerhöhung (Emittent) Zulassung der Aktien (Börse) Zuteilung der Aktien Aufnahme der Börsennotierung (Börse) Überweisung des Emissionserlöses an die Gesellschaft und die Verkaufenden Aktionäre (Banken) Stabilisierung (Art. 7ff. VO (EG) Nr. 2273/2003) (Banken) ggf. Ausübung des Greenshoe (Art. 11 VO (EG) Nr. 2273/2003) (Banken) 1-2 Monate 4-6 Wochen 3-4 Tage 30 Tage 8

9 Teil 2: Aktienrechtlicher Squeeze-out 9

10 Aktienrechtlicher Squeeze-out (I) Rechtsgrundlage: 327a ff. AktG Zweck/Ziel: Vollständige Übernahme eines Unternehmens durch einen Aktionär und anschließendes Delisting Beispiele: Allianz/Dresdner Bank Evonik/Degussa Procter & Gamble/Wella Unicredito/HVB Ausschlussvoraussetzungen dem Hauptaktionär müssen mindestens 95 % des Grundkapitals gehören Übertragungsverlangen des Hauptaktionärs Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung sachverständige Prüfung Beschluss der Hauptversammlung Exkurs: Übernahmerechtlicher und umwandlungsrechtlicher Squeeze-out 10

11 Aktienrechtlicher Squeeze-out (II) Zeitraum insgesamt: ca. drei bis acht Monate Unternehmensbewertung Squeeze-out- Verlangen HV-Beschluss ggf. Freigabeverfahren Sachverständige Prüfung Einberufung HV Eintragung Squeeze-out- Beschluss 11

12 Aktienrechtlicher Squeeze-out (III) Aktien gehen mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf den Hauptaktionär über ( 327e Abs. 3 AktG) Anfechtungsklagen wirken als Eintragungssperre Freigabeverfahren zur Überwindung der Eintragungssperre Gerichtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ( 327f AktG i.v.m. SpruchG) 12

13 Aktienrechtlicher Squeeze-out (IV) Unwirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses Praxisfälle: Mängel bei Einberufung der HV (OLG Frankfurt/M., Beschl. v (Az.: 5 U 14/09) Leica Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf der schriftlichen Form. Verletzung des Teilnahmerechts (vgl. OLG Frankfurt/M. AG 2007, 357 ff.) Wella Eine Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre durch übermäßige Sicherheitskontrollen stellt einen so schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, dass eine Freigabe nach den 246e, 319 und 327e AktG grundsätzlich ausscheidet. Mängel bei Durchführung der Hauptversammlung (vgl. LG München I ZIP 2010, 1036) Wird für die Hauptversammlung ein Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals festgelegt und erfolgt in diesen keine Übertragung des Ablaufs der Hauptversammlung mittels Lautsprecher, so liegt eine Verletzung des Teilnehmerrechts der Aktionäre vor, die zur Anfechtbarkeit aller gefassten Beschlüsse führt. LG München I ZIP 2008, 2124 (HVB/Unicredito) 13

14 Aktienrechtlicher Squeeze-out (V) Freigabeverfahren ( 327e Abs. 2 AktG, 319 Abs. 5 und 6 AktG) Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit: OLG Voraussetzungen der Freigabe (alternativ): Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet Kläger hat nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags nachgewiesen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens EUR 1.000,- hält vorrangiges Vollzugsinteresse der Gesellschaft 14

15 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VI) Gerichtliches Spruchverfahren Zweck/Ziel: Schutz der Minderheitsaktionäre Gerichtliche Überprüfung/Ermittlung der angemessenen Barabfindung Beschleunigung des Vollzugs von Strukturmaßnahmen Praktische Bedeutung (Bayer/Stange AG Report 2008, R 303 f.): AG: 316 Squeeze out-beschlüsse im Zeitraum 2002 bis 2007 Einleitungsquote von 66 % bis 77 % Börsennotierte AG: 208 Squeeze out-beschlüsse im Zeitraum 2002 bis 2007 Einleitungsquote von 80 % bis 86% Besonderheit: Die Entscheidung im Spruchverfahren wirkt inter-omnes Keine reformatio in peius 15

16 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VII) Wie wird die Angemessenheit der Barabfindung ermittelt? Bewertungsmethode rechtlich nicht vorgegeben Jedenfalls anerkannt: Ertragswertmethode Bewertungsstichtag: Tag der HV Ermittlung der künftigen Überschüsse Abzinsung der Überschüsse auf den Stichtag Addition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Quotale Umlegung des Gesamtwerts auf alle Aktien IDW S 1 = IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen Börsenkurs als Untergrenze (BVerfGE 100, 289 ff.) Überprüfung der Angemessenheit durch sachverständigen Prüfer vor der HV ( 327c Abs. 2 S. 2 AktG) 16

17 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VIII) Bedeutung von Börsenkursen 17

18 Aktienrechtlicher Squeeze-out (IX) Wie berechnet sich der maßgebliche Börsenkurs (= Untergrenze der Abfindung)? BGH ZIP 2001, 734 (DAT/Altana): Maßgeblich ist der gewichtete durchschnittliche Kurs im Drei-Monats-Zeitraum vor der HV (Ausnahme: Sog. Marktenge). BGH ZIP 2010, 1487 ff. (Stollwerck): Grundsatz: Maßgeblich ist der gewichtete durchschnittliche Kurs im Drei-Monats- Zeitraum vor der Ankündigung der Maßnahme. Ausnahme 1: Wenn zwischen der Ankündigung des Squeeze-out und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum liegt, muss der Börsenwert für diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Ausnahme 2: Es liegt eine sog. Marktenge vor. Achtung: Keine Börsenkursrelevanz, wenn anteiliger Unternehmenswert nach Ertragswertmethode höher liegt 18

19 Aktienrechtlicher Squeeze-out (X) Praxisrelevanz Bsp. Squeeze-out bei Altana 19

20 Aktienrechtlicher Squeeze-out (XI) Veröffentlichung zweites Erwerbsangebot: 22. Oktober 2009 Ankündigung Squeeze-out: 2. Februar 2010 Ad-hoc am 29. April 2010: Bezifferung der Barabfindung HV: 30. Juni 2010 Unternehmenswert zum 30. Juni 2010: EUR 14,42 je Aktie Gewichteter Börsendurchschnittskurs drei Monate vor Ankündigung: EUR 15,01 pro Aktie drei Monate vor HV: EUR 16,36 pro Aktie Barabfindung insgesamt ( Aktien außenstehend) Bei Ertragswertmethode: EUR 97,41 Mio. Bei Drei-Monats-Kurs vor Ankündigung: EUR 101,40 Mio. Bei Drei-Monats-Kurs vor HV: EUR 110,52 Mio. 20

21 Teil 3: Delisting 21

22 Delisting (I) Delisting (Going Private) = vollständiger Rückzug von den regulierten Märkten Reguläres Delisting = Delisting aufgrund eines Bescheids der zuständigen Börse Kaltes Delisting = Delisting im Rahmen / als Folge von Umwandlungs-/Verschmelzungs- oder Eingliederungsvorgängen sowie übertragender Auflösung Downgrading = Rückzug in ein anderes Handelssegment des Regulierten Marktes Downlisting = Rückzug vom Regulierten Markt in den Freiverkehr 22

23 Delisting (II) Anlass für ein Delisting: Vermeidung der Rechtsfolgen der Notierung, insb.: Verbot von Insider-Geschäften ( 14 WpHG) Publikationspflichten bei Beteiligungsveränderungen ( 21 ff. WpHG) Zulassungsfolgepflichten ( 30a ff., 37 v ff. WpHG, 40 BörsG) Nichtanwendung von aktienrechtlichen Regelungen, die an die Börsennotierung anknüpfen Vermeidung von Kosten (Hauptversammlung, Rechnungslegung etc.) Börsenrechtliche Regelung: 39 BörsG (i.v.m. regionalen Börsenordnungen) Widerruf der Börsenzulassung wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt oder auf Antrag des Emittenten widerrufen. 23

24 Delisting (III) Aktienrechtliche Voraussetzungen? 119 AktG: HV-Zuständigkeiten Macrotron-Entscheidung des BGH (BGHZ 153, 47 ff.): Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Übertragung auf kaltes Delisting? (ja: OLG Düsseldorf ZIP 2005, 300; unentschieden: OLG Stuttgart AG 2010, 42 ff.) 24

25 Delisting (IV) Korrektur der Macrotron-Entscheidung durch das BVerfG BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 = ZIP 2012, 1402 ff.: Der Schutzbereich von Art. 14 GG ist (nur) dann betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird. Der bloße Vermögenswert einer Aktie sowie der Bestand einzelner wertbildender Faktoren sind jedoch grundsätzlich nicht geschützt. Zu der als "Eigenschaft des Aktieneigentums anerkannten Verkehrsfähigkeit der Aktie zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit als solche. Die tatsächliche Handelbarkeit der Aktie betrifft lediglich die Veräußerungschancen am Markt; sie ist für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Die Börsenzulassung im regulierten Markt stellt demnach lediglich einen wertbildenden Faktor und eine verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance dar. Rechtsfolgen für die Praxis: Delisting. Downlisting und Downgrading ohne Abfindungsangebot möglich? 25

26 Fragen? These are presentation slides only. The information within these slides does not constitute definitive advice and should not be used as the basis for giving definitive advice without checking the primary sources. Allen & Overy means Allen & Overy LLP and/or its affiliated undertakings. The term partner is used to refer to a member of Allen & Overy LLP or an employee or consultant with equivalent standing and qualifications or an individual with equivalent status in one of Allen & Overy LLP's affiliated undertakings. 26

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Bezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel

Bezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel Bezugsrechte, IPO, Underpricing Von Maik Schneppel Inhalt Einleitung Bezugsrechte IPO Underpricing Einleitung Wann werden Bezugsrechte ausgeübt? Einleitung Grundkapital wird als gezeichnetes Kapital bezeichnet

Mehr

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,

Mehr

Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? Florian Hinse 23.April 2007

Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? Florian Hinse 23.April 2007 Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? 23.April 2007 1 Gliederung 1. Was sind Bezugsrechte? 1.1 Definition 1.2 Begriffe im Zusammenhang mit Bezugsrechten 1.3 Rechnerischer Wert der Bezugsrechte

Mehr

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt Nachtrag Nr. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vom 22. Februar 2013 zum Wertpapierprospekt vom 07. Dezember 2012 für das öffentliche Angebot und die Einbeziehung in den Entry Standard an der Frankfurter

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht

BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht Kurzproduktinformationen für Anlageprodukte BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht MARTIN SCHARNKE, 18. SEPTEMBER 2014 1 Die lange Geschichte der EU-PRIIPs Verordnung Idee für kurze,

Mehr

Einladung. zur. außerordentlichen Hauptversammlung. der Terex Material Handling & Port Solutions AG. am 21. November 2013.

Einladung. zur. außerordentlichen Hauptversammlung. der Terex Material Handling & Port Solutions AG. am 21. November 2013. Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG am 21. November 2013 in Düsseldorf 1 Terex Material Handling & Port Solutions AG mit Sitz in Düsseldorf

Mehr

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne. Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne. Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163 Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163 International Securities Identification Numbers (ISIN) Stammaktien DE0005201602

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr. Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau

Mehr

Absorptionsfusion (Art. 3 I lit.a FusG)

Absorptionsfusion (Art. 3 I lit.a FusG) Absorptionsfusion (Art. 3 I lit.a FusG) A-AG B-AG A-AG übernimmt das Vermögen der B-AG. B-AG erlischt. Aktionär Y hält Aktien der B-AG. Aktionärin X hält Aktien von A-AG. Aktientausch: Es braucht regelmässig

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt:

Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt: 2. Kapitel: Vorbereitung 2. Musterterminplan Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt: 44 Dienstag 1. Mai 12 Maifeiertag 43 Mittwoch

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Antragsteller:

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

ETF (Exchange Traded Fund)

ETF (Exchange Traded Fund) Bridgeward Ltd. Consultants ETF (Exchange Traded Fund) Einfach Transparent Fair Neue Chancen für attraktive Investments ETF/ETI Seite 2 Allgemein ETF / ETI Exchange Traded Fund / Exchange Traded Investment

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt Vorab per E-mail oder FAX An die Geschäftsführung der Börsen Berlin Fax: 030/31 10 91 78 Düsseldorf Fax: 0211/13 32 87 Hamburg Fax: 040/36 13 02 23 Hannover Fax: 0511/32 49 15 München Fax: 089/54 90 45

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) erlassen am 30. Dezember 2009 von der Tradegate Exchange GmbH mit Billigung der Geschäftsführung der Tradegate Exchange

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Investition und Finanzierung. Finanzierung Teil 2

Investition und Finanzierung. Finanzierung Teil 2 Fernstudium Guide Online Vorlesung Wirtschaftswissenschaft Investition und Finanzierung Finanzierung Teil 2 Version vom 24.06.2014 Änderung S. 29 ZM_1-ZM_0

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einleitung... 1 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung... 1 A. I. II. III. Gegenstand der Untersuchung... 5 Begriffsbestimmung: Delisting und Radiation... 5 Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes... 7 1. Vollständiges

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

aap Implantate AG Berlin

aap Implantate AG Berlin aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Arbeits- und Sozialrecht im Nahen und Mittleren Osten

Arbeits- und Sozialrecht im Nahen und Mittleren Osten Dr. Murad M. Daghles 30. Juni 2011 Arbeits- und Sozialrecht im Nahen und Mittleren Osten Allen & Overy 2011 1 Agenda I. Sponsorship System im Arbeitsrecht II. Besonderheiten Freezones III. Grundlagen des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG")

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 9. Juni 2015 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu dem Basisprospekt vom 18. Mai 2015 zur Begebung von

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main

Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main Nachtrag vom 30. April 2013 gemäß 16 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz zu den Basisprospekten der Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main WIDERRUFSRECHT NACH VERÖFFENTLICHUNG EINES NACHTRAGS:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft

Mehr

Jährliches Dokument der Kizoo AG nach 10 WpPG für 2011

Jährliches Dokument der Kizoo AG nach 10 WpPG für 2011 Jährliches Dokument der Kizoo AG nach 10 WpPG für 2011 Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) hat der Gesetzgeber u.a. auch neue Veröffentlichungspflichten für börsennotierte

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß

Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen ORR Martin Neusüß Unterschiede ISD MiFID ISD (Mai 1993) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen MiFID (April 2004)

Mehr

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb.

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung am 17. Juni 2015 Einladung zur Hauptv am 25. Juni 2014 Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung krones Aktiengesellschaft Neutraubling

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind.

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind. Antrag auf Zulassung von Aktien/Aktien vertretenden Zertifikaten zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Geschäftsführung

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr