Die börsennotierte AG
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- Falko Brinkerhoff
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1 Die börsennotierte AG Aktienrechtlicher Squeeze-out und Delisting Dr. Jonas Wittgens 14. Januar 2013 Institut für Recht und Ökonomik - Universität Hamburg - 1
2 Überblick Teil 1: Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG Teil 2: Aktienrechtlicher Squeeze-out Teil 3: Delisting 2
3 Teil 1: Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG 3
4 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (I) Verfassung der Aktiengesellschaft Vorstand, 76 ff. AktG Aufsichtsrat, 95 ff. AktG Hauptversammlung, 118 ff. AktG Börsennotiert isd AktG 3 Abs. 2 AktG: Zulassung der Aktien zu einem Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist Wesentliche Regelungen des AktG knüpfen an die Börsennotierung an, z.b. 87 Abs. 1 S. 3 AktG; 121 Abs. 3 Satz 2 AktG; 130 Abs. 1 Satz 2 AktG; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Verbot von Insider-Geschäften ( 14 WpHG) Publikationspflichten bei Beteiligungsveränderungen ( 21 ff. WpHG) Zulassungsfolgepflichten ( 30a ff., 37 v ff. WpHG, 40 BörsG) 4
5 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (II) - Vermögensrechtlicher Schutz der Aktie: - Art 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum und erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschafts- und vermögensrechtlichen Ausgestaltung - Aktionäre haben Anspruch auf angemessene Kompensation für den Verlust des Aktieneigentums; zu ersetzen ist der wahre Wert - BVerfGE 100, 289 ff. (DAT/Altana): - Börsenkurs ist Untergrenze der Abfindung - Börsenkurs grundsätzlich maßgeblich, wenn anteiliger, fundamental-analytisch abgeleiteter Unternehmenswert niedriger 5
6 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (III) Listing beschreibt die Börsennotierung von Wertpapieren eines Emittenten Börsenzulassung ( 32 BörsG) Börseneinführung (Handelsaufnahme, 38 BörsG) Die Erst-Notierung von Wertpapieren bezeichnet man als Börsengang (Initial Public Offering, IPO) Typischerweise erfolgt im Rahmen eines Börsengangs auch ein öffentliches Angebot von Wertpapieren Voraussetzung für die Zulassung ausreichende Streuung im Publikum (grds. mind. 25% der zuzulassenden Aktien, 9 Abs. 1 BörsZuIV) Angebot neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung Angebot bestehender Aktien (Verkauf durch Altaktionäre) 6
7 Überblick: Grundlagen der börsennotierten AG (IV) Rechtliche Grundlagen für die Zulassung und Notierungsaufnahme: Wertpapierhandelsgesetz Börsengesetz Börsenzulassungsverordnung Wertpapierprospektgesetz (in Umsetzung der Prospektrichtlinie (2003/71/EG, geändert durch Richtlinie 2010/73/EU, in Kraft ab 1. Juli 2012)) ProspektVO ((EG) Nr. 809/2004), ergänzt durch VO (EG) Nr. 211/2007 (Änderungsverordnungen aufgrund der Revision der Prospektrichtlinie teils verabschiedet, teils in Diskussion) ESMA-Empfehlungen zur Auslegung der ProspektVO Börsenordnung der jeweiligen Börse US-Aspekte (Regulation S, Rule 144A, Rule 10b-5) 7
8 Ablauf Listing / IPO in der Praxis Phase I Vorbereitung Phase II Durchführung/Angebot Phase III Abwicklung Phase IV Nachphase Umstrukturierung (Emittent) Unternehmensbewertung (Banken) HV-Beschlüsse (Emittent) Kapitalerhöhung Stock-Option-Plan Rückerwerb eigener Aktien Prospekterstellung (Anwälte, Emittent, Banken) Auswahl der Konsortialführer (Emittent, Altaktionäre) Due Diligence (Anwälte, Banken) Billigungsverfahren Prospekt (BaFin) Pre-marketing (Banken, Emittent) Öffentliches Angebot Bookbuilding (Banken, Emittent) Preisspanne Übernahmevertrag/ Konsortialvertrag Festlegung des Emissionspreises Durchführung Kapitalerhöhung (Emittent) Zulassung der Aktien (Börse) Zuteilung der Aktien Aufnahme der Börsennotierung (Börse) Überweisung des Emissionserlöses an die Gesellschaft und die Verkaufenden Aktionäre (Banken) Stabilisierung (Art. 7ff. VO (EG) Nr. 2273/2003) (Banken) ggf. Ausübung des Greenshoe (Art. 11 VO (EG) Nr. 2273/2003) (Banken) 1-2 Monate 4-6 Wochen 3-4 Tage 30 Tage 8
9 Teil 2: Aktienrechtlicher Squeeze-out 9
10 Aktienrechtlicher Squeeze-out (I) Rechtsgrundlage: 327a ff. AktG Zweck/Ziel: Vollständige Übernahme eines Unternehmens durch einen Aktionär und anschließendes Delisting Beispiele: Allianz/Dresdner Bank Evonik/Degussa Procter & Gamble/Wella Unicredito/HVB Ausschlussvoraussetzungen dem Hauptaktionär müssen mindestens 95 % des Grundkapitals gehören Übertragungsverlangen des Hauptaktionärs Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung sachverständige Prüfung Beschluss der Hauptversammlung Exkurs: Übernahmerechtlicher und umwandlungsrechtlicher Squeeze-out 10
11 Aktienrechtlicher Squeeze-out (II) Zeitraum insgesamt: ca. drei bis acht Monate Unternehmensbewertung Squeeze-out- Verlangen HV-Beschluss ggf. Freigabeverfahren Sachverständige Prüfung Einberufung HV Eintragung Squeeze-out- Beschluss 11
12 Aktienrechtlicher Squeeze-out (III) Aktien gehen mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf den Hauptaktionär über ( 327e Abs. 3 AktG) Anfechtungsklagen wirken als Eintragungssperre Freigabeverfahren zur Überwindung der Eintragungssperre Gerichtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ( 327f AktG i.v.m. SpruchG) 12
13 Aktienrechtlicher Squeeze-out (IV) Unwirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses Praxisfälle: Mängel bei Einberufung der HV (OLG Frankfurt/M., Beschl. v (Az.: 5 U 14/09) Leica Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf der schriftlichen Form. Verletzung des Teilnahmerechts (vgl. OLG Frankfurt/M. AG 2007, 357 ff.) Wella Eine Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre durch übermäßige Sicherheitskontrollen stellt einen so schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, dass eine Freigabe nach den 246e, 319 und 327e AktG grundsätzlich ausscheidet. Mängel bei Durchführung der Hauptversammlung (vgl. LG München I ZIP 2010, 1036) Wird für die Hauptversammlung ein Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals festgelegt und erfolgt in diesen keine Übertragung des Ablaufs der Hauptversammlung mittels Lautsprecher, so liegt eine Verletzung des Teilnehmerrechts der Aktionäre vor, die zur Anfechtbarkeit aller gefassten Beschlüsse führt. LG München I ZIP 2008, 2124 (HVB/Unicredito) 13
14 Aktienrechtlicher Squeeze-out (V) Freigabeverfahren ( 327e Abs. 2 AktG, 319 Abs. 5 und 6 AktG) Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit: OLG Voraussetzungen der Freigabe (alternativ): Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet Kläger hat nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags nachgewiesen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens EUR 1.000,- hält vorrangiges Vollzugsinteresse der Gesellschaft 14
15 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VI) Gerichtliches Spruchverfahren Zweck/Ziel: Schutz der Minderheitsaktionäre Gerichtliche Überprüfung/Ermittlung der angemessenen Barabfindung Beschleunigung des Vollzugs von Strukturmaßnahmen Praktische Bedeutung (Bayer/Stange AG Report 2008, R 303 f.): AG: 316 Squeeze out-beschlüsse im Zeitraum 2002 bis 2007 Einleitungsquote von 66 % bis 77 % Börsennotierte AG: 208 Squeeze out-beschlüsse im Zeitraum 2002 bis 2007 Einleitungsquote von 80 % bis 86% Besonderheit: Die Entscheidung im Spruchverfahren wirkt inter-omnes Keine reformatio in peius 15
16 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VII) Wie wird die Angemessenheit der Barabfindung ermittelt? Bewertungsmethode rechtlich nicht vorgegeben Jedenfalls anerkannt: Ertragswertmethode Bewertungsstichtag: Tag der HV Ermittlung der künftigen Überschüsse Abzinsung der Überschüsse auf den Stichtag Addition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Quotale Umlegung des Gesamtwerts auf alle Aktien IDW S 1 = IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen Börsenkurs als Untergrenze (BVerfGE 100, 289 ff.) Überprüfung der Angemessenheit durch sachverständigen Prüfer vor der HV ( 327c Abs. 2 S. 2 AktG) 16
17 Aktienrechtlicher Squeeze-out (VIII) Bedeutung von Börsenkursen 17
18 Aktienrechtlicher Squeeze-out (IX) Wie berechnet sich der maßgebliche Börsenkurs (= Untergrenze der Abfindung)? BGH ZIP 2001, 734 (DAT/Altana): Maßgeblich ist der gewichtete durchschnittliche Kurs im Drei-Monats-Zeitraum vor der HV (Ausnahme: Sog. Marktenge). BGH ZIP 2010, 1487 ff. (Stollwerck): Grundsatz: Maßgeblich ist der gewichtete durchschnittliche Kurs im Drei-Monats- Zeitraum vor der Ankündigung der Maßnahme. Ausnahme 1: Wenn zwischen der Ankündigung des Squeeze-out und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum liegt, muss der Börsenwert für diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Ausnahme 2: Es liegt eine sog. Marktenge vor. Achtung: Keine Börsenkursrelevanz, wenn anteiliger Unternehmenswert nach Ertragswertmethode höher liegt 18
19 Aktienrechtlicher Squeeze-out (X) Praxisrelevanz Bsp. Squeeze-out bei Altana 19
20 Aktienrechtlicher Squeeze-out (XI) Veröffentlichung zweites Erwerbsangebot: 22. Oktober 2009 Ankündigung Squeeze-out: 2. Februar 2010 Ad-hoc am 29. April 2010: Bezifferung der Barabfindung HV: 30. Juni 2010 Unternehmenswert zum 30. Juni 2010: EUR 14,42 je Aktie Gewichteter Börsendurchschnittskurs drei Monate vor Ankündigung: EUR 15,01 pro Aktie drei Monate vor HV: EUR 16,36 pro Aktie Barabfindung insgesamt ( Aktien außenstehend) Bei Ertragswertmethode: EUR 97,41 Mio. Bei Drei-Monats-Kurs vor Ankündigung: EUR 101,40 Mio. Bei Drei-Monats-Kurs vor HV: EUR 110,52 Mio. 20
21 Teil 3: Delisting 21
22 Delisting (I) Delisting (Going Private) = vollständiger Rückzug von den regulierten Märkten Reguläres Delisting = Delisting aufgrund eines Bescheids der zuständigen Börse Kaltes Delisting = Delisting im Rahmen / als Folge von Umwandlungs-/Verschmelzungs- oder Eingliederungsvorgängen sowie übertragender Auflösung Downgrading = Rückzug in ein anderes Handelssegment des Regulierten Marktes Downlisting = Rückzug vom Regulierten Markt in den Freiverkehr 22
23 Delisting (II) Anlass für ein Delisting: Vermeidung der Rechtsfolgen der Notierung, insb.: Verbot von Insider-Geschäften ( 14 WpHG) Publikationspflichten bei Beteiligungsveränderungen ( 21 ff. WpHG) Zulassungsfolgepflichten ( 30a ff., 37 v ff. WpHG, 40 BörsG) Nichtanwendung von aktienrechtlichen Regelungen, die an die Börsennotierung anknüpfen Vermeidung von Kosten (Hauptversammlung, Rechnungslegung etc.) Börsenrechtliche Regelung: 39 BörsG (i.v.m. regionalen Börsenordnungen) Widerruf der Börsenzulassung wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt oder auf Antrag des Emittenten widerrufen. 23
24 Delisting (III) Aktienrechtliche Voraussetzungen? 119 AktG: HV-Zuständigkeiten Macrotron-Entscheidung des BGH (BGHZ 153, 47 ff.): Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Übertragung auf kaltes Delisting? (ja: OLG Düsseldorf ZIP 2005, 300; unentschieden: OLG Stuttgart AG 2010, 42 ff.) 24
25 Delisting (IV) Korrektur der Macrotron-Entscheidung durch das BVerfG BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 = ZIP 2012, 1402 ff.: Der Schutzbereich von Art. 14 GG ist (nur) dann betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird. Der bloße Vermögenswert einer Aktie sowie der Bestand einzelner wertbildender Faktoren sind jedoch grundsätzlich nicht geschützt. Zu der als "Eigenschaft des Aktieneigentums anerkannten Verkehrsfähigkeit der Aktie zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit als solche. Die tatsächliche Handelbarkeit der Aktie betrifft lediglich die Veräußerungschancen am Markt; sie ist für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Die Börsenzulassung im regulierten Markt stellt demnach lediglich einen wertbildenden Faktor und eine verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance dar. Rechtsfolgen für die Praxis: Delisting. Downlisting und Downgrading ohne Abfindungsangebot möglich? 25
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