Aktien- und Beteiligungsbewertung im Licht der aktuellen BFH- Rechtsprechung

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1 07/08 6 steuer-journal.de AUFS¾TZE 4 BILANZEN 2 25 Bilanzsteuerrecht 4 Aktien 2 Beteiligungen 2 Teilwertabschreibung 2 Bewertung 2 Aktien- und Beteiligungsbewertung im Licht der aktuellen BFH- Rechtsprechung ±Festlegung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung Ÿ StB Prof. Dr. Eginhard Werner, Bielefeld Börsennotierter Aktienbesitz unterliegt ständigen Wertschwankungen. Die aktuelle Entwicklung an der Börse bestätigt dies täglich. Aktien und Wertpapiere sind grds. mitden Anschaffungskosten anzusetzen, d.h. mit dem Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten (z.b. Bankprovisionen etc.). Dabei führt die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren (sowie Investmentfonds des Anlagevermögens etc.), die einem Kursverfall unterlegen haben, im Regelfall zu vehementen Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Insbesondere die Auslegung des Begriffes der ¹voraussichtlichen dauernden Wertminderungª als Voraussetzung für die Vornahme einer Teilwertabschreibung wirft oftmals Divergenzen auf, die seitens der Finanzverwaltung durch restriktive Interpretation des Gesetzes unterstützt werden. 1 steuer-journal Nr. sj Mehr zum Thema: ±IR58/06 (Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs) ±IR22/05 (Teilwert-AfA bei langlebigen Wirtschaftsgütern) ±VIII R 26/03 (Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweiseeinziehung von Aktien aus einer Beteiligung) I. Aktuelle Beurteilung von Wertminderungen bei börsennotierten Aktien 1. Abkehr von der Auffassung der Finanzverwaltung a) Kernaussagen des BFH-Urteils vom ¹Bewerten heiût vergleichenª lautet hier das Stichwort und die bedeutsame Festlegung. Diese allseits gelebte Erfahrung wird mit der aktuellen Rspr. desbfh in das Steuerbilanzrecht (wieder einmal) übertragen. Mit Urteil vom (I R58/06, sj ) geht der BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderminderung nach 6Abs. 1Nr. 2Satz 2EStGbei börsennotierten Aktien, die im Finanzanlagevermögen gehalten werden, aus, wenn der Börsenwert (=Börsenkurs) zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Auf drei Kernaussagen reduziert, bedeutet dies: Ÿ Es ist grds. Nachhaltigkeit i.s.e. nachhaltig gesunkenen Teilwerts erforderlich. Sie liegt vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Dies erfordert den Nachweis einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (zur etwaigen Möglichkeit einer Wertsteigerung), wobeimehrgründe für ein Andauern der Wertminderung vorliegen müssen als dagegen. DerNachweis hatsich nach der Art des Wirtschaftsguts und dem auslösenden Moment für die Wertminderung zu richten. Ÿ Es ist die richterlich bestätigte Erkenntnis heranzuziehen, dass der aktuelle Börsenwert eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren (im Gegensatz zu den historischen Anschaffungskosten). Insoweit entfällt auch die Festlegung eines Prognosezeitraums, daprognoseüberlegungen bereits in den gebildeten Börsenkurs eingeflossen sind, so die Urteilsbegründung. Demnach müsste z.b. ein Kurszettel als Nachweisunterlage dienen können ±IVR 10/01 (Bewertung von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft) 3 BMF, Schreiben v ±IVC2 ±S2171b ±14/00 (Voraussichtlich dauernde Wertminderung/Wertaufholungsgebot) 3 Rustler, Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung 3 Kirsch, Referentenentwurf des BilMoG ±Die geplanten Bewertungsvorschriften des HGB- Jahresabschlusses 3 Rustler, Ansatzdeshöheren Teilwerts bei Verbindlichkeiten in fremder Währung

2 26 3 BILANZEN 4 AUFS¾TZE 6steuer-journal.de 07/08 Ÿ Aus dem Umkehrschluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zeitnahe Wertsteigerung vorliegen, ist dann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zu bestätigen (im Ergebnis). Zukunftsweisend wird allerdings vom BFH hervorgehoben, dass es sich um ein spezifisch steuerrechtliches Problem handelt; von daher ist der Regelungsinhalt einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im HGB und EStG unabhängig und ± unter Betonung des Leistungsfähigkeitsprinzips ± losgelöst vom Handelsrecht (in Zukunft) auszulegen. Dabei lieû der BFH es im Urteilsfall offen, ¹ob Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag als wertaufhellende oder als wertbeeinflussende Faktoren zu beurteilen sindª (vgl. BFH, Urteil v ± I R 58/06, sj , unter 1.a)); ebenfalls offen blieb, ob eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze im Absinken des Kurswerts erforderlich ist, daimurteilssachverhalt der Teilwert umfast 50% zum Bewertungsstichtag und um mehr als 40% zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung gesunken war. Damit stellt sich die höchstrichterliche Rspr. eindeutig in Widerspruch zu der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben v , BStBl. I 2000 S. 372 =sj , Rz. 11). b) Auffassung der Finanzverwaltung Während nach Rz. 11. des BMF-Schreiben v (a.a.o.) für Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens im Grundsatz darauf abzustellen war, obdie Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten, wurden Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, alsovornehmlich börsennotierte Aktien, gewissermaûen ¹ex definitionemª lediglich mit einer nur vorübergehenden Wertminderung verbunden. Die Eigenart dieser Wirtschaftsgüter war vermutlich für die Sonderbehandlung ausschlaggebend. Ertragsteuerlich schied damit eine Teilwertabschreibung bislang aus, weil eine zeitnahe Werterholung möglich war bzw. indirekt davon ausgegangen wurde (so Rz. 11). Danach berechtigten Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens generell nicht zum ertragsteuerlichen Ansatz desniedrigeren Teilwerts, selbst wenn es sich um einen erheblichen Kursrückgang handelte. Die durch das BMF eingeführte Bedeutsamkeit der Eigenart des betroffenen (abzuwertenden) Wirtschaftsguts und auch die neu definiertenachhaltigkeit der Bewertungssituation für die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zum Bilanzstichtag (so Rz. 5 und 6) findet durch die aktuelle BFH-Rspr.imGrundsatz ihr Ende, indem sich generell bei börsennotierten Aktien auf den maûgebenden Börsenkurs zu beziehen ist (ungeachtet des von der Finanzverwaltung zitierten BFH-Urteils vom ± I R 123/73, BStBl. II 1975 S. 294 = DB 1975 S. 529, allerdings ergangen zur Frage des niedrigeren Teilwerts von Mietereinbauten bei teilweiser Betriebseinstellung). Damit stehen generelle Kursschwankungen nicht (mehr) einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung entgegen. Ferner ist bei börsennotierten Aktien eine Prognoserechnung entbehrlich. Verdeutlicht werden kann diese Beurteilung auch anhand des Beispiels 5 des BMF-Schreibens v (a.a.o., Rz ). 6 Beispiel (Verwaltungsauffassung): Soweit Aktien zum Preis von 100 pro Stück erworben wurden und der Kurs nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 schwankt, wäre ein Börsenpreis von 90 nur alsvorübergehende Wertminderung ertragsteuerlich zu werten. Damit wäre nach überholter Auffassung eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Lösung (BFH): Dies hat sich grundlegend geändert, da nunmehr der Stichtagskurs heranzuziehen ist. c) Weitergelten der Wertminderungen aus besonderem Anlass Neu einzuordnen sind damit börsennotierte Aktien, die bislang noch als ¹instabile Wirtschaftsgüterª gesehen wurden, die aufgrund der so definierten Kursschwankungen ¹nicht soeinfachª zu einer Teilwertabschreibung berechtigten. Erst besondere Gründe, wie z.b. ein drohendes Insolvenzverfahren bzw. ein damit zusammenhängender Kurseinbruch, bildeten in der Vergangenheit (und sicherlich auch noch in der Zukunft) einen besonderen Anlass und damit keine bloûe Kursschwankung nach altem Verständnis. Bei einem derart begründeten Kursverfall war und ist eine Teilwertabschreibung nach Rz zulässig (wobei eine etwaige Kurserholung zu berücksichtigen ist). Schon immer wurden Wertminderungen aus besonderem Anlass generell als voraussichtlich dauernd angesehen (vgl. dazu auch Richter, in: v. Wysocki/Schulze-Osterloh, Hdb. des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abt. II/1, Rdn. 259 bzw. Schlagheck, BBK, Fach 13, S. 973). Durch die klare Abkopplung von der handelsrechtlichen Interpretation einer dauernden Wertminderung hat allerdings das dort vorherrschende Vorsichtsprinzip eindeutig dem ertragsteuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip zu weichen. Während im Zweifel in der Vergangenheit vorgetragen wurde, dass die Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens vorsichtiger als

3 07/08 6 steuer-journal.de AUFS¾TZE 4 BILANZEN 2 27 beim abnutzbaren Anlagevermögen vorzunehmen sei bzw. im Zweifel in Anbetracht des beherrschenden Vorsichtsprinzips eine dauernde Wertminderung ¹eherª angenommen werden musste (so grundlegend Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., 253 HGB, Rdn. 478; BFH, Urteil v ± VIII R 20/85, BFH/NV 1987 S. 442; Schlagheck, a.a.o., S. 973), ist diese Grundhaltung nunmehr steuerrechtlich nicht mehr belastbar. II. Folgewirkungen auf andere Wertansätze 1. Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen a) Abgrenzung einer Beteiligung Nach 271 Abs. 1HGB bilden Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. ImSinn einer Beteiligungsvermutung kommt es auf die Höhe des Kapitalanteils und die Beherrschungsmöglichkeit bei der Beurteilung des Beteiligungscharakters nicht an, wenn ¹im Zweifel (...) deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaftª ( 271 HGB) überschreiten. Der Anteil an einer Körperschaft führt zu einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut und ist grds. einzeln bewertbar. Da das ESt-Recht keine eigenständige Definition des Beteiligungsbegriffs enthält, diesen aber gleichwohl in 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verwendet, gelten im Allgemeinen die vorgenannten Abgrenzungskriterien des Handelsrechts. Sind die Anteile dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb des Anteilseigners durch Herstellung einer dauernden Verbindung zum Unternehmen der Beteiligungsgesellschaft zu dienen, bildet diese Beteiligung als Zusammenfassung aller Anteile eine Bewertungseinheit ( 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), auch wenn mehrere Anteile nach und nach erworben worden sind. Erst mit Umwidmung einzelner Anteile zum Verkauf (etc.) endet die einheitliche Bewertung (BFH, Urteil v ± VIII R 26/03, BStBl. II 2006 S. 22 = sj ). b) Wertminderungen von Beteiligungen Gerade die notwendigen Nachweiserfordernisse einer erklärten Wertminderung bilden sicherlich im praktischen Umgang den zentralen Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung. So hat das FG-Hamburg in seinem Urteil vom (6 K 262/04, DStZ 2008 S. 89; soweit ersichtlich anhängig beim BFH: I R 80/07, vgl. DStZ 2008 S. 89) entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf eine inländische Beteiligung i.d.r. nicht auf ein am Bilanzstichtag vorliegendes niedrigeres Kaufpreisangebot gestützt werden kann, wenn in Anbetracht einer anstehenden Umstrukturierung des international tätigen Konzerns der Verkauf im Folgejahr vorgesehen war (vgl. Schulze-Osterloh, BB 2008 S. 328). Die Vermutung der Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten konnte nicht auf diese Weise widerlegt werden; es sollte daraus kein innerer Wert der Beteiligung ableitbar sein i.s. etwaiger Wiederbeschaffungskosten, da im Urteilsfall die Beteiligung den Teil einer umfassenden Transaktion im internationalen Bereich umfasste. Immerhin ± soweit im Urteilsfall entscheidungserheblich ±bestimme sich der Wert einer Beteiligung nach dem Substanzwert, der Ertragslage und den Ertragsaussichten sowie der Funktion der einzelnen Beteiligung: Derart komplexe Erwägungen bildeten keine erforderliche Sicherheit für einen niedrigeren (inneren) Beteiligungswert nur bei Vorlage eines niedrigeren Kaufpreisangebots. Im Rahmen der Beteiligungsbewertung ist ein ¹innerer Wertª heranzuziehen. Insoweit kann es nur zu einer Gesamtwürdigung kommen; so wurde im Urteilsfall selbst der Umstand betont, dass eine Verlustausgleichsverpflichtung in Konsequenz einer ertragsteuerlichen Organschaftsbeziehung dem relevanten Substanzverlust entgegenstehen würde. Vondaher konnte keine verlustbringende Beteiligung angenommen werden, da ein Substanzverlust tatsächlich gar nicht eintreten konnte. Somit sind sonstige Umstände im Rahmen einer sachgerechten Bewertung des Beteiligungsobjekts zu berücksichtigen, wie es auch ein Erwerber des ganzen Unternehmens tun würde. Insoweit sind im Hinblick auf die hier erörterte neuebfh-rspr. keine zusätzlichen Aspekte zuvermerken. c) Wertminderungen bei Betriebsaufspaltung Vorgenanntes kann auch auf den Sonderfall einer Betriebsaufspaltung übertragen werden. Bei einer derartigen Unternehmensverbindung ist für eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die Anteile einer Betriebs-GmbH für die Bemessung des Teilwerts eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen anzustellen, ¹denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maûgebendª (BFH, Urteil v ± IV R 10/01, sj , unter 2.b)). Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens würde sicherlich den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vornehmlich danach festlegen, welche Ertragsaussichten für beide Unternehmensteile bestehen, und nicht isoliert vorgehen.

4 28 3 BILANZEN 4 AUFS¾TZE 6steuer-journal.de 07/08 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei Beteiligungen zusätzliche Erwägungen aus dem gesamten Unternehmensverbund vorzunehmen sind, die nicht unreflektiert auf die Bewertungsfrage von einzelnen Aktien übertragen werden können. Dabei muss beachtet werden, dass die Bewertungseinheit einer Beteilung an einer AG nicht die Einzelbewertung von Aktien ausschlieût, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen (BFH v , sj ). 2. Teilwertabschreibungen auf abnutzbares Anlagevermögen Mit Urteil vom (I R22/05, sj ) hatteder BFH bekanntermaûen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gefordert, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäûigen Restbuchwert liegt. Insoweit wurde aus einem Prognosezeitraum abgeleitet, ob diese Wertrelation gegeben war. Damit erfolgte eine klare Bestätigung des BMF- Schreibens (Rz. 6ff.), die sich unterstelltermaûen aus dem Lösungsansatz der maûgebenden handelsrechtlichen Auffassung ableitete: Der auch hier relevante Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung wurde dabei unzweifelhaft dem Handelsrecht entlehnt ( 253 Abs. 2 Satz 3, 279 Abs. 1 Satz 2 HGB), wonach der Wert des Wirtschaftsguts den planmäûigen Rest des Buchwerts als die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht zu erreichen hat (Rz. 4; grundlegend aber ADS, a.a.o., 253 HGB Rz. 477; Baetge, Bilanzen, 4. Aufl., S. 267; Hoyos/ Schramm/Ring, in: Beck'scher Bilanzkomm., 253 HGB, Anm. 295). Insbesondere folgte der BFH der Auffassung, dass der ¹erhebliche Teil der Restnutzungsdauerª so zu verstehen ist, dass der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäûigen Restbuchwert liegt. Der Meinung, dass das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip bei sehr langfristigen Wirtschaftsgütern einen (kürzeren) Prognosezeitraum von höchstens fünf Jahren einfordere, schloss sich der BFH nicht an (BFH v , sj , unter 1b) u.2.)). Begründung fand diese Wertung darin ± und dies ist auch im vorgenannten Kontext m.e. bedeutsam ±, dass der BFH dies (unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum StEntlG 1999/2000/2002) mit einem bewussten Zurückdrängen des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips zugunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Auf diese Weise sollen reine Wertschwankungen ausgegrenzt werden. Unterstützung findet dieses Argument durch die Einschätzung, dass das Vorsichtsprinzip bei Anlagegegenständen weniger schwer wiegt, weil Verluste naturgemäû nicht in naher Zukunft realisiert werden, zumal bei abnutzbaren Anlagen derartige Wertminderungen durch die AfA allmählich wieder aufgeholt werden (vgl. Kropff, in: Geûler/ Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, 154 a.f. Rdn. 36 zur auûerplanmäûigen Abschreibung). Dabei ist wichtig, dass im Urteilsfall keine Veranlassung für eine andere Beurteilung bestand, die sich im Einzelfall ggf.daraus ableitet,dass z.b. ein Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht erlösen wird (vgl. BFH v , sj , unter 2.; Hommel/Berndt, FR 2000 S. 1305). Dieses Werthaltigkeitsargument ist insoweit zwar anzusprechen, jedoch nicht auf Aktien an der Börse zuübertragen, die viel stärker Wertschwankungen unterliegen können. 3. Werterhöhungen bei kursbestimmten Verbindlichkeiten Die aktuelle Rspr. desbfh ist auf alle Preisfeststellungen für gängige Fremdwährungen an den Devisenbörsen zu übertragen. Nach eindeutigem Gesetzeswortlaut des 6Abs. 1Nr. 3Satz1EStG sind Verbindlichkeiten ± unter sinngemäûer Anwendung der Regelungsinhalte desurteils ± zu bewerten, insbesondere dann, wenn diese Verbindlichkeiten etwaigen Kursschwankungen unterliegen, wie es beispielsweise bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der Fall sein kann (vgl. auch BMF, Schreiben v ± IVA6± S2175 ±7/02,BStBl. I2002 S. 793 =sj ). Dabei darf nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswerts am Bilanzstichtag der höhere Wert angesetzt werden, wobei allerdings nach Auffassung des BMF die auf den Devisenmärkten üblichen Wechselkursschwankungen nicht zu einem höheren Ansatz ¹per seª berechtigen. Diese Rechtsauffassung kann nun eigentlich nicht mehr vertreten werden bzw. erscheint zweifelhaft. Eine Prognose über eine mögliche Dauerhaftigkeit ist ebenfalls entbehrlich. In seinen Kernaussagen kann der Rechtsgedanke des gemilderten und strengen Niederstwertprinzips ( 253 Abs. 2u.3HGB) auf die Passiva übertragen werden, so dass sich daraus ±i.s.v. Anlageund Umlaufvermögen ±eine weitere Differenzierung ergibt. Somit wird für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die eben nicht zur dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals bestimmt sind, für diesen Anwendungskreis im BMF-Schreiben vom (sj ) festgelegt, dass bei anhaltenden Wechselkurserhöhungen bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der

5 07/08 6 steuer-journal.de AUFS¾TZE 4 BILANZEN 2 29 Handelsbilanz (oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt) davon auszugehen ist, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Allgemeine Entwicklungen wie z.b. Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten sind in die (ggf. zuüberarbeitende) Beurteilung einzubeziehen. Sollte keine Handelsbilanz aufzustellen sein, wäre der Stichtag der Steuerbilanz maûgebend, indem zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten zu berücksichtigen sind. Dies könnte eigentlich nur ein Anwendungsfall einer freiwilligen Bilanzierung auûerhalb der Grenzen des 141 AO sein, wobei diese sachliche Differenzierung im Anwendungsbereich eigentlich nicht begründet ist. Aufdiese Weise wird für Kleinstbetriebe mit einem Gewinn bis E die Anknüpfung an eine freiwillig erstellte Steuerbilanz geregelt. Bei einer ansonsten in diesem Fall vorzunehmenden Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG kommt eine Teilwertabschreibung bzw. ein Höchstwertansatz bei Verbindlichkeiten überhaupt nicht in Betracht. In einem aktuellen Verfahren vor dem BFH ist unter dem Aktenzeichen IV R 62/06 (FG Bremen, Urteil v ± 1 K 181/05) die Rechtsfrage anhängig, wann bei Wechselkurserhöhungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Werterhöhung eingetreten ist und unter welchen konkreten Voraussetzungen i.s.e. dauernden Wertminderung, bezogen auf die Fremdwährung, ein Ansatz eines höheren Teilwerts des Verbindlichkeitsansatzes gerechtfertigt ist. Esbleibt somit in einheitlicher Rechtsanwendung die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten, allerdings kann aus dem Urteil v (sj ) die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass im Rahmen einer Stichtagsbewertung auch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der Kurswelt zum Bilanzstichtag maûgeblich für die steuerliche Bewertung herangezogen werden kann, ggf. korrigiertumdie Erkenntnisse amfeststellungstag. III. Begründungszusammenhang und Statement zur Wertaufhellung 1. Kursschwankungen i.s.d. Wertaufhellung a) Wertaufhellungszeitrauminder Rspr. In seiner sehr schlüssigen und überzeugenden Kernargumentation hat der BFH im Urteil vom (sj ) leider offengelassen, ob eine Kursveränderung nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzerstellung werterhellend oder gar wertbeeinflussend ist. Dies fordert zu einer kurzen Betrachtung auf und soll hier mit der Frage verbunden werden, ob es eine handelsrechtlich und eine steuerrechtlich definiertewertaufhellung gibt. Dieser Fall wäre besonderes dann von praktischem Interesse, wenn der Aufstellungszeitpunkt von Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen. Wertaufhellende Umstände sind nach den BFH- Urteilen vom (I R 130/71, BStBl. II 1973 S. 485 = DB 1973 S. 1000) und vom (VIII R348/82, BStBl. II 1988 S. 430 = DB 1988 S. 836) in Anlehnung an 252 Abs. 1 Nr. 4HGB dann noch zu berücksichtigen, wenn sie zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der (Handels-)Bilanz bekannt werden. Damit wird eine Wertaufhellung verneint, wenn die Umstände erst nach dem Tageintreten, an dem die (Handels-)Bilanz erstellt wurde. Im Gegenzug erstreckt sich der Aufhellungszeitraum nach Weber-Grellet bis zur steuerlichen Veranlagung (vgl. dazu Ludwig Schmidt, a.a.o., 5EStG, Rdn. 81); wonach sogar die bis zurveranlagung bekannt gewordenen Tatsachen und Erkenntnisse zuberücksichtigen sind. Andererseits werden wertaufhellende Umstände nach dem Urteil des FG Hamburg (Urteil v ± I 45/89, EFG 1993 S. 85) innerhalb des handelsrechtlich noch ordnungsgemäûen Zeitraums für die Bilanzerstellung berücksichtigt, wobei ein Zeitraum in einem ¹nicht einfachen Fallª von bis zu einem Jahr angenommen wird. Der VII. Senat des BFH hatte inder Vergangenheit sogar (beiläufig) geäuûert, Wirtschaftsgüter seien auch in verspätet aufgestellten Bilanzen mit den Werten anzusetzen, die sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse am Bilanzerstellungstag hatten (BFH, Urteil v ± VIII R 1/67,BStBl. II 1973 S. 9 = DB 1973 S. 37). Der X. Senat hält jedoch diese Auffassung, die den Zeitraum der Wertaufhellung auf über ein Jahr verlängern würde, für bedenklich (BFH, Urteil v ± X R /87, BStBl. II 1991 S. 802 = DB 1991 S mit Hinweis auf BFH- Urteile v ±VIII R1/69, BStBl. II 1974 S. 90 = DB 1974 S. 413 und v ± I R 170/78, BStBl. II 1982 S. 121 = DB 1982 S. 469). Nach dem BFH-Urteil v (a.a.o.) finden wertaufhellende Umstände nur Eingang in die Bilanzierung, die bis zur Bilanzerstellung oder, sofern die Bilanz nicht bzw. nicht fristgerecht erstellt wurde, bis zu dem Zeitraum bekannt werden, in dem die Bilanz fristgerecht hätte erstellt werden müssen. Damit beträgt die Wertaufhellungsfrist zumindest in Sonderfällen (bei keiner bzw.verspäteter Bilanzierung) ungefähr ein Jahr, zumal Bilanzen im Allgemeinen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag zu erstellen sind (vgl. auch BFH, Urteil v ± VIII R 110/79, BStBl. II 1984 S. 227 = DB 1984 S. 696). Sofern Handelsbilanzen früher erstellt werden, endet die Wertaufhellung m.e. jedoch bereits mit der Erstellung der Handelsbilanz. Die zitierten

6 30 3 BILANZEN 4 AUFS¾TZE 6steuer-journal.de 07/08 BFH-Urteile sprechen dies zwar i.d.r. nicht so eindeutig aus, aus den Sachverhalten und den Begründungen kann dies jedoch m.e. abgeleitet werden. b) Gesetzlicher Wertaufhellungszeitraum Aus Sicht des Kommentierung ergibt sich ein anderes Bild. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind Erkenntnisse biszurbeendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen ± dabei wird nach h.m. differenziert: Bei relativ unbedeutenden Risiken ist der Tagmaûgebend, an dem die Bewertung des betreffenden Bilanzpostens abgeschlossen ist ± also zum Bilanzstichtag; bei bedeutenderen Risiken wird eine Berücksichtung bis zum Tag der Aufstellung im Ganzen gefordert (so ADS, a.a.o., 252 Anm. 77 f.). Es wird auch als zulässig erachtet, wertaufhellende Ereignisse bei wesentlichen ¾nderungen noch zwischen der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen (gem. 264 Abs. 2HGB; Winnefeld, Bilanzhandbuch, E246 Anm. 246). Die genannten Grundsätze sollen auch für die Steuerbilanz gelten, zumal für die Steuerbilanz in gleichem Maû das Stichtagsprinzip gilt ( 4Abs.1,5EStG) und damit die Bewertung nach den (objektiven) Wertverhältnissen zum Bilanzstichtag erfolgt (BFH, Urteil v ± I R 70/91, BStBl. II 1993 S. 446 f. = DB 1993 S. 1165, m.w.n.). Eine für steuerliche Zwecke bestehende Pflicht zur gesonderten Aufstellung einer Steuerbilanz existiert aber nicht ( 60 Abs. 2Satz 2EStDV Umkehrschluss). Die im Zusammenhang mit der Steuererklärung einzureichende Bilanz bezieht sich insoweit verpflichtend nur aufdie Handelsbilanz ( 60 Abs. 1i.V.m. 56EStDV). Diese Sichtweise steht auch mit dem (noch) zu beachtenden Grundsatz der Maûgeblichkeit in Zusammenhang. Dabei hat allerdings nach der Kommentierung zu 5EStG(insbesondere wegen Wegfalls der partiellen umgekehrten Maûgeblichkeit hin zu einer generellen umgekehrten Maûgeblichkeit nach 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) die Frist zur Auf- und Feststellung der Bilanz keine unmittelbare einkommensteuerrechtliche Wirkung mehr (so Schmidt, EStG-Komm., 5 EStG Anm. 16). Allerdings werden durch die Verweisung in 5Abs. 1Satz1EStG (auch in Ermangelung einer explizit steuerrechtlichen Vorschrift mit abweichendem Regelungsinhalt) die für die einzelnen Unternehmen im Handelsrecht verbindlich beschriebenen Fristen, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist, indassteuerrecht übertragen. 2. Maûgebliche Aufstellung der Handelsbilanz versus steuerrechtliches Stichtagsprinzip Eine gedankliche Parallele liegt in der steuerlich bedeutsamen Festlegung einer ¹voraussichtlichª dauernden Wertminderung im Rahmen des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips ( 253 Abs.2 HGB i.v.m. 6 Abs.1 EStG). Dabei kann die Wertentwicklung i.s.e. Wertaufhellung bis hin zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst werden (so auch BFH v , a.a.o.). In diesem Zusammenhang sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung zusätzliche Erkenntnisse (nur) bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen; (nur) wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maûgebend (BMF v , sj ; Rz. 4 u. 23). Nur soweit kennt das Steuerrecht im fachnahen Bereich ein eigenständiges Stichtagsprinzip. Wenn auch im Fachschrifttum zum vorgenannten Kontext noch weiter differenzierte Auffassungen vorgetragen werden, so endet die Wertaufhellung ± ohne dies im Einzelnen hier aufzählen zu können ± doch generell mit Aufstellung der Handelsbilanz. Die Bilanz ist grds. eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva. In Auslegung des Wertaufhellungsprinzips wird in Schrifttum entgegen anderer Auffassungen (z.b. Kropff, WPg 2000 S. 1137) problematisiert, dass wertaufhellende Erkenntnisse nur biszum Tag der Bilanzerstellung (und nicht bis zum Tag der Bilanzfeststellung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane) zu berücksichtigen sind (so Küting/Kaiser, WPg 2000 S. 577 ff.). Es leitet sich daraus sogar die Auffassung ab, dass der Wertaufhellungszeitraum bei prüfungspflichtigen Unternehmen in dem Zeitpunkt endet,indem die Prüfungsunterlagen an die Abschlussprüfer übergeben werden, wohingegen nach Kropff der Abschluss bis zum Tag der Feststellung (nach 252 Abs.1 Nr. 4 HGB)korrigierbar ist (während nach Küting/Kaiser Erkenntnisse, die erst nach dem Aufstellungstag bekannt werden, auch nicht im Wege einer Bilanzänderung zu verarbeiten sind). Relativierend könnteauch gefordert werden, nurwesentlicheerkenntnisse biszumtag der Bilanzfeststellung zu beachten. Im hier zu entscheidenden Fall geht es im Grundsatz nurumdie aufhellende Bewertung eines unstrittig zu bilanzierenden Aktivismus ± so und nur insoweit können nach dem Abschlussstichtag erlangte (und erlangbare) Informationen über die Werthöhe auf den Abschlussstichtag zurückbezogen werden (vgl. dazu auch aktuell Moxter, DStR2008 S. 469, 473). Festgehalten werden kann dann aber mit weitgehender Sicherheit, dass insbesondere aus steuerrechtlicher Blickrichtung der Wertaufhellungszeitraum grds. sein Ende findet an dem Tagder tatsächlichen Aufstellung der Handelsbilanz. Nur wenn die Bilanzerstellung verspätet bzw. gar nicht erfolgt, ist der Tag(max. ein Jahr nach dem Bilanzstichtag) maûgebend, an dem ¹spätestens die Bilanz hätte erstellt werden müssenª (BFH v.

7 07/08 6 steuer-journal.de MELDUNGEN 4 BILANZEN , a.a.o.). Nur wenn ein gesondert (steuerrechtlich) definierter Wertaufhellungszeitraum gewünscht ist, wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, dies klarzustellen. IV. Schlussbemerkung Nach der aktuellen Rspr. desbfh zur Bewertung dauerhaft wertgeminderter Aktien ist ±alswegweisendes Urteil zum Bilanzsteuerrecht bzw. konkret zum Steuerbilanzrecht ±der zum handelsrechtlichen Bilanzstichtag niedrigere Börsenkurs als Teilwert ertragsteuerlich generell berücksichtigungsfähig. Der gefundene Börsenwert weist dabei eine hohe Wahrscheinlichkeit auf, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren (im Gegensatz zuden historischen Anschaffungskosten) und kann somit steuerrechtlich angesetzt werden. Reine Kursschwankungen können eine dauernde Wertminderung zum Bilanzstichtag begründen. Die Finanzverwaltung wird ihre Rechtsmeinung insoweit für börsennotierte Wirtschaftsgüter überdenken müssen. Maûgebender Stichtag der hier vertretenen Auffassung bildet der festgelegte Bilanzstichtag, ausgerichtet und ggf. werterhellt bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz. Rückschlüsse auf andere Regelungsbereiche einer dauernden Wertminderung bzw. im Verbindlichkeitsbereich einer Werterhöhung sind gerechtfertigt.festzuhalten bleibt aber auch, dass Handels- und Steuerbilanz insoweit unterschiedliche Wege gehen können bzw.eine vorsichtigere Bewertung der konkreten Bewertung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerrechtlich nachsteht. Insoweit kann es in Anbetracht des Wertaufholungsprinzips zu Periodenverschiebungen in der Ertragsteuerbelastung (mit ggf.verbleibenden Steuersatzwirkungen), aber auch zu einer zeitnäheren Bewertung kommen. Gleichwohl relativieren die auûerbilanziellen Korrekturvorschriften nach 8bAbs.3KStG bzw. 3c Abs. 2EStGdie materiellen Auswirkungen des vorgenannten Urteils.Immerhin sind nach 8bAbs.3Satz3KStG Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen; ferner gilt 8b Abs. 2Satz1und 3KStGnicht, soweit ein Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung zwischenzeitlich nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist ( 8b Abs. 2Satz4KStG; siehe auch 3Nr. 40 Satz 1Buchst. asatz 2EStG). Zumindest nach 3cAbs.2EStGsind immerhin Teilwertabschreibungen (ab dem Veranlagungszeitraum 2001) zur Hälfte steuerlich abziehbar ± mitzukünftiger Fortgeltung im Grundsatz nach dem Teileinkünfteverfahren. Dementsprechend sind auch Wertaufholungen nur zur Hälfte (bzw. zum Teil) steuerpflichtig; im Besonderen kann sie jedoch in vollem Umfang steuerpflichtig werden, soweit die (damalige) Teilwertabschreibung (auf die Beteiligung) nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fiel (sondern noch in vollem Umfang abzugsfähig war; siehe auch OFD Koblenz, Verfügung vom ± S 2324/2750a A ± St 33 2). V. Ausblick Nach dem Referentenentwurf des BilMoG (vgl. dazu statt vieler Erchinger/Wendholt, DB 2008 Beil. 1 und Kirsch, sj ) soll das Wahlrecht, Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen vorzunehmen, aufgehoben werden (bislang geregelt in 253 Abs.3Satz3HGB); das dort verankerte Abschreibungswahlrecht gilt nach 253 HGB-E dann nur noch bei Finanzanlagen. Dabei soll nach der einschlägigen Gesetzesbegründung davon ausgegangen werden, dass eine ¹voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung grds. nurdann angenommen werden kann, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anhaltspunkte dafür innerhalb von zwölf Monaten wegfallenª (Gesetzesbegründung, Teil BzuNr. 10, zu 253 Abs. 3 bzw. Beyhs/Melcher, DB 2008 Beil. 1 S. 20). Heranzuziehen ist dann auch handelsrechtlich ein Vergleichswert, der sich am beizulegenden Zeitwert orientiert, wodurch die IFRS- Wertkonzeption des ¹Fair Valueª Eingang in die Bewertungsvorschriften des HGB erlangt (vgl. dazu Beyhs/Melcher, DB2008 Beil. 1S.22). An anderer Stelle wird ausgeführt,dass beimarktgängigen Wertpapieren der niedrigere Börsenpreis am Abschlussstichtag dem niedrigeren beizulegenden Wert gleichzusetzen ist, sofern ¹hinreichend liquide Märkte vorliegen und die Börsen- oder Marktpreise nicht durch auûergewöhnliche Umstände (insbesondere erzwungene Geschäfte, zwangsweise Liquidationen oder Notverkäufe) beeinflusst wurdenª (IDW, FN 1-2/2008 S. 7, unter 3.1). Es wäre schön, wenn es künftig zu einer einheitlichen Auslegung kommen würde. 4 Meldungen Öffentliche Toilettenanlage als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen des Marktbetriebs zuordnen kann und dies mit Urteil vom (I R 52/06, sj ) verneint.der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, waseine Zuordnung der Anlage zumbetriebsvermögen ausschlieûe. (BFH, PM Nr.34v )

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