Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten
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- Berthold Maurer
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1 Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten Stand am 1. Juli 2015 Allgemeines 1 Einleitung Dieses Merkblatt dient als Information für Ergänzungsleistungsbezügerinnen und bezüger sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bezug auf Zahnbehandlungen sowie deren Vergütung durch die SVA Basel-Landschaft. Es kann als "Leitfaden" für Gespräche zwischen Zahnärztin/Zahnarzt und Patientin/Patient dienen. 2 Grundsatz Personen mit einer AHV- oder IV-Rente können Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn die vom EL-Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistung wird individuell bemessen. Die Höhe entspricht dem Ausgabenüberschuss. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen können auch Krankheitskosten, u.a. Kosten für Zahnbehandlungen, vergütet werden. Der Betrag, welcher pro Jahr für die Vergütung von Krankheitskosten zur Verfügung steht, ist begrenzt. 3 Anspruch auf Vergütung von Zahnbehandlungskosten Die Ergänzungsleistungen vergüten für ihre Versicherten einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Zahnbehandlungen innerhalb der verfügbaren Quote (d.h. kantonal festgelegter Maximalbetrag für Krankheits- und Behinderungskosten abzüglich bereits bezogene Leistungen), sofern die gesetzlichen Bestimmungen sowie die nachstehend erwähnten Vorgehensweisen eingehalten werden. 1
2 4 Welche Kosten werden übernommen Es werden nur Kosten von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und einer gültigen Konkordatsnummer berücksichtigt. Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten für Laborarbeiten, Material und Medikamente) werden gemäss 14 der kantonalen Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007 (Stand ) soweit vergütet, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen. Wirtschaftlich ist bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kostengünstigste Variante. Die Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung vorliegt, richtet sich nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS), welche von der SVA BL anerkannt werden. Bei fachlichen Fragen kann sich die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt mit dem Vertrauenszahnarzt der SVA in Verbindung setzen. 5 Tarif Die Zahnbehandlungskosten werden nach dem Zahnarzttarif SSO-UV/MV/IV (UVG-Tarif) und dem Tarifvertrag der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) mit dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) berechnet. Die Kosten für zahntechnische Arbeiten werden gemäss der Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) für die Bereiche Ergänzungsleistung, Öffentliche Sozialhilfe und Asylwesen berechnet. Die Taxpunktwerte (TPW) betragen 3.10 für Zahnbehandlungen und 1.00 für zahntechnische Arbeiten. 6 Auftragsverhältnis zwischen Patientin/Patient und Zahnärztin/Zahnarzt Das Auftragsverhältnis zwischen Patientin/Patient und Zahnärztin/Zahnarzt ist zivilrechtlich nach dem Obligationenrecht geregelt. Die Ergänzungsleistungen entscheiden einzig über den Umfang der Vergütung einer Behandlung (Genehmigung Kostenvoranschlag) und erstatten den Patienten die Kosten nach dem genehmigten Tarif und unter Berücksichtigung der verfügbaren Quoten zurück. 2
3 Vorgehen für die Genehmigung einer Zahnbehandlung 7 Allgemeines Die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss über den Ergänzungsleistungsbezug informiert sein. Bei grösseren Behandlungen ab Fr. 1' empfiehlt die SVA BL zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen einen Kostenvoranschlag einzureichen. Ab einem Betrag von Fr. 3' ist dies zwingend. So wird vermieden, dass erst nach Einreichen der Rechnung die Überprüfung der Kriterien "einfach, wirtschaftlich und zweckmässig" erfolgt, was unter Umständen zu Kürzungen führen kann. Auch Behandlungen mit geringeren Kosten müssen die Kriterien einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gemäss den Behandlungsempfehlungen VKZS erfüllen. Schmerzbehandlungen sind jederzeit und ohne vorgängige Prüfung möglich. Auch diese müssen die Kriterien einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gemäss den Behandlungsempfehlungen VKZS erfüllen. 8 Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Bei kleineren Behandlungen ist oft eine kurze schriftliche Information über den Behandlungsumfang mit Beilegung der Röntgenbilder ausreichend. Wenn damit für die Sachbearbeitenden oder für den Vertrauenszahnarzt die Plausibilität erkennbar ist, kann auf das Ausfüllen des Zahnformulars verzichtet werden. Bei grösseren Arbeiten ist das Zahnformular für Sozialzahnmedizin der VKZS ausgefüllt und zusammen mit dem Kostenvoranschlag und den übrigen Unterlagen einzureichen. Die Kostenvoranschläge sind gemäss UVG-Tarif auszustellen. Sie müssen die Positionen mit Text, die Zahnnummern, die Anzahl der Taxpunkte und den Taxpunktwert enthalten. Eine Veränderung der Taxpunktzahl und des Taxpunktwertes ist gemäss Tarifvertrag SSO nicht gestattet. Die zur Beurteilung des Kostenvoranschlags notwendigen Röntgenbilder sind beizulegen. Studienmodelle sind bei prothetischem Ersatz auf Wunsch des Vertrauenszahnarztes einzureichen. Für die Laborkosten ist ein detaillierter Kostenvoranschlag gemäss dem aktuellen Tarif für zahntechnische Arbeiten und der Konkordanzliste VKZS einzureichen. 9 Prüfung Unterlagen durch Vertrauenszahnarzt Sind die Bedingungen für den EL-Bezug erfüllt, wird der Kostenvoranschlag zur Prüfung an einen Vertrauenszahnarzt der SVA BL weitergeleitet. Nachdem die SVA BL die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes erhalten hat, informiert sie die EL beziehende Person schriftlich über den Betrag, der für die Behandlung vergütet werden kann, sowie über die zum Zeitpunkt der Bewilligung verfügbaren Quote. Dieses Schreiben geht an die versicherte oder an die von ihr bevollmächtigte Person. Diese kann darauf basierend die Behandlung ausführen lassen. 3
4 Im Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt zu informieren ist. Der/die behandelnde Zahnarzt/Zahnärztin erhält vom Entscheid eine Kopie mit entsprechenden Unterlagen. Voraussetzung: das Zahnformular Sozialmedizin, Punkt 4 "Entbindung Arztgeheimnis", der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) ist unterzeichnet. Nicht unterzeichnete Formulare werden der versicherten Person zur Unterschrift retourniert. Wird das Vorgehen nicht eingehalten, kann dies zu Leistungskürzung führen. Abrechnung der Behandlungskosten 10 Vorgehen nach der Behandlung Nach Abschluss der Behandlung wird die Abrechnung im Umfang des genehmigten Kostenvoranschlages und der verfügbaren Quoten vergütet. Die Patientin/der Patient muss die Rechnung für die Zahnbehandlungskosten zuerst dem Krankenversicherer einreichen. Anschliessend ist die Rechnung versehen mit der Versichertennummer und dem Entscheid des Krankenversicherers der EL-Stelle zuzustellen. Die Patientin/der Patient bleibt gegenüber der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt Auftraggeber/in und Honorarschuldner/in. 11 Rechnungen Die Rechnungen der Zahnärztin/des Zahnarztes sind gemäss UVG-Tarif auszustellen. Sie müssen die Behandlungsdaten (Kalendarium), die Positionen mit Text, die Zahnnummern, die Anzahl der Taxpunkte und den Taxpunktwert enthalten. Eine Veränderung der Taxpunktzahl und des Taxpunktwertes ist gemäss Tarifvertrag SSO nicht gestattet. Für die Laborkosten ist ein detaillierter Lieferschein gemäss dem aktuellen Tarif für zahntechnische Arbeiten und der Konkordanzliste VKZS einzureichen. Eine Abweichung des Kostenvoranschlages von bis zu maximal 15 % wird akzeptiert, sofern die zusätzliche Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig ist und eine Begründung vorliegt. Bei grösseren Abweichungen ist durch die Versicherten vor Abschluss der Behandlung ein neuer Kostenvoranschlag oder eine detaillierte Begründung einzureichen. Falls keine Begründung oder kein neuer Kostenvoranschlag vorhanden sind, wird die Vergütung der SVA BL auf den Betrag des Kostenvoranschlages gekürzt. 4
5 12 Teilrechnungen Es werden höchstens zwei Teilrechnungen akzeptiert, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Genehmigter Kostenvoranschlag beläuft sich auf einen Betrag von über CHF voraussichtliche Behandlungsdauer muss länger als 4 Monate sein Die Abrechnung einer Teilrechnung ist nur nach erfolgter Teilbehandlung und höchstens in diesem Umfang möglich. 13 Direktzahlungen Die SVA BL akzeptiert ausnahmsweise eine Direktzahlung, wenn eine vom Patienten unterschriebene Ermächtigung vorliegt. Das Gesuch um Direktauszahlung muss mit dem Kostenvoranschlag oder mit der aktuellen abschliessenden Zahnarztrechnung eingereicht werden. Das Gesuch kann nur für diese Behandlung berücksichtigt werden. Ein Gesuch um Direktauszahlung aller zukünftigen Zahnarztrechnungen ist nicht möglich. Der behandelnde Zahnarzt wird von der SVA BL informiert, sollte ein Gesuch um Direktauszahlung durch den Versicherten widerrufen werden. 5
6 Auskünfte und weitere Informationen Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Jede Haftung wird ausgeschlossen. Die SVA BL gibt gerne Auskunft. Dieses Merkblatt kann auf als PDF herunter geladen oder in Papierform bei der SVA BL bezogen werden. Herausgegeben von der SVA Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit den Vertrauenszahnärzten der SVA Basel-Landschaft. SVA Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen Krankheitskosten Hauptstrasse Binningen Telefon: (Zentrale) Telefon: (Team EL-Krankheitskosten) 6
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