Prof. Dr. Timo Hebeler Wintersemester 2015/2016. Vorlesung Sozialrecht I. Hilfsmittel:

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1 Prof. Dr. Timo Hebeler Wintersemester 2015/2016 Vorlesung Sozialrecht I Hilfsmittel: Gesetzestexte: Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII, 20. Aufl (Walhalla- Verlag) Lehrbücher (Auswahl): -Empfehlung: Waltermann, Sozialrecht, 11. Aufl Eichenhofer, Sozialrecht, 9. Aufl Kokemoor, Sozialrecht, 6. Aufl Muckel/Ogorek, Sozialrecht, 4. Aufl Palsherm, Sozialrecht, 2. Aufl Vorlesungsgliederung (mit Fällen): A. Gegenstand der Vorlesung im Überblick B. Grundlegende Fragestellungen des Sozialrechts I. Begriff des Sozialrechts II. Binnenstruktur des Sozialrechts (Systematisierungsansätze) III. Die einzelnen SGB und weitere wichtige sozialrechtliche Gesetze im Überblick IV. Bezüge des Sozialrechts zum (sonstigen) Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht und Zivilrecht V. Sozialrechtsgeschichte (Kurzüberblick) C. Einzelne materiell-rechtliche Bereiche des Sozialrechts jenseits des Sozialversicherungsrechts I. Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 1. Allgemeines: Zielsetzungen, Organisation, Finanzierung 2. Leistungen a) Leistungsarten im Überblick

2 2 b) Leistungsberechtigte ( 7 SGB II) aa) Voraussetzungen gem. 7 I 1 Nr. 1-4 SGB II (1) Altersgrenzen, Aufenthaltsort (Nr. 1, 4) (2) Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) (3) Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) bb) Bedarfsgemeinschaft ( 7 II, III SGB II) c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( 14-18e SGB II) aa) Prinzip des Förderns und Forderns bb) Fallmanagement cc) Eingliederungsvereinbarung ( 15 SGB II) dd) Eingliederungsleistungen d) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( SGB II) aa) Arbeitslosengeld II ( 19 I 1, SGB II) bb) Sozialgeld ( 19 I 2, 23 SGB II) cc) Leistungen gem SGB II dd) Leistungen gem SGB II e) Sanktionen ( SGB II) f) Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ( SGB II) Fall 1: II. Sozialhilfe (SGB XII) (Kurzüberblick) III. Arbeitsförderung (SGB III) 1. Allgemeines: Zielsetzungen, Organisation, Finanzierung 2. Leistungen Der alleinstehende A wohnt in einer 42 qm großen Mietwohnung, für die er monatlich Wohnkosten (Warmmiete und Heizkosten) von insgesamt 400 Euro zu tragen hat. A verdient monatlich 700 Euro brutto und 553 Euro netto. A verfügt über kein nach dem SGB II beachtliches Vermögen. Anspruch des A auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts? a) Leistungsarten im Überblick b) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ( SGB III) aa) Ermessensleistungen bb) Beratung und Vermittlung ( SGB III) cc) Kurzarbeitergeld ( SGB III)

3 3 dd) Weitere Leistungen (Kurzüberblick) c) Reine Entgeltersatzleistungen aa) Überblick bb) Arbeitslosengeld ( SGB III) (1) Anspruchsvoraussetzungen ( SGB III) (a) Arbeitslosigkeit (b) Arbeitslosenmeldung (c) Erfüllung Anwartschaftszeit (2) Anspruchsdauer und -höhe ( SGB III) (3) Ruhenstatbestände ( SGB III) cc) Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld (Kurzüberblick) Fall 2: Der 1960 geborene, kinderlose und unverheiratete K war 19 Jahre lang durchgehend bis zum 31. Mai 2015 bei einer Baufirma in Trier als Vorarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Leistungsentgelt ( 153 SGB III) belief sich auf Zum 01. Juni 2015 wurde K fristgerecht und ordnungsgemäß gekündigt. K hat sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und steht dieser zur Vermittlung zur Verfügung. Seit dem 01. Juni 2015 hilft K fünf Stunden die Woche in einem Imbiss aus und erzielt damit ein Entgelt von 110 im Monat. Hat K einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Abwandlung: K wurde am Arbeitsplatz wiederholt beim Alkoholkonsum, durch den er gegen das im Betrieb herrschende Alkoholverbot verstieß, erwischt. Nach mehrmaligen Abmahnungen durch den Arbeitgeber wurde K letztlich verhaltensbedingt zum 31. Mai 2015 ordnungsgemäß gekündigt. Hat K einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? IV. Weitere Leistungsbereiche im Kurzüberblick 1. Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (insb. BVG und IfSG) 2. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 3. Soziale Förderung (BAföG, WoGG, SGB IX, Familienleistungen) D. Allgemeine Vorschriften, Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz (SGB I, SGB X, SGG) I. Allgemeiner Teil des SGB (SGB I)

4 4 II. Verwaltungsverfahren (1. Kapitel SGB X) 1. Die weitgehend parallele Struktur der 1-66 SGB X zu den 1-62 VwVfG 2. Insb.: Aufhebung von Sozialverwaltungsakten gem SGB X Fall 3: A bezieht derzeit Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der 19, 20 SGB II. Schon im Zusammenhang mit der Antragsstellung auf die SGB II-Leistungen unterließ es A, auf vorhandenes Vermögen, das sich auf einem Sparbuch befindet, hinzuweisen. Das Sparbuchguthaben macht A nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Welche Möglichkeiten hat das zuständige Jobcenter, wenn es von dem Sparbuch des A erfährt? Fall 4: B erlitt vor geraumer Zeit einen Arbeitsunfall nach Maßgabe des SGB VII. Der erlittene Unfall äußerte sich körperlich darin, dass B in beiden Beinen infolge eines Sturzes Lähmungserscheinungen hatte. Die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug einer Verletztenrente gem. 56 SGB VII lagen vor. Nachdem B einige Monate die Verletztenrente bezogen hat, bessert sich plötzlich der Zustand der Beine wieder und es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen mehr vor. Damit geht einher, dass nach Maßgabe des SGB VII die Voraussetzungen für den weiteren Bezug einer Verletztenrente nicht mehr vorliegen. B macht dem zuständigen Unfallversicherungsträger keine Mitteilung über den veränderten Gesundheitszustand. Der Unfallversicherungsträger erfährt anderweitig von der Gesundung des B. Möglichkeiten des Unfallversicherungsträgers? III. Sozialdatenschutzrecht (2. Kapitel SGB X im Kurzüberblick) IV. Zusammenarbeit der Leistungsträger, Beziehungen zu Dritten (3. Kapitel SGB X) 1. Zusammenarbeit der Leistungsträger gem a SGB X 2. Erstattungsansprüche der Leistungsträger gem SGB X Fall 5 a)-f) (überwiegend schon mit Lösung) zur Veranschaulichung der 102 ff. SGB X: a) 102 SGB X: V gehört in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung zum versicherten Personenkreis. Eines Tages ist V in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er verletzt wird, so dass er ärztlich behandelt werden muss. Es ist zunächst unklar, ob der Verkehrsunfall einen Wegeunfall als einen Unterfall des Arbeitsunfalls gem. 8 SGB VII darstellt und demzufolge Ansprüche auf ärztliche Behandlung gegenüber dem

5 5 Unfallversicherungsträger bestehen. Deshalb leistet die gesetzliche Krankenkasse gem. 43 I SGB I zunächst vorläufig. Später stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des Arbeitsunfalls vorliegen. Die Krankenkasse kann gem. 102 SGB X vom Unfallversicherungsträger Ersatz verlangen. b) 103 SGB X: Der versicherte V bezieht von der gesetzlichen Krankenkasse für die Monate September 2015 bis Ende Januar 2016 Krankengeld in Höhe von 800 Euro monatlich gem. 44 ff. SGB V. V beantragte in diesem Zeitraum beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. 43 ff. SGB VI für die Zeit ab dem in Höhe von monatlich 800 Euro. Diese Rente wird V bewilligt. Folge: Gem. 50 I Nr. 1 SGB V endet am der Anspruch auf Krankengeld. Dies stellt ein nachträgliches Entfallen des Anspruchs gem. 103 I SGB X dar, so dass die gesetzliche Krankenkasse gem. 103 I SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat. c) 104 SGB X: Der Sozialhilfeträger erbringt gegenüber dem mittellosen M Leistungen, obwohl von Anfang an ein Anspruch des M gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bestand. Der Sozialhilfeträger hat gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gem. 104 I 1 SGB X. d) 105 SGB X: A ist 22 Jahre alt und beginnt nach einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium. Als Berufstätiger war A zuvor in der gesetzlichen Krankenkasse K1 versichert. Als Student ist A nunmehr wieder in der Krankenkasse seines Vaters (K2) familienversichert (vgl. im Einzelnen 10 SGB V). A erkrankt und K1 erbringt irrtümlich Leistungen gegenüber A, weil er vom Studentenstatus des A (noch) nichts weiß. K1 hat einen Erstattungsanspruch gegen K2 gem. 105 I 1 SGB X. e) 115 SGB X: Arbeitnehmer AN ist erkrankt und hat nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber AG gem. 3 EFZG. Trotzdem leistet AG keine Entgeltfortzahlung an AN. Daher zahlt die gesetzlichen Krankenkasse vom ersten Tag der Erkrankung an Krankengeld gem. 44 ff. SGB V. Der Anspruch des AN gegen AG auf Entgeltfortzahlung geht gem. 115 I SGB X auf die Krankenkasse über. f) 116 SGB X: Autofahrer A fährt den Fußgänger F an und verletzt diesen. F ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Rechtslage? V. Rechtsschutz im Sozialrecht (SGG) 1. Einführung

6 6 2. Zulässigkeit der Klage a) Eröffnung des Sozialrechtswegs, 51 SGG b) Statthafte Klageart aa) Anfechtungsklage, 54 I 1 1. Alt. SGG -begehrt wird Aufhebung oder Änderung eines VA -kommt im Sozialrecht selten vor bb) Leistungsklage, 54 IV, V SGG (1) Echte Leistungsklage, 54 V SGG -begehrt wird Leistung, auf die Rechtsanspruch besteht und die keinen VA voraussetzt (2) Unechte Leistungsklage, 54 IV SGG -begehrt wird Leistung, auf die Rechtsanspruch besteht und die von Behörde durch VA abgelehnt wurde -hier kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage (auch sog. unechte Leistungsklage) statthaft -Achtung: dies stellt Eigentümlichkeit im Vergleich zur VwGO dar; nach VwGO wäre Verpflichtungsklage statthaft -die Klage gem. 54 IV SGG stellt die in der sozialgerichtlichen Praxis häufigste Klageart dar cc) Verpflichtungsklage, 54 I 1 2. Alt. SGG (1) Ablehnungsgegenklage (auch sog. Weigerungs- /Versagungsgegen-/Vornahmeklage) -begehrt wird Erlass eines VA und dieser VA muss von Behörde bereits abgelehnt worden sein; auf Erlass des VA darf kein Rechtsanspruch bestehen (denn dann ist siehe soeben die unechte Leistungsklage statthaft) (2) Untätigkeitsklage (vgl. dazu neben 54 I 1 2. Alt. auch 88 SGG) -begehrt wird Erlass eines VA und ein diesbezüglicher VA liegt überhaupt noch nicht vor dd) Feststellungsklage, 55 I, 131 I 3 SGG

7 7 (1) Originäre ( echte ) Feststellungsklage, 55 I Nr. 1-4 SGG -ist vergleichbar mit Feststellungsklage nach VwGO (vgl. insoweit insb. 55 I Nr. 1 und 4 SGG); 55 I Nr. 2 und 3 SGG enthalten Besonderheiten, die aber aus Gesetzeslektüre heraus unmittelbar verständlich sind (2) Fortsetzungsfeststellungsklage, 131 I 3 SGG -vergleichbar mit Fortsetzungsfeststellungsklage nach VwGO; im Sozialrecht sehr selten c) Klagebefugnis, 54 I 2, II 1 SGG d) Vorverfahren, 78 SGG e) Klagefrist, SGG f) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen -Beteiligten- und Prozessfähigkeit ( SGG), allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Zuständigkeit ( 8, 57 SGG), ordnungsgemäße Klageerhebung ( 90, 92 SGG) 3. Begründetheit der Klage -Achtung: die Maßstäbe für die Begründetheit einer Klage sind im SGG nur sehr fragmentarisch, unzureichend und sehr unbefriedigend geregelt; 131 SGG ist diejenige Norm, die vom Grundansatz her 113 VwGO entspricht; in einer Klausur würde bei prozessualer Einkleidung ein sehr großzügiger Maßstab bei der Obersatzbildung für die Begründetheitsprüfung gelten 4. Einstweiliger Rechtsschutz (Kurzüberblick) - 86b I SGG (ist 80 V VwGO nachgebildet) - 86b II SGG (ist 123 VwGO nachgebildet) Fall 6 (zur Eröffnung des Sozialrechtswegs) A bezieht vom Jobcenter Leistungen, u.a. das Arbeitslosengeld II. Nachdem sich A aggressiv gegenüber Mitarbeitern des Jobcenters zeigte, erteilte ihm dieses ein unbefristetes Hausverbot für einzelne Räumlichkeiten des Jobcenters. Das Jobcenter begründete seine Maßnahme damit, dass ein Hausverbot zum Schutz seiner Mitarbeiter sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich sei. A möchte sich gegen das erteilte Hausverbot gerichtlich zur Wehr setzen. Welcher Rechtsweg ist eröffnet?

8 8 Fall 7 (zur Statthaftigkeit der einzelnen Klagearten) Welches ist in den folgenden Fällen jeweils die statthafte Klageart: a) Rentner R bezieht nach Maßgabe des SGB VI auf Grundlage eines Rentenbescheids bis auf Weiteres eine Erwerbsminderungsrente. Da nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers die Voraussetzungen für den Rentenbezug durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des R weggefallen seien, erlässt der Rentenversicherungsträger einen Rentenaufhebungsbescheid gem. 48 SGB X. R klagt gegen den Aufhebungsbescheid. b) Sozialleistungsträger A ist dem Sozialleistungsträger B nach Maßgabe der 102 ff. SGB X erstattungsverpflichtet, leistet aber nicht. B erhebt Klage. c) A erfüllt alle Leistungsvoraussetzungen gem. 7 ff. SGB II zum Bezug von Arbeitslosengeld II. Gleichwohl wird ihm diese Leistung verwehrt. A erhebt Klage. d) B ist Beschäftigter im Unternehmen U und erleidet dort während seiner Arbeitsschicht einen komplizierten Armbruch. Wie dieser Armbruch ausheilen wird und wie demzufolge der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des B in der näheren und ferneren Zukunft sein werden, ist noch unklar. B möchte aber vom Sozialgericht schon jetzt im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger geklärt haben, dass der erlittene Armbruch einen Arbeitsunfall gem. 8 SGB VII darstellt.

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