Mit Navi durch den Schulalltag, OTH Regensburg, 14. März 2014
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- Bella Schuler
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1 Mit Navi durch den Schulalltag, OTH Regensburg, 14. März 2014 Workshop: Rechtliche Grundlagen für Schulbegleiter/innen in der Regelschule für Sozialrecht - Was muss, was darf und was geht gar nicht?
2 Was muss, was darf, was geht gar nicht? Was muss : Anspruchsgrundlagen SGB VIII und SGB XII (mit EinglVo) Was darf.: Was macht ein Schulbegleiter/in und was darf er/sie? - Abgrenzung pädagogische Arbeit - individuelle Begleitung Arbeitnehmer oder Unternehmer? Einsatz von Fachpersonal oder Hilfspersonal? Was ist der Einsatz eines Schulbegleiters wert? Was geht gar nicht : Verfahrensfragen - Rechtsschutz für Sozialrecht -
3 Was Muss..: Anspruchsgrundlagen im Sozialhilferecht: 53, 54 I SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt
4 Was Muss : Anspruchsgrundlagen: 12 EingliederungshilfeVO: angemessene Schulbildung Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen, Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird.
5 Rechtsgrundlagen: Sozialhilferecht
6 Was Muss..: Anspruchsgrundlage Kinder und Jugendhilferecht: 35a SGB VIII Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
7 Rechtsgrundlagen: 35a SGB VIII
8 Zuständigkeitsfragen 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen sowie 14 SGB IX (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach 27a Absatz 1 in Verbindung mit 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden 14 SGB IX (Zuständigkeit bei Leistungen zur Teilhabe) gilt auch für Anträge auf Leistungen nach SGB VIII
9 Was Darf : Begriff und Aufgaben des Schulbegleiters gem. Empfehlungen: Der Schulbegleiter leistet Assistenzdienste im Sinne begleitender Hilfe durch eine schulfremde Person und hat ausschließlich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen zu geben und Tätigkeiten auszuführen Aufgabe des Schulbegleiters ist es, die Dienstleistungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der betreffende Schüler das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann. Ein allgemeines Erfordernis, Schulbegleitungen ausschließlich pädagogisch und psychologisch ausgebildeten Fachkräften zu übertragen, besteht nicht (aber ggf abweichende Rechtsprechung, z.b. LSG Baden Württemberg)
10 Was Darf.. Tätigkeiten des Schulbegleiters können sein - (entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen) nicht abschließend: Wahrnehmung des Schutzauftrages ( 8a SGB VIII), konkret z.b. Schutz im Straßenverkehr, bei Reizüberflutung Umgang mit Aggressionen (Krisenmanagement) Bewältigung von Ängsten Stärkung des positiven Sozialverhaltens / der Sozialkontakte / der Selbstkontrolle/ der Teilnahmefähigkeit am Unterricht (Aufmerksamkeit/ Konzentration) Disziplinierendes Einwirken Unterstützung / Hilfestellung bei alleine nicht zu bewältigenden Aufgaben (z.b. bei der Ordnung von Schulmaterialien, Gruppenarbeit), soziales Lernen Hilfestellungen in der Kommunikation mit Mitschülern Ggf. weitere Aufgaben in Absprache von Schule und Jugendamt Keine Hilfskraft für schulbezogene oder klassenbezogene Aufgaben
11 Kernbereich pädagogischer Arbeit betroffen oder Individualhilfe für das Kind? Kernbereich pädagogischer Arbeit: alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen Gemeinsame Empfehlungen: Hilfeplanverfahren nach SGB VIII definiert Aufgaben des Schulbegleiters; Prüfung und Anpassung in halbjährlichen Rhythmus - Einzelfallfestlegung Bundessozialgericht : Unterstützende, persönlichkeitsfördernde Maßnahmen (z.b. Montessori Therapie) gehören nicht zum Kernbereich pädagogischer Aufgaben Sozialhilfeträger ist Leistungspflichtig Autismus: TEACCH? Fachkraftbegleitung?
12 Fachpersonal oder Hilfspersonal Beispiel: LSG Baden-Württemberg Autismus Störung Typ Asperger, Lernbehinderung u Hörminderung Anspruch auf Hilfe zu angemessener Schulbildung besteht, wenn die Schule derartige individuelle Assistenzleistungen nicht zur Verfügung stellt Bei Schülern mit Autismus kann Fachkraft erforderlich sein, wenn nur diese sachgerecht entscheiden kann, welchen Umfang die Unterstützung in der jeweiligen Unterrichtssituation haben müsse Fazit: solange die Schulen selbst das Personal zur Unterstützung nicht zur Verfügung stellen müssen die betroffenen den Weg über Eingliederungshilfe gehen
13 Arbeitnehmereigenschaft des Schulbegleiters Honorarverträge für freie Mitarbeiter werden in der Regel als Arbeitsverträge mit dem Schulträger zu behandeln sein (so auch ArbG Würzburg, ) Begründung: Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Arbeitszeit und Ort Integration in die Betreuungsorganisation Folge: Kündigungsschutz Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung Pr: Befristungsproblem: max 3 Jahresverträge nacheinander
14 Vergütung des Schulbegleiters Rechtliche Vorgaben zur Vergütung von Schulbegleitern fehlen Anspruch auf Hilfe zu angemessener Schulbildung umfasst auch Gewährung angemessener Vergütung für den Schulbegleiter, da ansonsten der Anspruch nicht realisiert werden kann VG Würzburg : 18,47
15 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Schulbegleiters Selbstständige Tätigkeit: Eigenes Unternehmerrisiko Vorhandensein eigener Betriebsstätte Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft Freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit Klärung welche Merkmale überwiegen; ggf Statusanfrage bei der Clearingstelle der DRV Beschäftigung im Rahmen von privaten Trägerorganisationen, die mit den Schulen kooperieren auf der sicheren Seite?
16 Haftungsrechtliche Fragen Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule; in besonderen Fällen wird die Aufsicht durch den Schulbegleiter in Abstimmung mit der Lehrkraft ausgeübt. Schulbegleiter sind gesetzlich unfallversichert (SGB VII) Haftpflichtversicherungsschutz besteht über die Schuleinrichtung
17 Verfahrensfragen Antrag Bescheid Widerspruch Vorläufiger Rechtsschutz beim SG Glaubhaftmachung mittels fachärztlicher Stellungnahmen, Berichte Lehrer u Schulleiter, MSD etc Abwägung i.r. einer summarischen Prüfung
18 Was geht gar nicht? Kürzung der Stundenzahl bei gleichbleibendem Bedarf im Folgejahr Versagung einer Fachkraft bei besonderen Umständen Verweigerung der Gewährung im Hinblick auf Art 30b bayeug inklusive Schule Einstellung nach SGB VIII bei Volljährigkeit? 41 SGB VIII
19 Thema inklusive Schule Art 30b bayeug Rechtsprechung: Bayer. LSG vom
20 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir freuen uns auf Ihren Besuch Anwälte / Fachanwälte Greiner-Zimmermann, Heindörfer & Westenberger Bahnhofstr Passau Tel: Fax:
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