Altenheim Rechtstag 2013
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- Liane Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 Altenheim Rechtstag 2013 Die Pflege-Transparenzvereinbarung - Das BSG-Urteil vom & Wie weiter? Rechtsanwältin Ines Theda Kanzlei Dr. Heß und Kollegen, Freiburg
2 Überblick I. Das BSG Urteil Fakten Hintergründe: prozessual und inhaltlich II. Praxistipps zur PTV III. Ausblick: Zukunft der PTV
3 I. Das BSG Urteil vom Die Fakten Kläger: CBT / Beklagte: Landesverbände der Pflegekassen Nordrhein Ziel: Die Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte über das CBT- Wohnhaus ist zu unterlassen. Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Heißt das, das BSG hält die PTV für rechtmäßig? NEIN! Das BSG hat nicht in der Sache entschieden.
4 Warum Klagabweisung? 1. Zulässigkeit (Prozessuales) Formalia: Klagberechtigung, Fristen Rechtsschutzbedürfnis Laut BSG: Nein, kein Rechtsschutzbedürfnis 2. Begründetheit (Inhaltliches) Ist 115 Abs. 1a SGB XI verfassungsgemäß? Ist die PTV rechtmäßig? Keine Prüfung, ggf. im obiter dictum
5 Die prozessualen Hintergründe oder: Warum hat das BSG die Klage abgewiesen?
6 Die Hintergründe: 1. Instanz Transparenzbericht von August 2009 Klage vor dem SG Köln Aufhebung des Transparenzberichtes durch die Landesverbände Fortsetzungsfeststellungsklage : Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Klagabweisung: Unzulässig kein Bericht Rechtsschutzbedürfnis? besonderes Feststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr
7 Die Hintergründe: 2. Instanz Berufung zum LSG Essen Mündliche Verhandlung: Hinweis: Fortsetzungsfeststellungklage unzulässig Vorbeugende Unterlassungsklage zulässig: Künftige Veröffentlichungen sind rechtswidrig Klagabweisung: unbegründet
8 Die Hintergründe: 3. Instanz Revision zum BSG vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig Keine Normenkontrolle im Sozialrecht also kein Rechtsschutzbedürfnis Fortsetzungsfeststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis (keine Wiederholungsgefahr?)
9 Fazit Prozessual: Rechtsschutz: JA Eilanträge und Klagen gegen konkrete Transparenzberichte Effektiver Rechtsschutz: NEIN
10 Die inhaltlichen Hintergründe oder: Worauf stützt sich die inhaltliche Kritik? und Hat sich das BSG in der Verhandlung inhaltlich geäußert?
11 Die inhaltliche Kritik Abs. 1a SGB XI = verfassungswidrig 2. Die PTV ist rechtswidrig
12 115 Abs. 1a SGB XI Ruf nach Transparenz
13 Das Ziel: Transparenz für Verbraucher das was interessiert: Ergebnisqualität Korrekte Information Grundlage einer Lebensentscheidung Als Nebeneffekt : Ankurbelung des Qualitätswettbewerbs
14 Beweis politischer Handlungs(un)fähigkeit? 115 Abs. 1a SGB XI Keine validen Kriterien (Studie gerade in Auftrag gegeben) / keine fachlich konsentierten Anforderungen Zeit zur Entwicklung der PTV: 3 Monate! Delegation an Vereinbarungspartner keine demokratische Legitimation Keine Verfahrensregelungen Etc
15 Wie hat sich das BSG in der mündlichen Verhandlung geäußert? 115 Abs. 1a SGB XI dürfte verfassungsmäßig sein. Der Gesetzgeber darf nach Trial & Error verfahren
16 Die Pflege-Transparenzvereinbarung: Das Soll: Veröffentlichung von Ergebnisund Lebensqualität Vergleichbar Übersichtlich Verständlich
17 Würde Teilhabe Selbständigkeit Selbstbestimmung Privatheit Hilfe zur Selbsthilfe gesundheitsfördernde, qualifizierte Pflege, Betreuung Pflege : Komplexer Prozess stets individuell ausgerichtet Interaktionskompetenz / Beziehungsarbeit Unternehmenskultur, Leitbilder, Haltung, Konzepte, Führung, engagierte, motivierte Mitarbeiter Trägerverantwortung SGB XI Rolle der Prüfinstanzen: beratungsorientierter Ansatz - Diskurs
18 = Was geprüft wird. = Einheitsstandard
19 Invalide Kriterien: rechtlich & pflegefachlich Beispiele: Dokumentation vs. Datenschutz Geschützter Außenbereich vs. Persönliche Freiheit Verantwortungsbereiche Ärzte / Apotheken / Bewohner / Angehörige / Expertenstandards als Instrument der internen Qualitätsentwicklung vs. Prüfcheckliste von Einzelkriterien
20 Vergleichbar und verständlich? Problemfelder: Stichprobenziehung Stichprobenziehung Dichotome Bewertung Berechnung der Noten: Mittelwertbildung & Gesamtnote
21 1,2 - die Durchschnittsnote bei folgender Personalbesetzung?* Vom MDK festgestellter Pflegebedarf Zeitfenster Pflegekraft pro Bewohner 100 % 62 % abzügl. Dokumentationsaufwand *nach Beispielberechnung Dr. Wermann, Leitender Arzt Pflege des MDK Saarland
22 Die Folgen der QPR / PTV: Misstrauenskultur (v.a. intrinsische) Motivation der MA sinkt, Personalmangel Irreführung der Verbraucher Verhinderung konstruktiver, verantwortungsvoller Weiterentwicklung von Qualitätsstandards Marginalisierung trägereigener Konzepte Entfremdung zwischen MA-Bewohner Fachl. Dignität des MDK bedroht
23 Wie hat sich das BSG in der mündlichen Verhandlung geäußert? Wir können die inhaltliche Kritik gut nachvollziehen
24 II. Praxistipps zur PTV 1. Rechtmäßige Prüfung? insbes.: Prüfauftrag ggf.: hinreichender Anlass? Prüfumfang: Pflicht zur Verringerung geprüft Abstimmung mit Heimaufsicht zur Unzeit? schriftliche Einwilligungen der Bewohner? Berücksichtigung aller Umstände, vgl. 114 a Abs. 3 S. 2 SGB XI? Besondere Achtsamkeit im Abschlussgespräch!
25 2. Transparenzberichte Rechtmäßige Prüfung nach QPR? Kriterium allein anhand Dokumentation bewertet vgl. 114 a Abs. 3 S. 2 SGB XI? Weniger als 5 Bewohner bewertet? Rigide, starre Bewertung
26 Rechtsschutz: Eilantrag auf Unterlassung der Veröffentlichung Sonderfälle: Gerichtsbezirke des SG Münster, LSG Berlin (LSG Sachsen-Anhalt: bei Stichprobe < 5)
27 III. Ausblick Seriosität der Fachverbände gefragt: Mittelfristig keine indikatorengestützte Bewertung umsetzbar (vgl. Verhandlungen bei der Schiedsstelle), daher: Keine Fast-Food Kriterien! Kein flächendeckendes Experiment mit ganzer Branche und Millionen Verbrauchern! Rahmenbedingungen schaffen für qualitätsgesicherte Pflege statt Kontrolle! Verfassungsrechtliche Überprüfung weiterhin nötig Moratorium Pflegenoten:
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Ines Theda Kanzlei Dr. Heß und Kollegen
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