Kostenrechtsmodernisierungs gesetz II KostRMoG II. ein Blick in Zukunft und Gegenwart des anwaltlichen Kostenrechts.

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1 Kostenrechtsmodernisierungs gesetz II KostRMoG II ein Blick in Zukunft und Gegenwart des anwaltlichen Kostenrechts.

2 Ihre Referentin Karin Scheungrab Dipl. Rechtspflegerin (FH), 7 Jahre beim AG, LG und OLG München Office Managerin einer großen internationalen Sozietät, 7 Jahre Seit 1990: bundesweit Seminare für Rechtsanwaltskammern, Anwaltvereine u.a. Seminaranbieter Nationales und europäisches Vollstreckungsrecht Insolvenzrecht Anwaltliches Kostenrecht Kanzleimanagement Veranstalterin von Inhouse-Seminaren für Anwälte, Banken, Inkassounternehmen Seit 1994: Autorin von Fachbeiträgen, Herausgeberin und Autorin beim Beck- Verlag, Boorberg-Verlag, IWW und Notarverlag 2

3 Politik vom Feinsten. Mit Beschluss vom hat der Bundesrat beschlossen den Vermittlungsausschuss einzuberufen: Das finanzielle Gesamtentlastungsvolumen für die Justizhaushalte der Länder aus dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe und Beratungshilferechts muss gegenüber den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassungen beider Gesetze wesentlich erhöht werden. Frau Leutheusser-Schnarrenberger sprach beim DAT dennoch von einem Inkrafttreten zum Termin im Vermittlungsausschuss: Einigung gg Uhr Termin im Bundestag: neue Tabellen zu den Gerichtskosten, zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Termin im Bundesrat: war nur noch Formsache. Zwischenzeitlich wurde das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II (KostRMoG II) am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 2586 ff) und zum in Kraft getreten. 3

4 Money, Money, Money. a) Mehreinnahmen Gerichts- und Notarkostengesetz ca. 163 Mio. Justizverwaltungskostengesetz ca. 0 Mio. Änderung des Gerichtskostengesetzes ca. 138 Mio. Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ca. 10 Mio. Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ca. 53 Mio. Mehreinnahmen insgesamt ca. 364 Mio. b) Mehrausgaben Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ca. 78 Mio. Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - Beratungshilfe ca. 16 Mio. - Prozesskostenhilfe ca. 49 Mio. - Pflichtverteidiger und in Strafverfahren beigeordnete Rechtsanwälte ca. 22 Mio. - Kostentragung nach Freispruch und Einstellung des Verfahrens ca. 4 Mio. Vormünder und Betreuer ( 1835 ff., 1908i BGB) ca. 18 Mio. Mehrausgaben insgesamt ca. 187 Mio. Im Ergebnis: Mehreinnahmen der Länderhaushalte ca. 177 Mio.!!! 4

5 Übergangsvorschriften RVG I RVG II Wie immer, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt sind für bereits laufende Mandate die jeweiligen Übergangsvorschriften zu beachten, also abzuklären, ob altes oder neues Recht hier also RVG I oder RVG II anzuwenden ist. Die Übergangstatbestände sind in 60 RVG geregelt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen neuem und altem Recht ist der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung im Sinne des 15 RVG, 61 Abs. 1, S.1 RVG. Wurde der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bis zum erteilt, so ist eine Abrechnung nach der RVG I vorzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die anwaltliche, auf die Erledigung des Auftrages gerichtete Tätigkeit erst nach dem , beispielsweise aus Überlastungsgründen oder weil die Gegenseite erst nach dem antwortet, erfolgt oder nicht. Die Frage, ob RVG I. oder RVG II. Anwendung findet, ist für jede gebührenrechtliche Angelegenheit unabhängig zu beantworten. 5

6 Übergangsvorschriften RVG I RVG II Der Prozessbevollmächtigter jeder Partei entscheidet unabhängig für sich. Es kann also sein, dass der Klägervertreter nach RVG I, der Beklagtenvertreter nach RVG II abrechnet. Im Rahmen der Quotelung unproblematisch. Wird der Prozessauftrag bedingt erteilt, ist dennoch die Erteilung des Auftrags maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts; dies gilt auch für PKH/VKH-Mandate. Wird also PKH/VKH nach dem Inkrafttreten des RVG II. bewilligt, der Auftrag aber vorab erteilt, ist nach altem Recht abzurechnen. Beim Pflichtverteidiger kommt es auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Sind die Gebühren in der vorangegangenen gebührenrechtlichen Angelegenheit nach der alten Gebührentabelle abzurechnen und die folgenden nach der neuen Tabelle, ist die Anrechnung nach der alten Tabelle vorzunehmen. 6

7 Übergangsvorschriften RVG I RVG II Bei Erteilung mehrerer Vollstreckungsaufträge kommt es ebenfalls auf den einzelnen Auftrag an: Bei Auftragserteilung bis zum wird nach altem Recht abgerechnet bei Auftragserteilung ab dem nach neuem Recht. Im Rahmen einer Klageerweiterung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dies gilt ebenso für den Verbund im Scheidungsverfahren. Bei Erweiterung des Verbunds nach dem gilt für das gesamte Verfahren das RVG I. 7

8 Übergangsvorschriften GKG I GKG II Übergangsvorschriften FamGKG I FamGKG II Maßgeblich ist die Einreichung der Klage, der Eingang des Scheidungsantrags: Geschieht dies vor dem Inkrafttreten des KostRMoG II so ist das alte Recht anzuwenden. Erfolgt dies nach dem Inkrafttreten so gilt das neue Recht. Werden also bei einem Verbund, der bereits anhängig ist weitere Folgesachen anhängig gemacht, gilt dennoch für das gesamte Verfahren das alte GKG Gleiches gilt für eine Klageerweiterung/Widerklage 8

9 Neue Gebührentabellen, Tages- und Abwesenheitszeiten: Änderungen in 13, 49 RVG Neu gefasst werden soll die Anlage 2 zum RVG, die Gebührentabelle des Wahlanwalts gem. 13 RVG. Positiv werden sich vor allem die größeren Abstände zwischen den einzelnen Streitwertstufen auswirken. Unter Berücksichtigung, der Erhöhung der Gegenstandswerte seit 2004 und einer hierdurch bereits vorweggenommen Gebührenerhöhung von ca. 5 % (bis 2013 wird von 9 % ausgegangen) so eine Auswertung des Statistischen Bundesamts - wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9 % vorgeschlagen. Der Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10,00 Euro auf 15,00 Euro erhöht werden. Dies ist besonders interessant für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Wert bis 300,00 Euro. Die Gebühr steigert sich damit um 50 %, unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale ergibt sich eine Steigerung von 12,00 Euro auf Euro. Die niedrigste Gebühr nicht die Mindestgebühr beträgt soll bei einem Gegenstandswert von bis zu 500 Euro 45 Euro betragen. ALT: 25 Euro bei bis zu 300 Euro. 9

10 Gegenstandswert bis Gebühr Gegenstandswert Gebühr , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite , ,00

11 Gegenstandswert bis Gebühr Gegenstandswert Gebühr , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite , ,00

12 Beispiele: Gebührenvolumen bei Verfahren, Wert Euro 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus Euro 631,80 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus Euro 583,20 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto alt 1.235,00 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus Euro 725,40 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus Euro 669,60 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto ab dem ,00 Dies entspricht einer Gebührensteigerung von rd. 15%. 12

13 Beispiele: Gebührenvolumen bei Verfahren, Wert Euro 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus Euro 1760,20 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus Euro 1624,80 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto alt 3.405,00 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus Euro 1953,90 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus Euro 1803,90 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto ab dem ,80 Dies entspricht einer Gebührensteigerung von rd. 11 %. 13

14 Neue Gebührentabelle PKH/VKH Soweit Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden, sollen die folgenden Gebühren ab einem Gegenstandswert von mehr als 4 000,00 Euro - aktuell setzt die PKH-Tabelle bereits ab einem Gebührenwert von mehr als 3 000,00 Euro an - anstelle der Gebühren nach 13 Abs. 1 RVG vergütet werden Gebührensteigerungen (ohne Ende wir werden reich...) 14

15 Gegenstandswert Gebühr Gegenstandswert Gebühr bis , , , , , , , , , , ,00 über , ,00 Seite 15

16 Beispiele: Gebührenvolumen bei PKH-Verfahren, Wert 3000 Euro (2000,00 Scheidung, 1000,00 VA) 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 3000 Euro 245,70 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus 3000 Euro 226,80 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto alt 492,50 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 3000 Euro 261,30 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus 3000 Euro 241,20 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto ab dem ,50 Dies entspricht einer Gebührensteigerung von rd. 6%. 16

17 Beispiele: Gebührenvolumen bei PKH-Verfahren, Neue Tabelle erster Wert. 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 5000 Euro 284,70 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus 5000 Euro 262,80 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto alte Fassung 567,50 1,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 5000 Euro 334,10 1,2 Terminsgebühr Nr VVRVG aus 5000 Euro 308,40 Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 20,00 Gesamtgebühren netto ab dem ,50 Dies entspricht einer Gebührensteigerung von rd. 16%. 17

18 Neue Gebührenwerte bei der Beratungshilfe Die Gebührenbeträge sollen wie folgt angehoben werden: die vom Rechtsuchenden selbst zu zahlende Beratungshilfegebühr (Nr W RVG) von 10 EUR auf 15 EUR. die Beratungsgebühr (Nr VV) von 30 EUR auf 35 EUR. die Geschäftsgebühr (Nr VV RVG) von bisher 70 EUR auf 85 EUR. die Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr VV RVG) von bisher 125 EUR auf 150 EUR. Auch die Gebührenbeträge bei Tätigkeiten in Insolvenzsachen sollen angehoben werden

19 Reisekosten: Fahrtkosten, Tages- und Abwesenheitsgelder Zunächst die bittere Nachricht: Keine Erhöhung der Fahrtkosten-Pauschale von 0,30 Euro. Jetzt die gute Nachricht: Erhöhung der Tages- und Abwesenheitsgelder Neue Kopiekosten Das Leben ist bunt und unsere Kopiekosten jetzt auch 19

20 Neuregelungen zur Geschäftsgebühr? Noch in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes waren Änderungen in 14 RVG und in der Nr VVRVG: Neugewichtung der Argumente zur Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr vorgesehen. Diese werden nun glücklicherweise nicht umgesetzt.. Folgende Neuformulierung des 14 RVG war vorgesehen: Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Folgende Neuformulierung der Nr VVRVG war vorgesehen: Nr VVRVG: 0,5 2,5 Geschäftsgebühr, soweit in den Nr. 2302, 2303 und 2305 nichts anderes bestimmt ist. Nr VVRVG: 1,3 Geschäftsgebühr, wenn die Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich ist. 20

21 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichem Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. Zwingende Folge für die tägliche Praxis: Strikte Unterscheidung zwischen dem Auftrag außergerichtlich tätig zu werden & der Vollmacht und dem Prozessauftrag & Prozessvollmacht 21

22 Altbekannte Brennpunkte. Beratungsgebühr in Abgrenzung zur Geschäftsgebühr Beratung konkrete Antwort auf konkrete Frage Abrechnung nach 34 RVG: Erstes Beratungsgespräch mit Verbraucher Vergütungsvereinbarung mit Unternehmer oder Gebühren nach dem BGB (m. E. eine Verweisung ins Nirvana.) Geschäftsgebühr Vertretung nach außen Betreiben des Geschäfts oder Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Schreiben als Ghostwriter OLG Nürnberg, Urt. V , 14 U 220/10 Beauftragt der Mandant seinen Anwalt lediglich mit der Erstellung eines Mahnschreibens, das dieser dann in eigenem Namen verschickt, ohne dass der Anwalt nach außen in Erscheinung tritt, so liegt darin keine Geschäftsgebühr i.s. der Nr VV RVG, sondern lediglich eine Beratungsgebühr, die nach 34 RVG zu vergüten ist. 22

23 Geschäftsgebühr Nr. 2300: 0,5 2,5 Hier darf kein Geld verschenkt werden!!! 23

24 Argument Umfang Argument Schwierigkeit Zeiterfassung Besprechungen mit der Gegenseite oder Sachverständigen Ortstermine Internetrecherche... jur. Schwierigkeiten tats. Schwierigkeiten Fachanwalt Mandant OLG Karlsruhe, Anw.Bl. 87,

25 Und im Knatsch-Fall BGH, B.v , VI ZR 261/05: Bestätigung der bereits bekannten 20 %-igen Toleranzgrenze Butter bei die Fische BGH, B. v , IX ZR 110/10 Die Erhöhung der 1,3 Regel-Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des 14 Abs. 1, S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. 25

26 Aber: Keine pauschale Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,5! In jeder Akte muss eine detaillierte Dokumentation der anwaltlichen Tätigkeit erfolgen! Und dann finden sich auch Argumente für ein mehr als 1,3 BGH, B. v , VI ZR 273/11 Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai VI ZR 273/11, Juris). 26

27 Und die Diskussion geht weiter: BGH, B.v , VI ZR 195/12. Aus den Gründen: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urt.v , VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwn). 27

28 . Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5- fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war..soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. 28

29 Wichtige Entscheidung zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr BGH, B.v , XI ZR 345/10 a) Die Erstattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts auch notwendig war. Daran kann es fehlen, wenn bereits feststeht, dass der Schuldner freiwillig nicht erfüllen wird. b) Ob lediglich eine Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben angefallen ist, richtet sich nicht nach dem Erscheinungsbild des Aufforderungsschreibens, sondern nach dem erteilten Auftrag. Und was lernen wir daraus? Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags sind zwingend zu dokumentieren! 29

30 Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. 30

31 Das Mandat entwickelt sich weiter. Geschäfts- und Verfahrensgebühr VVRVG 3100, 3101, 3305 o.ä. in derselben Angelegenheit Anrechnung der Geschäftsgebühr Bei Wertgebühren zu ½, max. 0,75 Obergrenze liegt auch bei mehreren Mandanten bei 0,75 Bei Betragsrahmengebühren zu ½, max. 175 Euro Aus dem Wert, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Wichtig bei Mehrvergleichen Keine fiktive Anrechnung! Personenidentität Durchgängig ein- und dieselbe Angelegenheit Tatsächlich nur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr 31

32 Geltendmachung der Geschäftsgebühr in Klage oder Mahnbescheid. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags sind, als Nebenforderung i.s. der 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen und erhöhen damit den Gegenstandswert nicht. BGH, B.v , VI ZB 18/06 BGH B.v , X ZB 7/06 BGH, B.v , IV ZR 134/11 Geltendmachung in voller Höhe oder lediglich in Höhe des nicht anrechenbaren Teils? 32

33 Wichtige Gedanken für den Vergleichsabschluss: Was wird mit der Geschäftsgebühr? Auf Seiten des Klägers Auf Seiten des Beklagten Titulierung erfordert unmissverständliche Regelung! BGH, B.v. vom , VI ZB 45/10 Exakte Trennung zwischen den Kosten des Verfahrens und den Kosten der Einigung BGH, B. v , VII ZB 101/06 Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört. Wichtig ist v.a. der Umkehrschluss! 33

34 Lieblingsgebühr: Terminsgebühr Stand RVG Accessoires: Robe Gummistiefel Telefon Vertretung Wahrnehmung Mitwirken: Was ist nötig? Der Auftrag macht die Musik 34

35 BGH, B.v , IX ZR 215/05: Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Rechtstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist, der volle Prozessauftrag aber bereits erteilt wurde. BGH, B.v , IX ZR 198/09: Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst. BGH, B.v , VIII ZB 16/10 Eine Terminsgebühr nach Nr in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat. BGH, B.v , XII ZB 11/06; B.v , II ZB 6/06; B.v , V ZB 11/06 Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind. 35

36 Dokumentation der anwaltlichen Tätigkeit in der Akte! 36

37 Lieblingsgebühr: Terminsgebühr Version Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. 37

38 Der Tatbestand der Terminsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG wird für sämtliche Termine neu gefasst. Danach erhält der Anwalt - wie bisher - eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens (zukünftig Nr. 1). Mit der Neufassung soll klar gestellt werden, dass die Terminsgebühr nach dieser Variante unabhängig davon entsteht, ob in dem zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Terminsgebühr für gerichtliche Termine erweitert (zukünftig Nr. 2). Die Terminsgebühr soll in allen gerichtlichen Terminen mit Ausnahme eines Verkündungstermins anfallen. Damit soll insbesondere auch der Anhörungstermin, der bisher nicht erfasst war in den Anwendungsbereich der Terminsgebühr aufgenommen werden. 38

39 Künftig soll auch bei der Wahrnehmung von Anhörungsterminen also insbesondere im Verfahren nach dem FamFG - die Terminsgebühr anfallen. Das geltende Recht sieht lediglich für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin eine Terminsgebühr vor. Es ist aber sachgerecht, auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einem Erörterungstermin. Der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts ist in beiden Fällen vergleichbar. Hinzu kommt - wie bisher - die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin (zukünftig Nr. 2). 39

40 Daneben wird klargestellt, dass die Terminsgebühr darüber hinaus auch in den speziell geregelten Fällen entsteht (z.b. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105, Anm. Abs. 1 zu Nr RVG): Hierzu folgendes: Zum einen soll klar gestellt werden, dass Einschränkungen für die Terminsgebühr, die sich aus besonderen Tatbeständen des Vergütungsverzeichnisses ergeben, nicht für die in Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 VV RVG geregelten Fälle gelten sollen. So soll insbesondere die Terminsgebühr für Besprechungen nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 1 VV RVG nicht davon abhängig sein, dass im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. 40

41 Zum anderen soll klar gestellt werden, dass besondere Tatbestände der Terminsgebühr, die in den Nummern des Vergütungsverzeichnisses geregelt sind, nicht an die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG geknüpft sind, also dass z. B. in den Fällen Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr VV RVG, eine Terminsgebühr nach wie vor auch ohne einen gerichtlichen Termin anfallen kann. Fiktive Terminsgebühr nur, wenn der Anwalt als Bevollmächtigter eine mündliche Verhandlung erzwingen kann: Die fiktive Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Nur für diesen Fall ist eine Steuerungswirkung sinnvoll und sachgerecht. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. Auch die fiktive Terminsgebühr in dem Fall des 130a VwGO soll wegfallen. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern. 41

42 Entscheidung durch Gerichtsbescheid Dagegen wird der Anwendungsbereich der Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids eingeschränkt. Eine Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids soll künftig in allen Gerichtsbarkeiten nur noch dann anfallen, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann (Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106, Anm. Abs. 1 u. 2 zu Nr. 3202; Nr VV RVG). Das wiederum ist in Verfahren der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit nur dann der Fall, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist ( 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 105 Abs. 2 S. 2 SGG). Kann danach gegen den Gerichtsbescheid ein Rechtsmittel erhoben werden, fällt keine Terminsgebühr an, weil dann eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch ist. In Verfahren vor den Finanzgerichten kann ohnehin immer mündliche Verhandlung beantragt werden ( 90a Abs. 2, S. 1,121 FGO). 42

43 Einigungsgebühr Nr ff VVRVG Action durch den Prozessbevollmächtigten Anwalt, bzw. Gläubigervertreter Erforderlich ist eine auf den Abschluss einer Einigung bezogene ursächliche oder zumindest mitursächliche - Tätigkeit.. Erfolgreich. Also kein Widerruf. Vertrag Kein gegenseitiges Nachgeben mehr (. das war BRAGO.), aber auch kein volles Anerkenntnis oder voller Verzicht Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis z.b. Ungewissheit über die Wirksamkeit eines Vertrags.. Ergänzung bzgl. Zahlungsvereinbarung Folie 43

44 Beispiel I: Verfahren auf Zahlung von Euro. Im Termin wird eine Einigung getroffen, dass der Gläubiger mit der Zahlung von Euro einverstanden ist, wenn dieser Betrag, zahlbar in mtl. Raten von Euro bis spätestens. eingeht. Gebührensituation? Beispiel II: Verfahren auf Zahlung von Euro. Im Termin wird eine Einigung getroffen, dass der Gläubiger mit der Zahlung von Euro einverstanden ist. Zum ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin meldet sich der Schuldner, dass dieser den Betrag nicht in einer Summe sondern lediglich in monatlichen Raten von 1000 Euro zahlen kann. Gebührensituation? 44

45 Gebühren der ZV Zahlungsvereinbarungen Ergänzung in Nr. 1000:. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird Zahlungsvereinbarung) Wenn Gegenstand der Einigung lediglich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr VVRVG ist, wird der Gegenstandswert in 31 b RVG neu geregelt und beträgt nurmehr 20 % des Anspruchs. 45

46 Wichtig ist der Umkehrschluss: Dennoch Titulierung durch Vollstreckungsbescheid Verzicht auf die Einrede der Verjährung Verzicht auf die Erhebung des Widerspruchs, Einlegung des Einspruchs Verfallklausel Übernahme der Kosten der Vereinbarung Verzicht auf die Vollstreckung der Zinsen Abtretung, Sicherungsübereignung. 46

47 Gebühren der ZV Zahlungsvereinbarungen Problem bei der Ratenzahlungsvereinbarung: Wird die Vereinbarung ohne Mitwirken des RA direkt zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen, so kann die Einigungsgebühr nicht angesetzt werden, da ein Mitwirken nicht stattgefunden hat. Gleiches gilt, wenn sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Ratenzahlung durch den Schuldner einverstanden erklärt und der Gerichtsvollzieher die Zahlung von Teilbeträgen konkret im Rahmen der Zwangsvollstreckung bewilligt. BGH, B.v , VII ZB 157/05 Teilzahlungsvereinbarung gem. 802 b ZPO n.f. erfüllen m.e. dann den Aspekt Action, wenn zunächst feste Vorgaben unter denen, eine Teilzahlungsvereinbarung akzeptiert würde vorgegeben werden und dann anschließend der Vereinbarung des GV (explizite) zugestimmt wird. 47

48 Höhe Abhängig nicht vom Ort des Vertragsabschlusses sondern von der Anhängigkeit des Vertragsgegenstandes. Maßgeblich: IST anhängig, nicht war irgendwann einmal 1,5: Nicht anhängig 1,0: Anhängig in der ersten Instanz 1,3: Anhängig in der zweiten, (ein-einhalbten, zweieinhalbten), dritten Instanz Mischformen jederzeit machbar Folie 48

49 Erstattungsfähigkeit Der Streit, ob die Kosten einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des 91 ZPO sind und diese vom GV im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages einzufordern sind, ist beendet, wenn der Schuldner diese konkret in der Vereinbarung übernimmt. Deshalb sollte bereits in der Vereinbarung eine Regelung über die hieraus entstehenden Kosten getroffen werden. BGH , VII ZB 74/05 Formulierungsvorschlag Die für den Abschluss dieser Vereinbarung anfallende Vergütung gemäß Nr. 3309, Nr. 1000/1003 VV RVG, in Höhe von... wird vom Schuldner getragen und wie folgt bezahlt.... Festsetzung nach 788 ZPO durch die Ergänzung in Nr VVRVG vereinfacht Folie 49

50 Gebühren der ZV Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft. 25 RVG Die m.e. wichtigste Änderung in dieser Vorschrift ist die Anhebung des Höchstwertes für die Vertretung in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft von derzeit 1500 auf 2000.» 0,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 1500 Euro 31,50» Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 6,30» Gesamtgebühren netto aktuell 37,80» 0,3 Verfahrensgebühr Nr VVRVG aus 2000 Euro 45,00» Postentgeltpauschale, Nr VV RVG 9,00» Gesamtgebühren netto ab dem ,00» Dies entspricht einer Gebührensteigerung rd. 42 %. 50

51 Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels und Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels bei Wertgebühren Änderungen gibt es auch bei Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühren in den oben genannten Verfahren. In Nr VVRVG wird der Gebührentatbestand erweitert um die Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der in Nr und Anm. Abs. 1 zu Nr VVRVG genannten Rechtsmittel sowie Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht auf Zulassung eines Rechtsmittels. 51

52 Höhe der Erhöhungsgebühr Nr bei mehreren Auftraggebern Gebühr Nr soll um einen Absatz 4 erweitert werden: (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder der Betrag dieser Gebühren entsprechend. 52

53 Bei der Geschäftsgebühr sieht das Gesetz sogenannte Schwellengebühren vor, also Höchstsätze oder Höchstbeträge, bis zu denen eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden darf, wenn die Sache weder umfangreich noch schwierig ist. Das soll auch nach dem neuen Gebührensystem beibehalten werden. In der Rechtsprechung war - insbesondere in Sozialsachen - umstritten, ob sich diese Grenzen bei mehreren Auftraggebern um 0,3 bzw. 30 Prozent je weiteren Auftraggeber erhöhen. Zum Tell wurde dies verneint. Daher soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass sich auch die - nunmehr als modifizierte Gebühr vorgeschlagene - Kappungsgrenze entsprechend er- höht, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig ist. Ohne die Erhöhung der Kappungsgrenze ginge die Erhöhung nach Nummer 1008 VV RVG häufig ins Leere. Mangels einer ausdrücklichen Regelung dürfte sich damit auch eine andere Streitfrage klären, nämlich die Frage, ob sich die Höchstgrenze für die Anrechnung (Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG) bei mehreren Auftraggebern erhöht. Da hierfür keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt werden soll, wird klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn der Höchstgrenze ist es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man die Anrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen. 53

54 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen: Neue Nr.1010 VVRVG Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand und beträgt 0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %. 54

55 Terminsgebühr im Verfahren der Gehörsrüge Eingefügt wird ein neuer Gebührentatbestand Nr VVRVG: Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5; bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 Euro. 55

56 Neue Gegenstandswerte Änderungen in 23 RVG: Steigerung des Auffangwertes auf 5000 Euro Der allgemeine Auffangwert, der seit 1994 unverändert geblieben und lediglich gerundet auf Euro umgestellt worden ist, wird von auf erhöht werden. Dies entspricht dem Auffangwerten in den übrigen Kostengesetzen. Steigerung: 2,5 Gebühren von 612,50 auf 757,50. rd. 24 % Änderung in 37 RVG Der Mindestwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes ist seit 1994 nicht mehr angepasst worden. Eine Anhebung von auf erschien dem Gesetzgeber angemessen. 56

57 Änderungen beim Geltungsbereich Änderungen in 1 RVG Dem 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. In einigen Verfahrensordnungen z.b. 178, 197 SGG ist eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des UdG unstatthaft. Nun ist endgültig geklärt, dass auch vor den Sozialgerichten die Beschwerde gem. 56 Abs. 2, S. 2 ivm 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung machbar und möglich ist. 57

58 Änderungen bei den Angelegenheiten Änderungen in 16 RVG: Dieselbe Angelegenheit Die Frage, ob die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug gehört - und damit nicht extra abgerechnet werden kann - wenn das Verfahren nicht zur Bestimmung des Gerichtsstands führt, ist umstritten. Mit der Neuregelung ist der Streit dahingehend entschieden, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bildet. Änderungen in 17 RVG: Verschiedene Angelegenheiten Durch die vorgesehene Änderung, der Ergänzung um eine neue Ziff. 1 soll die bislang herrschende Meinung, dass mehrere Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden im Gesetz verankert werden. 17 Ziff. 4: Sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz. Der bisherige Wortlaut geht grundsätzlich von Antragsverfahren aus. Im FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es aber auch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, die von Amts wegen ergehen (z. B. 156 Absatz 3, 157 Abs. 3; 300 Abs. 1, 2; 301 Abs. 1; 331 S. 1; 332 S. 1; 427 Abs. 1 FamFG). Damit ist nun klargestellt, daß jedes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sei es von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet eine eigene Angelegenheit darstellt. 17 Ziff. 10 RVG: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren 17 Ziff. 11 RVG: das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren 58

59 Änderungen bei den Angelegenheiten Änderungen in 19 RVG:.zum Rechtszug gehörend Sicherheitsleistung Die Frage, ob die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung zum Rechtszug oder zur Vollstreckung gehört ist umstritten. Auch wird die Meinung vertreten, die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung sei immer eine besondere Angelegenheit. Diese Streitfrage soll nunmehr dahingehend beantwortet werden, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung immer zum Rechtszug des Streitverfahrens gehört. Beschwerdeverfahren In 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG wird ausdrücklich klargestellt, dass Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug gehören. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) und in Teil 6 VV RVG nach wie vor aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG, Vorbem. 51. Abs. 1 VV RVG und Vorbem. 6.2 Abs. 1 durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind. 59

60 Änderung in 58 Abs. 3 RVG: Anrechnung von Vorschüssen. Je mehr davon, desto besser (das gilt immer noch) 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte durch die Wörter in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen. 60

61 Änderung in 58 Abs. 3 RVG: Anrechnung von Vorschüssen. Je mehr davon, desto besser (das gilt immer noch) Folgen für die tägliche Praxis. Für Vorschüsse galt und gilt immer schon und noch: je mehr desto gut natürlich müssen wir uns über eine Obergrenze bzw. eine Verrechnung mit evtl. von der Staatskasse erhaltenen Beträgen Gedanken machen. In Straf- und Bußgeldsachen ist umstritten, ob das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzielle gerichtliche Verfahren als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten ist oder nicht. Wenn ja, wären Zahlungen, die im Grunde für das vorbereitende Verfahren gedacht waren auch auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz anzurechnen. Mit der Neuregeleung ist unter Berücksichtigung von 17 Ziff. 10 und 11 RVG nun geklärt, dass Zahlungen des Mandanten im vorbereitenden Verfahren nicht mehr auf Gebühren des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden können. Durch die Begrenzung im neuen Abs. 3 auf die Gebühren des Wahlanwalts soll klargestellt werden, dass der Pflichtverteidiger nicht mehr erhält als der Wahlverteidiger. 61

62 Änderungen auch bei der Verfahrensdifferenzgebühr Nr VVRVG: Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen ( 278 Abs. 6 ZPO); oder 62

63 Änderungen auch bei der Verfahrensdifferenzgebühr Nr VVRVG, also in der zweiten Instanz: Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern Vorzeitige Beendigung des Auftrags die Wörter oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts eingefügt. Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen ( 278 Abs. 6 ZPO). 63

64 Änderungen auch bei der Verfahrensdifferenzgebühr Nr VVRVG: cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit 1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder 2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. 64

65 Die vorgeschlagene Änderung der Vorbemerkung Nummer 2 Buchstabe b VV RVG führt dazu, dass der Rechtsanwalt auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie im Berufungsverfahren erhält. Basierend auf dem Rechtsgedanken der Gebühr 3101 Nummer 3 VV RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr - und zwar auch in bestimmten Familiensachen wird für den Fall vorgeschlagen, dass es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren bleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet. Diese Tätigkeit soll als eingeschränkte Tätigkeit bezeichnet werden. Die Regelung in Vorbemerkung 3 Absatz 2, dass die Verfahrensgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgilt, wird dadurch nicht berührt. D. h. die ermäßigte Verfahrensgebühr gilt die Einholung der Information und das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers im Rahmen der eingeschränkten Tätigkeit ab. Sind an dem Verfahren weitere Personen beteiligt, die in der Sache vortragen und ist dieser Vortrag von dem Anwalt zu prüfen und ist ggf. erneuter Vortrag erforderlich, soll die ungekürzte Verfahrensgebühr entstehen. Dies soll durch eine Änderung des Gebührentatbestands und der Anmerkung erreicht werden. 65

66 Besondere Beschwerdeverfahren nach Vorbem VV RVG In Vorbem VV RVG sind verschiedene Verfahren - insbesondere Beschwerdeverfahren - enthalten, die nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 VVRVG (Nr ff. W RVG) vergütet werden, sondern wie Berufungsverfahren abzurechnen sind. Hier werden folgende Änderungen vorgenommen: Die vorgeschlagene Änderung der Vorbemerkung Nummer 2 Buchstabe b VV RVG führt dazu, dass der Rechtsanwalt auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie im Berufungsverfahren erhält. 66

67 Beschwerden in Familiensachen Für die Beschwerden in Familiensachen soll klar gestellt werden, dass Vorbem Nr. 2a) VVRVG nur Beschwerden betreffend den Hauptgegenstand (auch in einstweiligen Anordnungsverfahren) erfasst und dass Beschwerden gegen Neben- und Zwischenentscheidungen nicht erfasst, sondern nach den Nrn ff. VV RVG vergütet werden. Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Künftig sollen nicht nur die Beschwerden in -Verfahren nach dem LwVfG (Landwirtschaftssachen), sondern alle Beschwerden gegen eine Entscheidung in der Hauptsache in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst und nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens (Nrn ff. VV RVG) vergütet werden (Vorbem Nr. 2b VVRVG E). Das hat dann auch zur Folge, dass im, Falle einer Einigung die höhere 1,3 Einigungsgebühr der Nr VVRVG anfällt (Anm. Abs. 1 zu Nr VVRVG). Beschwerden in verwaltungs- und sozialrechtlichen Eilverfahren Des Weiteren ist künftig vorgesehen, dass der Anwalt n Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Verwaltungs- oder Sozialgerichte in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens erhält (Vorbem Nr. 3a) VV RVG). 67

68 Gebühren im Verwaltungsrecht Umstrukturierung der gesamten Geschäftsgebühren. Aufgehoben wird der Abschnitt 4 im Teil 2 VVRVG Aufgehoben wird Nr VVRVG Aufgehoben wird die Ermäßigung der Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren bei Vorbefassung NEU: Vorbemerk. 2, Abs. 4 VVRVG NEU: Vorbemerk. 3, Abs. 4 VVRVG NEU: Anrechnung nun auch gem. 15 a RVG geregelt 68

69 Konkret: Abrechnung Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr VVRVG aus dem vollen Rahmen von 0,5 bis 2,5 Abrechnung Nachverfahren Geschäftsgebühr Nr VVRVG aus dem vollen Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG hat eine Minderung der zweiten Geschäftsgebühr wegen Vorbefassung nicht zu erfolgen. Gem. Vorbem. 2 Abs. 4 VVRVG Anrechnung der ersten Geschäftsgebühr auf die zweite Geschäftsgebühr Im Rahmen einer Erstattung durch die Behörde hat diese kein Recht sich auf die Anrechnung zu berufen; 15 a RVG. Die Abrechnung des gerichtlichen Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten erfolgt wie aus RVG I gewohnt. 69

70 Nach 17 Nr. 1 RVG ist das gerichtliche Eilverfahren eine besondere Angelegenheit, die gesondert abzurechnen ist. Es geht um die Fragen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der Aussetzung, der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Wird der Rechtsanwalt mit den oben dargestellten Maßnahmen nach 80 VwGO beauftragt, so erhält er neben dem laufenden Verfahren gesonderte Gebühren. Dies ergibt sich aus 17 Nr. 1 VV-RVG, so dass auch diese Maßnahmen nach Nr f. VV-RVG abzurechnen sind. Im Rahmen dessen ist jedoch die Bestimmung des 16 Nr. 6 RVG zu beachten. Demnach bilden dieselbe Angelegenheit der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes und jedes Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung. 70

71 Das Verfahren nach 80 Abs. 5 ff VwGO, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder Aussetzung der Vollziehung, sowie Verfahren nach 123 VwGO, d.h. Erlass einer einstweiligen Anordnung, sind bereits vor Klageerhebung möglich. Wird der Anwalt neben dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugleich beauftragt mit der Durchführung eines Verfahrens nach 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, so erhält er hierfür keine gesonderte Gebühr. Der Rechtsanwalt kann somit wie folgt abrechnen: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Vollziehung 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr VV-RVG Auslagenpauschale gemäß Nr VV-RVG 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr VV-RVG 71

72 Gebühren im Sozialrecht einer der Gewinner der Novelle Anrechnung der Geschäftsgebühr in Sozialsachen Die bisherige ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103,VV RVG bei Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren wird ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird auch in Sozialsachen die Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt. Ebenso wie bei der Geschäftsgebühr nach Wertgebühren wird zukünftig also auch eine Geschäftsgebühr nach Betragsrahmen hälftig angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG]. Ebenso wie bei Wertgebühren ist auch hier eine Höchstgrenze vorgesehen, nämlich 175 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG). Gleichzeitig wird dann geregelt, dass bei der Verfahrensgebühr die Vorbefassung im Rahmen des 14 Abs. 1 RVG nicht Gebühren mindernd berücksichtigt werden darf, weil dies bereits durch die Anrechnung erfasst wird (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VVRVG). 72

73 Höhe der fiktiven Terminsgebühr in Sozialsachen Bislang besteht Streit über die Bemessung einer sogenannten fiktiven Terminsgebühr. Darunter versteht man eine Terminsgebühr bei: - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, - Abschluss eines schriftlichen Vergleichs oder - angenommenem Anerkenntnis Um diesen Streit zu beseitigen, soll künftig angeordnet werden, dass sich die Terminsgebühr in diesen Fällen in erster Instanz auf 90 Prozent der in diesem Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr beläuft (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr VV RVG) und im Rechtmittelverfahren auf 75 Prozent (Anm. S. 2 zu Nr. 3205, Anm. zu Nr VVRVG). 73

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