Stellungnahme. ID-Nummer: Zusammenfassung
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- Helene Rosenberg
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1 Stellungnahme zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ID-Nummer: Zusammenfassung Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt den Ansatz, mit einer dritten Verordnung zu Rating-Agenturen (CRA III) die Regulierung der Rating-Agenturen in der Europäischen Union weiter zu verschärfen und eine übermäßige Nutzung von Ratings durch die Finanzinstitute und die Finanzaufsicht zurückzuführen. Aus Sicht des GDV beinhaltet der Gemeinsame Standpunkt des Rates gegenüber dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission wichtige Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich der Rotationspflicht der Rating-Agenturen sowie der Verwendung von Ratings durch die Finanzinstitute und im Rahmen der Finanzaufsicht. Zudem wird ein möglicher Haftungsanspruch gerateter Unternehmen gegenüber den Rating-Agenturen berücksichtigt. Aus Sicht der deutschen Versicherer würden sich in einigen Punkten aber noch weitere Anpassungen anbieten, etwa im Bereich der Rotationspflicht der Rating- Agenturen oder der Haftung der Rating-Agenturen gegenüber Investoren. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: /5133 Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Dr. Michael Wolgast Dr. Anja Theis Volkswirtschaft m.wolgast@gdv.de a.theis@gdv.de
2 Inhaltsübersicht 1. Hintergrund Eigene Risikobewertung der Finanzdienstleistungsinstitute fördern, Verwendung externer Ratings aber unverzichtbar Haftung der Rating-Agenturen mit Augenmaß Verzicht auf Rotationspflicht für die Rating-Agenturen Hintergrund Die deutsche Versicherungswirtschaft 1 unterstützt seit langem die Bestrebungen der Europäischen Union und weltweit, die Rating-Agenturen durch einen leistungsfähigen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen in ihrer Tätigkeit einzuschränken. Die geplante 3. Verordnung zu Rating-Agenturen ist hier ein geeigneter Weg, um den Regulierungsrahmen für die Rating- Agenturen in der EU weiter zu verschärfen und zu vervollständigen und gleichzeitig eine übermäßige Nutzung von Ratings im Finanzsystem zurückzuführen. Damit die Ziele der Verordnung tatsächlich erreicht werden und ungewollte Nebenwirkungen beispielsweise auch die Verbreitung von Ratings von deutlich geringerer Qualität als dies heute der Fall ist oder Probleme für die Versicherungswirtschaft, die nicht zu den Verursachern der Finanzkrise gehörte vermieden werden können, waren aus Sicht der deutschen Versicherer im Verordnungsvorschlag der EU- Kommission vom November 2011 noch eine Reihe von Anpassungen erforderlich. 2 Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates gegenüber dem Verordnungsentwurf wichtige Verbesserungen beinhaltet. Nach Einschätzung der Versicherungswirtschaft besteht teilweise in einigen Punkten aber noch ein weiterer Nachbesserungsbedarf. 1 2 Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vertritt aktuell 470 Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Lebensversicherung, Krankenversicherung, Schaden- und Unfallversicherung und Rückversicherung. Die Versicherungsunternehmen in Deutschland verfügen über Beitragseinnahmen von über 200 Mrd. EUR und Kapitalanlagen in Höhe von ca. 1,3 Billionen EUR. Die im GDV vertretenen Mitgliedsunternehmen repräsentieren mehr als 95 % des deutschen Erstversicherungsmarktes. Deutschland ist weltweit der führende Rückversicherungsstandort. Der GDV hatte sich im Januar 2012 mit einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission in die Diskussion um CRA III eingebracht. Die Stellungnahme ist nach wie vor auf den Internetseiten des GDV verfügbar unter: Seite 2 / 5
3 2. Eigene Risikobewertung der Finanzdienstleistungsinstitute fördern, Verwendung externer Ratings aber unverzichtbar Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt die Bestrebungen, die eigene Risikobewertung und die aufsichtsrechtlich anerkannten Risikobewertungsmöglichkeiten der Finanzdienstleistungsinstitute zu fördern und die übermäßige Nutzung von externen Ratings zurückzuführen. Ein vollständiger, allumfassender Verzicht auf die Heranziehung von externen Ratings in der Finanzaufsicht ist aber unmittelbar kaum möglich. Vor allem ist es entscheidend, dass bei der Neuregelung der Verwendung externer Ratings die spezifischen Erfordernisse und Besonderheiten der einzelnen Finanzsektoren berücksichtigt werden. Der GDV begrüßt hier den Vorschlag im Gemeinsamen Standpunkt des Rates, hinsichtlich der Verwendung von externen Ratings und den Anforderungen an die eigene Risikobewertung der Finanzinstitute über den im Entwurf der EU-Kommission bereits vorgesehenen indirekten sektoralen Ansatz hinaus eine direkte Verzahnung mit den sektoralen Rechtsakten vorzunehmen und auch Art, Umfang und Komplexität der jeweiligen Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen (Proportionalitätsprinzip). Für die deutsche Versicherungswirtschaft ist es von zentraler Bedeutung, dass die Dritte Verordnung zu Rating-Agenturen dem im Rahmen von Solvency II erreichten Stand voll Rechnung trägt. Im Rahmen von Solvency II wäre der ursprüngliche Vorschlag der Kommission gar nicht umsetzbar. Unter Solvency II spielen externe Ratings z. B. für die Bewertung von Forderungen aus Rückversicherungsverträgen und von Kapitalanlagen, für die kein liquider Markt vorliegt, eine wichtige Rolle. Auch bei der Anwendung der Standardformel wie auch bei internen Modellen zur Berechnung der Kapitalanforderungen unter Solvency II wird auf externe Ratings zurückgegriffen. Für Solvency II stellen externe Ratings daher einen unverzichtbaren Bestandteil dar. 3. Haftung der Rating-Agenturen mit Augenmaß Neben der Verschärfung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens kommt auch aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft auch der Haftung der Rating-Agenturen eine wichtige Rolle zu. Sehr zu begrüßen ist, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rats jetzt eine Haftung gegenüber den gerateten Unternehmen vorsieht. Aufsichtsrechtliche Sanktionen sind hier nicht ausreichend, weil sie dem geschädigten Unternehmen nicht zugutekommen und insbesondere keine vergleichbare öffentliche Reputa- Seite 3 / 5
4 tionswirkung wie der Schadensersatz für eine konkrete Pflichtverletzung haben. Eine spezialgesetzliche Haftungsregelung muss dabei allerdings die verschiedenen Interessen darunter auch das Interesse der Emittenten und Investoren, wie z. B. der Versicherungswirtschaft, an einem funktionsfähigen Ratingwesen miteinander in Einklang bringen. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft enthält der gemeinsame Standpunkt des Rates hier wichtige Klarstellungen zum Entwurf der EU-Kommission. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit einer vernünftigen und angemessenen Haftungsbegrenzung. Ohne eine Haftungsbegrenzung, die eher noch restriktiver als vom Rat vorgesehen ausfallen sollte, wären der Wettbewerb zwischen den Rating-Agenturen und im Extremfall sogar die Verfügbarkeit von Ratings für Emittenten und Investoren insgesamt gefährdet. Generell verzichtet werden sollte dagegen auf eine Haftung der Rating-Agenturen gegenüber Investoren. Die fehlende Abgrenzbarkeit dieses Kreises von möglichen Anspruchsberechtigten, aber auch das in der Summe kaum begrenzbare Schadensersatzrisiko für die Rating- Agenturen könnten hier dazu führen, dass es im Bereich der Rating- Agenturen zu mehr Bürokratie, Formalismus und Inflexibilität kommt, die unweigerlich auch erhebliche Belastungen für die gerateten Unternehmen zur Folge hätten. Noch schwerer wiegt, dass Ratings übermäßig konservativ ausfallen würden oder oft gar nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Für Emittenten und Investoren wäre dies ein Rückschlag. Gleichzeitig würde sich eine generelle Haftung gegenüber Investoren auch negativ auf den gewünschten Wettbewerb zwischen den Rating-Agenturen und den Markteintritt neuer Rating-Agenturen auswirken. Sind Rating-Agenturen bei der Aufnahme oder Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs derart scharfen Haftungsrisiken gegenüber einem unüberschaubaren Personenkreis ausgesetzt, so dass selbst kleine Fehler zu hohen Schadensersatzforderungen führen können, würde dies unmittelbar als substanzielle Markteintrittshürde wirken, verbunden mit einem verringerten Angebot an Rating- Dienstleistungen für Emittenten und Rating-Nutzer. Eine Haftungsbegrenzung wie im Gemeinsamen Standpunkt des Rats schon vorgesehen würde den Marktzutritt für neue Akteure im Ratingbereich zwar erleichtern und damit auch den Wettbewerb stärken. Noch besser wäre es aber, auf eine Haftung gegenüber Investoren ganz zu verzichten. Dem Schutzinteresse von Investoren muss stattdessen in erster Linie durch angemessene Sanktionsmechanismen im Aufsichtsrecht Rechnung getragen werden. Seite 4 / 5
5 4. Verzicht auf Rotationspflicht für die Rating-Agenturen Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt es sehr, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates die Verpflichtung zu einer Rotation der Rating-Agenturen deutlich abmildern will. Eine Rotationspflicht stellt anders als einige andere Maßnahmen in der geplanten Verordnung, wie etwa die Erweiterung des Verbots der Erbringung von Beratungsdienstleistungen gegenüber gerateten Unternehmen kein geeignetes Instrument zur Bewältigung der Interessenkonflikte dar, die mit der Tätigkeit der Rating- Agenturen unweigerlich verbunden sind. Eine auf den Bereich der strukturierten Finanzprodukte beschränkte Rotationspflicht sollte auf keinen Fall den Versicherungsbereich umfassen, selbst wenn sie auf Neuemissionen beschränkt wird. Verbriefungen von Versicherungsrisiken sind mit den strukturierten Produkten im Bereich von Kreditrisiken nicht vergleichbar. Als Investoren haben die Versicherer aber auch im Bereich der Kreditrisiken ein Interesse an hochwertigen Ratings für strukturierte Produkte. Hier erscheint eine Rotationspflicht ebenfalls problematisch. Die Rotationspflicht würde die Wahlmöglichkeiten der Emittenten beträchtlich einschränken; der Wettbewerb zwischen den Rating-Agenturen um qualitativ hochwertige Ratingurteile käme weitgehend zum Erliegen. Selbst im günstigsten Fall, wenn es weiteren Rating-Agenturen kurzfristig gelingen sollte, das notwendige Know-how aufzubauen, stünden in den meisten Marktsegmenten für strukturierte Finanzprodukte weiterhin nur wenige leistungsfähige Anbieter bereit. Qualitätseinbußen in den Ratings wären damit unvermeidbar, noch verstärkt durch einen Verlust an Expertise aufgrund der regelmäßigen Wechsel der Agenturen. Hinzu kämen höhere Kosten und Belastungen sowohl für Rating-Agenturen als auch für Emittenten und Investoren. Auf eine Rotationspflicht für die Rating-Agenturen sollte daher zumindest zum jetzigen Zeitpunkt und vor Durchführung einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse vollständig verzichtet werden. Berlin, den Seite 5 / 5
Stellungnahme. ID-Nummer: 6437280268-55. Zusammenfassung
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