Marktgemeinde Haus. peyker. Auflage. ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT Änderung Nr Verfahren gem. 42 StROG 2010

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1 Marktgemeinde Haus ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT Änderung Nr Verfahren gem. 42 StROG 2010 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN Änderung Nr Verfahren gem. 38 StROG 2010 Knapplhof Auflage 17. Mai 2018 GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof ARCHITEKTUR - STÄDTEBAU - RAUMPLANUNG peyker. architekt di herfried peyker grabenstraße 23 a graz tel.: 0316/ fa; 0316/ office@peyker.at

2 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 2 INHALT: 1) Änderung Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) idgf. Nr.: Verfahrensangaben - Verordnung - Pläne IST SOLL Darstellung 2) Änderung Flächenwidmungsplan (FWP) idgf. Nr.: Verfahrensangaben - Verordnung - Pläne IST SOLL Darstellung 3) Erläuterungen 4) Prüfung möglicher Umweltauswirkungen 5) Anhang \Haus\FWP-Änd\5.18-Knapplhof ÖEK 5.06\TXT\aufl\HAUS-ÖEK 5.06-FWP-Änd 5.18-Knapplhof-Aufl doc

3 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 3 ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT Nr Änderung Nr AUFLAGEBESCHLUSS des Gemeinderates gemäß 24 (1) StROG 2010: Datum:. GZ.: Gemeindesiegel: Für den Gemeinderat: (Der Bürgermeister) AUFLAGE des Entwurfes der gem. 24 (4) StROG 2010 in der Zeit von ENDBESCHLUSS des Gemeinderates gemäß 24 (6-8) StROG 2010: Datum:. GZ.: Gemeindesiegel: Für den Gemeinderat: (Der Bürgermeister) GENEHMIGUNGSBESCHEID der Stmk. Landesregierung gemäß 24 (12) StROG: Datum:. GZ.: KUNDMACHUNG gem. 24 (13) Stmk ROG 2010:... RECHTSKRAFT der ÖEK-Änderung Planverfasser: peyker. architekt di herfried peyker grabenstraße 23 a graz tel.: 0316 / fa: 0316 / office@peyker.at AuftraggeberIn: Marktgemeinde Haus GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof M 1 : Datum: Mai 2018

4 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 4 Verordnung über die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus gem. 24 (1) StROG 2010 am beschlossene Auflage zur Änderung Nr des Örtlichen Entwicklungskonzeptes idgf samt zeichnerischer Darstellung. Die öffentliche Auflage gem. 24 (4) StROG 2010 erfolgt in der Zeit von... bis... (mind. 8 Wochen). 1 Plangrundlagen und zeichnerische Darstellung - Rechtsplan Die zeichnerische Darstellung (Rechtsplan), verfasst vom Architekturbüro DI Herfried Peyker, Grabenstraße 23, 8010 Graz, GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof, basierend auf den Planunterlagen des Entwicklungsplanes Nr. 5.00, bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und umfasst den Istund Soll-Zustand im Maßstab 1: Sie stellt die räumliche Umsetzung der Ziele des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie die relevanten Ersichtlichmachungen überörtlicher Planungen/Projekte und Nutzungseinschränkungen dar. 2 Änderung Im siedlungspolitischen Interesse kommt es im touristischen Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg in der KG Ennsling zu folgenden Änderungen: (1) Der Funktionsbereich Potential Wohnen wird im ÖEK-Entwicklungsplan 5.0 der Marktgemeinde Haus in Richtung Westen um ca m² erweitert. Die Abgrenzung des neuen Potentialbereiches gegenüber den im Norden und Westen angrenzenden Wald- bzw. Freiflächen erfolgt durch eine absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze. Im Norden wird diese durch den bestehenden Wald, im Westen durch die vorhandene naturräumliche Situation (Aufschüttungen für Verkehrsfläche) definiert (SG 3 lt. WL ÖEK 5.0). (2) Der Funktionsbereich für Tourismus Wohnen im südlichen Teil wird in Summe um etwa 6.050m² vergrößert wobei etwa 3.300m² Abrundungen sowie Anpassungen an bereits bestehende Nutzungen darstellen. Neufestlegungen für den Funktionsbereich Tourismus - Wohnen finden im südöstlichen Bereich somit im Ausmaß von etwa 2.750m² statt. Im Bereich der vorliegenden Neufestlegung wird die bestehende Vorrangzone für Sport Freizeit und Erholung somit teilweise ersetzt. Der ggst. Bereich im Süden und Südosten wird durch absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen begrenzt (SG 6 lt. WL ÖEK 5.0). (3) Im Bereich der Skipiste westlich der Talstation kommt es zu einer Adaptierung der Vorrangzone für Sport Freizeit und Erholung. Dadurch wird eine Anpassung der Vorrangzone gem. der tatsächlichen Nutzungen durchgeführt. 3 Rechtswirkungen und Schlussbestimmungen Sofern zwischen den tetlichen Festlegungen dieser Verordnung und den Angaben und Festlegungen der zeichnerischen Darstellung ein Widerspruch besteht, gilt im Zweifelsfall die tetliche Festlegung. Die Rechtswirksamkeit dieser Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes beginnt nach der Genehmigung seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Haus, am Für den Gemeinderat

5 Meter

6 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 6 ÖEK- BESTAND 5.0 ÖEK-ÄNDERUNG Nr Knapplhof

7 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 7 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 5.00 Änderung Nr AUFLAGEBESCHLUSS des Gemeinderates gemäß 38 (1) StROG 2010: Datum:. GZ.: Gemeindesiegel: Für den Gemeinderat: (Der Bürgermeister) AUFLAGE des Entwurfes der lt. 38 (1,4) StROG 2010 in der Zeit von ENDBESCHLUSS des Gemeinderates gemäß 38 (7,8) StROG 2010: Datum:. GZ.: Gemeindesiegel: Für den Gemeinderat: (Der Bürgermeister) GENEHMIGUNGSBESCHEID der Stmk. Landesregierung gemäß 38 (12) StROG: Datum:. GZ.: KUNDMACHUNG gem. 38 (13) StROG 2010:... RECHTSKRAFT der FWP-Änderung 5.18:.. Planverfasser: peyker. architekt di herfried peyker grabenstraße 23 a graz tel.: 0316 / fa: 0316 / office@peyker.at Auftraggeberin: Marktgemeinde Haus GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof M 1 : Datum: Mai 2018

8 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 8 Verordnung über die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus gem. 38 (1) StROG 2010 am beschlossene Änderung Nr des Flächenwidmungsplanes 5.00 idgf. samt zeichnerischer Darstellung. Die öffentliche Auflage gem. 38 (4) StROG 2010 erfolgt in der Zeit von bis. (mind. 8 Wochen). 1 Plangrundlagen und zeichnerische Darstellung - Rechtsplan Die zeichnerische Darstellung, verfasst vom Architekturbüro DI Herfried Peyker, Grabenstraße 23, 8010 Graz, GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof, basierend auf den Planunterlagen des Flächenwidmungsplanes Nr idgf., bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und umfasst den Ist- und Soll-Zustand im Maßstab 1: Die planliche Grundlage stellt die räumliche Gliederung des Änderungsbereiches in Bauland, Verkehrsflächen und Freiland dar sowie die relevanten Ersichtlichmachungen und Nutzungsbeschränkungen übergeordneter Planungsträger auf Basis des derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes REV 5.0 idgf. 2 Widmungsänderung (1) Folgende Änderungen werden durchgeführt: Grdst. Nr. KG IST SOLL Fläche nördl. Bereich Aufschließungsgebiet für land- und forstwirtschaftliches Allgemeines Wohngebiet (34) 975 (TF), Ennsling Freiland (LF) 0,2-0,5 ca m² 968 (TF) gem. 33 StROG 2010 idgf gem. 30 (1) Zi.2 StROG 2010 idgf. ivm 29 (1) Zi (TF) Ennsling land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) gem. 33 StROG 2010 idgf Verkehrsfläche f. den ruhenden Verkehr gem. 32 StROG 2010 idgf ca m² 977 (TF) Ennsling zentral. Bereich Ennsling 975 (TF) süd-östl. Bereich 994/1 (TF), 975 (TF), Ennsling 995/2 (TF) & 986 (TF) land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) gem. 33 StROG 2010 idgf land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) & tlw. Sondernutzung f. Sportzwecke (pil) gem. 33 ivm 33 (3) Zi.1 StROG 2010 idgf sowie tlw. Verkehrsfläche, gem. 32 StROG 2010 idgf land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) mit tlw. Sondernutzung f. Sportzwecke (pil) & tlw. Ersichtlichmachung f. Wald gem. 33 ivm 33 (3) Zi.1 StROG 2010 idgf & 26 (7) Zi. 2 land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) & tlw. Sondernutzung f. Sportzwecke (pil) gem. 33 ivm 33 (3) Zi.1 StROG 2010 idgf Erholungsgebiet (EH) 0,2-0,8 gem. 30 (1) Zi.) StROG 2010 idgf. Aufschließungsgebiet für Erholungsgebiet (35) 0,2-0,8 gem. 30 (1) Zi.) StROG 2010 idgf. ivm 29 (1) Zi. 2 ca m² ca m² ca m² (2) Für die neuen Aufschließungsgebiete mit den fortlaufenden Nr. 34 u. 35 werden folgende Aufschließungserfordernisse festgelegt: Innere Erschließung Äußere Anbindung geordnete Oberflächenentwässerung

9 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 9 Berücksichtigung der 30 kv Leitung gem. FWP 5.0 idgf. Berücksichtigung des Braunen Hinweisbereiches der WLV (TF des süd-östlichen Bereiches) Rodungsbewilligung für die bestehenden Waldflächen (im süd-östlichen Bereich) Berücksichtigung der Richtfunkstrecke gem. FWP 5.0 idgf. (im süd-östlichen Bereich) 3 Baulandzonierung Für den nördlichen und den südöstlichen Änderungsbereich (Aufschließungsgebiete für WA und EH- Flächen) wird im siedlungspolitischen Interesse je ein Bebauungsplan (Norden: B15, Südosten: B16) verordnet, in denen das Augenmerk auf folgende Punkte zu legen ist: Integration der Bauvorhaben in das Landschafts- und Ortsbild Abstimmung der Bebauung im Verlauf mit dem Gelände/Höhenentwicklung Leitungsverlauf Freileitung 30kV der Energie Steiermark Innere Erschließung ruhende Verkehr geordnete Oberflächenentwässerung 4 Baulandmobilisierungsmaßnahme Es wird eine Baulandmobilisierungsmaßnahme gemäß 34 StROG 2010 idgf. festgelegt. 5 Rechtswirkung und Schlussbestimmungen Sofern zwischen den tetlichen Festlegungen dieser Verordnung und den Angaben und Festlegungen der zeichnerischen Darstellung ein Widerspruch besteht, gilt im Zweifelsfall die tetliche Festlegung. Die Rechtswirksamkeit dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes beginnt nach Genehmigung seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Haus, am... Für den Gemeinderat

10 MARKTGEMEINDE HAUS FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 5.0 Änderung Knapplhof LEGENDE WA Allgemeine Wohngebiete Waldflächen EH Erholungsgebiete Verkehrsfläche fließender Verkehr FW Ferienwohngebiete P Verkehrsfläche ruhender Verkehr DO (3) Dorfgebiete Aufschließungsgebiete, z.b. WA lfde. Nr. 3 F-20kV Transformator Hochspannungsfreileitung mit entsprechender kv Angabe EH FW Geschossweise übereinanderliegende Nutzung Land- und Forstwirtschaft ST (NB) Brauner Hinweisbereich Nicht bebaubare Flächen pil Sportzwecke pil - Piste alpin/ Loipe nordisch bsp - Ballsport PLANVERFASSER DATUM UND GESCHÄFTSZEICHEN DES GEMEINDERATSBESCHLUSSES ( 38 DES STMK. RAUMORDNUNGSGESETZES 2010) DATUM DES INKRAFTTRETENS DER FLÄCHENWIDMUNGSPLANÄNDERUNG Maßstab 1 : m PLANVERFASSER DIGITALE BEARBEITUNG Rathausgasse 5a, 8160 Weiz Tel: Fa: office@gisquadrat.com Datum: Mai 2018 GZ: HAUS-FWP-Änd /17-Knapplhof Gesamtlösungen für Integrierte Geo- Informationssysteme GmbH

11 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 11 BESTAND FWP-ÄNDERUNG Nr Knapplhof

12 MARKTGEMEINDE HAUS BAULANDZONIERUNGSPLAN Änderung Knapplhof LEGENDE Bauland Sondernutzungen im Freiland B1 Bebauungsplan (B), erforderlich PLANVERFASSER DATUM UND GESCHÄFTSZEICHEN DES GEMEINDERATSBESCHLUSSES ( 38 DES STMK. RAUMORDNUNGSGESETZES 2010) DATUM DES INKRAFTTRETENS DER FLÄCHENWIDMUNGSPLANÄNDERUNG Maßstab 1 : m PLANVERFASSER DIGITALE BEARBEITUNG Rathausgasse 5a, 8160 Weiz Tel: Fa: office@gisquadrat.com Datum: Mai 2018 GZ: HAUS-FWP-Änd /17-Knapplhof Gesamtlösungen für Integrierte Geo- Informationssysteme GmbH

13 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 13 BESTAND BAULANDZONIERUNG-ÄNDERUNG Nr. 5.18

14 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 14 Erläuterungen Lage und Nutzung der Änderungsflächen: Die ggst. Abänderungsflächen befinden sich im touristischen Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg in der KG Ennsling. Vom Hauser Ortszentrum ausgehend liegen die betroffenen Bereiche in süd-östlicher Richtung in ca. 2km Luftlinie Entfernung. Der betrachtete Planungsraum umfasst den sowohl räumlich als auch funktionell zusammenhängenden, touristisch intensiv genutzten Siedlungsbestand sowie dessen vorhandene Entwicklungspotentiale (Einstieg Schischaukel). Der Standort Knapplhof-Höflehner zeichnet sich durch seine Nahelage zu bereits bestehenden touristischen Betrieben sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen und seiner Lage direkt an der Schipiste bzw. am Einstieg in die 4-Berge Schischaukel Schladming (Höfi Epress 1) besonders aus. Abbildung 1: Luftbild des touristischen Siedlungsschwerpunktes Gumpenberg. Bebauungsstruktur der Umgebung: Die nähere Umgebung wird überwiegend durch großvolumige Hotelbauten (Knapplhof, Schlosserwirt) samt Nebengebäuden sowie durch vorhandene touristische Anlagen und Gebäude (Liftstation, Schihütte) geprägt. Die Bebauungsstruktur kann überwiegend als touristisch beschrieben werden. Im ggst. Bereich hat die touristische Nutzung ihren Ursprung in der landwirtschaftlichen Betriebsführung, aus der sich nach und nach die touristische und nunmehr vorrangige Nutzung entwickelt hat. Der touristische Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg mit dem bestehenden touristischen Leitbetrieb wird in seiner vorherrschenden Bebauungsstruktur und in seiner orts- und landschaftsbildlichen Erscheinung ebenfalls durch Personalwohnhäuser bzw. tlw. auch durch Einfamilienhäuser samt deren Nebengebäuden (Carport) ergänzt. Zwischen den bestehenden Personalwohnhäusern und dem Hotelgebäude Knapplhof besteht ein nicht bebaubarer Hangbereich welcher nach Süden hin durch eine Baumreihe begrenzt wird. Grund der Widmungsänderung: Der gesamte Bereich Gumpenberg stellt einen dezentralen touristischen Siedlungsschwerpunkt dar, welcher neben qualitativ hochwertigen Beherbergungsbetrieben auch ergänzende Infrastrukturen für den Erholungstou-

15 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 15 rismus bietet. Die Spannweite der touristischen Möglichkeiten reicht dabei von Wanderstrecken, Mountainbiketrials, Golf und weiteren Angeboten für den Sommergast über sämtliche Möglichkeiten die der Wintertourismus der Region bietet, bis hin zum Wellness- und Spaurlaub. Bedingt durch die vorherrschende Diversität des touristischen Angebots ergibt sich für den gesamten Bereich Knapplhof naturgemäß auch der Bedarf für eine Vielzahl an saisonal unterschiedlichen Arbeitskräften. Durch die intensive touristische Nutzung und dem daraus resultierenden Bedarf an Beschäftigten wird somit die Schaffung von adäquaten Unterbringungsmöglichkeiten für die Angestellten in Form von ausreichend zur Verfügung stehenden sowie zeitgemäßen Personalwohnungen bedingt. Die Vergrößerung der Entwicklungsbereiche im Bereich Knapplhof dient zur nachhaltigen Absicherung dieses Leitbetriebes mit seinem vielfältigen Zusatzangebot unmittelbar an der Schipiste (Einstieg Schischaukel, Höfi Epress 1). Zur qualitativen sowie quantitativen Verbesserung bzw. Adaptierung seiner bestehenden Angebotsvielfalt und zur zeitgemäßen Versorgung der Gäste sowie der für den laufenden Betrieb erforderlichen Beschäftigten bedarf es der Ausweisung der entsprechenden BL-Flächen im vorgesehenen Ausmaß. Änderungen im Detail: süd-östlicher Teilbereich: Hier kommt es zur Errichtung eines Ruhehauses und eines Wellness- bzw. Behandlungsbereiches im Zug des bereits eistierenden Wellnessangebotes. Es handelt sich bei den ggst. Ausweisungen in diesem Bereich tlw. auch um Ausweisungen von Bestandsnutzungen. zentraler Teilbereich: Hier ist die Erweiterung des bestehenden Hotels inkl. Tiefgarage vorgesehen. nördlicher Teilbereich: Im Bereich des vorgesehenen Aufschließungsgebiets für Allgemeines Wohngebiet (Nr. 34) sind die erforderlichen Personalwohnhäuser geplant. Im westlichen Anschluss an die künftige Baulandwidmung kommt es zu einer Ausweisung einer Verkehrsfläche für den ruhenden Verkehr. Bei der Adaptierung des Verlaufes der Sonderfläche im Freiland für Sportzwecke (pil) handelt es sich um eine Anpassung an bestehende Nutzungsverhältnisse. Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept 5.0 idgf.: Abbildung 2: Ausschnitt aus dem ÖEK 5.0 der Marktgemeinde Haus für den ggst. Bereich und Legende Die ggst. Änderung entsprechen besonders den im gelt. ÖEK 5.0 festgelegten Zielen der planmäßigen Erweiterung, Abrundung und Nachverdichtung bestehender Siedlungsschwerpunkte bzw. Siedlungsbereiche und der bedarfsgerechten Entwicklung der Wohn-, Wirtschafts- und Sozialstruktur unter Bedachtnahme auf die räumlichen und strukturellen Gegebenheiten. Lt. 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (1) Z.3 tertiärer Sektor Handel, Dienstleistungen, Tourismus (Wortlaut ÖEK S.: 13f) werden darüber hinaus die Ziele der Schaffung von mehr Qualitätsbetten und die Erschließung neuer Segmente des Tourismus durch die beabsichtigten Änderungen umgesetzt. Des Weiteren

16 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 16 kommt es durch die geplanten Vorhaben zu einer Stärkung sowie zu einem Ausbau von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben, Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen sowie zur Schaffung eines bedarfsorientierten, erweiterten Freizeitangebotes. Folgende Maßnahmen zur Erreichung des Ziels Qualitätstourismus ganzjährig unter kompetenter Führung sichern Zwei- und Mehrsaisonale Auslastung der Betriebe werden durch das ggst. Verfahren umgesetzt: Die bestehenden spezifischen Angebote / Angebotspakete werden verbessert bzw. erweitert Langfristige Absicherung bestehender Einrichtungen und Anlagen durch Festlegung höherwertiger Funktionen Durch die ggst. Planungsabsichten wird der Aufbau einer qualitativ hochwertigen touristischen Beherbergungsinfrastruktur vorangetrieben. Der Priorität der Siedlungsentwicklung auf Grundflächen in Standortgunstlagen mit Anschlussmöglichkeiten an eine leistungsfähige, touristische Infrastruktur wird durch die Nahelage zum Einstieg in die Schischaukel (Höfi Epress 1) sowie durch die bereits vorhandene touristische Infrastruktur im ggst. Bereich Genüge getan. Im 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (2) Entwicklungsziele für die einzelnen Ortsteile sind für den touristischen Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg ebenfalls Festlegungen definiert, die durch die ggst. Änderungen umgesetzt werden: Der Priorität der Siedlungsentwicklung auf Grundflächen in Standortgunstlagen mit Anschlussmöglichkeiten an eine leistungsfähige, touristische Infrastruktur wird durch die Nahelage zum Einstieg in die Schischaukel (Höfi Epress 1) sowie durch die bereits vorhandene touristische Infrastruktur im ggst. Bereich Genüge getan. Durch die geplanten Festlegungen wird eine Schaffung bzw. der Ausbau der erforderlichen Voraussetzungen für eine geordnete Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur durch Sicherung geeigneter Flächen entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes für bestimmte Nutzungen (vorwiegend für touristische Einrichtungen aufgrund der Lagegunst zu touristischen Einrichtungen) erreicht. Die Festlegung zusätzlicher, auf den Bedarf abgestimmter, neuer Baugebiete und Regelungen einer zweckmäßigen Parzellierung, bzw. die Erschließung und Gestaltung der Siedlungsräume sowie Umgang mit dem Gelände werden über Bebauungspläne geregelt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass den im Wortlaut zum ÖEK 5.0 definierten Zielen und Maßnahmen durch die ggst. Änderungen entsprochen wird und eine Vielzahl an festgelegten Maßnahmen durch die Planungsvorhaben umgesetzt werden, bzw. ein Erreichen dieser begünstigen.

17 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 17 Strategische Umweltprüfung (ÖEK) Prüfung nach Ausschlusskriterien: Gemäß Planungsleitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Örtliche Raumplanung erfolgt bei Planungen die Prüfung nach Ausschlusskriterien. Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlusskriterien ist weder eine Umweltprüfung noch eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich. ÖEK-Änderung (fortlaufende Nr.) Prüfschritt 1 Abschichtung Geringfügige Änderung Screening Prüfschritt 2 (Ausschlusskriterien) Eigenart und Charakter bleiben unverändert offensichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen UVP-Pflicht Europaschutzgebiet wird beeinträchtigt Prüfschritt 3 Umwelterheblichkeitsprüfung gem. 4 (2) StROG Begründung/ Erläuterungen Umweltprüfung mit Umweltbericht gem. 5 StROG erforderlich 5.06 Knapplhof trifft nicht zu nein nein ja Abschichtung ist nicht möglich, es treffen keine Ausschlusskriterien zu Tabelle 1: Prüfung nach den fünf Ausschlusskriterien zur Beurteilung der SUP-Pflicht Quelle: Planungsleitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Örtliche Raumplanung nein Für die ggst. Änderung des ÖEK im VF 5.06 trifft der Prüfschritt 1 (Abschichtung) nicht zu, der Änderungsbereich weist eine Fläche von >3.000m² auf. Europaschutzgebiete bzw. Vorhaben die einer UVP-Pflicht gem. UVP-G 2000 idgf. unterliegen sind nicht zutreffend. Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist durchzuführen. Der touristische Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg befindet sich in dezentraler Lage auf ca müa. Für den ggst. Bereich besteht eine ganzjährige Tourismusfunktion (Beherbergung/ Gastronomie) mit gewerblicher Betriebsführung. Ein obligatorischer Tatbestand liegt nicht vor. Das Gebiet befindet sich im Grünlandgeprägten Bergland gem. REPRO Liezen 2016 (siehe S.: 19). Umwelterheblichkeitsprüfung lt. Leitfaden der Stmk. Landesregierung, Abt. 13, Bau-u. Raumordnung, 2. Auflage: Mensch/Gesundheit: Im Umgebungsbereich des touristischen Siedlungsschwerpunktes Gumpenberg befinden sich weder Gewerbe oder Industriestandorte noch sind andersartige immissionsbelastete Bereiche bekannt. Die im Entwicklungsplan festgelegten Potentiale (Wohnen u. Nutzungsmischung Tourismus/ Wohnen) schließen direkt an die im Bestand bereits vorhandenen Nutzungen an und dienen dem Beherbergungsbetrieb Knapplhof als Ergänzungsflächen. Aufgrund der im ggst. Bereich vorherrschenden, ortsüblichen Nutzungen sind Auswirkungen (Lärm, Geruch usw.) nicht ableitbar. Der Themencluster Mensch/ Gesundheit wird durch die ggst. geplante Potentialfestlegung nicht wesentlich beeinflusst bzw. sind aus den vorgesehenen Änderungen keine negativen Veränderungen/ Verschlechterungen ableitbar. Prüfungsergebnis: o keine Veränderung/ keine Verschlechterung Mensch/ Nutzung: Aufgrund der geplanten Erweiterung der bereits bestehenden Nutzungspotentiale im ggst. Bereich und der Tatsache, dass keine Neuen, dem Standort abträgliche Nutzungen ergänzt, sondern Bestandsnutzungen erweitert werden, ist eine Verschlechterung im Planungsgebiet nicht ableitbar. Ferner wird festgehalten, dass der ggst. Bereich vollständig an bestehende Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung angeschlossen ist. Lt. derzeitigem

18 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 18 Stand der Planungen ist eine Verschlechterung bzw. eine negative Veränderung/ Verschlechterung der Umweltauswirkungen nicht ableitbar. Prüfungsergebnis: o keine Veränderung/ keine Verschlechterung Landschaft/ Erholung: Der ggst. Bereich unterliegt hauptsächlich der Erholungsnutzung. Darüber hinaus befindet sich der gesamte touristische Siedlungsschwerpunkt in direktem Anschluss an Sondernutzungen für Sportzwecke (pil) sowie unmittelbar am Einstieg in die Schischaukel Schladming (Höfi Epress 1). Die beabsichtigen Planungen führen zu einer Konzentration bzw. Fokussierung der entsprechenden Nutzung (Wohnen, Tourismus/Wohnen) im touristischen Siedlungsschwerpunkt am Gumpenberg. Durch die beabsichtigte Erweiterung der Nutzungspotentiale Wohnen und Tourismus/ Wohnen sind keine negativen Veränderungen/ Verschlechterungen ableitbar. Prüfungsergebnis: o keine Veränderung/ keine Verschlechterung Naturraum/ Ökologie: Für den gesamten ggst. Bereich ist kein Vorkommen von geschützten oder seltenen Arten bekannt. Für das Landschaftsbild besonders prägende Naturelemente sind von den ggst. Planungsmaßnahmen nicht betroffen. Darüber hinaus wird für die ggst. Bereiche ein Bebauungsplan verordnet, wodurch eine entsprechend sensible Bebauung des Bereiches gesichert wird. Geringfügige Teile des südlichen Planungsbereiches befinden sich in einem braunen Gefährdungsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. Eine Verschlechterung bzw. Veränderung in Hinblick auf die Umweltauswirkungen ist aus dem derzeitigen Stand der Planungen nicht ableitbar. Prüfungsergebnis: o keine Veränderung/ keine Verschlechterung Ressourcen: Lt. Wasserbuch ist im ggst. Planungsgebiet kein Potentialbereich bzw. keine Fläche für Wasserschongebiete oder Quell- und Brunnenschutzgebiete festgelegt. Sonstige Ressourcen (Bodenentnahmeflächen udgl.) sind nicht vorhanden. Für den ggst. Bereich sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Durch die ggst. Planungsabsicht ist eine Verschlechterung/Veränderung bezüglich der Umweltauswirkungen nicht zu ableitbar. Prüfungsergebnis: o keine Veränderung/ keine Verschlechterung Zusammenfassung zur ÖEK-Änderung 5.06: Für den gesamten im Rahmen der geplanten ÖEK-Änderung 5.06 betroffen Bereich sind geringe Flächen im südöstlichen Teilbereich durch einen braunen Hinweisbereich (Rutschung) der Wildbach- und Lawinenverbauung betroffen. Diesbezüglich sind etwaige Gefährdungspotentiale zu klären. Eine Änderung der im vorliegenden touristischen Siedlungsschwerpunkt bestehenden Nutzungen durch die ggst. Änderungsabsicht ist nicht ableitbar. Eine tiefergehende Umweltprüfung inkl. Erstellung eines Umweltberichtes ist aufgrund der Ergebnisse der UEP in den einzelnen Themenclustern nicht erforderlich. Aus dem Prüfergebnis sind durch 5-mal keine Veränderung/ keine Verschlechterung keine erheblichen Umweltauswirkungen ableitbar, wodurch die Erstellung eines Umweltberichtes nicht notwendig ist.

19 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 19 Regionales Entwicklungsprogramm REPRO Liezen idgf.: Abbildung 3: Ausschnitt REPRO Liezen und Legendenausschnitt (Planblatt 11) Das gegenständliche Planungsgebiet kommt gemäß REPRO Liezen im Teilraum Grünlandgeprägtes Bergland zu liegen. Gemäß 3 (3) des derzeit gültigen Regionalprogrammes Liezen wird dieser wie folgt beschrieben: 1. Das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft mit kleinräumiger Durchmischung von Wald und Grünland ist zu erhalten. Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. 2. Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig: a) Ausweisungen neuer Baugebiete, ausgenommen Neuausweisungen, die funktional einem Siedlungsschwerpunkt zuzuordnen sind, der aufgrund von Lawinengefahrenzonen über keine Entwicklungsflächen verfügt; b) großflächige Baulanderweiterungen zur Ausweisung neuer Bauplätze; Zulässig sind Baulanderweiterungen für unbebaute Bauplätze im Ausmaß von maimal 20 Prozent des bestehenden bebauten Baulandes, jedoch jedenfalls im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ermittlung des zulässigen Flächenausmaßes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Baulanderweiterungen für die Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt. ( ) Aus dem Besonderen Teil der Verordnung kann zu 3 (3) folgendes entnommen werden: Zu 3 (3) Grünlandgeprägtes Bergland: Dieser Landschaftsraum ist charakterisiert durch ein abwechslungsreiches Erscheinungsbild mit einer Mischung aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald- und Waldrandbereichen sowie Landschaftselementen wie Baumreihen und Ufergehölzen. Darin eingebettet liegen Weiler und Einzelgehöfte, aber auch dörfliche Strukturen und Ortsgebiete. Diese landschaftliche Attraktivität soll durch die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die bestehenden Baugebiete wie auch die Baukörpergestaltung bewahrt werden. Zu 3 (3) Z2 lit.a: Neue Baulandansätze sind generell unzulässig. Sofern bestehende Siedlungsschwerpunkte durch Gefahrenzonen von Lawinen in ihrer Entwicklung maßgeblich beschränkt sind, können für Ersatzflächen auch neue Baulandausweisungen im Grünlandgeprägtem Bergland vorgenommen werden. Neuausweisungen müssen funktional dem Siedlungsschwerpunkt zuzuordnen sein. Zu (3) Z2 lit.b: Das grundsätzliche Ziel dieser Regelung besteht in der Förderung einer Konzentration der Siedlungsentwicklung in Siedlungsschwerpunkten sowie in der Umsetzung des ersten und zweiten Raumordnungsgrundsatzes ( 3 Abs. 1 StROG 2010). Im Steiermärkischen Raumord-

20 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 20 nungsgesetz 2010 wurde der Begriff Siedlungsschwerpunkt erstmals aufgenommen und definiert ( 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010), wobei die Kriterien zur Festlegung von Siedlungsschwerpunkten umfangreicher gefasst wurden, als dies in den zuvor in Kraft getretenen Regionalen Entwicklungsprogrammen der Steiermark (Verordnungen) der Fall war. Daraus ergeben sich geänderte Rahmenbedingungen, weshalb eine Neufassung dieser Bestimmung im Regionalen Entwicklungsprogramm erforderlich ist. Die bisherige Bestimmung berücksichtigte nicht die tatsächlich vorhandene Größe eines Siedlungsbestandes und ermöglichte außerhalb von festzulegenden Siedlungsschwerpunkten die Baulanderweiterung bis zu einem Ausmaß von 3000m² je Baulandbereich. Vor dem Hintergrund einer in der Steiermark weitverbreiteten Siedlungsstruktur, in denen ausgedehnte Siedlungsbereiche, die nicht die Kriterien zur Festlegung eines Siedlungsschwerpunktes gem. StROG 2010 erfüllen, bestehen, orientiert sich die Bestimmung zur Baulanderweiterung außerhalb von Siedlungsschwerpunkten an der Größe des Siedlungsbestandes. Zur Vollziehung in der örtlichen Raumplanung sind für die Gemeinden folgende Aspekte zu beachten: 1. Für die Berechnungsbasis der zulässigen Baulanderweiterung ist das bebaute Bauland einer Siedlungseinheit heranzuziehen. Baulanderweiterungen sind im Ausmaß von bis zu 20 Prozent des bebauten Baulandes zulässig. Bestehendes unbebautes Bauland (Baulandreserve) ist nicht einzurechnen und bleibt von dieser Regelung unberührt. 2. Bauplätze mit Bestandsgebäuden, die im Zuge einer Baulanderweiterung im Flächenwidmungsplan als Bauland erfasst werden, sind nicht in das zulässige Flächenkontingent einzurechnen, wenn eine Benützungsbewilligung vorliegt oder erteilt werden könnte. Dies könnte beispielsweise Objekte betreffen, die aufgrund von Schutzmaßnahmen nicht mehr in einer roten Gefahrenzone liegen oder auch bestehende Wohnobjekte im Freiland, die von der Gemeinde im Zuge einer Baulanderweiterung in den Baulandbestand übernommen werden. Die Beschränkung des Flächenausmaßes erfasst somit nur unbebautes neues Bauland. 3. Unabhängig von der Größe eines Siedlungsbereiches ist jedenfalls die Festlegung von Baulanderweiterungen im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig. In Gemeinden mit sehr unterschiedlich strukturierten Siedlungsgebieten (z. B. Zentrumsbereich vs. Streusiedlungslagen) ist für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Bauparzellen jener Typus heranzuziehen, dem das neu festzulegende Bauland zuzuordnen ist. 4. Als Zeitpunkt für die Berechnung der in dieser Bestimmung erfassten zulässigen Baulanderweiterung ist das Inkrafttreten dieser Verordnung maßgeblich. Um die entsprechenden Nachweise bei der Aufsichtsbehörde vorlegen zu können, wird es daher für die Gemeinden zweckmäßig sein, für den maßgeblichen Zeitpunkt den Stand bebaut / unbebaut zu erfassen und zu dokumentieren. Als bebaut gelten Grundstücke mit widmungskonformer Nutzung (erforderlicher Status: Rohbaufertigstellung). Für Grundstücke, deren Größe die Ortsüblichkeit übersteigt, ist bei der Berechnung des zulässigen Flächenkontingents für das Baugebiet die ortsübliche Bauplatzgröße heranzuziehen. 5. Aufgrund der Berechnungsbasis bestehendes bebautes Bauland wird in dieser Bestimmung auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinden Bezug genommen. Die Umsetzung dieser Bestimmung in der örtlichen Raumplanung hat jedoch gem. StROG 2010 auch die Ebene des Örtlichen Entwicklungskonzeptes mit der Festlegung von Potenzialflächen im Entwicklungsplan zu umfassen. Das Ausmaß der Potenzialflächen muss in einem angemessenen Verhältnis zum zulässigen Baulanderweiterungskontingent stehen. Ein Flächenabtausch innerhalb der Potenzialflächen zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig." Die in (3) beschriebenen dörflichen Strukturen sowie Ortsgebiete treffen für den ggst. Bereich zu. Durch die Konzentration der (hier touristischen) Siedlungsentwicklung auf den bestehenden touristischen Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg wird die landschaftliche Attraktivität nur unwesentlich beeinflusst bzw. auf den ggst. Standort fokussiert. Die lt. 3 (3) Z. 2 lit. b. erforderliche Beachtung der ersten beiden Raumordnungsgrundsätze gem. 3 StROG2010 findet insofern statt, als das durch die ggst. Änderungen die natürlichen Ressourcen (soweit vorhanden) erhalten bzw. nicht verschlechtert werden und die Nutzung der Grundflächen unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches erfolgt. Letzteres wird auch über die Verordnung eines Bebauungsplanes gesichert. Darüber hinaus sind unwirtschaftliche Maßnahmen zur Aufschließung des ggst. Bereiches nicht erforderlich da sich sämtliche Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung in unmittelbarer Nähe befinden und wird durch die o.a.

21 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 21 Konzentration im touristischen Siedlungsschwerpunkt eine Zersiedlung hintangehalten (siehe dazu UEP S.:17f, Landschaft/Erholung). Flächenwidmungsplan Änderung: Von den ggst. Änderungen in künftiges Bauland sind insgesamt ca m² (Aufschließungsgebiete, vollwertiges Bauland) betroffen. Teilflächen davon sind bereits bebaut. Die Baulandänderung umfassen Teilflächen der Grdst. 975 u. 968, beide KG Ennsling (Aufschließungsgebiet f. Allgemeines Wohngebiet 0,2-0,5 u. zentrales Erholungsgebiet 0,2-0,8) sowie Rest- und Teilflächen der Grdst. 944/1, 986, 995/2 u. 975, beide KG Ennsling (Aufschließungsgebiet Erholungsgebiet 0,2-0,8 im süd-östlichen Bereich). Ergänzend zu diesen Baulandänderungen kommt es zu einer Anpassung der Sondernutzung im Freiland für Sportzwecke (pil) auf einer Teilfläche des Grdst. 977 KG Ennsling sowie zur Ausweisung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf einer Teilfläche des Grdst. 968 KG Ennsling. Erschließung: Der gesamte Bereich wird von Osten über den Gumpenbergweg erschlossen und verfügt damit über eine ausreichend dimensionierte verkehrstechnische Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung: Der ordnungsgemäße Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist über das lokale Netz möglich. Ersichtlichmachung Wald: Für Teile des süd-östlichen Bereiches (Aufschließungsgebiet für EH 0,2-0,8) sind im FWP 5.0 idgf. Ersichtlichmachungen für Wald im Ausmaß von ca m² festgelegt. Die Einholung einer Rodungsbewilligung wird als Aufschließungserfordernis verordnet. Oberflächenwässer: Betreffend die Oberflächenentwässerung des ggst. Bereiches wird festgehalten, dass anfallende Niederschlagswässer örtlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können, sofern ein Entwässerungskonzept keine anderen Vorgaben mit sich bringt. Jene Niederschlagswässer, welche auf Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen anfallen, und bei denen eine Verschmutzung durch Öl, Reifenabrieb udgl. nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen nur nach entsprechender Reinigung unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten zur Versickerung gebracht werden. Auf die einschlägigen Normen wird verwiesen. Der Nachweis einer ausreichenden Oberflächenentwässerung ist im Zuge des nachgereihten Bauverfahrens zu erbringen Rechtliche Planungsgrundlagen: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, 42 (8) lit. 1 idgf.. Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist ungeachtet der Revisionsfist von zehn Jahren jedenfalls vorzunehmen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen erforderlich ist. Baulandbedarf: Um nachzuweisen, dass eine Baulandentwicklung in der gelt. Planungsperiode Nr bereits stattgefunden hat, wurde eine Aktualisierung der Baulandreserve durchgeführt. Im Zeitraum 11/2012 bis 05/2018 sind in der Gemeinde 31 Bauverfahren (Wohnbauten) im Wohnbauland (unbebaut) durchgeführt worden.

22 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 22 Bauverfahren Grdst. Nr. KG Baulandkategorie Fläche Reiter 2067/4 Weißenbach WR 900 Perhab 955/3 Ennsling WA 689 Moosbrugger 627/3 Ennsling WA 937 Eiler 1158/4 Ennsling WA 872 Bliem 1218/1 Weißenbach DO Zorn 5\4 Haus WA Steinlechner 11\1 Haus WA 700 Stiegler 3\3 Haus WA 940 Fuchs 1099/2 Oberhaus DO Berger 322/1 Ennsling WR 995 Höflehner 968 Ennsling WA Huber 937/5 Weißenbach WR 801 Mörl 1272/5 Weißenbach WR 873 Gruber 1272/6 Weißenbach WR 967 Planitzer 1613/48 Weißenbach WR Resch 1079/1 Oberhaus WA Halsey 512 Haus WA 731 Gruber 1613/62 Weißenbach WR 789 Hajek 1950/7 Weißenbach WR 631 Röder 64/6 Oberhaus WA 850 Gruber 512/6 Haus WA 686 GFG 985/5 Oberhaus E 357 Höflehner 1613/46 Weißenbach WR 225 RAINER 1613/40 Weißenbach WR 848 Gerhart 106/2 Haus FW Huber 1951 Weißenbach WR 734 Resch 1081/12 Oberhaus WA 871 SG /30 Haus WA Haidler/Kendler 321/1 Ennsing WA 722 Reiter/ Lettmayer 2067/5 Weißenbach WR 891 Hofer Herwig 1158/7 Ennsling WA Summe m² Demgegenüber stehen folgende Baulandwidmungen: Verfahren Grdst. Nr. KG Baulandkategorie Fläche /2 Oberhaus WA m² /62 Weißenbach WR 790 m² Ennsling WA m² /46 Weißenbach WR 225 m² /1 Oberhaus WA m² (Teilfl.), 594 (Teilfl.),.185, 596/1(Teilfl.), 596/2,.265, 599 (Teilfl.) (alle bebaut), 624 (Teilfl., unbebaut) Ennsling DO ca m² (Bestand), ca. 970 m² (Neuerrichtung) /2 Oberhaus WA m² /1 Oberhaus WA 742 m² (Teilfl.) Weißenbach WR 891 m² /1 (Teilfl.), 1960 (Teilfl.), 1958/2, 1497/3 Weißenbach DO m² /9 Ennsling WA /1 Weißenbach WR 7.421* , 968 (jeweils TF) Ennsling L(WA) Summe *das Verfahren 5.17 befindet sich von in Auflage! m² (ohne m² Bestand) Durch die o.a. Bauverfahren hat sich die ausgewiesene Baulandreserve unter Berücksichtigung von durchgeführten Änderungsverfahren reduziert. Aus der Gegenüberstellung der bisher abgewickelten Bauverfahren, der

23 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 23 durchgeführten Flächenwidmungsplanänderungen mit der Annahme, dass das Verfahren 5.17 rechtskräftig wird, ergibt sich bei Berücksichtigung der ggst. Änderungsfläche im Flächenausmaß von ca m², dass der für die Planungsperiode 5.00 lt. Flächenbilanz zulässige Mobilitätsfaktor, aufgrund der zwischenzeitlich errichteten, flächenverbrauchenden Wohnbauvorhaben im Verhältnis zu den zwischenzeitlich durchgeführten Änderungsverfahren bei 0,90 liegt und somit nicht überschritten wird. Strategische Umweltprüfung (FWP) Prüfung nach Ausschlusskriterien: Gemäß Planungsleitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Örtliche Raumplanung erfolgt bei Planungen die Prüfung nach Ausschlusskriterien. Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlusskriterien ist weder eine Umweltprüfung noch eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich. FWP-Änderung (fortlaufende Nr.) Prüfschritt 1 Abschichtung Geringfügige Änderung Eigenart und Charakter bleiben unverändert Screening Prüfschritt 2 (Ausschlusskriterien) offensichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen UVP-Pflicht Europaschutzgebiet wird beeinträchtigt Prüfschritt 3 Umwelterheblichkeitsprüfung gem. 4 (2) StROG Begründung/ Erläuterungen Umweltprüfung mit Umweltbericht gem. 5 StROG erforderlich 5.18 Knapplhof trifft zu nein nein nein Für den ggst. Bereich eistiert mit der ÖEK-Änderung 5.06 ein Plan höherer Ebene welcher SUP-geprüft ist. Tabelle 2: Prüfung nach den fünf Ausschlusskriterien zur Beurteilung der SUP-Pflicht Quelle: Planungsleitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Örtliche Raumplanung nein Für die ggst. Änderungen trifft Prüfschritt 1 (Abschichtung) zu und es ist daher weder eine Umwelterheblichkeitsnoch eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Begründung für die Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung bzw. einer Umwelterheblichkeitsprüfung wird zeitgleich mit der ggst. Änderung 8 Wochen öffentlich aufgelegt. Aufgrund des Vorliegens von Ausschlusskriterien ist gemäß Planungsleitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Örtliche Raumplanung eine vertiefende Prüfung nicht erforderlich. Angaben zur Alpenkonvention: Gemäß 3 (7) StROG sind im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen die Zielsetzungen der Alpenkonvention (BGBl. Nr. 477/1995) zu berücksichtigen. Das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Haus liegt im Geltungsbereich der Alpenkonvention. Basierend auf dem Planungsleitfaden Alpenkonvention in der örtlichen Raumplanung, herausgegeben durch die Stmk. Landesregierung im September 2012 finden in den nachstehenden Tabellen die Protokolle der Alpenkonvention in Zusammenhang mit den geplanten Vorhaben Berücksichtigung. Kann ein Ziel der folgenden Checkliste durch das Planungsvorhaben nicht eingehalten werden, wird die Erheblichkeit der Auswirkung bezüglich Alpenkonvention mit starke Verschlechterung eingestuft. Es ist darzustellen, in welcher Form das jeweilige Alpenkonventionsziel nicht eingehalten wird sowie ist eine Umweltprüfung samt Umweltbericht zu erstellen.

24 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 24 Kürzelerklärung: NL= Naturschutz- und Landschaftspflege, BL= Berglandwirtschaft, RA= Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, BS= Bodenschutz, BW= Bergwald, T= Tourismus Protokoll NL NL, RA NL NL RA Umweltziel Bei Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu überprüfen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben (NL, Art. 9-1). Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft: natur- und landschaftsschonende Nutzung des Raumes; Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften (NL, Art. 10-1). Dauerhafte Erhaltung natürlicher und naturnaher Biotoptypen in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung (NL, Art. 13-1). Erhaltung oder Wiederherstellung von traditionellen Kulturlandschaftselementen (Wald, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung (BL, Art. 8-3). Bestehende Schutzgebiete sind im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Treffen von Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Schutzgebieten zu vermeiden (NL, Art. 11-1). Sicherstellung des ungestörten Ablaufes arttypischer ökologischer Vorgänge in Schon- und Ruhezonen, die den wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang gegenüber anderen Interessen garantieren, u.a. durch Verbot aller Nutzungsformen, die mit diesen Abläufen nicht verträglich sind (NL, Art. 11-3). Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im ländlichen Raum auf die Sicherung der für die Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten Flächen zu achten (RA, Art. 9-2a). Plan/Programm entspricht dem Ziel keine Ja Nein Relevanz Erläuterung/Begründung Es werden Bestandsstrukturen erweitert bzw. deren Nutzung Konzentriert. Es kommt zu keiner Schaffung gänzlich neuer, alleinstehender Bebauungsstrukturen in der freien Landschaft. Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden nicht verursacht. Die ggst. Änderungsbereiche bzw. der Siedlungsbereich im touristischen Siedlungsschwerpunkt am Gumpenberg betreffen keine besonderen natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditionelle Kulturlandschaften. etc. Schutzgüter sind im Rahmen der Siedlungsentwicklung nicht von der ggst. Planung betroffen. Die ggst. Änderungsbereiche kommen in keinem Schutzgebiet zu liegen. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Die ggst. Änderungsbereiche umfassen keine ausgewiesenen Schon- und Ruhezonen von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Die Änderungsbereiche befinden sich im unmittelbaren Anschluss bestehender Siedlungsstrukturen in einem touristischen Siedlungsschwerpunkt. Zusammenhängende Flächen der Land-, Weide- und Forstwirtschaft werden nicht durchschnitten bzw. zergliedert. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten.

25 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 25 Protokoll RA RA RA RA RA RA Umweltziel Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im ländlichen Raum auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ökologisch und kulturell besonders wertvollen Gebiete zu achten (RA, Art. 9-2c). Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im Siedlungsraum auf eine angemessene und haushälterische Abgrenzung von Siedlungsgebieten zu achten und Maßnahmen zur Gewährleistung der tatsächlichen Bebauung zu setzen (RA, Art. 9-3a). Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im Siedlungsraum auf die Erhaltung und Gestaltung von innerörtlichen Grünflächen und von Naherholungsräumen am Rand der Siedlungsbereiche zu achten (RA Art.9-3d) Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im Siedlungsraum auf die Begrenzung des Zweitwohnungsbaus zu achten (RA, Art. 9-3e). Im Rahmen der Erstellung von Plänen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung ist im Siedlungsraum auf die Ausrichtung und Konzentration der Siedlungen an den Achsen der Infrastruktur des Verkehrs und/oder angrenzend an bestehender Bebauung zu achten (RA Art.9-3f). Im Rahmen der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme für den Siedlungsraum sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden (BS, Art. 7-1). Plan/Programm entspricht dem Ziel Keine Ja Nein Relevanz Begründung Die Änderungsbereiche kommen in keinem ökologisch und/ oder kulturell besonders wertvollem Gebiet zu liegen. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Das Planungsvorhaben liegt in einem touristischen Siedlungsschwerpunkt. Begrenzungen betreff Bodenversiegelung und Bodenverbrauch wird durch angepasste Bebauungsdichten und Bebauungsplan geregelt. Eine Abgrenzung zu den umgebenden Freiflächen erfolgt über absolute naturräumliche u. siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Das ggst. Planungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf etwaige innerörtliche Grünflächen. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Lt. Wortlaut zum ÖEK 5.0 sind Zweitwohnsitze in touristischen Siedlungsschwerpunkten in der Gemeinde Haus unzulässig Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten Die geplanten Änderungen orientieren sich am bestehenden touristischen Siedlungsschwerpunkt und seinen Erschließungsvoraussetzungen im Baulandanschluss. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Die Änderungen orientieren sich am bestehenden touristischen Siedlungsschwerpunkt und seinen Erschließungsvoraussetzungen im Baulandanschluss. Die Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs ist durch eine angepasste Bebauungsdichte, der Bebauung von innen nach außen und über die Bebauungsplanung geregelt. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Protokoll BS Umweltziel Plan/Programm entspricht dem Ziel Keine Ja Nein Relevanz Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs durch flächensparendes und bodenschonendes Bauen durch die Beschränkung der Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und Be Begründung Als Priorität der Siedlungsentwicklung ist eine Entwicklung von innen nach außen verordnet. Es wird keine Zersiedelung verursacht sowie wird eine Arrondierung und Ergänzung im unmittelbaren Anschluss

26 Marktgemeinde HAUS ÖEK - ÄNDERUNG Nr / FWP-ÄNDERUNG Nr Seite 26 BS BS BW, BS BS E grenzen des Siedlungswachstums nach außen (BS, Art. 7-2) Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren (Hoch- und Flachmoore) (BS, Art. 9-1). Grundsätzlicher Verzicht auf die Nutzung von Moorböden; landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden nur dann, wenn ihre Eigenart erhalten bleibt (BS, Art. 9-3). Gewährleistung einer Vorrangstellung für Bergwälder mit Schutzfunktion, die in hohem Maße den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen; diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten (BW, Art. 6-1; BS, Art. 13-1). Genehmigung für den Bau und die Planierung von Schipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen; keine Genehmigung in labilen Gebieten (BS, Art. 14-1). Bewahrung von Schutzgebieten mit ihren Pufferzonen, Schon- und Ruhegebieten sowie von unversehrten naturnahen Gebilden und Landschaften und Optimierung der energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme. (E, Art. 2) an schon bestehende und bebaute Siedlungsbereiche begrenzt festgelegt. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Im ggst. Bereich sind keine Moorflächen vorhanden. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Im ggst. Bereich sind keine Moorflächen vorhanden. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Lt. Waldentwicklungsplan ist der ggst. Bereich nicht mit Bergwäldern mit Schutzfunktion bestockt. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten Die Änderung umfasst keinen Neubau von Schigebieten und betrifft kein labiles Gebiet. Es werden kleine randlichen Korrekturen aufgrund der schon bestehenden Schiabfahrten getätigt. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten. Die Änderungsbereiche für Bauland oder Intensivnutzungen kommen in keinem Schutzgebiet bzw. obligatorischen Bereich (Europaschutzgebiet) zu liegen. Die Zielsetzungen der Alpenkonvention werden eingehalten.

27 Marktgemeindeamt Haus Schlossplatz 47, 8967 Haus, Bezirk Liezen Tel / oder , Fa DW 32 Angeschlagen: Abgenommen: Haus, 06. Juni 2018 Bearbeiter: Heribert Thöringer Telefon: 03686/ Öffentliche KUNDMACHUNG Verordnungsentwurf ÖEK-Änderung 5.06 Knapplhof über die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus gem. 24 (1) StROG 2010 am beschlossene Auflage zur Änderung Nr des Örtlichen Entwicklungskonzeptes idgf samt zeichnerischer Darstellung. Die öffentliche Auflage gem. 24 (4) StROG 2010 erfolgt in der Zeit von bis (mind. 8 Wochen). Innerhalb dieser Kundmachungsfrist können von den in Betracht kommenden Dienststellen sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, während der Amtsstunden von MO FR in der Zeit von bis Uhr am Marktgemeindeamt Haus in den Unterlagen Einsicht nehmen und schriftliche Einwendungen, welche eine Begründung enthalten müssen, beim Marktgemeindeamt Haus eingebracht werden. 1 Plangrundlagen und zeichnerische Darstellung - Rechtsplan Die zeichnerische Darstellung (Rechtsplan), verfasst vom Architekturbüro DI Herfried Peyker, Grabenstra-ße 23, 8010 Graz, GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof, basierend auf den Planunterlagen des Entwicklungsplanes Nr. 5.00, bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und umfasst den Ist-und Soll-Zustand im Maßstab 1: Sie stellt die räumliche Umsetzung der Ziele des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie die relevanten Ersichtlichmachungen überörtlicher Planungen/Projekte und Nutzungseinschränkungen dar. 2 Änderung Im siedlungspolitischen Interesse kommt es im touristischen Siedlungsschwerpunkt Gumpenberg in der KG Ennsling zu folgenden Änderungen: (1) Der Funktionsbereich Potential Wohnen wird im ÖEK-Entwicklungsplan 5.0 der Marktgemeinde Haus in Richtung Westen um ca m 2 erweitert. Die Abgrenzung des neuen Potentialbereiches gegenüber den im Norden und Westen angrenzenden Wald- bzw. Freiflächen erfolgt durch eine absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze. Im Norden wird diese durch den bestehenden Wald, im Westen durch die vorhandene naturräumliche Situation (Aufschüttungen für Verkehrsfläche) definiert (SG 3 lt. WL ÖEK 5.0). (2) Der Funktionsbereich für Tourismus Wohnen im südlichen Teil wird in Summe um etwa 6.050m 2 vergrößert wobei etwa 3.300m 2 Abrundungen sowie Anpassungen an bereits bestehende Nutzungen darstellen. Neufestlegungen für den Funktionsbereich Tourismus - Wohnen finden im südöstlichen Bereich somit im Ausmaß von etwa 2.750m 2 statt. Im Bereich der vorliegenden Neufestlegung wird die bestehende Vorrangzone Steiermärkische Bank und Sparkassen AG Haus (BIC: STSPAT2GXXX, IBAN: AT ) Raiffeisenbank Schladming-Ramsau-Haus (BIC : RZSTAT 2G481, IBAN : AT ) PSK (BIC: OPSKATWW, IBAN: AT ) - DVR-Nr , UID-Nr ATU ,

28 2 für Sport Freizeit und Erholung somit teilweise ersetzt. Der ggst. Bereich im Süden und Südosten wird durch absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen begrenzt (SG 6 lt. WL ÖEK 5.0). (3) Im Bereich der Skipiste westlich der Talstation kommt es zu einer Adaptierung der Vorrangzone für Sport Freizeit und Erholung. Dadurch wird eine Anpassung der Vorrangzone gem. der tatsächlichen Nutzungen durchgeführt. 3 Rechtswirkungen und Schlussbestimmungen Sofern zwischen den tetlichen Festlegungen dieser Verordnung und den Angaben und Festlegungen der zeichnerischen Darstellung ein Widerspruch besteht, gilt im Zweifelsfall die tetliche Festlegung. Die Rechtswirksamkeit dieser Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes beginnt nach der Genehmigung seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Haus, am Für den Gemeinderat Der Bürgermeister: Ergeht nachweislich an: 1. Natur- und Wellnesshotel Höflehner GmbH., Gumpenberg 2, 8967 Haus 2. Mag. Gerhard Höflehner, Gumpenberg 44, 8967 Haus 3. Höflehner Reinhard, Gumpenberg 34, 8967 Haus 4. Pehab Anton, Gumpenberg 5, 8967 Haus 5. Heidenreich Michael, Eisenhütte 31, 3400 Klosterneuburg 6. Vogl-Höflehner Regina, Höhenweg 11, 8742 Obdach 7. Höflehner Harald, Höhenfeld 23/1, 8967 Haus 8. Seebacher Ingrid, Gumpenberg 9, 8967 Haus 9. Höflehner Helmut, Weißenbach 131, 8967 Haus 10. Moosbrugger Karl, Hofmanningweg 539, 8962 Gröbming 11. Moosbrugger Johann, Gumpenberg 7, 8967 Haus 12. Agrargemeinschaft Gumpenbergwald, zh. Obmann Hannes Danklmaier, Ruperting 20, 8967 Haus Per an: 13. Gemeinde Aich, gemeinde@aich.at 14. Stadtgemeinde Schladming, gemeinde@schladming.at 15. Gemeinde Ramsau/Dachstein, office@ramsau.at 16. Marktgemeinde Gröbming, marktgemeinde@groebming.at 17. Gemeinde Obertraun, gemeinde@obertraun.ooe.gv.at 18. Wirtschaftskammer Steiermark, office@wkstmk.at 19. Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, office@lk-stmk.at 20. Kammer für Arbeiter u. Angestellte f. Steiermark, liezen@akstmk.at u. wirtschaft@akstmk.at 21. Steiermärkische Landarbeiterkammer, office@lak-stmk.at 22. BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, herbert.hochkirchner@bmwfw.gv.at 23. BM für Verkehr, Innovation u. Technologie, pr3@bmvit.gv.at 24. Energie Steiermark Technik AG, info@e-steiermark.com 25. Wildbach- und Lawinenverbauung Liezen, liezen@die-wildbach.at 26. ORF Steiermark, Sender Hauser Kaibling, wegen Richtfunkstrecke, norbert.koch@orf.at 27. Amt der Stmk. Landesregierung, A13 - Umwelt und Raumordnung, Stempfergasse 7, 8010 Graz, unter Beilage eines Plansatzes sowie per abteilung13@stmk.gv.at 28. Büro Arch. DI Herfried Peyker, Grabenstraße 23, 8010 Graz per office@peyker.at

29 Marktgemeindeamt Haus Schlossplatz 47, 8967 Haus, Bezirk Liezen Tel / oder , Fa DW 32 Angeschlagen: Abgenommen: Haus, 06. Juni 2018 Bearbeiter: Heribert Thöringer Telefon: 03686/ Öffentliche KUNDMACHUNG Verordnungsentwurf FWP-Änderung 5.18 Knapplhof über die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus gem. 24 (1) StROG 2010 am beschlossene Auflage zur Änderung Nr des Flächenwidmungsplanes idgf samt zeichnerischer Darstellung. Die öffentliche Auflage gem. 24 (4) StROG 2010 erfolgt in der Zeit von bis (mind. 8 Wochen). Innerhalb dieser Kundmachungsfrist können von den in Betracht kommenden Dienststellen sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, während der Amtsstunden von MO FR in der Zeit von bis Uhr am Marktgemeindeamt Haus in den Unterlagen Einsicht nehmen und schriftliche Einwendungen, welche eine Begründung enthalten müssen, beim Marktgemeindeamt Haus eingebracht werden. 1 Plangrundlagen und zeichnerische Darstellung - Rechtsplan Die zeichnerische Darstellung, verfasst vom Architekturbüro DI Herfried Peyker, Grabenstraße 23, 8010 Graz, GZ: HAUS-FWP-ÄND /17 Knapplhof, basierend auf den Planunterlagen des Flächenwidmungsplanes Nr idgf., bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und umfasst den Istund Soll-Zustand im Maßstab 1: Die planliche Grundlage stellt die räumliche Gliederung des Änderungsbereiches in Bauland, Verkehrsflächen und Freiland dar sowie die relevanten Ersichtlichmachungen und Nutzungsbeschränkungen übergeordneter Planungsträger auf Basis des derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes REV 5.0 idgf. 2 Widmungsänderung (1) Folgende Änderungen werden durchgeführt: Grdst. Nr. KG IST SOLL Fläche nördl. Bereich 975 (TF), 968 (TF) Ennsling land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) gem. 33 StROG 2010 idgf Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (34) 0,2-0,5 gem. 30 (1) Zi.2 StROG 2010 idgf. ivm 29 (1) Zi. 2 ca m 2 Steiermärkische Bank und Sparkassen AG Haus (BIC: STSPAT2GXXX, IBAN: AT ) Raiffeisenbank Schladming-Ramsau-Haus (BIC : RZSTAT 2G481, IBAN : AT ) PSK (BIC: OPSKATWW, IBAN: AT ) - DVR-Nr , UID-Nr ATU ,

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