Prüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Jena

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1 1 Prüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Jena Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) erlässt die Fachhochschule Jena folgende Prüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik. Der Rat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik hat am die Prüfungsordnung beschlossen; der Senat der Fachhochschule Jena hat am der Prüfungsordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass vom..., Az.... die Ordnung genehmigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsausschuss 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums 4 Prüfungsleistungen 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen 6 Bewertung der Prüfungsleistungen 7 Wiederholungsprüfungen 8 Freiversuch 9 Fristen und Verlust der Zulassung zum Studiengang 10 Diplomarbeit 11 Kolloquium 12 Bewertung der Diplomarbeit, Versäumnis, Rücktritt 13 Gesamtnote der Diplomprüfung 14 Diplomzeugnis, Diplomurkunde 15 Inkrafttreten 16 Gleichstellung Anlagen : 1. Prüfungsplan 2. Muster für Zeugnis Vordiplom 3. Muster für Antrag auf Ausgabe des Diplomthemas 4. Muster für Diplomzeugnis 5. Muster für Diplomurkunde (männlich) 6. Muster für Diplomurkunde (weiblich) 1 Geltungsbereich (1) Für den Studiengang Technische Informatik (TI) gilt nachfolgende Prüfungsordnung, im folgenden abgekürzt "PO. (2) Sie dient der Ergänzung und Ausfüllung der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Jena, im folgenden als "RPO" abgekürzt, in der jeweils gültigen Fassung. (3) Soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der RPO. 2 Prüfungsausschuss (zu 18 RPO) (1) Für den Studiengang Technische Informatik (TI) wird ein Prüfungsausschuss des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik gebildet, der auch für die Studiengänge Elektrotechnik/ Automatisierungstechnik (EAT) sowie Kommunikations- und Medientechnik (KMT) zuständig ist. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Professor des Fachbereiches als Vorsitzender 2. drei weitere Professoren des Fachbereiches 3. zwei Studenten des Fachbereiches (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik für 3 Jahre bestellt. (4) Arbeitsweise, Aufgaben und Obliegenheiten des Prüfungsausschusses regelt 18 RPO, Absatz 2 bis 8. 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die theoretischen und praktischen Studiensemester sowie die Prüfungen und die Diplomarbeit. Ein Vorpraktikum gehört nicht zur Regelstudienzeit. (2) Theoretische Studiensemester sind das erste bis vierte und das sechste bis siebente Semes-

2 ter des Studienganges. Das praktische Studiensemester ist das fünfte Semester. Im achten Studiensemester wird die Diplomarbeit angefertigt. (3) Zum Grundstudium gehören das erste bis dritte Semester, zum Hauptstudium das vierte bis achte Semester. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in der Studienordnung des Studienganges Technische Informatik (abgekürzt SO) festgelegt. 4 Prüfungsleistungen (zu 8, 9 RPO) (1) Prüfungsleistungen () werden in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in der Prüfungsperiode am Semesterende erbracht. Die Dauer der Klausur legt der Prüfungsplan (Anlage 1) fest. Die Anmeldung erfolgt nach 6 der Rahmenordnung. Der Rücktritt von einer Prüfung kann ohne Angabe von Gründen bis spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Bei Nichterscheinen zum Prüfungstermin gilt 11, Absatz 1 der RPO. (2) Weitere Leistungsnachweise können als Alternative Prüfungsleistung (AL) und Studienleistung (SL) erbracht werden. Sie sind in den Anlagen 1 bis 3 der SO festgelegt. Studienleistungen sind bewertete Leistungen ohne Note ( 16 RPO). Alternative Prüfungsleistungen sind während des Semesters erbrachte, kontrollierbare und nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistungen, wie Klausuren, Belegarbeiten oder Protokolle. Art und Dauer bzw. die nominale Bearbeitungszeit legen die Lehrkräfte fest und informieren darüber die Studierenden am Semesterbeginn. (3) Bei Fachnoten, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen setzen, ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn sämtliche Einzelprüfungsnoten des Faches mindestens "ausreichend" (4,0) sind. (4) Gesamtnoten setzen sich aus Prüfungsleistungen zusammen und können gewichtet zur Fachnote zusammengefasst werden. Die Wichtung ist in Anlage 1 festgelegt. Bei gleicher Wichtung ist das arithmetische Mittel der Semesternoten mit einer Dezimale hinter dem Komma zu bilden (die zweite Dezimale ist unbeachtlich). (5) Prüfungsnoten werden den Studierenden Seite 2 unter Beachtung des Datenschutzes durch Aushang bekannt gegeben bzw. durch Leistungsbescheinigungen bestätigt. (6) Als Leistungsnachweise für die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer, die auf dem Vordiplom- Zeugnis und auf dem Diplomzeugnis erscheinen, gelten die Fachnoten und Gesamtnoten. Studienleistungen können auf Antrag des Studierenden in das Zeugnis aufgenommen werden. (7) Die Wiederholung der Prüfungsleistungen erfolgt nach 14 der RPO. Studienleistungen können nach Maßgabe des Prüfungsausschusses mindestens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung darf nicht früher als 6 Wochen nach der vorangegangenen Prüfung im gleichen Fach erfolgen. Eine Vorverlegung von Nachprüfungen auf Antrag der Studierenden ist nur zulässig, wenn der Studierende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, mit den im Semester festgelegten Prüfungsleistungen in Verzug geraten ist. In Einzelfällen und nach Maßgabe von 14 (4) RPO kann bei schriftlichem Antrag von Studierenden eine mündliche Prüfung an Stelle schriftlicher Prüfungen nach PO durch den Prüfungsausschuss des Fachbereiches genehmigt werden. (8) Prüfungen, die 15 (2) RPO entsprechen und außerhalb der Prüfungszeit angesetzt werden sollen, sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik zu beantragen. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (zu 17 RPO) (1) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt 17 der RPO. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden nur angerechnet, wenn zwischen Ende eines nicht abgeschlossenen Studiums und Beginn eines Studiums im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik an der FH Jena der Zeitraum von 3 Jahren nicht überschritten wird. Diese Frist gilt auch für Leistungen aus einem Studium an der FH Jena. (3) Die Anerkennung wird auf Antrag der Studierenden gemäß 17 (7) RPO durch den Prüfungsausschuss des Fachbereiches festge-

3 stellt. (4) Leistungsnachweise, die an anderen Universitäten und Hochschulen erbracht wurden und nicht als Studienfächer entsprechend Anlagen 1 bis 3 der SO anerkannt werden, können als Zusatzfächer mit Angabe der Universität/ Hochschule im Diplomzeugnis angegeben werden. Sie werden nicht bei der Bildung des Notendurchschnittes berücksichtigt. 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (zu 10 RPO) (1) Ein Leistungsnachweis gilt als erfolgreich erbracht, wenn nach 10 (1) und (3) der RPO die Note 4,0 oder eine bessere erzielt wurde. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte nach dem Komma erhöht und erniedrigt werden ( 10 (1) und (2) der RPO); die zweite Dezimale ist unbeachtlich. (3) Für den Fall der Bewertung einer Prüfungsleistung durch Punkte ist in der Regel folgender Bewertungsschlüssel anzuwenden: Note 1,0 von 100 % bis 96 % Note 1,3 von 95 % bis 92 % Note 1,7 von 91 % bis 87 % Note 2,0 von 86 % bis 82 % Note 2,3 von 81 % bis 78 % Note 2,7 von 77 % bis 73 % Note 3,0 von 72 % bis 68 % Note 3,3 von 67 % bis 64 % Note 3,7 von 63 % bis 58 % Note 4,0 von 57 % bis 50 % (4) Die Note der Vordiplom- Prüfung wird als arithmetisches Mittel aller Fachnoten des Grundstudiums gebildet (ebenfalls mit einer Dezimalen hinter dem Komma). 7 Wiederholungsprüfungen (zu 14 RPO) (1) Eine Wiederholungsprüfung muss nach 14 (3) RPO spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des übernächsten Studiensemesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgelegt wurde, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (2) Eine Wiederholungsprüfung kann auch als mündliche Prüfung vor einer Prü- Seite 3 fungskommission gemäß 14 Abs. 4 der RPO durchgeführt werden. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist mit Ausnahme der in 8 der PO getroffenen Regelung nicht zulässig. (4) Nicht bestandene Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die maximale Anzahl der zweiten Wiederholungsprüfungen wird auf jeweils drei im Grund- bzw. im Hauptstudium begrenzt. (5) Eine beabsichtigte Anmeldung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist in schriftlicher Form (Formblatt Prüfungsamt) beim Prüfungsausschuss des Fachbereiches zwecks Bestätigung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin anzuzeigen. (6) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist von zwei Prüfern gemäß 21 (1) RPO zu bewerten. Das gilt auch für erste Wiederholungsprüfungen, für die die Grenzbedingung gemäß (4), Satz 2 eingetreten ist. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 8 Freiversuch (zu 13 RPO) (1) Den Studierenden steht für jeweils eine Prüfungsleistung des Grundstudiums und des Hauptstudiums ein Freiversuch offen, d.h. dass die Prüfungsleistung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde. Eine im Freiversuch bestandene Prüfungsleistung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. (2) Für die Wiederholung gilt 7 (1) entsprechend. (3) Im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit werden nicht angerechnet: - Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit - Unterbrechung des Studiums aus anderen zwingenden, auf Antrag vom Prüfungsausschuss des Fachbereiches anerkannten Gründen - Studienzeiten im Ausland.

4 9 Fristen und Verlust der Zulassung zum Studiengang (zu 29 RPO) (1) Alle im Grundstudium nach Anlage 1, Seite 1 geforderten Prüfungen sind bis zum Ende des fünften Studiensemesters erstmals vollständig abzulegen. (2) Die Leistungsnachweise für das Hauptstudium nach Anlage 1, Seite 2 und 3 müssen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Regelstudienzeit erstmals vollständig erbracht sein. (3) Hat der Studierende die o.g. Fristen nicht eingehalten, gelten die ausstehenden Prüfungsleistungen als erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (4) Hat der Student eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so ist er zu exmatrikulieren. (5) Hat der Student die Diplomarbeit ohne Erfolg wiederholt, so ist er zu exmatrikulieren. (6) Hat der Student die maximale Anzahl zweiter Wiederholungsprüfungen nach 7 (4) PO überschritten, so ist er zu exmatrikulieren. 10 Diplomarbeit (zu 24 RPO) (1) Die Zulassung zur Diplomarbeit regelt 24 der RPO. Sie ist erst möglich, wenn das Zeugnis über die Diplom- Vorprüfung ausgestellt, alle Leistungsnachweise des Hauptstudiums einschließlich der geforderten Anzahl an Wahlpflichtfächern und das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen sind. (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt in der Regel drei Monate. Abweichungen hiervon sind in 24 (7) der RPO geregelt. (3) Die Diplomanden werden während der Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit von einem Professor der Fachhochschule betreut, der für das Fachgebiet der Diplomarbeit kompetent ist und im Diplomverfahren als Gutachter fungiert. Ein zweiter Professor oder ein Lehrbeauftragter der Fachhochschule erstellt ein zweites Gutachten. Die Note der Diplomarbeit wird gleichgewichtig aus beiden Gutachten ermittelt. Seite 4 (4) Weichen die Bewertungen der beiden Gutachter um mehr als 1,5 voneinander ab oder bewertet einer der Prüfer die Arbeit mit nicht ausreichend, ist ein dritter Prüfer zu bestellen. Die Note der Diplomarbeit wird in diesem Fall gleichgewichtig aus den beiden Gutachten mit den besseren Noten ermittelt. (5) Für eine Bewertung mit ausreichend müssen mindestens zwei Einzelbewertungen ebenfalls mindestens ausreichend lauten. (6) Wird die Arbeit gemäß 24 (3) RPO außerhalb der Fachhochschule angefertigt, benennt die jeweilige Einrichtung zur Anleitung der Diplomanden einen Betreuer. Dieser Betreuer fertigt zur Unterstützung der Gutachter der Fachhochschule eine schriftliche Stellungnahme zur Diplomarbeit an. (7) Erfolgt die Erteilung des Themas und damit die Betreuung durch einen Professor eines anderen Fachbereiches, so ist zwingend als zweiter Gutachter ein Professor des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik einzusetzen. (8) Die Ausgabe des Themas und das Kolloquium zur Diplomarbeit erfolgen ebenfalls im Fachbereich (RPO, 24, Abs. 4). (9) Das Thema der Diplomarbeit und der Ausgabetermin sind aktenkundig zu machen (bestätigter Antrag auf Ausgabe des Diplomthemas ; Anlage 3). (10) Die Ausgabe des Diplomthemas ist durch die Studierenden spätestens vor Beginn des übernächsten Semesters nach Erbringen des letzten Leistungsnachweises zu beantragen. (11) Die Diplomarbeit ist termin- und formgerecht nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in zweifacher Ausführung zusammen mit den Thesen einzureichen. Die Abgabe der Diplomarbeit erfolgt im Dekanat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

5 11 Kolloquium (zu 25 RPO) (1) Für den dieser PO unterliegenden Studiengang ist ein Kolloquium zur Diplomarbeit von mindestens dreißig und maximal sechzig Minuten Dauer vorgesehen. (2) Im Kolloquium stellt der Kandidat die Ergebnisse seiner Diplomarbeit in Form eines Vortrages vor und vertritt sie gegenüber fachlicher Kritik. (3) Das Kolloquium ist in der Regel öffentlich. Über nicht öffentliche Verfahren befindet in begründeten Ausnahmefällen der Dekan des Fachbereiches. (4) Der Kandidat fertigt ein Poster mit wesentlichen Ergebnissen seiner Diplomarbeit an, mit dem rechtzeitig vor dem Kolloquiumstermin die Hochschulöffentlichkeit informiert wird. (5) Das Kolloquium gilt als nicht bestanden wenn der Kandidat zum Prüfungstermin (Kolloquium) ohne triftige Gründe nicht erscheint bzw. von diesem zurücktritt. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. 12 Bewertung der Diplomarbeit, Versäumnis, Rücktritt 13 Gesamtnote der Diplomprüfung Seite 5 (1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird als gewichteter Durchschnitt ohne Beachtung der zweiten Dezimale wie folgt ermittelt: 1. Note der Diplomarbeit 20 % 2. Note des Kolloquiums 10 % 3. Durchschnittsnote aller Fachprüfungen (Pflicht- und Wahlpflichtfächer) des Hauptstudiums mit einer Wichtung entsprechend der Wochenstunden der zugehörigen Lehrveranstaltungen. 70 % 14 Diplomzeugnis, Diplomurkunde (zu 26 RPO) (1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird ein Zeugnis (Anlage 2) erteilt. (2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Diplomzeugnis (Anlage 4) erteilt. (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges wird der akademische Grad - Diplomingenieur (Fachhochschule) Dipl.-Ing. (FH) bzw. - Diplomingenieurin (Fachhochschule) Dipl.-Ing. (FH) verliehen (Anlage 5 und 6). (1) Die Diplomarbeit wird als nicht ausreichend bewertet, wenn: - sie nicht fristgemäß eingereicht wird, - der Kandidat die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst, - sie nicht den gestellten Anforderungen entspricht. (2) Eine Abmeldung eines festgelegten Prüfungstermins ist bis zu drei Werktagen vor dem Prüfungsbeginn in schriftlicher Form möglich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches. (3) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung mit nicht ausreichend nur einmal (aber mit anderer Thematik) wiederholt werden.

6 Seite 6 15 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im "Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst" folgenden Monats in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2001/ 02 im ersten Studiensemester des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik aufgenommen haben. 16 Gleichstellung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Die Rektorin der Fachhochschule Jena Der Dekan des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik Prof. Dr. G. Beibst Prof. Dr. sc. M. Schmidt

7 Anlage 1, Seite 1 Prüfungsplan zur Prüfungsordnung des Studienganges Technische Informatik (Zusammenfassung der in der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise) Teil 1: Grundstudium Fach- Nr. Lehrfach Prüfg. Vorleistg Semester 8 Fachprüfung E 011- E 012 Mathematik I, II E 013 Numerische Mathematik AL E 021- Physik I, II Lab(2) E E 031- Informatik I, II Lab(1) AL E 032 Lab(2) E 033 Internetsprachen Lab(3) AL E 041 Werkstoffe der ET Lab AL E 043 Elektronische Bauelemente Lab(3) E 051- E 053 Elektrotechnik I, II, III Lab(2) Lab(3) E0 Geräteelemente AL E 093 Gerätekonstruktion AL E 073 Signal- und Systemtheorie E 083 Messtechnische Grundlagen AL *) E 085 Regelungstechnik Lab(3) *) geht in die Fachprüfung Messtechnik des Hauptstudiums ein Mathematik Physik Informatik Werkstoffe und Bauelemente der ET Elektrotechnik Gerätetechnik Signal- und Systemtheorie Regelungstechnik

8 Teil 2: Hauptstudium Anlage 1, Seite 2 Fach- Nr. Lehrfach E 201- E 202 E 210 E 220 Betriebswirtschaft Analoge Schaltungstechnik Digitale Schaltungstechnik II Prüfg. Vorleistg. Lab(4) Semester AL 120 E 083 E 231 Elektr. Mess- u. Prüftechnik E 233 Signalintegrität AL E 260 Signalverarbeitung Lab(4) E 281 Digitale Bildverarbeitung I Lab AL Fachprüfung Betriebswirtschaft Schaltungstechnik (210)35 % AL (210)15% (220)50% Messtechnik AL(083)20% (231)50% AL(233)30% Signal- und Bildverarbeitung Opt. Signalübertragung E 250 Optische Signalübertragung AL E 270 Elektronikkonstruktion 093 AL Elektronikkonstruktion E 205 Entwicklungsmanagement AL Entw.- Management E 301 Elektrische Antriebe I Lab(6) E 560 Feldbuss- Systeme Lab AL E 570 Lokale Netze AL E 620 Rechnergestützter Schaltkreisentwurf AL E 630 Testverfahren der Digitaltechnik AL E 650 Digitaldesign mit VHDL AL E 640 Mikrorechner- Echtzeitbetriebssysteme AL E 660 Softwaretechnologie AL E 240 Mikroprozessortechnik E 610 Mikrorechnerentwurf AL E 930 Spezielle Prozessoren AL Elektrische Antriebe I Prozessnetze Digitaldesign Software für Echtzeitsysteme Embedded Systeme E 940 Datenbanken I Lab AL Datenbanken I E 580 Komplexpraktikum AL Komplexprakt ikum

9 Anlage 1, Seite 3 Teil 3: Wahl- und Wahlpflichtfächer Wahlpflichtfächer: Fach- Lehrfach Prüfg. Semester Fachnote Nr. Vorleistg im Semester E 091 Fachsprache 2 E 8 Digitale Regelung/ Fuzzy- Regelung Lab 6 E 840 Ausgewählte Kapitel der analogen SL Schaltungstechnik E 242 Mikroprozessortechnik II 6 E 600 Digitale Nachrichtentechnik 6 E 867 Informations- und Codierungstheorie 6 E 857 Fernsehtechnik 6 E 730 Desk Top Publishing SL E 205 Marketing AL 6 E 920 Anlagenautomatisierung AL 7 E 350 Sensorik 7 E 351 Aktorik 7 E 370 EMV/ Schutz- und Sicherheitstechnik AL 7 E 721 Digitale Videotechnik II AL 7 E 815 Optoelektronik Lab 7 E 850 Hochfrequenzmesstechnik AL 7 E 863 Entwurf analoger und digitaler AL 7 Filter E 860 Sonderprobleme der HF- Technik AL 7 E 940 Datenbanken II SL E 330 Lasertechnik AL 7 E 980 Portable Betriebssysteme AL 7 E 985 Objektorientierte graphische Programmierung AL 7

10 Anlage 1, Seite 4 Wahlfächer: Fach- Nr. Lehrfach Prüfg. Vorleistg Prüfungsleistung Fachnote im Semester MATLAB AL 2 E 5 Technisches Englisch (UNI- 2 7 CERT II) 120 E 6 Technisches Englisch (UNI- 5 7 CERT III) 180 E 950 Volkswirtschaftslehre E 953 Unternehmensführung 7 E 967 Wirtschaftsrecht 7 E 970 Urheber- und Medienrecht AL 7 E 993 Technikgeschichte SL Prüfungsvorleistung: ist Voraussetzung für die Erteilung der Endnote : Prüfungsleistung: Klausur in der Prüfungszeit entsprechend Rahmenordnung 9 AL: Alternative Prüfungsleistung: Studienarbeit (Klausur, Beleg) im Semester Lab: Laborschein Ex: obligatorische Teilnahme an Fachexkursionen Semester 5: Semester 8: Praxissemester mit Abschluss in Form des anerkannten Praxisberichtes (s. Ordnung des praktischen Studiensemesters) Diplomsemester

11 Anlage 2 ZEUGNIS ÜBER DIE DIOMVORPRÜFUNG Herr/Frau. geboren am. in hat im FACHBEREICH ELEKTROTECHNIK UND INFORMATIONSTECHNIK Studiengang Technische Informatik das GRUNDSTUDIUM abgeschlossen und die DIOMVORPRÜFUNG abgelegt. Es wurden folgende LEISTUNGSNACHWEISE erbracht: P f i c h t f ä c h e r Mathematik Physik Informatik Elektrotechnik Werkstoffe und Bauelemente der Elektrotechnik Gerätetechnik Signal- und Systemtheorie Regelungstechnik W a h l p f l i c h t f a c h Fachsprache Jena, den. Der Dekan/Die Dekanin des Fachbereiches Notenskala: 1-sehr gut, 2-gut, 3-befriedigend, 4-ausreichend, 5-nicht ausreichend

12 Anlage 3 Fachhochschule Jena Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Antrag auf Ausgabe des Diplomthemas Name, Vorname:... Matrikel- Nr.:... Studiengang: SG:... Anschrift während der Praktikumszeit: Thema: Betrieb/Einrichtung: Abteilung: Anschrift des Betriebes: Mentor (Betrieb):... Unterschrift:... Telefon: Fax: Hochschulbetreuer:... Unterschrift:... Erklärung des Studenten/der Studentin Ich bestätige, dass mir die Voraussetzungen für die Vergabe von Diplomthemen gemäß 24 RPO und 10 PO-ET bekannt sind. Weiterhin erkläre ich gemäß 24 (5e) RPO, dass ich mich nicht an einer anderen Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem noch laufenden Prüfungsverfahren zu einer Diplomprüfung gleicher Fachrichtung befinde. Ferner trifft es nicht zu, dass ich an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eine Diplomprüfung gleicher Fachrichtung endgültig nicht bestanden habe. Jena, den Unterschrift des Studenten/der Studentin Bestätigung des Themas am: Prüfungsausschuss Ausgabe des Themas am:... Abgabe der Arbeit bis:...

13 Anlage 4, Seite 1 DIOMZEUGNIS Herr/Frau. geboren am. in hat am. im FACHBEREICH ELEKTROTECHNIK UND INFORMATIONSTECHNIK im Studiengang TECHNISCHE INFORMATIK die Diplomprüfung abgelegt. Gesamtprädikat : THEMA der DIOMARBEIT :

14 Anlage 4, Seite 2 Es wurden folgende LEISTUNGSNACHWEISE erbracht : Diplomarbeit Kolloquium P f l i c h t f ä c h e r Betriebswirtschaft Schaltungstechnik Messtechnik Signal- und Bildverarbeitung Optische Signalübertragung Elektronikkonstruktion Entwicklungsmanagement Elektrische Antriebe I Prozessnetze Digitaldesign Software für Echtzeitsysteme Embedded Systeme Datenbanken Komplexpraktikum W a h l p f l i c h t f ä c h e r Jena, den Der/Die Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses Der Dekan/Die Dekanin des Fachbereiches Notenskala: 1-sehr gut, 2-gut, 3-befriedigend, 4-ausreichend, 5-nicht ausreichend

15 Anlage 5 D I P L O M Die FACHHOCHSCHULE JENA verleiht Herrn. geboren am. in auf Grund der am. im FACHBEREICH. ELEKTROTECHNIK UND INFORMATIONSTECHNIK - Studiengang Technische Informatik - bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad DIOM-INGENIEUR (FACHHOCHSCHULE) Dipl-Ing.(FH) Jena, den Der Rektor

16 Anlage 6 D I P L O M Die FACHHOCHSCHULE JENA verleiht Frau. geboren am. in auf Grund der am. im FACHBEREICH. ELEKTROTECHNIK UND INFORMATIONSTECHNIK - Studiengang Technische Informatik - bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad DIOM-INGENIEURIN (FACHHOCHSCHULE) Dipl-Ing.(FH) Jena, den Der Rektor

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