Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Kempten (SPO Inf/FHK)
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- Agnes Frank
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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Kempten (SPO Inf/FHK) vom 18. Oktober 2000 in der Änderungsfassung vom 2. September 2002 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Kempten folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476), geändert durch Satzung vom 10. November 1998 (KWMBl II 1999 S. 215), geändert durch Satzung vom 23. Juli 2002 (KWMBl II 2003 S. 978), in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel Die Aufgabe der anwendungsbezogenen Informatik besteht darin, auf der Basis allgemeiner Gesetzmäßigkeiten der Informationsverarbeitung Lösungen für Aufgaben der Praxis unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu entwickeln. Das Studium soll die Befähigung vermitteln, aus konkreten Fragestellungen der Praxis entstandene Probleme systemgerecht zu analysieren und so weit algorithmisch aufzuarbeiten, dass sie der Bearbeitung durch ein Datenverarbeitungssystem zugänglich gemacht werden können. Voraus dafür ist die Beherrschung rechnerorientierter Arbeits- und Verfahrensweisen, deren Kernpunkt die Softwareentwicklung darstellt. Dazu gehören logisches und algorithmisches Denken, Verständnis der Methodik der Modellbildung, Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Softwareprojekten, Kontaktfähigkeit und Fähigkeit zur Gruppenarbeit. Das Studium soll weiter die Befähigung vermitteln, einen sehr breiten Bereich der Anwendungen der Informatik in Industrie, Wirtschaft und Verwaltung zu beherrschen. 3 Aufbau des Studiums ( Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst drei theoretische Semester und ein Grundpraktikum. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. ( Das Hauptstudium umfasst vier theoretische Studiensemester und ein praktisches Studiensemester. Das praktische Studiensemester wird als 5. Studiensemester geführt. 4 Grundpraktikum und praktisches Studiensemester ( Das Grundpraktikum umfasst 18 Wochen. Es wird in den vorlesungsfreien Zeiten des Grundstudiums abgeleistet. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums und wird durch in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesene en vertieft. Die einzelnen Abschnitte sollen mindestens vier Wochen umfassen. ( Studenten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens 12- monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf das Grundpraktikum Zeiten der Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf Antrag angerechnet, soweit deren Ziel und Inhalt dem Ausbildungsziel und den Ausbildungsinhalten des Grundpraktikums entsprechen. Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete einschlägige Tätigkeit weniger als zwölf Monate oder wird eine entsprechende fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine Anrechnung auf das Grundpraktikum bis zu maximal 6 Wochen möglich.
2 (3) Das praktische Studiensemester umfasst 20 Wochen. (4) Die Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums und des praktischen Studiensemesters werden im Studienplan geregelt. (5) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn - die Praxiszeiten vollständig abgeleistet wurden, - die geforderten Praxisberiche vorgelegt wurden, - die in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten mit dem Prädikat "mit Erfolg abgelegt" bewertet wurden. (6) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der Student diese nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsruhe, Ableisten einer Wehrübung) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfasst. Der Student muss nachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. 5 Studienschwerpunkte ( Im Rahmen des Fachhochschulstudienganges Informatik werden ab dem 7. Studiensemster folgende Studienschwerpunkte geführt: 1. "Angewandte Informatik" 2. "Praktische Informatik" 3. "Wirtschaftsinformatik" ( Studienziel Angewandte Informatik: Fähigkeit, DV-Systeme und FV-Dienstleistungen in unterschiedlichsten Unternehmen für verschiedenste Aufgaben einzuführen und deren Verfügbarkeit sicherzustellen. (3) Studienziel Praktische Informatik: Fähigkeit, zur produktorientierten Entwicklung neuer DV-Systeme und DV-Dienstleistungen. (4) Studienziel Wirtschaftsinformatik: Fähigkeit, DV-Systeme und DV-Dienstleistungen insbesondere in Bereichen der Wirtschaft einzuführen und deren Verfügbarkeit sicherzustellen. 6 Studieninhalte ( Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der en, die und n sowie zum Grundpraktikum und zum praktischen Studiensemester ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung ( Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: - Pflichtfächer sind Fächer, die für alle Studierenden verbindlich sind. - Wahlpflichtfächer sind Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Unter diesem Angebot muss nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem Studienplan eine bestimmte Auswahl getroffen werden. Die gewählten Fächer werden zu Pflichtfächern. - Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, die jedoch aus dem gesamten Studienangebot Hochschule zusätzlich gewählt werden können.
3 7 Studienplan ( Der Fachbereichsrat beschließt zur Sicherung des Lehrangebotes einen Studienplan, der nicht Teil dieser Satzung ist. Er wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, dass sie erstmals betreffen. ( Der Studienplan enthält a) und Angaben über die zeitliche Aufteilung der sstunden der Studienfächer, b) nähere Bestimmungen über Umfang der n, c) die Studienziele und -inhalte der Studienfächer in Grund- und Hauptstudium, d) Form und Organisation der praxisbegleitenden en, e) die Ausbildungspläne für das Grundpraktikum des Grundstudiums und für das praktische Studiensemester, f) die jeweils tatsächlich angebotenen Studienschwerpunkte. ( Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf dass die en in diesen Fächern bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 8 Eintritt in das Hauptstudium und in das praktische Studiensemester ( Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer, a) die Diplom-Vorprüfung bestanden hat b) oder in allen bestehenserheblichen Fächern der Diplom-Vorprüfung bis auf maximal zwei mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. In diesem Fall müssen jedoch die erbracht worden sein, die zur Prüfung "Programmieren" sind. ( Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung und die erfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums des Grundstudiums. (3) Wer in mehr als einem der bestehenserheblichen Fächern der Diplom-Vorprüfung bei der ersten Wiederholungsprüfung wieder keine ausreichende Endnote erzielt hat, muss vor der zweiten Wiederholungsprüfung die Fachstudienberatung aufsuchen und eine entsprechende Bestätigung hierüber der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung beifügen. 9 Prüfungskommission Für den Studiengang Informatik wird eine Prüfungskommission gebildet, der neben dem Vorsitzenden mindestens 3 weitere im Studiengang Informatik oder Elektrotechnik lehrende Professoren angehören. 10 Zeugnisse Über bestandene Vorprüfung und Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995(KWMBl II S. 476) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.
4 11 Akademischer Grad Den Absolventen des Diplomstudienganges Informatik wird der akademische Grad "Diplom-Informatiker (FH)" bzw. "Diplom-Informatikerin (FH)", Kurzform "Dipl.-Inf. (FH)" verliehen. Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde nach der Anlage 5 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt. Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. 12 Inkrafttreten Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Kempten vom 4. April und 17. Oktober 2000 und des Genehmigungsschreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 28. September 2000 Nr. XI/3-3/313 (10/6) - 11/ Kempten, den 18. Oktober 2000 I. V. Dr. Büchner Kanzler Diese Satzung wurde am 18. Oktober 2000 in der Fachhochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 18. Oktober 2000 durch Anschlag in der Fachhochschule Kempten bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 18. Oktober KWMBl II 2001 S. 549
5 Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Kempten Übersicht über die Fächer und des Fachhochschulstudienganges Informatik an der Fachhochschule Kempten 1. Grundstudium (theoretische Studiensemester) Nr. Fächer SWS Art der Minuten LN 1 Einführung in die Informatik 4 SU, Ü schrp 90-2 Datenverarbeitungssysteme 6 SU, Ü schrp 90 LN 3 Programmieren 10 SU, Ü, PR schrp 90- LN Mathematik I 6 SU, Ü schrp 90 LN 5 Mathematik II 10 SU, Ü schrp 90- LN Technische Physik 6 SU, Ü schrp 90 LN 7 Betriebswirtschaftslehre 4 SU, Ü schrp 90-8 Englisch 4 SU, Ü schrp 90-9 Algorithmen und Datenstrukturen 4 SU, Ü schrp 90 LN 19 Allgemeinwissenschaftliches 4 SU, Ü - Wahlpflichtfach Semesterwochenstunden 58 Das nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt 2. Hauptstudium (theoretische Studiensemester) 2.1 Gemeinsames Studium) Nr. Fächer SWS Art der Minuten 20 Rechnertechnik und Maschinennahe Programmierung 21 Betriebssysteme/Systemsoftware I 22 Datenbanken und Informationssysteme I 23 Rechnernetze und Telekommunikation 6 SU, PR schrp 90 4 SU, Ü schrp 90 4 SU, Ü schrp 90 4 SU, PR schrp 90
6 Nr. Fächer SWS Art der Minuten 24 Parallelprogrammierung 4 SU, PR schrp Softwaretechnik 4 SU, Ü schrp Compiler I 2 SU, Ü schrp Verteilte Systeme 4 SU, PR schrp Betriebssysteme/Systemsoftware 4 SU, PR schrp 90 II 34 Datenbanken und Informationssysteme 4 SU; PR schrp 90 II 35 Multimedia 4 SU, PR schrp DV-Projektarbeit 8 SU, S, PR - LN 42 Fachbezogenes Wahlpflichtfach 4 SU, Ü schrp Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach 2 SU, Ü schrp Seminar 4 S Studienarbeit/Kolloquium Semesterwochenstunden 62 Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt Alle Endnoten werden gemäß 19 RaPO mit dem Gewicht 1 bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote berücksichtigt 2.2 Studienschwerpunkte Nr. Fächer Studienschwerpunkt Angewandte Informatik SWS Art der Minuten 50 DV-Anwendungen in der 6 SU, Ü, Pr schrp 90 Technik 51 DV-Anwendungen in der 6 SU, Ü, Pr schrp 90 Wirtschaft 52 Schwerpunktspezifische Wahlpflichtfächer 8 SU, Ü je schrp Anleitung zu selbständigem Arbeiten (Diplomarbeit) 4 DA Notengewicht 2 bei der Bildung der Gesamtnote Semesterwochenstunden 24
7 Nr. Fächer Studienschwerpunkt Praktische Informatik SWS Art der Minuten 90 Softwaretechnik- 4 Pr - LN Praktikum 61 Compiler II 2 SU, Ü schrp Mensch-Maschine- 4 SU, Ü schrp 90 Kommunikation 63 Echtzeitsysteme 2 SU, Ü schrp Schwerpunktspezifische Wahlpflichtfächer 8 SU, Ü je schrp Anleitung zu selbständigem Arbeiten (Diplomarbeit) 4 DA Notengewicht 2 bei der Bildung der Gesamtnote Semesterwochenstunden Nr. Fächer Studienschwerpunkt Wirtschaftsinformatik SWS Art der Minuten 70 DV-Anwendungen in der 6 SU, Ü, Pr schrp 90 Wirtschaft 71 Betriebswirtschaftslehre II 4 SU, Ü schrp Schwerpunktspezifische 10 SU, Ü je schrp 90- Wahlpflichtfächer Anleitung zu selbständigem Arbeiten (Diplomarbeit) 4 DA Notengewicht 2 bei der Bildung der Gesamtnote Semesterwochenstunden 24 Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt Alle Endnoten werden gemäß 19 RaPO mit dem Gewicht 1 bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote berücksichtigt
8 3. Grundpraktikum im Grundstudium Praxisbegleitende en im Grundstudium Nr. Fächer SWS Art der 10 Integrierte Arbeitsplatzsoftware 4 SU, Ü LN 11 Soziale Kompetenz I 2 SU, Ü 3) LN Semesterwochenstunden 6 Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt Prädikat "mit/ohne Erfolg" 3) Falls mehrere gefordert werden, muss jeder einzelne mit Erfolg bestanden werden. 4. Praktisches Studiensemester Nr. Fächer SWS Art der 40 Praxisseminar 2 SU, Ü Referat 11 Soziale Kompetenz II 4 SU, Ü 3) LN Semesterwochenstunden 6 Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt Prädikat "mit/ohne Erfolg" 3) Falls mehrere gefordert werden, muss jeder einzelne mit Erfolg bestanden werden. Abkürzungen: DA LN S SU PR Ü schrp = Diplomarbeit = Leistungsnachweis = Seminar = Seminaristischer Unterricht = Praktikum = Übungen = schriftliche Prüfung
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