Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze"

Transkript

1 Deutscher BundeswehrVerband Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

2 - 2 - Der Deutsche BundeswehrVerband e.v. (DBwV) vertritt seit 1956 die Interessen der Angehörigen und Ehemaligen der Bundeswehr sowie ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen. Mit heute über Mitgliedern, zu denen neben Soldatinnen und Soldaten auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen gehören, sowohl finanziell als auch politisch unabhängig, macht er sich für die Belange der Beschäftigten in der Bundeswehr stark. Der DBwV bedankt sich für die nachträgliche, wenn auch sehr kurzfristige Ermöglichung der Stellungnahme. Da auch die Mitglieder des DBwV in dem Bereich der Bundeswehr von den Neuerungen durch den vorliegenden Gesetzesentwurf betroffen sind, wäre es allerdings für alle Beteiligten einfacher gewesen, wenn wir von Anfang an in die Verbändebeteiligung miteinbezogen worden wären. Vor diesem erlauben uns zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens punktuell zu dem Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen: Der DBwV begrüßt dem Grunde nach den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, da dadurch bisher durch die Rechtsprechung postulierte Grundsätze nunmehr in Gesetzesform gefasst werden und dies zu einer vereinheitlichten Gesetzesanwendung und damit zu mehr Rechtsicherheit führen dürften. Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) 1 Abs. 1 b AÜG Begrüßt wird die Einführung einer arbeitnehmerbezogenen Höchstüberlassungsdauer.

3 - 3 - Allerdings wird hier eine generelle Höchstüberlassungsdauer von bis zu 18 aufeinanderfolgenden Monaten bei demselben Entleiher als zu lang eingeschätzt, auch unter Berücksichtigung, dass vorherige Verleihzeiten bei demselben oder einem anderen Verleiher angerechnet werden, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als sechs Monate liegen. Hier wird zum Schutz der Arbeitnehmer eine Höchstüberlassungsdauer von nicht mehr als 12 Monaten vorgeschlagen. Darüber hinaus wäre nach der aktuellen Regelung faktisch auch weiterhin eine langfristige Personalüberlassung möglich z.b. im Rahmen eines Rotationsprinzips (rotierender Wechsel von Leiharbeitnehmern nach mehreren Monaten bei demselben Entleiher). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitnehmerüberlassung mittlerweile eine etablierte und in der Praxis gängige Form des flexiblen Personaleinsatzes ist, sollte der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers im Vordergrund stehen und zu Gunsten des einzelnen Arbeitnehmers darauf hingewirkt werden, dass dieser einen festen Arbeitsplatz/festes Arbeitsumfeld/feste Arbeitsbedingungen hat und nicht dauerhaft beliebig austauschbar eingesetzt werden kann. Gerade bei der Arbeitnehmerüberlassung sollte der psychischen, physischen sowie finanziellen Belastung durch die berufliche Unsicherheit des einzelnen Arbeitnehmers ein größeres Gewicht als dem Aspekt eines preisgünstigen und flexiblen Personaleinsatzes eingeräumt werden. Kritisch werden in diesem Zusammenhang die Regelungen in S. 3 ff. gesehen. Hiernach können in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder in tariflichen Regelungen in einem Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung Ausnahmen von der vorgenannten Höchstüberlassungsdauer getätigt werden. Bedenklich ist hier das Fehlen einer zeitlich bestimmten Höchstüberlassungsdauer. Dies ermöglicht faktisch eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung für tarifgebundene Unternehmen, welche zulasten der Arbeitnehmer geht. In der Folge würden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Novellierung nicht ebenbürtig/gleichwertig

4 - 4 - gegenüberstehen, sondern das Kräfteverhältnis für Verhandlungen wäre deutlich zu Gunsten der Arbeitgeber verschoben, welche die faktische Verhandlungsmacht innehaben. Die Kennzeichnungspflicht der Überlassung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Einführung einer Transparenzpflicht nach S. 5 wird ausdrücklich befürwortet. 1 Abs. 3 AÜG Die Bereichsausnahmen in 1 Abs. 3 Nr. 2 b und 2 c für Bereiche, in denen ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt, werden aus den zu 1 Abs. 1 b AÜG bereits genannten Gründen ebenfalls kritisch gesehen. Durch den vorliegenden Referentenentwurf wird der öffentliche Arbeitgeber stark privilegiert, soweit (was in der Regel der Fall sein dürfte) ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angewendet wird, welcher eine Personalgestellung zulässt. Auch in dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Einführung einer zeitlich bestimmten Höchstüberlassungsdauer zum Schutz der dem Bund sowie den Ländern unterstellten Arbeitnehmer erforderlich. Wenn über die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und die positive Beschäftigungswirkung gesprochen wird, sollte das staatliche Verhalten eine positive Signalwirkung entfalten und den Arbeitnehmerschutz voranstellen. 8 AÜG Die Sicherung des equal pay-grundsatzes im aktuellen Referentenentwurf wird unterstützt. Eine zwingende Anpassung des Entgelts von Leiharbeitnehmern an das Entgelt der Stammbelegschaft war dringend

5 - 5 - notwendig. Wünschenswert wäre jedoch eine zeitlich schnellere Anpassung/Heranführung. Die Übergangsfristen sind mit 9 bzw. 15 Monaten sehr lang gehalten ( 8 Abs. 2, Abs. 4 AÜG-RE),. Als dringend nachbesserungsbedürftig wird ferner die Tatsache gewertet, dass eine Anrechnung von vorangegangenen Einsatzzeiten beim selben Entleiher nur stattfindet, wenn diese nicht bereits mehr als sechs Monate zurückliegen. Dies dürfte in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die überlassenen Arbeitnehmer haben. Gerade bei - wie oben unter 1 Abs. 1 b AÜG beschrieben - rotierenden Überlassungen der Arbeitnehmer kann so eine Gleichstellung im Entgelt (equal pay) umgangen werden. In der Praxis wird hierdurch für einen Großteil der entliehenen Arbeitnehmer weiterhin eine erhebliche/spürbare finanzielle Benachteiligung gegenüber der Stammbelegschaft bestehen und gerade keine Gleichstellung erfolgen. 9 Nr. 1 a AÜG Diese Regelung ( 9 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 S. 5 und 6, 10 AÜG), welche bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bewirkt, wird begrüßt. 9 Nr. 1 b AÜG Diese Regelung ( 9 Nr. 1 b, 10 Abs. 1 S. 2 AÜG), welche eine echte Sanktion bei illegaler Überschreitung der Höchstfristen zu Arbeitnehmerüberlassung einführt, wird ausdrücklich begrüßt.

6 Abs. 2 AÜG Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer nunmehr eindeutigen Regelung, welche von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits postuliert wurde, durch welche Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes sowie anderer Gesetze zur unternehmerischen Mitbestimmung mitzählen. Dies dürfte in der Praxis zu mehr Transparenz führen. Schlussbemerkung Für den Fall zeitlich nachgelagerter inhaltlicher Änderungen an dem Gesetzentwurf behalten wir uns das Recht weiterer Anmerkungen vor und bitten zugleich um die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins für das Beteiligungsgespräch, da aufgrund der Bedeutung des Gesetzes die Entsendung eines Verbandsvertreters beabsichtigt ist.

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Agenda 1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Besonderheiten

Mehr

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet

Mehr

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung 20.07.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den 26.01.2017 Carlotta Köster-Brons Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros Der Koalitionsvertrag Foto: CDU Der Koalitionsvertrag

Mehr

Wichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder. Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am in Kraft. getreten.

Wichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder. Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am in Kraft. getreten. Wichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am 01.04.2017 in Kraft getreten. 1. Überlassungshöchstdauer und Equal Pay 1. Das AÜG 2017 sieht nunmehr

Mehr

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Landeskongress Nord Hannover, 20. September 2016 Stefan Sudmann Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag

Mehr

Die Reform zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und deren praktische Auswirkungen

Die Reform zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und deren praktische Auswirkungen Die Reform zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und deren praktische Auswirkungen Einleitung Auch in Krankenhäusern finden regelmäßig Arbeitnehmerüberlassungen statt, die in den Anwendungsbereich des AÜG

Mehr

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl 2017, noch offen.) Das lange und sehr kontrovers geführte Gesetzgebungsverfahren passierte Ende November 2016 den Bundesrat

Mehr

Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP

Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP Themen I. Einleitung Historie II. Equal Pay III. Höchstüberlassungsdauer IV. Kennzeichnungspflicht V. Streikklausel VI. Ausblick

Mehr

Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland

Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland January 12, 2017 Am 1. April 2017 soll das Gesetz zur Änderung des Authors/Presenters Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft treten.

Mehr

Änderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht

Änderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013

Mehr

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.

Mehr

AÜG Reform RA / FAArbR Stefan Leubecher

AÜG Reform RA / FAArbR Stefan Leubecher RA / FAArbR Stefan Leubecher I. Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013 1. Diskussionsentwurf des BMAS vom 16.11.2015 2. Diskussionsentwurf des BMAS vom 17.02.2016

Mehr

Die AÜG-Reform 2017 RA Kevin Woicke

Die AÜG-Reform 2017 RA Kevin Woicke Die AÜG-Reform 2017 RA Kevin Woicke www.hwhlaw.de Einleitung Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzesund anderer Gesetze bewirkt tiefgreifende Veränderungen im AÜG Bereits nach dem

Mehr

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Fragen und Antworten zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Fragen und Antworten zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Sehr verehrte Kunden, der Bundestag hat ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beschlossen, das am 1. April 2017 in Kraft treten wird. Mit

Mehr

Informationen zu den geplanten Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit

Informationen zu den geplanten Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit Stand: Juni 2016 Kunden - Information Informationen zu den geplanten Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit Am 01.06.2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Das Bundeskabinett hat sich am 1. Juni 2016 auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung

Das Bundeskabinett hat sich am 1. Juni 2016 auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Gesetzentwurf zur Änderung des AÜG vom 1. Juni 2016 Das Bundeskabinett hat sich am 1. Juni 2016 auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard

Mehr

Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst.

Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst. Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst. Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen wird am 1.4.2017 in Kraft treten. Das Gesetz ist für alle

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung Bundesrat Drucksache 847/4/10 10.02.11 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

A. Wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

A. Wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes DGFP // Wissenswert Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Ein Mitgliederservice der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.v. in Zusammenarbeit mit Hogan Lovells International LLP Februar 2017

Mehr

360 Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen Teil 16: Novellierung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung

360 Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen Teil 16: Novellierung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung Sehr geehrte Damen und Herren, Eike Christian Westermann Partner Recht und Steuern Tel.: 0211 981-1741 eike.christian.westermann@de.pwc.com nachdem sich die Große Koalition bereits im Koalitionsvertrag

Mehr

igz-mitgliedertreffen Hessen Judith Schröder igz-rechtsreferat

igz-mitgliedertreffen Hessen Judith Schröder igz-rechtsreferat igz-mitgliedertreffen Hessen Judith Schröder igz-rechtsreferat Gesetzliche Änderungen im AÜG Grundlagen und Praxisfragen Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens 18 Monate HÜD 9 Monate Equal Pay 9 /15 Monate

Mehr

VIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung

VIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung VIV-Personalleitertreffen am 09.11.2016 Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung Rechtsanwältin Annette Scheulen Allgemeines Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen

Mehr

MERKBLATT LEIHARBEIT: ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2017

MERKBLATT LEIHARBEIT: ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2017 MERKBLATT LEIHARBEIT: ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2017 Ab 1. April 2017 treten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft, das mitunter erhebliche

Mehr

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen Agenda 1. Überlassungshöchstdauer 2. Gleichstellungsgrundsatz 3. Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten 4. Einsatzverbot

Mehr

Änderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Erfurt Ass. Jur. Marcel René Konjer, igz-verbandsjurist

Änderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Erfurt Ass. Jur. Marcel René Konjer, igz-verbandsjurist Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Erfurt 08.06.2016 Ass. Jur. Marcel René Konjer, igz-verbandsjurist Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag

Mehr

Die AÜG Reform RA Jörg Hennig HK2 Rechtsanwälte Hausvogteiplatz 11A Berlin

Die AÜG Reform RA Jörg Hennig HK2 Rechtsanwälte Hausvogteiplatz 11A Berlin Die AÜG Reform 2017 RA Jörg Hennig HK2 Rechtsanwälte Hausvogteiplatz 11A 10117 Berlin hennig@hk2.eu 1 1 HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER Höchstüberlassungsdauer Allgemein Gesetzesentwurf sieht eine Überlassungshöchstdauer

Mehr

Praxisleitfaden für den Fremdpersonaleinsatz. Der Countdown läuft: Reform der Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG ) - Auf was Unternehmen achten müssen!

Praxisleitfaden für den Fremdpersonaleinsatz. Der Countdown läuft: Reform der Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG ) - Auf was Unternehmen achten müssen! Der Countdown läuft: Reform der Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG ) - Auf was Unternehmen achten müssen! Nach langem Hin- und Her (vgl. unseren Newsletter von März 2016 zu diesem Thema: http://www.act-documents.com/act-newsletter-arbeitnehmerueberlassung-scheinselbstaendigkeit.pdf)

Mehr

AÜG-Reform Einführung einer Höchstüberlassungsdauer ( alter Wein in neuen Schläuchen ):

AÜG-Reform Einführung einer Höchstüberlassungsdauer ( alter Wein in neuen Schläuchen ): AÜG-Reform 2016 Am 21.10.2016 hat der Bundestag auf der Grundlage des finalen Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 01.06.2016 zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) umfassende Änderungen

Mehr

Auswirkungen der Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit auf die Tarifverträge Referent: Stefan Sudmann

Auswirkungen der Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit auf die Tarifverträge Referent: Stefan Sudmann Auswirkungen der Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit auf die Tarifverträge 1 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Zeitarbeit Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Gleichstellung beim Arbeitsentgelt

Mehr

Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ

Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress Süd (26. Oktober 2017, München) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte

Mehr

Änderungen im AÜG 2017 Grundlagen und Praxisfragen

Änderungen im AÜG 2017 Grundlagen und Praxisfragen Änderungen im AÜG 2017 Grundlagen und Praxisfragen Gesetzliche Änderungen im AÜG Grundlagen und Praxisfragen Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens 18 Monate Überlassungshöchstdauer 9 Monate Equal Pay

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/ Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/ Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur

Mehr

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge

Mehr

Kundeninformationen zu den geplanten Änderungen des AÜG

Kundeninformationen zu den geplanten Änderungen des AÜG Kundeninformationen zu den geplanten Änderungen des AÜG Seit dem 01.06.2016 gilt der vom Bundesgericht beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG] und anderer

Mehr

ÄNDERUNGEN AÜG April 2017

ÄNDERUNGEN AÜG April 2017 ÄNDERUNGEN AÜG 2017 4. April 2017 ZEITPLAN AÜG 2017 MIT TARIFERHÖHUNG 01.03.2017 Tariferhöhung 01.04.2018 Tariferhöhung 1. Lesung Bundestag 21. Okt 2016 Beratung Bundesrat 28.02.2017 Informationsveranstaltungen

Mehr

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit

Mehr

Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ

Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress NRW (21. November 2017, Dortmund) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte

Mehr

Legal Update Arbeitsrecht

Legal Update Arbeitsrecht Arbeitsrecht Reform der Arbeitnehmerüberlassung - alles neu? Dr. Piero Sansone Köln, 21.03.2017 Einleitung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im November 2015 einen ersten Gesetzesentwurf

Mehr

Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln*

Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln* Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln* Arbeitnehmerüberlassung -- neue Schranken für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Missbräuchlicher

Mehr

Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales

Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales Christiane Brose Rechtsanwältin Referentin Abteilung Recht / Tarif Internationales Themen I. Einleitung II. III. Offenlegungspflichten

Mehr

VORTRAGSREIHE. Donnerstag, 8. November 2016 / 18:30 Uhr

VORTRAGSREIHE. Donnerstag, 8. November 2016 / 18:30 Uhr VORTRAGSREIHE Donnerstag, 8. November 2016 / 18:30 Uhr Von neuen Bereichsausnahmen bis zu neuen Ausnahmebereichen: Erfreuliches und Erstaunliches in den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts Referent:

Mehr

Änderung des AÜG. igz-regionalkreistreffen Münster, 24. Mai Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht

Änderung des AÜG. igz-regionalkreistreffen Münster, 24. Mai Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Änderung des AÜG igz-regionalkreistreffen Münster, 24. Mai 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013

Mehr

BMAS-Bearbeitungsstand: :54 Uhr

BMAS-Bearbeitungsstand: :54 Uhr BMAS-Bearbeitungsstand: 24.03.2009 13:54 Uhr Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGS- GESETZES IM JAHR konkrete Fragen 21 konkrete Antworten

ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGS- GESETZES IM JAHR konkrete Fragen 21 konkrete Antworten ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGS- GESETZES IM JAHR 2017 21 konkrete Fragen 21 konkrete Antworten 1. ALLGEMEINES 1.1. Wann treten die Änderungen des AÜG in Kraft? Am 01.04.2017. 1.2. Was wird mit

Mehr

Die AÜG-Reform. Die wichtigsten Änderungen im Überblick Stichtag 01. April Liebe Interessierte,

Die AÜG-Reform. Die wichtigsten Änderungen im Überblick Stichtag 01. April Liebe Interessierte, Die AÜG-Reform Die wichtigsten Änderungen im Überblick Stichtag 01. April 2017 Liebe Interessierte, zum 01.04.2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Der Gesetzgeber hat umfangreiche

Mehr

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur

Mehr

Insgesamt begrüßen wir die Intention des vorgelegten Referentenentwurfs, die Arbeitnehmerüberlassung

Insgesamt begrüßen wir die Intention des vorgelegten Referentenentwurfs, die Arbeitnehmerüberlassung Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze - vorgelegt mit Schreiben des BMAS vom 15.04.2016 Vorbemerkung

Mehr

Informationen zu den Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen

Informationen zu den Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen Stand: November 2016 Kunden - Information Informationen zu den Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit Am 25.11.2016 hat das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (Stand:14. April 2016)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (Stand:14. April 2016) Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2-4, 60311 Frankfurt/Main Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschließlich per E-Mail: Projektarbeitsgruppe-Werkvertraege@bmas.bund.de

Mehr

Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen

Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen TBS NRW Service Hotline Zeitarbeit und Werkvertrag - Düsseldorf 17.01.2017 Micha Heilmann Leiter Rechtsabteilung Leiter Hauptstadtbüro

Mehr

Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland

Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in

Mehr

Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Am 1. April 2017 treten zahlreiche Änderungen insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Am 1. April 2017 treten zahlreiche Änderungen insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Überblick Abteilung Recht Februar 2017 Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Am 1. April 2017 treten zahlreiche Änderungen insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Bundesrat Drucksache 89/16 (Beschluss) 26.02.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Der Bundesrat hat in seiner

Mehr

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013 1. Diskussionsentwurf des BMAS vom 16.11.2015 2. Diskussionsentwurf

Mehr

In 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wird Arbeitnehmerüberlassung erstmals gesetzlich definiert. Es wird an die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

In 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wird Arbeitnehmerüberlassung erstmals gesetzlich definiert. Es wird an die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT A 023/2017 vom 23.02.2017 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Änderungen ab 1. April 2017 Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Zeitarbeit VORSCHAU NÄCHSTE AUSGABE:

Zeitarbeit VORSCHAU NÄCHSTE AUSGABE: Ausgabe 11 /2016 Zeitarbeit Wieder einmal ist die Zeitarbeit in aller Munde. Wieder einmal ändern sich die Rahmenbedingungen für Mitarbeiter und Unternehmen ab dem 01.04.2017. An der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Hintergrundinformationen zum Gesetzespaket

Hintergrundinformationen zum Gesetzespaket Hintergrundinformationen zum Gesetzespaket 1. Juni 2016 Faire Bezahlung für gute Arbeit Flexibilität für Unternehmen: Die Mechanismen Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die Entwicklung

Mehr

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG Bereich der Arbeitsmarktpolitik Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ausweitung des AEntG auf alle Branchen Die Ausweitung des AEntG ist ordnungspolitisch kritisch zu sehen, da nun in allen Branchen den

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht

Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht 1 Arbeitnehmerüberlassung Verleiher Arbeitsvertrag (Grundverhältnis)

Mehr

An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIa 1 Projektarbeitsgruppe Werkverträge

An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIa 1 Projektarbeitsgruppe Werkverträge .. An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIa 1 Projektarbeitsgruppe Werkverträge V Per e-mail Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst bedanken wir uns, dass wir Gelegenheit haben als

Mehr

Rechtliche Bewertung der zentralen Änderungen des AÜG nach dem Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Rechtliche Bewertung der zentralen Änderungen des AÜG nach dem Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Referentenentwurf zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Rechtliche Bewertung der zentralen Änderungen des AÜG nach dem Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG

Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG Anke Eidner, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG 6. Potsdamer Rechtsforum des igz am 5. Oktober 2017 in Potsdam Die Prüfpraxis

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

INFO-Post 1/2017. Reform der Arbeitnehmerüberlassung. Rechtsanwalt Manfred Raber. Gerhart-Hauptmann-Straße Erfurt Telefon: (0361)

INFO-Post 1/2017. Reform der Arbeitnehmerüberlassung. Rechtsanwalt Manfred Raber. Gerhart-Hauptmann-Straße Erfurt Telefon: (0361) Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 INFO-Post 1/2017 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de In Kooperation mit: 1. Reform der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Das Verleihnix-Gesetz

Das Verleihnix-Gesetz Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte

Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 3/2017 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte In dieser Ausgabe unseres Newsletter

Mehr

Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde

Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 18 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des AÜG durch den Bundestag am

UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des AÜG durch den Bundestag am UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des AÜG durch den Bundestag am 21. Oktober 2016 Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren

Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren Tobias Josef Zech, MdB Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei im Europarat Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum neuen AÜG

Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum neuen AÜG HK2 Rechtsanwälte Zeitarbeit und Recht Rundschreiben Hausvogteiplatz 11 A 10117 Berlin hennig@hk2.eu T +49 (0)30 27 89 00-20 F +49 (0)30 27 89 00-10 www.hk2.eu RA Jörg Hennig Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

AUG Reform. Änderungen ab dem 01. April 2017

AUG Reform. Änderungen ab dem 01. April 2017 AUG Reform Änderungen ab dem 01. April 2017 Wichtige Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Projektumsetzung hat oberste Priorität Zum 1. April 2017 tritt sie in Kraft: die lang diskutierte und schließlich

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über

Mehr

Änderungen im AÜG 2017

Änderungen im AÜG 2017 Änderungen im AÜG 2017 IHK-Saarbrücken, 07.02.2017 Dr. Martin Dreyer, igz Agenda: Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Überlassungshöchstdauer Vergütung der Zeitarbeitskräfte Kennzeichnungs-,

Mehr

KUNZ RECHTSANWÄLTE. Festhaltenserklärung vs. Arbeitgeberwechselfiktion

KUNZ RECHTSANWÄLTE. Festhaltenserklärung vs. Arbeitgeberwechselfiktion KUNZ RECHTSANWÄLTE K O B L E N Z B O N N M A I N Z SONDER-NEWSLETTER ZUR REFORM DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, lang wurde politisch um die Reform der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017 Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 21. Februar 2017 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto AG-Info 7/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße

Mehr

Seminar Die AÜG-Reform und andere Neuerungen in Zeitarbeit und Recht. Kathrin Hü+lein, Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement

Seminar Die AÜG-Reform und andere Neuerungen in Zeitarbeit und Recht. Kathrin Hü+lein, Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement Seminar Die AÜG-Reform und andere Neuerungen in Zeitarbeit und Recht Kathrin Hü+lein, Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement 1 Seminarinhalt 1) Überlassungshöchstdauer 2) Equal Pay

Mehr

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung in der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung in der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung in der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg Landeskongress Süd des IGZ am 22. November 2016 in Stuttgart Dr. Eberhard Natter 1 Ein Blick

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr