ERBEN UND VERERBEN 1

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2 INHALTSVERZEICHNIS Teil A - Wichtige Informationen für den Erben Was ist bei einem Todesfall zu veranlassen...2 Todfallaufnahme, Inventar... 2 Der Zwischenbeschluss... 3 Berechtigungen und Verpflichtungen des Verstorbenen... 4 Was geschieht in der Bank? Was habe ich als Erbe zu beachten...7 Die unbedingte Erbantrittserklärung... 7 Die bedingte Erbantrittserklärung... 7 Bestattungskosten und andere Aufwendungen... 8 Geldansprüche... 8 Pensionsansprüche... 8 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer... 9 TEIL B - Wichtige Informationen für den Erblasser Der Nachlass Die Vermögensaufstellung Die gesetzliche Erbfolge...11 Gesetzliche Erbfolge unter Verwandten Das gesetzliche Ehegattenerbrecht Sonderregelungen Die letztwillige Verfügung...14 Das Testament Das Vermächtnis Der Erbvertrag Die Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen für eine gültige letztwillige Verfügung...15 Die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung Das Pflichtteilsrecht Die Pflichtteilsminderung Enterbung Erbverzicht Privatstiftung Der Notar der Spezialist im Detail

3 Teil A - Wichtige Informationen für den Erben 1. Was ist bei einem Todesfall zu veranlassen Zur Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens müssen Sie selbst nicht tätig werden. Das zuständige Standesamt verständigt das Bezirksgericht des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Verstorbenen vom Ableben und übermittelt eine Sterbeurkunde. Dieses leitet als Verlassenschaftsgericht die Verlassenschaftsabhandlung ein. Bei Ableben im Ausland sollten Sie jedoch die Sterbeurkunde selbst dem zuständigen Gericht bzw. dem Gerichtskommissär vorlegen. Todfallaufnahme, Inventar Das Verlassenschaftsgericht eröffnet einen Verlassenschaftsakt und übermittelt diesen dem örtlich zuständigen Notar als Gerichtskommissär zur Ergänzung der Todfallaufnahme und allfälliger Durchführung der Abhandlung. Der Notar ergänzt mit informierten Auskunftspersonen (nahe Angehörige, Mitbewohner) die erforderlichen Daten, insbesondere die persönlichen Verwandtschafts- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Aktivvermögen und Schulden und übernimmt allfällige letztwillige Verfügungen (jeder Gerichtskommissär ist überdies zu einer Anfrage beim Zentralen Testamentsregister verpflichtet). Gehen Sie gut vorbereitet zum Notartermin, es vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren. Bringen Sie - soweit vorhanden folgende Unterlagen mit: Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten Standesdokumente des Verstorbenen (insbesonders Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehepartners, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Sozialversicherungsnummer) letztwillige Verfügungen (Testamente, Kodizille (Vermächtnisse), Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Verzichtserklärungen) Vormundschaftsdekrete, Gerichtsbeschluss über Bestellung zum Sachwalter letzte Pensionsabschnitte kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass (Giro-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insb. Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchauszüge, Grundbesitzbogen und Einheitswertbescheide, Übergabeverträge, Firmenbuchauszüge, Kfz-Papiere, etc.) Original Sparbücher mitnehmen! sowie Aufstellungen und Belege über Schulden und Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses (z.b.: Grabstein, Gravur, Grabpflege - Kostenvoranschläge mit Akontozahlung genügen) 2

4 Oft werden Banken gefragt, ob Vermögenswerte wie Sparbücher, Anleihen, etc. überhaupt in die Verlassenschaft gemeldet werden müssen bzw. sollen. Müssen ja, Sollen auch! Nach der Ergänzung der Todfallaufnahme wird der Notar als Gerichtskommissär, falls nötig, die erforderlichen Einkünfte einholen. Je nach dem Sie eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wird der Gerichtskommissär die Schätzung der Nachlasswerte veranlassen und das Inventar erstellen oder von den Erben ein Eidesstättiges Vermögensbekenntnis abgeben lassen, die Einräumung der Verfügungsermächtigung über die Nachlasswerte an die Erben erwirken und die Einantwortung veranlassen. Beides erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Abhandlungsgerichtes. Jeder Erbberechtigte kann sich im Verlassenschaftsverfahren auch von einem anderen (örtlich nicht zuständigen) Notar oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch direkte Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde beim zuständigen Gerichtskommissär (bzw. durch Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens), kann das Verlassenschaftsverfahren beschleunigt eingeleitet werden. Das zuständige Bezirksgericht oder die zuständige Notariats- bzw. Rechtsanwaltskammer werden Ihnen gerne sagen, welcher Notar im konkreten Fall als Gerichtskommissär zuständig ist. Jeder Rechtsanwalt oder Notar Ihres persönlichen Vertrauens kann Ihnen aufgrund der vorgelegten amtlichen Sterbeurkunde bei der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens behilflich sein. Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, hat aber als Außerstreitverfahren nicht über strittige Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter zu entscheiden. Zur Durchsetzung strittiger Ansprüche ist das Prozessgericht zuständig. Das Verlassenschaftsverfahren kann für die Dauer eines solchen Prozesses unterbrochen werden. Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte umgehend an den örtlich zuständigen Gerichtskommissär oder irgendeinen anderen Notar oder Rechtsanwalt. Der Zwischenbeschluss In manchen Fällen wird es erforderlich sein, auch schon vor der Einantwortung, dringende Verfügungen zu treffen, um Nachlassempfänger (Erben und Vermächtnisnehmer) vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Ein solcher Fall könnte etwa eintreten, wenn beispielsweise der Erblasser bei seiner Bank Optionsgeschäfte in größerem Ausmaß getätigt hat. Optionen sind befristete Rechte, die nach Ablauf verfallen und daher, wenn sie nicht rechtzeitig verkauft werden, nichts mehr wert sind oder sogar beachtliche Verpflichtungen auslösen können. In diesem Fall kann das Verlassenschaftsgericht um einen Zwischenbeschluss ersucht werden, das den Erbberechtigten bereits vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die Verfügungsgewalt über den speziellen Nachlassgegenstand einräumt. 3

5 Berechtigungen und Verpflichtungen des Verstorbenen Üblicherweise hinterlässt ein Verstorbener eine Reihe von Berechtigungen und Verpflichtungen, die Zeit seines Lebens gar nicht so beachtet wurden. Abhängig von Einzelfall, Art und davon, ob der Verstorbene alleine gelebt hat oder der im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige hinterlässt, gewinnen solche Berechtigungen und Verpflichtungen im Todesfall aber an Bedeutung. Die folgende Liste ist eine Übersicht der wichtigsten Berechtigungen und Verpflichtungen des Verstorbenen, die Sie als Erbe beachten sollten. Das sollten Sie beachten: Radio, Fernsehen: Abmeldung bzw. Übernahme bei jedem Postamt. Bewilligungsurkunde, Sterbeurkunde und Meldezettel sind vorzulegen. Telefon: Abmeldung bzw. Übernahme beim zuständigen Telegrafenbauamt. Die erforderlichen Formulare gibt es bei jedem Postamt/Telegrafenbauamt. Gas/Strom: Abmeldung bzw. Übernahme mittels Benachrichtigung (schriftlich/telefonisch/persönlich) der zuständigen Stelle der Gas und Stromverrechnung. Bank/Versicherungen: Ablebensmitteilung, bei Lebensversicherungen umgehend schriftlich melden. Abonnements: Abmeldung bzw. Übernahme. Achtung: nur schriftlich! Mietverträge: hier hängt alles davon ab, um welches Mietrecht es sich handelt. So wird die Hauptmiete der gemeinsamen Wohnung für den hinterbliebenen Ehegatten ganz anders zu behandeln sein als der Mietvertrag eines Alleinstehenden. Bei dieser schwierigen Problematik hilft Ihnen der Notar oder Rechtsanwalt. Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften: Abmeldung, Ablebensmitteilung Kraftfahrzeug: bei Weiterbenützung sollten Sie als Erbe darauf achten, dass im Einantwortungsbeschluss das Kraftfahrzeug laut Kennzeichen erwähnt wird. Bei einer weiteren Benützung ist dem Verkehrsamt der Todesfall zu melden und Zulassungsschein und Kennzeichen abzugeben. Solange das KFZ noch auf den Verstorbenen zugelassen ist, sollten Sie es nicht benützen! Bei einem Verkehrsunfall könnte die Haftpflichtversicherung nämlich leistungsfrei sein (insbesondere wenn die Inbetriebnahme ohne Zustimmung des Erben erfolgt). 4

6 Was geschieht in der Bank? Diese Frage wird von Erblassern und Erben gleichermaßen oft gestellt und soll daher hier etwas ausführlicher behandelt werden. Betrachten wir vorweg die wichtigsten Geschäftsarten, die der Normalkunde bei bzw. mit einer Bank tätigt: 1. Konten und Depots, die ausschließlich auf einen Inhaber lauten, 2. Konten und Depots, die auf die Namen mehrerer Mitinhaber lauten, 3. Sparkonten die auf einen oder mehrere Namen (legitimiert) bzw. eine bestimmte Bezeichnung (identifiziert) lauten. Daneben gibt es noch andere Geschäfte und Vertragsverhältnisse mit einer Bank (etwa Bürgschaften, Mitschuldner, uva.), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Nachdem die Bank vom Tod eines Kunden Kenntnis erhalten hat entweder durch eine Ablebensmitteilung seitens der Angehörigen (das sollte die Regel sein), durch die Mitteilung einer pensionsauszahlenden Stelle oder aus sonst verlässlicher Quelle wird folgendes veranlasst: Alle Konten, Sparkonten, Wertpapierdepots, Nummerndepots und Safes, die ausschließlich auf den Namen des Verstorbenen lauten, bzw. die auf Grund der Saldonachfrage als nachlassgegenständlich bezeichnet werden, werden gesperrt. Die Zeichnungs-, Zutritts- und Verfügungsberechtigungen auf solchen Konten und Depots bzw. zu solchen Safes werden automatisch gelöscht. Dauer-, Einzugs- oder Abschöpfungsaufträge auf/von solchen Konten werden eingefroren. Ausnahme: automatische Veranlagungsaufträge mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung, Zahlungen für gemeinsamen Haushalt Bei Pensionskonten wird die pensionsauszahlende Stelle vom Tod des Pensionisten verständigt. Konten, Depots, und Safes mit mehreren (Mit-)Inhabern werden nicht gesperrt, Zeichnungs- und Zutrittsberechtigungen gelten weiter. Über Gemeinschaftskonten und -Safes kann weiterhin durch die anderen Kontoinhaber verfügt werden. Vereinbaren Sie rechtzeitig mit der Bank, dass lebenswichtige Zahlungen (wie Miete, Gas, Strom, usw.) auf ein Konto des Erben bzw. Nutznießers übertragen werden. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wird der Notar (als Gerichtskommissär) bei der Bank Auskunft über Kontostände und Depotbestände zum Todestag der Konten oder Depots des Erblassers einholen, bei Sparkonten und Wertpapierkassageschäften jedoch nur, wenn die entsprechende (Verfügungs-) Urkunde im Nachlass vorhanden ist, als nachlassgehörig erklärt und dem Gerichtskommissär vorgelegt wurde. Diese Auskünfte stehen dem Verlassenschaftsgericht bzw. dem Gerichtskommissär selbstverständlich zu. Bei Konten und Depots mit mehreren Inhabern, wird auf die noch lebenden Mitinhaber verwiesen, die sodann erklären müssen, was dem Verstorbenen gehört hat. 5

7 Auskünfte über Verfügungen nach dem Todestag (sei es durch den/die Mitinhaber oder weil der Bank der Todesfall noch nicht bekannt war) werden dem Verlassenschaftsgericht bzw. dem Gerichtskommissär auf Anfrage erteilt, insoweit dies zur Sicherstellung des geerbten Vermögens erforderlich ist. Auskünfte über Verfügungen vor dem Todestag werden an den Gerichtskommissär, das Verlassenschaftsgericht, den ausgewiesenen Erben oder den Verlassenschaftskurator gegeben. Verfügungen: Die Bank erhält vom Verlassenschaftsgericht oder vom Notar als Gerichtskommissär einen (rechtskräftigen) Beschluss über den/die Verfügungsberechtigten nach dem Verstorbenen. Der Verfügungsberechtige spricht vor, weist sich aus und verfügt im Sinne des Beschlusses. Sind mehrere Verfügungsberechtigte vorgesehen, darf einer alleine nur verfügen, wenn er von allen anderen dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Bei Inhabergeschäften (Sparkonten, Kassageschäfte, WKK) ersetzt der Gerichtsbeschluss nur das Losungswort, nie aber die (Verfügungs-)Urkunde. Letztere kann bei Verlust nur durch einen Kraftloserklärungsbeschluss des Landesgerichtes ersetzt werden. Danach führt der Notar die notwendigen Erhebungen über Verwandtschaft und Vermögen des Verstorbenen durch. Sind Sicherstellungen notwendig, nimmt er auch diese vor. 6

8 2. Was habe ich als Erbe zu beachten Nach dem Tod bildet das zurückgebliebene Vermögen des Verstorbenen den sogenannten Nachlass. Als (Mit-) Erbe dürfen Sie nun nicht einfach über den Nachlass oder über Teile davon verfügen (etwa das Auto verkaufen oder vom Konto Geld beheben) sondern Sie müssen erst bei Gericht oder beim Gerichtskommissär erklären, dass Sie die Erbschaft antreten wollen (eine Erbantrittserklärung abgeben). Die Abgabe der Erbantrittserklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Notar) oder auch persönlich mittels schriftlicher Eingabe an das Gericht erfolgen. Hat das Gericht die Erbantrittserklärung angenommen und die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen, dürfen Sie als Erbe einem bestimmten Rahmen Vertretungshandlungen für den Nachlass setzen. Sind keine Erbberechtigten vorhanden, die den Nachlass vertreten können (oder wollen), bestellt das Abhandlungsgericht einen Verlassenschaftskurator. Die Erbantrittserklärung ist deshalb so wichtig, weil Sie als Erbe mit deren Abgabe nicht nur in das Vermögen des Verstorbenen eintreten, sondern auch für dessen Verbindlichkeiten eine Haftung übernehmen. Für diese Haftungsübernahme sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Die unbedingte Erbantrittserklärung Mit Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie als Erbe für Verbindlichkeiten völlig unbeschränkt und nicht nur mit dem Nachlassvermögen sondern auch mit Ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung erstreckt sich auf sämtliche Verbindlichkeiten und auch Vermächtnisse. Es ist gleichgültig, ob Sie als Erbe von den Verbindlichkeiten gewusst haben oder nicht. Diese Erbantrittserklärung ist unwiderruflich. Mit der unbedingten Erbantrittserklärung bekennen Sie den Nachlass eidesstättig ein. Sie haben ein Eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben und die Nachlassaktiva und Nachlasspassiva zu bezeichnen. Die bedingte Erbantrittserklärung Mit Abgabe der bedingten Erbantrittserklärung haften Sie als Erbe für die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe der übernommenen Nachlassaktiven. Reicht der Nachlass nicht aus, um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zur Gänze zu tilgen, sind diese quotenmäßig zu befriedigen. In diesem Fall ist der Antrag auf Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger ratsam, um den genauen Kreis der Gläubiger festzustellen. Das Inventar zur Feststellung der Haftungsgrenze hat der zuständige Notar (Gerichtskommissär) zu errichten. Die bedingte Erbantrittserklärung kann bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens in eine unbedingte umgewandelt werden. 7

9 Bestattungskosten und andere Aufwendungen Die Kosten für die Bestattung (abzüglich allfälliger Vergütungen durch Versicherungen), die Kosten für das Grab oder Grabadaptierung und andere Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfallen (beispielsweise die Überführung aus dem Ausland), mindern den Nachlass und sind daher genau zu erfassen und dem Gerichtskommissär bekanntzugeben. Sollten die jeweiligen Rechnungen noch nicht ausgestellt worden sein, so erhalten Sie von den einschlägigen Unternehmen (Bestattungsunternehmen, Steinmetz, Friedhofsverwaltung, usw.) verbindliche Kostenvoranschläge, die Sie dem Gerichtskommissär mit dem Nachweis einer Akontozahlung übergeben können, womit gewährleistet ist, dass die gesamte Kostenvoranschlagssumme als Nachlasspassiva berücksichtigt werden kann. In Zweifelsfällen fragen Sie anlässlich der Todfallaufnahme den Gerichtskommissär, Ihren Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Diese können Ihnen im konkreten Fall Fragen beantworten und Lösungen anbieten. Geldansprüche Sterbegeldansprüche Erheben Sie baldigst Ihren Anspruch bei den jeweiligen Institutionen, wie z.b. Pensionskassen, Gewerkschaften, Krankenkassen oder Vereinen. Nach bestimmten Fristen erlischt sonst der Anspruch auf Sterbegeld. Die Einrichtungen, die Sterbegelder gewähren, sagen Ihnen bei der Anmeldung des Anspruches, welche Dokumente und Unterlagen vorzuweisen sind. Versicherungen Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen verlangt das Versicherungsinstitut folgende Dokumente: - Sterbebuchauszug (ausgestellt auf Anfrage vom Standesamt des Sterbeortes) - Polizze - Bestätigung der letzten Prämieneinzahlung - Lichtbildausweis des Antragstellers Pensionsansprüche Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehepartner (einer aufrechten Ehe) eine Witwen- oder Witwerpension zu. Ist die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so steht dem überlebenden Ehepartner nur dann ein Pensionsanspruch zu, wenn der Versicherte zum Todestag aufgrund eines Gerichtsbeschlusses unterhaltspflichtig war. Einen Anspruch auf die Waisenpension haben Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Als Kinder gelten dabei eheliche, legitimierte und Wahlkinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Stiefkinder, uneheliche Kinder weiblicher Versicherter und solche männlicher Versicherter, wenn die Vaterschaft zu Lebzeiten festgestellt wurde. Auch Kinder nach dem vollendeten 18. Lebensjahr können einen Anspruch auf eine Waisenpension erwerben, insbesondere bei Vorliegen von Behinderungen und zeitlich beschränkt während der Schul- oder Berufsausbildung. Auskünfte und Hilfestellung bei Pensionsansprüchen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt des Verstorbenen, vom Notar oder Rechtsanwalt. 8

10 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer Mit Wirkung 1. August 2008 kam es zu einem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es besteht nunmehr jedoch eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden (also nicht für Schenkungen auf den Todesfall) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Es besteht weder für Erbschaften noch für Schenkungen von Grundstücken eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz (Achtung: Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen oder durch eine Schenkung unterliegt ab 1. August 2008 der Grunderwerbsteuer.). 9

11 TEIL B - Wichtige Informationen für den Erblasser 1. Der Nachlass Die Vermögensaufstellung Unabhängig von der Vorsorge für den Todesfall ist es notwendig, die eigenen Vermögensangelegenheiten entsprechend zu ordnen und die dazu gehörigen Unterlagen übersichtlich und allenfalls gesichert zu verwahren. Dabei sollten Sie so verfahren, dass sich eine Ihnen nahestehende Person einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen kann. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bringt eine derartige Aufstellung eine erhebliche Zeitersparnis bei der Sichtung und Inventarisierung des Nachlasses. Einige Anregungen, über den Inhalt einer derartigen Aufstellung: Liegenschaftsvermögen und Wohnung (Kaufverträge, Schenkungsverträge, Grundbuchsauszüge, Einheitswertbescheide, Teilungspläne, Versicherungsverträge, Miet- und Pachtverträge, usw.) Bewegliches Vermögen (Sammlungen, Bilder, Schmuck, wertvolle Möbel, etc.) Kraftfahrzeug (Typenschein, Versicherungspolizze, Zulassungsschein, Kaufvertrag etc.) Bankunterlagen (Kontoeröffnungsanträge, Daueraufträge, Bankomat- und Kreditkarten, Kreditverträge, Sparbücher, Wertpapierkassabons und Depotauszüge, Bausparverträge, Safeverträge) Geschäftsvermögen (Gesellschaftsverträge, Firmenbuchauszüge, Gewerbeberechtigungen, etc.) Versicherungen (gesetzliche Sozialversicherung, private Unfall-, Kranken-, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Sterbegelder, etc.) Steuerangelegenheiten (Finanzamt, Steuernummer) Sonstige wichtige Dokumente wie Personalurkunden, Mitgliedschaften bei diversen Organisationen und Vereinen etc. Wichtige Dokumente oder Wertträger, z.b. Sparbücher, sollten gesichert verwahrt werden. Dafür steht Ihnen in jeder Raiffeisenbank ein Safe zur Verfügung, der für wenig Geld optimale Sicherheit bietet. In der Aufstellung selbst sollte die genaue Bezeichnung und Nummer der Dokumente und ein Hinweis auf den Verwahrungsort enthalten sein. Auch die Beifügung einer Kopie bietet eine gute Möglichkeit, um die Existenz und den Inhalt zu dokumentieren. 10

12 2. Die gesetzliche Erbfolge Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es immer dann, wenn der Erblasser (das ist derjenige, der etwas vererbt) entweder keinen bzw. einen ungültigen letzten Willen hinterlassen hat, oder sich dieser nur auf einen Teil des Nachlasses bezieht. Weiters kommt es auch dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn Erbberufene die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen. Der Grundgedanke des Gesetzes hierbei ist, dass das Vermögen des Erblassers seinen nächsten Verwandten und dem Ehegatten zukommen soll. Gesetzliche Erbfolge unter Verwandten Die Verwandten erben nach dem sogenannten Parentelensystem: 1. Parentel: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) 2. Parentel: Die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen des Verstorbenen 3. Parentel: Die Großeltern des Erblassers und deren nachkommen (Onkel, Tante, Cousin, Cousine des Erblassers) 4. Parentel: Die Urgroßeltern des Erblassers, jedoch nicht mehr deren Nachkommen = Erbsrechtsgrenze Grundsätzlich sind nur Personen einer Parentel zur Erbschaft berufen. Gibt es also z.b. Personen, die in die 1. Parentel fallen, werden dadurch Personen aller anderen Parentelen vom Erbrecht ausgeschlossen. Gibt es keine der ersten Parentel zugehörigen Personen, kommen die Personen der zweiten Parentel zum Zug, die wiederum ihrerseits die Personen der nachfolgenden Parentel vom Erbrecht ausschließen. Innerhalb einer Parentel wiederum wird nach Köpfen geteilt. Ist jedoch ein Mitglied der erbenden Parentel bereits verstorben, erhält seine Nachkommenschaft diesen Anteil. Dies nennt man das Repräsentationsrecht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht Der überlebende Ehepartner erbt neben Verwandten der 1. Parentel ein Drittel, neben Verwandten der 2. Parentel zwei Drittel des Nachlasses. Neben den Großeltern des Erblassers erbt er ebenfalls zwei Drittel, wobei jedoch zu beachten ist, dass hier kein Repräsentationsrecht mehr besteht, d.h. dass die Anteile bereits verstorbener Großeltern ebenfalls dem Ehegatten zustehen. Ein geschiedener Ehegatte besitzt kein Erbrecht mehr. 11

13 Sonderregelungen: Vorausvermächtnis Der Ehegatte bekommt in jedem Fall die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und das Recht, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen. Diese Reglung ist im Detail sehr kompliziert, insbesondere da auch andere gesetzliche Vorschriften eingreifen (z.b. Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz). Wir empfehlen daher die Beratung durch eine rechtskundige Person. Das Vorausvermächtnis erhält der Ehegatte ohne Rücksicht, ob er sonst im Nachlass bedacht wird, oder ihm bloß ein Pflichtteil zusteht. Unterhaltsansprüche Der Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Verlassenschaft, wie er bei aufrechter Ehe bestanden hat. In diesen sind jedoch alle letztwilligen Zuwendungen, sowie auch öffentliche und privatrechtliche Leistungen einzurechnen. Ein allfälliger Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten richtet sich ebenfalls gegen die Verlassenschaft. Uneheliche Kinder Uneheliche Kinder sind nach der Rechtslage den ehelichen vollkommen gleichgestellt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Erblasser letztwillig anordnen kann, dass sich der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert, wenn Eltern und Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis standen, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht. ( 773 a ABGB) Adoption Ein Verwandtschaftsverhältnis wie bei ehelicher Abstammung besteht nur zwischen dem Adoptierenden und dem angenommenen Kind und dessen minderjährigen Nachkommen. Daher können auch nur diese in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Heimfallsrecht Sollten keine Erben vorhanden sein, so fällt das Vermögen dem Staat zu. 12

14 Beispiele: Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt Witwe und 2 Kinder Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt Witwe, 1 Tochter und 2 Enkel, die vom vorverstorbenen Sohn stammen. Beispiel 3: Der Erblasser hinterlässt seine Eltern und 1 uneheliches Kind. 13

15 3. Die letztwillige Verfügung Jede Person über 18 Jahre, die geschäftsfähig ist, kann selbstständig ein Testament errichten. Personen, die wegen ihres Alters (14-18 Jahre) oder aus anderen Gründen nur bedingt geschäftsfähig sind, bedürfen zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung der Mitwirkung eines Notars oder Gerichtes. Das Testament Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeneinsetzung enthält. Dies ist dann der Fall, wenn der (die) Bedachte(n) alles oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten soll(en), z.b. Universalerbe, ein Drittel, die Hälfte. Oft stellt sich die Frage Wann errichte ich ein Testament? Die Antwort lautet: Sofort!! Da man nie weiß, wann ein Testament benötigt wird, sollte man es gleich machen mit der Einschränkung, dass es nur dann erforderlich ist, wenn es wirklich etwas zu vererben gibt. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Frage Warum mache ich ein Testament? ist ebenfalls leicht zu beantworten: Immer dann, wenn ein Erblasser mit der Aufteilung des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist oder überhaupt keine gesetzlich erbberechtigten Angehörigen hat, ist ein Testament erforderlich. Das Vermächtnis Das Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, die keine Erbseinsetzung enthält und worin nur über bestimmte Nachlassgegenstände verfügt wurde; z.b. Sammlungen, Bilder, Schmuckstücke. Im Normalfall ist letztwillige Verfügung eine Mischung aus Testament und Vermächtnis. Der Erbvertrag Dieser kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedarf der Form eines Notariatsaktes. Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag und kann daher nicht von einem der Partner alleine widerrufen werden. Es kann darin nur über Dreiviertel des Nachlasses verfügt werden. Die Schenkung auf den Todesfall Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall zählt nicht zu den letztwilligen Anordnungen. Der Vertrag ist zwar sofort verbindlich, die Wirkungen des Vertrages sollen hierbei aber erst nach Tod des Geschenkgebers eintreten. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall bedarf der Notariatsaktform und ist einseitig nicht widerrufbar. 14

16 4. Voraussetzungen für eine gültige letztwillige Verfügung Für das Zustandekommen einer gültigen letztwilligen Verfügung sind einige Dinge zu beachten, z.b. die Form. Die Formen für die Errichtung einer letztwilligen Anordnung sind im Gesetz vorgeschrieben. Damit soll vor allem verhindert werden, dass von dritten Personen vorverfasste letztwillige Anordnungen zur Unterfertigung unterschoben werden. Folgende Formen stehen zur Verfügung: a) Das eigenhändige Testament Dies ist die häufigste Form einer letztwilligen Verfügung. Es muss zur Gänze eigenhändig, handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben sein. Da das Testament jederzeit widerrufbar oder abänderbar ist, sollte es unbedingt mit Ort und Datum versehen werden (denn gültig ist immer das zuletzt verfasste). b) Das fremdhändige Testament Die letztwillige Verfügung wird mit Schreibmaschine (oder PC) oder handschriftlich von einer anderen Person niedergeschrieben. Dieses muss vom Erblasser und drei Zeugen unterschrieben werden. Dabei müssen bei der Testamentserrichtung mindestens zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Diese Zeugen müssen einen auf ihre Zeugenschaft hindeutenden Zusatz beifügen (z.b. Alois Fischer als Testamentszeuge ). Sollten Sie sich für ein fremdhändiges Testament entscheiden, beachten Sie, dass Ihr Notar oder Rechtsanwalt dafür ein besonders geeigneter Partner ist, den Inhalt klar zu formulieren und die Formvorschriften zu beachten. c) Das mündliche Testament Der Erblasser kann auch mündlich vor einem Gericht testieren. Die Erklärung des Erblassers ist in ein Protokoll aufzunehmen. Als Zeugen müssen mindestens zwei Gerichtspersonen fungieren, von welchen zumindest einer das Richteramt am betroffenen Gericht zusteht. Die zweite Gerichtsperson können auch zwei andere Zeugen vertreten. Hier ein allgemeiner Tipp: Formulieren Sie Ihre letztwillige Anordnung kurz, klar und einfach. Da die Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften die Ungültigkeit des Testamentes zur Folge hat, empfiehlt es sich, in Zweifelsfragen den Rat eines Notars oder eines Rechtsanwalts einzuholen. d) Das notarielle oder gerichtliche Testament Diese werden entweder vor einem Notar oder dem zuständigen Gericht errichtet. 15

17 Die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung Die Hinterlegung ihrer letztwilligen Verfügung bei einem Notar hat die Aufnahme in das Zentrale Testamentsregister zur Folge. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer geführt und beaufsichtigt. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass das Testament ordnungsgemäß verwahrt und im Ablebensfall auch rechtzeitig wieder gefunden wird. Jeder Gerichtskommissär ist verpflichtet in jeder übernommenen Verlassenschaft beim Zentralen Testamentsregister anzufragen, ob bei einem Gericht, Notar oder Rechtsanwalt ein Testament erlegt wurde. Bis zum Ablebensfall wird die Existenz und der Inhalt des Testaments absolut geheim gehalten. Danach werden Auskünfte nur an das Abhandlungsgericht und den Gerichtskommissär erteilt. Das Pflichtteilsrecht Das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser daran, über sein ganzes Vermögen in beliebiger Weise durch Vertrag oder letztwilliger Anordnung zu verfügen. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte nahestehende Personen mit einem Mindest- Wertanteil in Geld bedacht werden müssen. Pflichtteilsberechtigt sind: - die Nachkommen - der Ehepartner - die Vorfahren (aber nur dann, wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind) Bei den Vorfahren gilt es zu beachten, dass es hier kein Eintrittsrecht gibt, sodass Geschwister des Erblassers niemals pflichtteilsberechtigt sein können. Die Pflichtteilsquote beträgt bei Nachkommen und beim Ehegatten die Hälfte, bei den Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote. Eine Entziehung des Pflichtteils kann nur durch eine rechtsmäßige Enterbung verfügt werden. Hat einer der Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers Teile der Erbschaft erhalten, können diese bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt werden. Als Erblasser sollten Sie bemüht sein, die Pflichtteilsberechtigten zumindest mit einem Anteil, der in etwa der Pflichtteilshöhe entspricht, zu bedenken. Ansonsten könnte es passieren, dass der auf Geld zu richtende Pflichtteilsanspruch die Erben in Liquiditätsschwierigkeiten bringt. 16

18 Ein Beispiel zum Pflichtteilsrecht: Der Erblasser hinterlässt Witwe, ein eheliches und ein uneheliches Kind, sowie einen Bruder. Der Bruder ist nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil des unehelichen Kindes könnte unter Umständen (siehe 2.2.3) eingeschränkt werden. Die Pflichtteilsminderung Wenn zwischen Eltern und Kindern zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern üblich ist, kann der Erblasser ausdrücklich durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil nochmals auf die Hälfte (somit auf ein Viertel bzw. ein Sechstel der Erbquote) reduzieren. Enterbung Durch letztwillige Verfügung wird auch der Pflichtteil entzogen. Voraussetzung jedoch ist das Vorliegen von Enterbungsgründen oder wenn eine Erbenunwürdigkeit seitens der Pflichtteilsberechtigten gegeben ist. Ein Enterbungsgrund liegt vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter - den Erblasser in Not hilflos gelassen hat - wegen einer Straftat zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt oder - als Ehepartner seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. 17

19 Erbverzicht Der Erbverzicht ist ein Vertrag unter Lebenden: zwischen dem Erblasser und einem künftigen Erben. Dieser Vertrag ist als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll aufzusetzen und kann vom Verzichtenden einseitig nicht widerrufen werden. Der Erblasser kann hingegen den Verzichtenden dennoch als Erben einsetzen. Der Erbverzicht umfasst sowohl den Pflichtteil als auch die gesetzliche Erbquote. Es kann aber auch nur auf den Pflichtteil verzichtet werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht wird vom Erblasser zumeist dann angestrebt, wenn er die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten herbeiführen bzw. bindend regeln möchte. Oft kommt es beim Verzicht auch zur Zahlung einer Abfindung. 18

20 5. Privatstiftung Seit 1993 gibt es die österreichische Privatstiftung. Hinter der Stiftung steckt die Idee, Vermögen herzugeben um es für Begünstigte zu erhalten. Der Stifter bringt sein Vermögen in die von ihm gegründete Stiftung ein, bestimmt aber gleichzeitig, was mit dem Vermögen und den damit erwirtschafteten Erträgen zu geschehen hat er formuliert den Stiftungszweck. Die Privatstiftung ist eine selbständige und eigentümerlose Rechtsperson, der vom Stifter oder Dritten zu Lebzeiten oder mit seinem Ableben Vermögenswerte übertragen werden. Diese hat sie nach dem Willen des Stifters zu verwalten und zu verwenden. Sie kennt keine Eigentümer sondern nur Begünstigte. Man könnte sie daher auch als zweckgewidmete Vermögensmasse bezeichnen. Die Gründung einer Privatstiftung erfolgt mittels einer Stiftungsurkunde (Notariatsakt). Der Aufbau ist vergleichbar mit dem einer Aktiengesellschaft, mit Vorstand (mindestens drei Mitglieder), Stiftungsprüfer, allenfalls Aufsichtsrat, Beirat, Eintragung ins Firmenbuch sowie Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestvermögen von , reicht in der Praxis nicht aus um die laufenden Kosten der Privatstiftung zu tragen. Privatstiftungen sind daher erst bei Widmung größerer Vermögensmassen wirtschaftlich sinnvoll. Dann jedoch reichen die Möglichkeiten bzw. Vorteile, die eine Privatstiftung anbieten kann, bei weitem aus, den Aufwand und die Kosten in Kauf zu nehmen. Die steuerliche Behandlung der Privatstiftung hat zwar einen besonderen Stellenwert, sollte aber keinen Selbstzweck darstellen und daher nur in engem Zusammenhang mit der Vermögensstruktur, dem Stiftungszweck und den Begünstigten gesehen werden. Hier nur eine kleine Auswahl an Vorteilen: - Verhinderung der Zersplitterung des Familienvermögens - Erhaltung der Vermögenssubstanz für nachfolgende Generationen - Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten - Erhaltung der Firmeneinheit - Versorgung in Notsituationen für Hinterbliebene - Andere altruistische Ziele - Steuergünstige Übertragung des Vermögens an künftige Generationen - Sonstige Steuervorteile 19

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