Die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt nach unterschiedlichen Regelungen:

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1 BEGRÜNDUNG: A. Allgemeiner Teil I. Problem und Lösung 18 des Bundesbeamtengesetzes sieht vor, dass die Befähigung für eine Laufbahn auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG oder auf Grund eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben, anerkannt werden kann. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden in dieser Verordnung geregelt. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung setzt nach Bundesrecht regelmäßig den Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums sowie einen Vorbereitungsdienst oder Berufserfahrung voraus. Je nach Fachrichtung und Qualifikationsniveau werden die Abschlüsse einer Laufbahn zugeordnet. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt nach unterschiedlichen Regelungen: Für einige von der Richtlinie erfasste reglementierte Berufe sind die Bestimmungen der Artikel 16 ff. oder 21 ff. der Richtlinie maßgeblich, die eine unmittelbare Anerkennung der Qualifikationen oder der Berufserfahrung regeln (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern, Architektinnen und Architekten). Für andere Berufe erfolgt die Anerkennung der entsprechenden Qualifikationen nach dem System der allgemeinen Regelung (vgl. Artikel 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG). Hier erfolgt im Einzelfall der Vergleich der Ausbildung im Herkunfts-/Ausbildungsstaat mit der Ausbildung in Deutschland. Die jeweilige Ausbildung wird je nach der Einstufung im Bildungssystem des Herkunftsstaates und der regulären Dauer in eine der Niveaustufen a bis e nach Artikel 11 der Richtlinie eingeordnet. Liegt die Ausbildung im Herkunftsstaat um mehr als eine Stufe unter der in Deutschland erforderlichen Qualifikation, kann die Anerkennung abgelehnt werden. Führt der Ausbildungsvergleich zu dem Ergebnis, dass es gegenüber der Ausbildung in Deutschland wesentliche Unterschiede gibt (im Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Dauer der Ausbildung oder den Inhalten des Ausbildungsgangs) und dass diese Unterschiede nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, kann die Anerkennung mit der Bedingung verbunden werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung besteht oder an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Beide Ausgleichsinstrumente dürfen nur auf die wesentlichen Unterschiede ausgerichtet sein, d. h. sie sind auf den Einzelfall abzustimmen.

2 - 2 - Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung erfolgt nach dem allgemeinen Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG. Bei Antragsstellerinnen und Antragsstellern, deren Berufsqualifikation bereits durch eine zuständige Stelle in Deutschland außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes nach den allgemeinen Regelungen oder den Bestimmungen zur unmittelbaren Anerkennung bestätigt worden ist, können diese Entscheidungen in die Anerkennungsentscheidung einbezogen werden, wenn der Erwerb der Berufsqualifikation eine wesentliche Grundlage für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung ist in den Fällen, in denen die Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden ist, beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Dieses entscheidet abschließend und verbindlich für alle Ressorts. Eine Prüfung der Laufbahnbefähigung durch einzelne Ressorts im Rahmen eines Stellenausschreibungsverfahrens wird so entbehrlich. Umgekehrt vermittelt der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes keinen Anspruch auf Einstellung. Hierüber entscheiden die Ressorts auf Grundlage der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen. II. Alternativen Keine. III. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Vollzugsaufwand entsteht beim Bundesverwaltungsamt. Dieser ist zurzeit noch nicht bezifferbar, da noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Im Übrigen wird für die Leistungserbringung eine Gebühr von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben. IV. Sonstige Kosten Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. V. Bürokratiekosten Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3 - 3 - Für die Bürgerinnen und Bürger wird keine Informationspflicht neu eingeführt oder aufgehoben. Eine bestehende Informationspflicht wird geändert: Der Antrag auf Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung ist nunmehr an das nach 4 Absatz 1 LBAV zuständige Bundesverwaltungsamt oder an die nach 4 Absatz 2 beauftragte Behörde zu richten. Die Informationspflicht betrifft je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Personen, die für die Antragstellung ca. 30 Minuten benötigen. Für die Verwaltung werden die bestehenden Informationspflichten geändert und keine Informationspflichten neu eingeführt oder aufgehoben. Das Bundesverwaltungsamt nimmt zukünftig zentral die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen vor. Dies entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die bislang zuständigen Ressorts. VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor. VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 und ist mit dieser und dem übrigen Recht der Europäischen Union vereinbar.

4 - 4 - B. Besonderer Teil Zu 1 (Geltungsbereich) Die Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Sie stellt klar, dass die Verordnung nur auf Personen anzuwenden ist, die in ihrem Qualifikationsstaat für die Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst hinreichend qualifiziert sind. Als Qualifikationsstaat gilt das Land, in dem die berufliche Qualifikation erworben oder anerkannt worden ist. Erfasst werden von der Verordnung auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie ihre Berufsqualifikation nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben. Angehörige der Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht der Europäischen Union angehören, werden ebenfalls erfasst, weil diese Staaten als Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes gleichbehandelt werden. Das Gleiche gilt für Angehörige der Schweiz, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union Ansprüche auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumt haben. Zu 2 (Anerkennungsvoraussetzungen) Zu Absatz 1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen als Befähigung für eine Laufbahn der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten werden in 2 festgelegt. Die Regelung setzt die Artikel 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG um und stellt klar, dass sowohl das in Absatz 2 festgelegte Qualifikationsniveau vorliegen muss als auch kein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den Voraussetzungen vorliegen darf, die in 17 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt sind. Besteht ein solcher Unterschied, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang wählen. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt die Qualifikationsniveaus, die für die jeweiligen Laufbahngruppen erfüllt sein müssen. Diese orientieren sich an den in 17 des Bundesbeamtengesetzes definierten Zulassungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass das Berufsqualifikationsniveau nicht dem Niveau entsprechen muss, das das Bundesbeamtengesetz fordert. Es reicht vielmehr aus, wenn das Berufsqualifikationsniveau unmittelbar unter dem durch das Bundesrecht geforderten Niveau liegt. Dies bedeutet, dass z. B. als Bildungsvoraussetzung für den höheren Dienst anstelle eines Masterstudiums ein Bachelorstudium ausreichend ist, wenn dieses im Herkunftsstaat den Zugang zu den einer Tätigkeit des höheren Dienstes entsprechenden Ebene im öffentlichen Dienst eröffnet. Bei Vorliegen eines wesentlichen zeitlichen und inhaltlichen Unterschieds kann aber eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.

5 - 5 - Die Richtlinie 2005/36/EG unterscheidet dabei fünf Qualifikationsniveaus: Qualifikationsniveau nach Beispiele vergleichbarer Qualifikationen in Deutschland Artikel 11 Buchstabe a Artikel 11 Buchstabe b Artikel 11 Buchstabe c Artikel 11 Buchstabe d Artikel 11 Buchstabe e Hauptschulabschluss Realschulabschluss Berufsausbildung Meister Berufsausbildung, für die die Hochschulzugangsberechtigung Zugangsvoraussetzung ist Bachelor, Diplom (FH) Master, Diplom (Univ.) Zu Absatz 3 Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um, der für den Fall, dass in dem Qualifikationsstaat der Zugang zum öffentlichen Dienst nicht reglementiert ist (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG) und die Antragstellerin oder der Antragssteller in den letzten zehn Jahren zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen kann, eine Sonderregelung trifft. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden sein. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 Nummer 1 sind Berufsqualifikationen, die in einem in 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden sind, einer Qualifikation nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn 1. die Qualifikation, die in einem solchen Staat erworben worden ist, in einem Qualifikationsstaat gemäß den dortigen Rechtsvorschriften oder einer bilateralen Vereinbarung zwischen beiden Staaten bereits anerkannt worden ist, 2. die Qualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst dieses Qualifikationsstaats berechtigt und 3. eine von diesem Qualifikationsstaat ausgestellte Bestätigung vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, dass die Tätigkeit drei Jahre in seinem Hoheitsgebiet tatsächlich ausgeübt worden ist. Absatz 4 Nummer 2 regelt die Fälle, in denen parallel zur gängigen Ausbildung angelegte Ausbildungsgänge absolviert worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt sind, sowie die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fälle. Zu 3 (Antrag) Die Regelung bestimmt, welche Unterlagen in welcher Form dem Antrag beizufügen sind (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG).

6 - 6 - Ist die Anerkennung durch eine zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. > Übersicht nach Ländern > Zuständige Stellen ) bereits erfolgt, kann dies bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt werden. Zu 4 (Zuständige Stelle) Die Regelung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst zuständige Stelle. Das Bundesministerium des Innern kann die sich aus dieser Verordnung für das Bundesverwaltungsamt ergebenden Kompetenzen im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine andere Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen (z. B. die Durchführung der Eignungsprüfung). Insbesondere in den Fällen, in denen Sonderlaufbahnen oder fachspezifische Vorbereitungsdienste berührt sind, ist die für die Sonderlaufbahn oder den Vorbereitungsdienst zuständige oberste Dienstbehörde frühzeitig zu beteiligen. Über die Befähigung für eine Laufbahn eines Bundeslandes entscheidet die vom jeweiligen Bundesland bestimmte Dienstbehörde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts wird hierdurch nicht ersetzt. Zu 5 (Ausgleichsmaßnahmen) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben worden sind oder ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt (vgl. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Unerheblich ist, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch für eine andere oder höhere Laufbahn befähigt wäre. Bei der vergleichenden Prüfung der Qualifikationen mit den nach dem Bundesbeamtengesetz oder sonstigen Gesetzen erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen müssen die Ausbildung und die Berufserfahrung, die zusätzlich erworben worden ist, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass etwaige Unterschiede zwischen der absolvierten Ausbildung und der auf Bundesebene verlangten Ausbildung durch Berufserfahrung oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen werden können. Zu 6 (Eignungsprüfung) Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden in 6 geregelt. Zu den Absätzen 1 und 2 Absatz 1 regelt den Zweck der Eignungsprüfung. Absatz 2 bestimmt, dass das Bundesverwaltungsamt oder die nach 4 Absatz 2 beauftragte Behörde auf Grundlage des Vergleichs der einschlägigen Ausbildungsund Prüfungsordnungen für fachspezifische Vorbereitungsdienste, Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder für Studiengänge mit den eingereichten

7 - 7 - Berufsqualifikationsnachweisen den Inhalt und den Umfang der Prüfung festlegt und die Prüfung durchführt. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erfolgreiche Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung oder eines Studiums Voraussetzung für die Einstellung in die Laufbahn ist. So muss zum Beispiel eine Wirtschaftswissenschaftlerin oder ein Wirtschaftswissenschaftler mit Masterabschluss nicht das gesamte Spektrum der möglichen Fachrichtungen des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes abdecken. Zu den Absätzen 3 bis 5 Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige Prüfungskommission durchgeführt. Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann je nach Umfang der inhaltlichen Unterschiede auch aus mehreren Arbeiten bestehen. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung). Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll zu fertigen. Zu den Absätzen 6 und 7 Die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sowie eines Rücktritts von der Eignungsprüfung werden in den Absätzen 6 und 7 geregelt. Zu Absatz 8 Das Ergebnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben und zeitnah schriftlich mitgeteilt. Zu 7 (Anpassungslehrgang) Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs werden in 7 geregelt. Zu Absatz 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach 4 Absatz 2 beauftragte Behörde legt auch Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs fest. Dies geschieht wie bei der Eignungsprüfung auf Grundlage des Vergleichs der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für fachspezifische Vorbereitungsdienste, Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder für Studiengänge mit den eingereichten Berufsqualifikationsnachweisen. Der Anpassungslehrgang darf nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht länger als drei Jahre dauern. Zu Absatz 2 Da sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in einem Beamtenverhältnis befindet, ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem für den Anpassungslehrgang zu schließenden Vertrag. Zu Absatz 3 Er schließt mit einer Gesamtbewertung ab, aus der hervorgeht, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind.

8 Zu 8 (Verfahren) Das Anerkennungsverfahren und die Form des Bescheides sind in 8 geregelt. Absatz 1 setzt Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um. Nach Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG muss spätestens nach vier Monaten über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entschieden werden. Absatz 3 stellt klar, dass die Anerkennung der Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. Zu 9 (Gebühren) Die Vorschrift regelt die Höhe der Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Aufwand. Die Gebühren sind sowohl bei Anerkennung als auch dann zu entrichten, wenn der Antrag auf Anerkennung abgelehnt wird. In beiden Fällen ist der mit der Bearbeitung und Beurteilung des Antrags verbundene Verwaltungsaufwand gleich. Dieser ist begrenzt, wenn die Entscheidung über den Antrag bereits auf der Grundlage des Berufsqualifikationsnachweises ergehen kann. Für die Entscheidung muss geprüft werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über das geforderte Qualifikationsniveau verfügt und ob im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die Qualifikation als Laufbahnbefähigung anerkannt. Wird durch den Berufsqualifikationsnachweis das erforderliche Qualifikationsniveau nicht nachgewiesen, ist der Antrag abzulehnen. Mit der Gebühr werden der mit der Prüfung des Antrags verbundene Personal- und Sachaufwand abgegolten. Wird das erforderliche Qualifikationsniveau nachgewiesen, bestehen aber im Vergleich zu den nach Bundesrecht zu erfüllenden Voraussetzungen wesentliche Unterschiede, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung festgestellt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die wesentlichen Unterschiede ausgleicht. Der durch die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang erhöhte Verwaltungsaufwand wird durch eine zusätzliche Gebühr abgegolten. Dazu zählen im Fall der Wahl der Prüfung die anteiligen Personalkosten für die Prüferinnen und Prüfer und die Dozentinnen und Dozenten sowie Materialkosten für Schreib- und Lehrgangsmaterial. Ferner werden die anteiligen Unterhaltskosten für die Räume berücksichtigt, in denen die Prüfungen stattfinden. Im Fall der Wahl des Anpassungslehrgangs zählen dazu die anteiligen Kosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs die Bewerberin oder den Bewerber betreuen, sowie Materialkosten für Schreib- und Lehrgangsmaterial. Ferner werden die anteiligen Unterhaltskosten für die Räume berücksichtigt, in denen die Unterweisung oder die Wahrnehmung praktischer Aufgaben stattfindet. Zu 10 (Verwaltungszusammenarbeit) Die Vorschrift setzt Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG um.

9 - 9 - Zu 11 (Übermittlung personenbezogener Daten) Die Regelung setzt Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG um. Sie stellt klar, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten an die in 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten übermittelt werden dürfen. Durch die Anhörung wird sichergestellt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtzeitig von der geplanten Übermittlung der Daten Kenntnis erlangt und die übermittelnde Stelle auf eventuelle Fehler aufmerksam machen kann. Zu 12 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung.

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