Netznutzungsentgelte. der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. (SVG) - gültig ab 1. Januar
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1 Netznutzungsentgelte der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. (SVG) - gültig ab 1. Januar (Stand 30. Dezember 2013) Preisliste 1 Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung 1 (Jahresleistungspreisregelung) Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a > h/a Entnahmeebene Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis EUR/kW/Jahr Ct/kWh EUR/kW/Jahr Ct/kWh Mittelspannung 27,90 2,23 61,40 0,89 Umspannung MS/NS 31,60 2,53 69,60 1,01 Niederspannung 42,30 3,21 87,10 1,42 Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung 1 (Monatsleistungspreisregelung) Entnahmeebene Leistungspreis Arbeitspreis EUR/kW/Monat Ct/kWh Mittelspannung 10,23 0,89 Umspannung MS/NS 11,60 1,01 Niederspannung 14,52 1,42 1) Für Abnahmeverhältnisse in der Niederspannungsebene mit einer Leistung von mehr als 30 kw und einer Stromentnahme von mehr als kwh pro Jahr ist eine Messeinrichtung mit Leitungsmessung ohne registrierenden Lastgang eingebaut und das dazugehörige Messstellenbetrieb, Messung und kommt zur. Die gemessene Jahreshöchstleistung ist sgrundlage für den Leistungspreis der vorstehenden Preislisten; unabhängig von der Verwendung von Standardlastprofilen bzw. dem Einsatz einer registrierenden Lastgangmessung. Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 1 von 5
2 Netznutzungsentgelte für Reservenetzkapazität bei Ausfall der Eigenerzeugung 0 bis 200 h/a 200 h/a bis 400 h/a 400 h/a bis 600 h/a Entnahmeebene Leistungspreis Leistungspreis Leistungspreis EUR/kW/Jahr EUR/kW/Jahr EUR/kW/Jahr Mittelspannung 34,86 41,83 48,80 Umspannung MS/NS 39,51 47,41 55,31 Niederspannung 52,82 63,38 73,94 Die genannten Preise der Preisliste 1 für Entnahmestellen mit Leistungsmessung und für Reservenetzkapazität bei Ausfall der Eigenerzeugung erhöhen sich um: - Konzessionsabgabe 1) gemäß gültiger Konzessionsabgabenverordnung (KAV). - Mehrkosten 2) aus dem Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G). - Messstellenbetrieb, Messung und gemäß Preisliste 3. - Bei Unterschreitung des cos von 0,95 werden für den darüber hinaus gehenden Anteil der Blindarbeit 1,00 ct/kvarh berechnet. - Umlage 3) nach 19 StromNEV-Umlage - Offshore-Haftungsumlage 4) gemäß 17 f EnWG - Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten gem. 14 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben - Jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %). 1) Erläuterung zur Höhe der Konzessionsabgabe entnehmen Sie der Anlage 1. 2) Erläuterung zur Höhe der Umlage gem. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entnehmen Sie der Anlage 1. 3) Erläuterung zur Höhe der Umlage gem. 19 StromNEV-Umlage und entnehmen Sie der Anlage 1. 4) Erläuterung zur Höhe der Offshore-Haftungsumlage gem. 17 f EnWG 5) Erläuterung zur Höhe der Umlage über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 2 von 7
3 Preisliste 2 Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen in Niederspannung ohne Leistungsmessung Grundpreis EUR/Jahr Arbeitspreis Ct/kWh Allgemeine Verbrauchseinrichtungen Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen 19,90 3,70-2,06 Die genannten Preise der Preisliste 2 erhöhen sich um: - Konzessionsabgabe 1) gemäß gültiger Konzessionsabgabenverordnung (KAV) - Mehrkosten 2) aus dem Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) - Messstellenbetrieb, Messung und gemäß Preisliste 3. - Umlage 3) nach 19 StromNEV-Umlage - Offshore-Haftungsumlage 4) gemäß 17 f EnWG - Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten 5) gem. 14 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben - Jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %). 1) Erläuterung zur Höhe der Konzessionsabgabe entnehmen Sie der Anlage 1. 2) Erläuterung zur Höhe der Umlage gem. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entnehmen Sie der Anlage 1. 3) Erläuterung zur Höhe der Umlage gem. 19 StromNEV-Umlage entnehmen Sie der Anlage 1. 4) Erläuterung zur Höhe der Offshore-Haftungsumlage gem. 17 f EnWG 5) Erläuterung zur Höhe der Umlage über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 3 von 7
4 Preisliste 3 Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und (Einspeisung und Ausspeisung) Messeinrichtungen für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung in der Niederspannung Messstellenbetrieb Messung [ [Einspeisung] Eintarifzähler 7,00 2,50 12,00 0,00 Zweitarifzähler (einschl. Schaltgerät) 16,30 2,50 12,20 0,00 Zweirichtungszähler 16,30 2,50 12,20 0,00 Messeinrichtungen für Entnahmestellen mit Leistungsmessung (ohne registrierende Lastgangmessung) Messstellenbetrieb Messung [ [Einspeisung] Umspannung MS/NS 51,60 11,40 31,00 0,00 Niederspannung 51,60 11,40 31,00 0,00 In den Entgelten für Messstellenbetrieb, Messung und sind die jährliche Bereitstellung und eine einmalige Ablesung der Messeinrichtung vorgesehen. Jede weitere wird ebenfalls mit dem ausgewiesenen Preis für Messungen und berechnet. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %). Messeinrichtungen für Entnahmestellen mit Leistungsmessung (mit registrierender Lastgangmessung) Messstellenbetrieb () Messung () [ () [Einspeisung] () Mittelspannung 1) 46,80 (561,60) 24,50 (294,00) 18,20 (218,40) 0,00 (0,00) Umspannung MS/NS 15,30 (183,60) 24,50 (294,00) 18,20 (218,40) 0,00 (0,00) Niederspannung 15,30 (183,60) 24,50 (294,00) 18,20 (218,40) 0,00 (0,00) 1) Mittelspannungsmessungen mit netznutzerseitig gestellten Wandlern werden als Niederspannungsmessungen abgerechnet. In den Entgelten für Messstellenbetrieb, Messung und mit registrierender Lastgangmessung ist die Bereitstellung der Messeinrichtung, eine tägliche Ablesung (durch Fernauslesung) und Datenbereitstellung sowie die monatliche enthalten. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %). Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 4 von 7
5 Anlage 1 1) Konzessionsabgabe Nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gelten folgende Regelungen für die Konzessionsabgabe: Bei Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifes oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifes (Schwachlaststrom) geliefert wird: Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird: Bei Belieferung von Sondervertragskunden: 0,61 Ct/kWh 1,59 Ct/kWh 0,11 Ct/kWh 2) Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) Aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2014 der Aufschlag gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben: Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von kwh je Abnahmestelle zahlen einen Aufschlag von 0,178 Ct/kWh. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge einen Aufschlag von 0,055 Ct/kWh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge einen Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 5 von 7
6 3) 19 StromNEV-Umlage Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (veröffentlicht am 21. August 2013) geändert wurde, können Letztverbraucher die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die damit verbundenen Kosten können gem. 19 Abs. 2 S. 14 StromNEV als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt werden. 9 KWK-G findet entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen gem. 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV erst ab einem Jahresverbrauch vom mindestens 1 Mio. kwh und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 Mio. kwh anzuwenden sind. Hinweis: Aufgrund der Änderung des Gruppensprungs durch die neue 19-Festlegung von kwh auf kwh ergibt sich eine Aufteilung der Umlage in fünf verschiedene Bestandteile bzw. Letztverbrauchergruppen um die alte Zuordnung aus dem Jahr 2012 und 2013 zu bereinigen (rückabzuwickeln). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A` zusammengefasst. Ab dem 1. Januar 2014 wird die 19 StromNEV-Umlage gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben: Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle einen Aufschlag von 0,092 Ct/kWh Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh einen Aufschlag von 0,482 Ct/kWh Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh einen Aufschlag von 0,532 Ct/kWh Letztverbrauchergruppe B`: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh Letztverbrauchergruppe C`: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 6 von 7
7 4) Offshore-Haftungsumlage nach 17 f EnWG Im Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem 1. Januar 2014 gestaffelt nach folgenden Bereichen erhoben: Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von kwh je Abnahmestelle zahlen einen Aufschlag von 0,250 Ct/kWh Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge einen Aufschlag von 0,050 Ct/kWh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge einen Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. 5 ) Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei 1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und 2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Nach AbLaV, sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Ab dem 1. Januar 2014 wird die Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV in Höhe von 0,009 Ct/kWh erhoben. Preisliste Netzentgelte 2014 Seite 7 von 7
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