Friedhofsgebührensatzung

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1 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt 2016

2 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev. Luth. Kirche i.v.m. 37 der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt in der Sitzung vom 11. November 2015 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Nutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Seite 2 von 6

3 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Sarg -Reihengrabstätten a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 383,00 b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 997,00 2. Sarg-Wahlgrabstätte a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 411,00 je Jahr und je Grabbreite 20,55 b) für Särge über 1,20 m für 30 Jahre 1.886,00 je Jahr und je Grabbreite 62,87 3. Urnen-Reihengrabstätten 20 Jahre 896,00 4. Urnen-Reihengrabstätten - anonym 20 Jahre 896,00 5. Urnengemeinschaftsstätte unter Bäumen mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (Reihengräber) 20 Jahre 896,00 6. Urnenwahlgrabstätte 20 Jahre 1.191,00 je Jahr und je Grabbreite 59,55 EURO Seite 3 von 6

4 7. Urnenwahlgrabstätte - gestaltet 20 Jahre 1.140,00 je Jahr und je Grabbreite 57,00 EURO 8. Urnengemeinschaftsgrabstätte, Stelenfeld (Wahlgräber) 20 Jahre 1.140,00 9. Urnengemeinschaftsgrabstätte, Baumfeld (Wahlgräber) 20 Jahre 1.140, Kindergräber für Tot- und Frühgeborene und Säuglinge bis 1 Jahr (Reihengrab) 20 Jahre 63, Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne im Sargwahl- oder Sargreihengrab 450, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2, 5 bis 9 berechnet. 13. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Verlängerungen erfolgen in 5-Jahresschritten, die Mindestverlängerungszeit beträgt 5 Jahre. Im Falle einer Beisetzung besteht keine Mindestverlängerungszeit über die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit hinaus. 14. Bei den Nummern 4, 5, 7, 8 und 9 kommen zu den aufgeführten Gebühren Kosten für die Herrichtung und Pflege der Anlagen hinzu. Bei Nummer 5 sind zusätzlich anteilige Kosten für die Gemeinschaftsstele sowie für deren Gravur zu entrichten. Bei Nummer 8 fallen zusätzlich Kosten für die jeweilige den Grabstätten zugeordnete, bereits aufgestellte Stele sowie für deren Gravur an. 15. Das Einebnen der Grabstätten ohne bauliche Anlagen nach Ablauf der Grabnutzungszeit ist in den Gebühren enthalten. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 22,00 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 22,00 3. Für die Genehmigung zur Errichtung a) eines stehenden Grabmals für 20 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 68,00 b) eines stehenden Grabmals für 25 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 79,00 c) eines stehenden Grabmals für 30 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 91,00 d) eines liegenden Grabmals 26,00 e) einer Einfassung und / oder einer Abdeckung 25,00 Seite 4 von 6

5 III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. Für eine Erdbestattung Särge bis 1,20 m 278,00 Särge über 1,20 m 483,00 2. Für eine Urnenbeisetzung 150,00 IV. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche das 5-fache von III/1 2. Für die Ausgrabung einer Urne das 5-fache von III/2 V. Grabpflege und Erdarbeiten Die mehrwertsteuerpflichtigen Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten, die Ausführung von Erd- und Gartenbauarbeiten an bzw. auf Grabstätten sowie das Abräumen und Entsorgen von Grabsteinen sind nicht Bestandteil dieser Gebührensatzung und richten sich nach den jeweiligen aktuellen Preisen und Löhnen. VI. Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Seite 5 von 6

6 7 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom Juni 2013 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Plön/Segeberg vom kirchenaufsichtlich genehmigt. Wahlstedt, den Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt - der Kirchengemeinderat - Pastor Alf Kristoffersen L.S. Beate Krebs Vorsitzende Mitglied Hinweis: Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde mit dem vollen Wortlaut veröffentlicht in (Veröffentlichungsorgan) am L.S. Vorsitzender Mitglied Seite 6 von 6

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