3. Das Einlagengeschäft

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1 3. Das Einlagengeschäft Allgemeines Einlagengeschäft ist gemäß 1 Absatz 1 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Einlagearten - Sichteinlagen sind täglich fällige Gelder auf Giro- oder Kontokorrentkonten. Rechtsgrundlage ist strukturell ein unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß 700 BGB ivm 488 ff.(darlehen). Eigentümer kann die Gelder gemäß 700 Absatz 1 S. 3, 695 BGB jederzeit zurückfordern (vgl dagegen 489 BGB). Weitere Regelungen zu Überweisungen finden sich in den 676 a ff. BGB. - Termineinlagen Abweichend von 700, 695 BGB Sonderbestimmungen, die eine Anwendbarkeit der Darlehensregelungen bewirken. Festgeld = Fälligkeit auf bestimmtem Zeitpunkt Kündigungsgeld = Fälligkeit nach Kündigung mit bestimmter Frist abhängig gemacht ( Kündigungsgelder). - Spareinlagen Spareinlagen sind Termineinlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde besonders belegt sind.

2 Bankkonto Das Bankkonto ist eine Rechnung zur Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Es unterliegt den Grundsätzen der Kontenwahrheit / Kontenklarheit nach 154 AO: (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten), in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überläßt, hat sich zuvor Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommensund Körperschaftssteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. Kontoarten -Einzel-, Gemeinschafts- und Fremdkonten Normalfall ist das Einzelkonto. Merkmal des Einzelkontos ist, daß der Kontoinhaber über Konto und Einlagen alleiniger primär Verfügungsbefugter ist. Gemeinschaftskonten

3 haben mehrere Kontoinhaber. Sie sind entweder einzeln ( Oder- Konto ) oder nur gemeinsam ( Und-Konto ) verfügungsbefugt. Die Verfügungsbefugnis ergibt sich bereits aus der Kontobezeichnung: Die Kontoinhaber werden dort als X oder Y bzw. als X und Y geführt. - beim Oder-Konto gilt: Jeder Kontoinhaber ist Gläubiger der Bank ( 428 BGB) und kann allein über Guthaben und Kredite verfügen. Bei dem Tod eines Kontoinhabers bleibt das Verfügungsrecht des anderen uneingeschränkt bestehen - beim Und-Konto gilt dagegen: Die Kontoinhaber sind gemeinschaftlich Gläubiger der Bank. Sie können nur gemeinsam verfügen. Bei dem Tod eines Kontoinhabers kann der andere nur gemeinsam mit dem Erben verfügen. Fremdkonten Kontoinhaberschaft und Verfügungsbefugnis fallen auseinander. Kontoinhaber ist etwa ein Minderjähriger, verfügungsbefugt jedoch ausschließlich sein gesetzlicher Vertreter. Anderkonten sind offene Treuhandkonten. Sie dienen der Verwaltung fremder Vermögenswerte und werden für Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Anderkonten unterliegen besonderen Geschäftsbedingungen, die insbesondere eine Trennung der Anderkonten von den Eigenkonten vorsehen. Wegen Verbindlichkeiten des Treuhänders und Kontoinhabers kann nicht auf das Anderkonto zugegriffen werden, eine Verpfändung des Kontos ist ausgeschlossen

4 Girokonto Girokonten dienen der Abwicklung aller Bankgeschäfte einschließlich des Überweisungsverkehrs und der Verbuchung von Sichteinlagen. Um die Teilnahme am Giralverkehr, d.h. dem unbaren Zahlungsverkehr, zu ermöglichen, wird für Girokonten immer eine Kontokorrentabrede im Sinne von 355 HGB abgeschlossen. Sie gestattet die Verrechnung von Soll- und Habenposten in festgelegten Rechnungsperioden. Die in diese Verrechnung eingebrachten Einzelposten verdichten sich durch die Saldierung zu einem Einzelposten. Nur dieser kann nach Saldierung verlangt werden. Im Rahmen der Saldierung ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen und dem Kontoinhaber zuzustellen. Sparkonto Zweck ist Vermögensanlage. Sparbuch ist kein Wertpapier, sondern lediglich eine Schuldurkunde. Es gilt: Das Recht am Sparbuch folgt dem Recht aus dem Sparbuch. Die Bank ist zur Auszahlung nur gegen Vorlage des Sparbuchs verpflichtet. Vorausgesetzt das Sparbuch enthält eine Inhaberklausel, ist die Bank dazu berechtigt, an den Inhaber des Sparbuchs auszuzahlen, ohne dessen Berechtigung zu prüfen. Sonderkonten Das Sonderkonto stellt einen Grenzfall zwischen der Einordnung nach wirtschaftlicher Berechtigung und nach Charakter der Einlagen dar. Die auf Sonderkonten befindlichen Einlagen unterliegen einer festen Zweckbindung, das Konto wird deshalb als Wegen -Konto bezeichnet.

5 Nummernkonten Nummernkonten tragen in der Kontobezeichnung nicht den Namen des Inhabers, sondern eine Nummer. Diese erlaubt über bankinterne Codes die Zuordnung zu bestimmten Personen. Konteröffnung erfolgt durch Kontovertrages. Dieser wird durch einen Antrag des Kunden und die Annahme des Antrages durch die Bank geschlossen. Prüfungspflichten bei Kontoeröffnung Gesetzliche Prüfungspflichten sind Legitimationspflichten nach 154 AO, 8 GWG sowie die Feststellung der devisenrechtlichen Stellung des Kunden Daneben ist die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zu prüfen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten ergänzend zu den immer vorrangigen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Für einzelne Geschäftsfelder gelten ergänzend Sonderbedingungen, die auf spezifische Notwendigkeiten Rücksicht nehmen. Ziel der Geschäftsbedingungen ist die einheitliche und damit effizientere Abwicklung der Geschäfte. Inhalt - Grundregeln für die Beziehung Bank-Kunde (Nr. 1-6) - Haftung der Bank (Nr. 3) - Kontoführung (Nr. 7-10) - Mitwirkungspflichten des Kunden (Nr. 11) - Kosten der Bankdienstleistungen (Nr. 12) - Sicherheit für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden / AGB-Pfandrecht (Nr ) - Kündigung (Nr ) - Schutz der Einlagen (Nr. 20

6 4. Beendigung der Geschäftsbeziehung/Kontoverbindung a) Einvernehmliche Kontoauflösung Jederzeit möglich. Es erfolgt Abrechnung und Ausgleich des Saldos. Fremde Unterlagen sind zurückzugeben. b) Kündigung des Kontos durch den Kunden gemäß Ziffer 18 AGB Banken - jederzeit ohne Begründung, sofern nicht Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist. - aus wichtigem Grund jederzeit fristlos durch die Bank gemäß Ziffer 19 AGB Banken - Grundsätzlich unter Berücksichtigung der Kundenbelange. Das bedingt eine Kündigungsfrist, die es dem Kunden ermöglicht, eine neue Bank- und Kontoverbindung zu finden. - Fristlos, wenn Weiterführung unzumutbar. c) Tod des Kontoinhabers Kontoverhältnis im Verhältnis zum Verstorbenen beendet; Übergang auf den oder die Erben (Universalnachfolge, 1922 BGB). Positiver Saldo steht Erben/Erbengemeinschaft zu. Die Erbengemeinschaft kann nach dem Erbrecht nur gemeinsam verfügen. Deshalb wandelt sich das Konto in ein und -Gemeinschaftskonto. Kontovollmachten gelten fort, sofern über den Tod des Kontoinhabers hinaus geschlossen. Widerruf durch jeden Erben möglich. Bis dahin sind die Verfügungen des Bevollmächtigten wirksam. Ein Konto, daß der Verstorbene zu Gunsten eines Dritten eingerichtet hat ( wegen-konto ), wird nach dem Versterben auf den Dritten als Kontoinhaber umgeschrieben.

7 d) Insolvenz Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht Verfügungsrecht vom Kontoinhaber auf Insolvenzverwalter über. Das Verhältnis richtet sich nach der Insolvenzordnung (InsO).

8 Fälle: Der türkische Staatsbürger C. kommt in die Geschäftsräume der X-Bank in Düsseldorf. Er befindet sich wieder einmal für einige Monate in Deutschland und möchte ein (kostenfreies) Sparbuch anlegen. a) Was ist zu beachten? b) C. erkundigt sich nach Errichtung des Sparbuchs und Einzahlung eines Anfangsbetrages, ob man vom Sparbuch auch überweisen könne? c) Einige Tage später kommt der D. und erklärt, Herr C. habe ihn damit beauftragt, Geld abzuheben. Er kann das Sparbuch vorlegen. Darf und muß die Bank auszahlen, wenn - D. das Sparbuch vorlegt, sich aber nicht ausweisen kann? - D kein Sparbuch vorlegen kann - D das Sparbuch vorlegt, jedoch eine Sperre für das Sparbuch gemeldet ist? 2. Die Eheleute X führen ein Gemeinschaftskonto als Oder- Konto. Eines Tages erscheint nach einem heftigen Ehestreit Herr X. aufgelöst in der Bank und erklärt, jetzt reiche es ihm, seine Frau sei weggelaufen. Er sperre hiermit das Konto. Wenige Tage später kommt Herr X zerknirscht in die Bank zurück und erklärt, seine Frau sei wieder zurückgekehrt, habe aber bislang keine Kenntnis von der Kontensperre. Er wolle diese deshalb wieder aufheben. Können Sie Herrn X helfen?

9 2. Der K. hat seine Bankkonten beim Bankhaus Fabry KGaA, Ulm. Neben einem Girokonto mit einem Negativsaldo von DM ,- hat er einen Betrag von EUR ,- auf einem Festgeldkonto bis zum des Jahres festgelegt. Daneben existiert ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist sowie ein Hypothekenkredit in Höhe von EUR ,- und einer Restlaufzeit von 43 Monaten. a) K erklärt am des Jahres ohne Angabe von Gründen die Kündigung für die gesamte Geschäftsbeziehung. Wie ist dies hinsichtlich der Auswirkung auf die einzelnen Konten einzuschätzen? b) Es erscheint ein Pressebericht in der Zeitung, daß die Fabry KGaA nach einer Sonderprüfung des BAKred der speziellen Aufsicht unterstellt wurde, da die Liquidität angeschlagen ist. K. erklärt die Kündigung und verlangt die sofortige Abrechnung aller Konten und die Auszahlung des Überschusses. Zu Recht? c) Die Fabry KGaA erklärt dem K. die fristlose Kündigung. Wie beurteilen Sie die Aussichten, wenn die Bank sich darauf beruft, daß aa) K. Beträge vom Konto abgehoben und im Spielkasino verspielt hat? bb) K. die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat? C ) K. eine Rate seines Hypothekendarlehens nicht rechtzeitig bezahlt hat. d) Die Bank erklärt am des Jahres die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung für den Ablauf des Monats. Der K hatte im Juli des Jahres eine erhebliche Investition vorgenommen und über einen Investitionskredit der Bank finanziert. Beurteilen Sie die Rechtslage auf der Basis der AGB.

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