Lehrlingsausbildung im Bundesdienst

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1 S k r i p t u m Lehrlingsausbildung im Bundesdienst verfasst von Robert Moschitz (BM für Landesverteidigung und Sport) Herausgegeben vom Bundeskanzleramt III/6-4. Auflage Februar

2 VORWORT Bedingt durch vermehrtes politisches Interesse hat die Lehrlingsausbildung im Bundesdienst wieder neue Impulse erhalten. Dies zeigt sich einerseits durch die ansprechende Zahl an Lehrstellen und andererseits in der Umsetzung neuer Ansätze wie die integrierende Lehre, das heißt die Ausbildung junger Menschen mit einem Handicapt. Erfreulich ist auch festzustellen, dass sich der Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin im klassischen Verwaltungsbereich durchsetzen konnte. Immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher den Fragen der Ausbildung junger Menschen in einem Lehrberuf fern standen, sind nunmehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Lehrlingsausbildung konfrontiert, sei es als Personalverantwortliche, Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter oder direkte Ausbilderinnen und Ausbilder. Daher ist es angebracht, die mit der Lehrlingsausbildung verbundenen wesentlichen Fragen in die Grundausbildung für den Verwaltungsdienst zu integrieren. Dies um so mehr, als durch die Gleichhaltung der Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe A 1, A 2 und A 3 bzw. die Entlohnungsgruppen v1, v2. und v3 die gemäß Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebene Ausbilderprüfung ersetzt wird. Personalarbeit im öffentlichen Dienst zielt auch in der Lehrlingsausbildung darauf ab, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in erster Linie als "Verwaltungsobjekte", sondern als Menschen mit Erwartungshaltungen und Leistungsbereitschaft zu betrachten, die motiviert sind, ihre Arbeit schon in der Ausbildungsphase, aber natürlich auch später im Bundesdienst als Dienst an der Gesellschaft aufzufassen. Hinsichtlich der Lehrlinge, die üblicherweise Berufseinsteiger sind, ergeben sich nicht nur von rechtlicher Seite, sondern vielleicht noch stärker von menschlicher Seite neue Aufgaben und Herausforderungen für den öffentlichen Dienst. Wir haben es dabei mit jungen Menschen zu tun, die ihre Entwicklung zu reifen Menschen gerade erst begonnen haben und die mitunter eine Reihe von Krisen auf dem Weg der Selbstfindung durchlaufen müssen. Nach den bisher gemachten Erfahrungen ist nicht zu erwarten, dass alle Lehrlinge nach der Beendigung ihrer Lehrzeit in ein Bundesdienstverhältnis übernommen werden können. Auch dieser Gruppe, die nach drei Jahren den Bundesdienst wieder verlässt, muss eine solide Basis vermittelt werden, sodass sie ohne große Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz in einem verwandten Bereich finden kann. Hier bietet sich dem öffentlichen Dienst überdies eine Gelegenheit, sein Image zu verbessern. Vielleicht werden gerade unsere Lehrlinge künftig Aushängeschilder für eine gute Personalarbeit im Bundesdienst sein. Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Gesetzlich anerkannte Lehrberufe 4 2. Verwandte Lehrberufe ( 5 BAG) 4 3. Integrative Berufsausbildung 5 4. Der Lehrling ( 1 BAG; 2 KJBG) 6 Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht 6 Kinder 6 Jugendliche 6 Migrantinnen und Migranten als Lehrlinge 6 5. Der/die Ausbilder/in ( 3 BAG) 7 Pflicht zur Ausbilderbestellung 7 Aufgaben des/der Ausbilders/erin 7 Voraussetzungen für die Bestellung zum/r Ausbilder/in 7 Gleichgehaltene Dienstprüfungen (BGBl Teil II, 262/1998) 8 6. Pflichten des Lehrberechtigten ( 9 BAG) 8 Zahlungsverpflichtungen: 9 7. Pflichten des Lehrlings ( 10 BAG) 9 8. Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten) ( 11 BAG) 9 9. Berufsschule (Schulpflichtgesetz, Abschnitt 2) 10 Berufsschulbesuch 10 Berufsschulpflicht 10 Freistellung für den Schulbesuch ( 9 Abs 5 BAG) 10 Berufsschulzeit ( 11 Abs 5 KJBG) Arbeitszeit ( 10 KJBG) 11 Überstunden ( 14 KJBG) Lehrlingsentschädigung ( 17 Berufsaus-bildungsgesetz) Urlaub und Pflegefreistellung ( 2 UrlG; 16 UrlG) 12 Urlaubsausmaß ( 2 UrlG) 12 Urlaubsverbrauch ( 4 UrlG, 32 Abs 2 KJBG) 12 Pflegefreistellung ( 16 UrlG) Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings Auflösung eines Lehrverhältnisses 13 Auflösung durch den Lehrberechtigten ( 15 Abs 3 BAG) 13 Auflösung durch den Lehrling ( 15 Abs 4 BAG) 14 Ausbildungsübertritt ( 15a BAG) Sonstige Bestimmungen 15 Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte ( 21a KJBG) 15 Jugendlichenuntersuchung ( 25 KJBG) 15 Belehrungspflicht ( 24 KJBG) 16 Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

4 1. Gesetzlich anerkannte Lehrberufe Gesetzlich anerkannte Lehrberufe sind nur jene, die in der Lehrberufsliste enthalten sind. Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Form einer Verordnung erlassen. Die Lehrzeitdauer und die verwandten Lehrberufe mit dem Ausmaß der Verwandtschaft sind darin genau festgelegt. Derzeit gibt es ca. 240 Lehrberufe. In folgenden Dokumenten muss der Lehrberuf geschlechtsspezifisch bezeichnet werden: Lehrvertrag Lehrabschlussprüfungszeugnis Lehrbrief Lehrzeugnis Verordnung legt Lehrberufe fest 240 Lehrberufe Die Ausbildung in der Lehre (duale Ausbildung) unterscheidet sich von einer schulischen Ausbildung in einigen Punkten: duales System Der Lehrling wird in einem Ausbildungsbetrieb fachpraktisch ausgebildet. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis. Gleichzeitig ist er Schüler einer entsprechenden Berufsschule. Die Lehrabschlussprüfung am Ende der Lehrzeit wird von Berufspraktikern abgenommen, die die Anforderungen des jeweiligen Berufes genau kennen. Das aktuelle Berufsprofil und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind in den Ausbildungsvorschriften festgelegt (BGBl. Teil II 16/2004). Die Lehrzeit im Lehrberuf Verwaltungsassistent/in beträgt drei Jahre. 2. Verwandte Lehrberufe ( 5 BAG) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Tätigkeiten zu verrichten sind. Mit dem Lehrberuf Verwaltungsassistent/in sind folgende Lehrberufe verwandt: verwandte Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in Bankkaufmann/frau Betriebsdienstleistung Buchhaltung Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag Bürokaufmann/frau Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

5 Drogist/in EDV-Kaufmann/frau Einkäufer/in Einzelhandel Finanzdienstleistungskaufmann/frau Fotokaufmann/frau Gartencenterkaufmann/frau Großhandelskaufmann/frau Hotel- und Gastgewerbeassistent/in Immobilienkaufmann/frau Industriekaufmann/frau Lagerlogistik Mobilitätsservice Personaldienstleistung Pharmazeutisch-kaufm. Assistenz Rechtskanzleiassistent/in Reisebüroassistent/in Speditionskaufmann/frau Speditionslogistik Sportadministration Versicherungskaufmann/frau Waffen- und Munitionshändler/in VERWALTUNGSASSISTENT/IN Bei diesen verwandten Lehrberufen ist bei einem Lehrberufswechsel die Vorlehre voll oder teilweise auf die Lehrzeit im neuen Beruf anzurechnen. (Verkürzung der Lehrzeit, die in der Regel drei Jahre dauert). Dies muss vom Lehrling selbst beantragt werden. Das konkrete Ausmaß der Anrechnung muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lehrberufsliste festgestellt werden. Auskünfte dazu erteilt die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer. Beim Lehrberuf Verwaltungsassistent/in gibt es hier eine Besonderheit. Verwaltungsassistentinnen und Verwaltungsassistenten haben mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gleichzeitig den Beruf des/der Bürokaufmannes/kauffrau erlernt. Umgekehrt ist das nicht der Fall. Es muss eine Zusatzprüfung abgelegt werden. 3. Integrative Berufsausbildung Die integrative Berufsausbildung ist wie die Lehre geregelt. Es kann eine verlängerte Lehre oder eine Ausbildung in Teilqualifikationen vereinbart werden. Für diese Art von Ausbildung kommen Jugendliche in Frage, die vom AMS nicht in eine Lehrstelle vermittelt werden können und entweder - am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

6 - keinen positiven Hauptschulabschluss aufweisen - Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes aufweisen - oder sonstige Qualifikationsdefizite vorliegen Bei der verlängerten Lehrausbildung kann die Lehrzeit um max. ein Jahr verlängert werden. Bei einer Teilqualifikation kommt es zu Einschränkungen des Berufsbildes. Hier ist der Besuch der Berufsschule möglich aber nicht verpflichtend. Bei einer Teilqualifikation wird die Prüfung im Lehrbetrieb abgenommen (Bestätigung durch die Wirtschaftskammer). 4. Der Lehrling ( 1 BAG; 2 KJBG) Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Jugendlichen als Lehrling ist die Erfüllung der allgemeinen 9-jährigen Schulpflicht. Voraussetzungen für die Lehre Kinder Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Erfüllung der Schulpflicht. Kinder, die zwar die Schulpflicht erfüllt haben, das 15. Lebensjahr jedoch noch nicht erreicht haben, dürfen mit einer Lehrausbildung beginnen. Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter/in wäre jedoch verboten. Jugendliche Als Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das KJBG gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Migrantinnen und Migranten als Lehrlinge EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können auch als Lehrlinge beschäftigt werden. Auch Migrantinnen und Migranten aus Drittstaaten können als Lehrlinge beschäftigt werden. Sie benötigen jedoch einen Befreiungsschein oder eine Beschäftigungsbewilligung. Für Lehrlinge werden diese Bewilligungen immer für die Dauer der Lehrzeit und der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendungszeit (3 Monate) ausgestellt. Zuständig für die Erteilung dieser Berechtigungen ist das jeweilige Arbeitsmarktservice (AMS). Sonderbestimmungen Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

7 5. Der/die Ausbilder/in ( 3 BAG) Der Lehrberechtigte kann die Ausbildung der Lehrlinge grundsätzlich selbst durchführen oder diese Aufgabe einem/r Ausbilder/in übertragen. Pflicht zur Ausbilderbestellung Wenn der Lehrberechtigte eine juristische Person (z.b. Bund, Land, Gemeinde) ist, muss verpflichtend ein/e Ausbilder/in bestellt werden. Ist der Lehrberechtigte verpflichtet, eine/n Ausbilder/in zu bestellen und scheidet diese/r aus (z.b. Kündigung oder Pensionierung), so muss unverzüglich ein/e neue/r Ausbilder/in mit der Ausbildung betraut werden. Diese Person muss der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Im öffentlichen Dienst kommt es hier kaum zu Schwierigkeiten, da es eine Regelung betreffend Dienstprüfung gibt. Bestellung eines/r Ausbilders/in Aufgaben des/der Ausbilders/erin Im Wesentlichen tragen Ausbilderinnen und Ausbilder die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung der Lehrlinge. Ihre Funktion kann so umschrieben werden: Aufgaben des /der Ausbilders/in Planung der Ausbildung (Ausbildungsplan auf Grund des Berufsbildes); fachliche Unterweisung des Lehrlings; diese kann aber auch zeitweise anderen Fachkräften übertragen werden; Überwachung der Ausbildung; Kontakt zur Berufsschule und zu den Eltern. Im Falle des Einsatzes eines/r Koordinators/in können die Planung der Ausbildung als auch die Außenkontakte (Eltern, Berufschule, Wirtschaftskammer) von diesem/dieser übernommen werden. Voraussetzungen für die Bestellung zum/r Ausbilder/in Als Ausbilder/in darf bestellt werden: wer die für die Ausbildung nötigen Fachkenntnisse besitzt wer die pädagogisch-methodischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann (Ausbilderprüfung oder Prüfungsersatz durch Dienstprüfung) wer in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend als Ausbilder/in zu betätigen; der/die Ausbilder/in muss jedenfalls in der Lage sein, sich qualifiziert um den Stand der Ausbildung zu kümmern wer nicht von der Ausbildung ausgeschlossen ist (etwa wegen strafbarer Handlungen) Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

8 Gleichgehaltene Dienstprüfungen (BGBl Teil II, 262/1998) Die folgenden Prüfungen sind der Ausbilderprüfung unmittelbar gleichgehalten, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss: Dienstprüfung für Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden; Richteramtsprüfung 6. Pflichten des Lehrberechtigten ( 9 BAG) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach den Ausbildungsvorschriften (Berufsbild) auszubilden. Er kann den Lehrling selbst unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen lassen. Berufsfremde Arbeiten sind verboten. Der Lehrling darf also nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Es dürfen dem Lehrling keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen. Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die für den Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und darauf zu achten, dass der Lehrling die Berufsschule regelmäßig besucht. Nach Möglichkeit soll der Lehrbetrieb auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule Rücksicht nehmen. Der Lehrberechtigte hat die Eltern von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen (bis zum 19. Lebensjahr) Lehrlings betreffen zu verständigen. Wenn an ganzjährigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung frei zu geben. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht. Wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen (Blockunterricht) während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinander folgenden Werktagen entfällt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben. Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung erforderliche Zeit freizugeben. Anerkennung von Dienstprüfungen Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

9 Zahlungsverpflichtungen: Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Sie ist auch für die Dauer des Berufsschulbesuches zu bezahlen. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit bzw. Behaltezeit erstmalig zur Lehrabschlussprüfung antritt, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungsgebühr zu ersetzen. Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit etwa 70,- Euro Für die Überwachung der Lehrlingsausbildung durch die Lehrlingsstellen sind die nachstehend genannten Meldepflichten des Lehrberechtigten besonders wichtig: vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses; Betrauung und Wechsel des/der Ausbilders/in bzw. Ausbildungsleiters/in. Zahlungsverpflichtungen 7. Pflichten des Lehrlings ( 10 BAG) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Der Lehrling ist verpflichtet, Dienstgeheimnisse zu wahren. Er hat mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder sofort zu verständigen oder verständigen zu lassen. Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen. Lehrlingspflichten 8. Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten) ( 11 BAG) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (z.b. Großeltern) eines minderjährigen Lehrlings müssen dafür sorgen, dass der Lehrling seine Pflichten auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes und des Lehrvertrages erfüllt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, wenn die Eltern mit den/der Ausbildnern/in Kontakt halten und so das Gleichgewicht Lehrbetrieb Berufsschule und Eltern gewahrt werde kann. Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

10 9. Berufsschule (Schulpflichtgesetz, Abschnitt 2) Berufsschulbesuch Das Wesen der dualen Ausbildung in Österreich besteht darin, dass der jugendliche Auszubildende in einem Ausbildungsbetrieb und gleichzeitig Schüler/in einer fachlich einschlägigen Berufsschule ist. Berufsschule und Betrieb = duales System Berufsschulpflicht Die Berufsschule ist eine berufsbildende Pflichtschule und ist vom Lehrling während der vorgeschriebenen Unterrichtszeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das Ausmaß des Unterrichtes ist im Landeslehrplan für die diversen Lehrberuf geregelt. Der Landeslehrplan wird vom jeweiligen Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat) erlassen. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in das Lehrverhältnis. Sie dauert bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Fachklasse. Selbst wenn der Jugendliche während des Schuljahres eine Lehre beginnt, ist er vom Lehrberechtigten binnen zwei Wochen in der Berufsschule anzumelden. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses sind sie binnen zwei Wochen in der Berufsschule abzumelden. Der Lehrling hat grundsätzlich jene Berufsschule zu besuchen, in deren Sprengel sein Beschäftigungsort liegt (Sprengelzwang). Der Besuch der Berufsschule ist für den Lehrling kostenlos, weil die Berufsschule eine öffentliche Schule ist. Bei geblockten Berufschulbesuchen (10 Wochen) werden die Lehrlinge in den meisten Fällen in den den Berufsschulen angeschlossenen Internaten untergebracht. Diese sind kostenpflichtig und vom Lehrling selbst zu bezahlen (manchmal übernimmt dies auch der Lehrberechtigte). Freistellung für den Schulbesuch ( 9 Abs 5 BAG) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die für den Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen. Der Lehrberechtigte hat auch dafür zu sorgen, dass der Lehrling die Schule regelmäßig besucht. Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges nicht in der Dienststelle beschäftigt werden. Beträgt die Unterrichtszeit im Lehrgang mehr als 40 Stunden pro Woche, so hat der Lehrling dem Bund gegenüber keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Unterrichtszeit Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

11 Es gibt auch Möglichkeiten einer Befreiung von der Berufsschule, insbesondere dann, wenn der Lehrling einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht (z.b. auf Grund eines früher erlernten Lehrberufes) absolviert hat oder einen zumindest gleichwertigen Unterricht (z.b. einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule) genossen hat. Berufsschulzeit ( 11 Abs 5 KJBG) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Wenn an Arbeitstagen der Unterricht entfällt, so hat der Lehrling jedenfalls im Betrieb (Dienststelle) zu erscheinen. 10. Arbeitszeit ( 10 KJBG) Das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) gilt hinsichtlich seiner Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Verbot gilt nicht in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen. In diesen Fällen muss jedoch jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. Die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen. Die Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Diese zeitlichen Grenzen dürfen von Jugendlichen (abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen) nicht überschritten werden. In diesen Fällen darf die Tagesarbeitszeit jedenfalls 9 Stunden nicht übersteigen. Überstunden ( 14 KJBG) Wenn die gesetzlich vorgesehene Normalarbeitszeit (40 Stunden) überschritten wird, liegen grundsätzlich Überstunden vor. Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr dürfen regulär zu Überstunden herangezogen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass bei der Berechnung der dafür zustehenden Entlohnung nicht die Lehrlingsentschädigung heranzuziehen ist, sondern für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das Angestelltengehalt anzusetzen ist. Jugendbeschäftigung 40 Stunden 11. Lehrlingsentschädigung ( 17 Berufsausbildungsgesetz) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Für die meisten Lehrberufe ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. Für die Lehrlinge im Bundesdienst (Verwaltungsassistent) besteht jedoch kein Kollektivvertrag. Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

12 Den Lehrlingen gebührt daher die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung. Beim Lehrberuf Verwaltungsassistent wird empfohlen, sich am Kollektivvertrag für die Angestellten im Gewerbe zu orientieren und die Lehrlingsentschädigung im Sinne einer Einzelvereinbarung in den Lehrvertrag aufzunehmen. Da der Kollektivvertrag jährlich geändert wird, empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Für den Beruf des Verwaltungsassistenten/in erlässt das Bundeskanzleramt jährlich ein entsprechendes Rundschreiben. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule - unter Ausschluss der Mittagspause - sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung weiterzuzahlen. 12. Urlaub und Pflegefreistellung ( 2 UrlG; 16 UrlG) Der Urlaubsanspruch des Lehrlings ist im Urlaubsgesetz geregelt. Das Urlaubsgesetz gilt auch für Lehrlinge im Bundesdienst. Es gilt der Grundsatz, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling zu vereinbaren ist. Dabei ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten des Lehrlings Rücksicht zu nehmen. Diese Urlaubsvereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Urlaubsausmaß ( 2 UrlG) Das Urlaubsausmaß beträgt auch für Lehrlinge 30 Werktage. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der Urlaub steht für jedes Lehrjahr zu, wobei als Urlaubsjahr grundsätzlich das Lehrjahr gilt. Urlaubsanspruch Urlaubsverbrauch ( 4 UrlG, 32 Abs 2 KJBG) Bei Jugendlichen (das sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist ein Urlaubsverbrauch im Ausmaß von mindestens 12 Werktagen für die Zeit zwischen und eines Urlaubsjahres zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Pflegefreistellung ( 16 UrlG) Nach Maßgabe der im Urlaubsgesetz enthaltenen Bestimmungen haben auch Lehrlinge Anspruch auf Pflegefreistellung. Die Pflegefreistellung beträgt grundsätzlich höchstens 1 Woche pro Lehrjahr. Voraussetzung dafür ist, dass der Lehrling wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung nachweislich verhindert ist. Als nahe Angehörige in diesem Sinne gelten: Pflegefreistellung Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

13 der Ehegatte/in; Personen, die mit dem Lehrling in gerader Linie verwandt sind; Wahlkinder und Pflegekinder; die Person, mit der der Lehrling in Lebensgemeinschaft lebt. Wenn die Voraussetzungen für die Pflegefreistellung vorliegen und diese vom Lehrling nachgewiesen werden, so hat der Lehrberechtigte die Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Verhinderung weiter zu bezahlen. 13. Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings Lehrlinge sind vom Beginn des Lehrverhältnisses bis zum Ende des Lehrverhältnisses voll versichert. Lehrlinge haben daher den Schutz in der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung. 14. Auflösung eines Lehrverhältnisses Auflösung durch den Lehrberechtigten ( 15 Abs 3 BAG) Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht, oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird; der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht; der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des BAG, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt; der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt; der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt; Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

14 der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt. Auflösung durch den Lehrling ( 15 Abs 4 BAG) Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann; der Lehrberechtigte oder der/die Ausbilder/in die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt; der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer/in oder ein Ausbilder/in bestellt ist; der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund des BAG oder des Lehrvertrages zu erfüllen; der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das Gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde; der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird; der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird. Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer binnen 4 Wochen eine vorzeitige Endigung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mitzuteilen. Auflösung eines Lehrverhältnisses Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

15 Ausbildungsübertritt ( 15a BAG) Der Lehrberechtigte und der Lehrling können das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen zum Ende des 12. oder 24. Lehrmonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Davor ist ein Mediationsverfahren durchzuführen: Mitteilung über beabsichtigte Auflösung und Beginn des Mediationsverfahrens am Ende des 9. oder 21. Lehrmonats an den Lehrling, die Lehrlingsstelle und den Betriebsrat. Ein/e anerkannte/r Mediator/in wird vom Lehrberechtigten vorgeschlagen. Der Lehrling kann aus einem Zweiervorschlag einen Mediator ablehnen. Die Mediation endet aufgrund einer Einigung, aufgrund einer Erklärung des/r Mediators/in oder unter der Voraussetzung, dass bereits ein Mediationsgespräch stattgefunden hat 5 Werktage vor der letzten Möglichkeit die Auflösung auszusprechen. Der Lehrberechtigte trägt die Kosten des Mediationsverfahrens. Das AMS gewährleistet einen reibungslosen Übertritt zu einem anderen Ausbildungsplatz. Die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung besteht nicht für Lehrverträge benachteiligter Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen bei beabsichtigtem Erwerb von Teilqualifikationen. 15. Sonstige Bestimmungen Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte ( 21a KJBG) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden. Geldbeförderung Außerhalb des Betriebes ist eine Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte nur unter Aufsicht des Lehrberechtigten oder eines Bevollmächtigten möglich. Innerhalb des Betriebes kann der Jugendliche solche Transporte eigenverantwortlich durchführen. Jugendlichenuntersuchung ( 25 KJBG) Jugendliche sind zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Dauer dieser Untersuchung ist die erforderliche Freizeit zu gewähren und die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen. Die Bestimmungen über die Gesundenuntersuchung gelten für Lehrlinge bis zum 19. Lebensjahr. Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

16 Belehrungspflicht ( 24 KJBG) Jeder Jugendliche ist beim Eintritt in den Betrieb vom Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten (unter Beiziehung der Personalvertretung) auf besondere Unfallgefahren des Betriebes aufmerksam zu machen. Bei erstmaliger Benützung von Maschinen oder Verwendung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ist der Jugendliche besonders zu belehren. Diese Unterweisungen sind zeitweise zu wiederholen. Verwaltungsakademie des Bundes - GA 10 oder GA

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