Anwendungsrichtlinien für Lernende und Lehrmeister. in der
|
|
- Berthold Hermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anwendungsrichtlinien für Lernende und Lehrmeister in der gültig ab
2 INHALT 1. Allgemeines 3 2. Anstellungsverhältnis 3 3. Gehalt und Entschädigungen 4 4. Arbeitszeit 5 5. Ferien 5 6. Berufsschule 5 7. Zwischenqualifikationen 6 8. Stützkurse 7 9. Lehrabschlussprüfung betriebliche Ausbildung Wahrung der Interessen der Lernenden 7 Seite 2/8
3 1. Allgemeines Geltungsbereich Das vorliegende Lehrlingsreglement gilt für alle Lernenden der kiener + wittlin ag und ist in Ergänzung zum Lehrvertrag verbindlich. Zweck Das vorliegende Lehrlingsreglement informiert die Lernenden über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Anstellung bei der kiener + wittlin ag. Änderungen Änderungen und Zusätze erfolgen bei Bedarf und werden ausnahmslos durch den Personaldienst der kiener + wittlin ag verabschiedet. Formulierung Für das bessere Leseverständnis sind nachstehend alle Personenbezeichnungen in der männlichen Form aufgeführt. Sie sind als Kurzform für beide Geschlechter zu lesen. 2. Anstellungsverhältnis Berufsbilder Die kiener + wittlin ag bietet folgende Berufsausbildungen an: - Kauffrau/Kaufmann (E-Profil - Detailhandelsfachfrau/-mann - Logistiker/-in EFZ - Informatiker/-in - Lastwagenführer Es werden keine Anlehren oder Attestlehren durchgeführt. Entstehung des Arbeitsverhältnisses / Lehrvertrag Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Lernenden und der kiener + wittlin ag wird durch einen amtlichen Lehrvertrag festgelegt. Der Lehrvertrag wird von allen Vertragsparteien unterzeichnet und gilt nur nach Genehmigung der kantonalen Behörden als verbindlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren unterzeichnen die Eltern den Lehrvertrag mit. Standortbestimmung Verfahren, mit dem am Ende des ersten Lehrjahres abgeklärt wird, ob die Lehre im angefangenen Profil fortgesetzt werden kann. Der Wechsel in das andere Profil oder in die BMS, eine Lehrzeitverlängerung (Wiederholung des Lehrjahres) oder die Auflösung des Lehrverhältnisses sind mögliche Massnahmen. Es können aber auch Unterstützungsmassnahmen getroffen werden. Federführend ist die Berufsschule, die den Lehrvertragsparteien und der kantonalen Behörde die zu treffende Massnahme vorschlägt. Seite 3/8
4 Beendigung des Lehrverhältnisses Das Lehrverhältnis ist zeitlich befristet und endet nach der vertraglich vereinbarten Lehrzeit automatisch. Weiter endet das Lehrverhältnis infolge Tod des Arbeitnehmers oder im Fall einer Kündigung. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit mit einer Frist von 7 Kalendertagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Vertragsauflösung im ersten Lehrjahr innerhalb eines Monats ab dem zweiten Lehrjahr innerhalb von zwei Monaten möglich. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen und muss unter Einhaltung der Kündigungsfristen beim Personaldienst eintreffen. Das Arbeitsverhältnis kann in folgenden Gründen sofort aufgelöst werden: Grobe Verstösse gegen Arbeitsanweisungen von Lehrmeistern, Verletzung der Dienstgeheimnisse oder der Arbeits- und Sorgfaltspflichten seitens Arbeitnehmer und geber. 3. Gehalt und Entschädigungen Gehalt Der Lernende erhält seinen Lohn in 12 Monatsgehältern ausbezahlt; in der Regel einige Tage vor Monatsende auf ein vom Lernenden bezeichnetes Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz. In begründbaren Ausnahmefällen und ausschliesslich zur Vermeidung von sozialer Härte gewährt die kiener + wittlin ag einen Lohnvorschuss. Anträge auf Lohnvorschuss sind vom Lehrmeister und vom Personaldienst zu bewilligen. Ausbezahlte Lohnvorschüsse werden jeweils mit der nächstmöglichen Gehaltszahlung verrechnet. Beiträge an Ausbildungen Die kiener + wittlin ag beteiligt sich zu 50% an Schul- und Lernmaterial. Das erworbene Schul- und Lernmaterial ist vollumfänglich Eigentum des Lernenden. Beiträge für freiwillige und angeordnete Kurse und Diplome: wie (CFP, First, BEC, Stützkurse etc.), die ebenfalls für die Abschlussprüfung gelten. Angeordnete ärztliche Untersuchungen Die Arbeitssicherheitsbekleidung wird zu 100% von der kiener + wittlin ag übernommen. Spesen Entstehen dem Lernenden bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit Auslagen, so hat er Anrecht auf Vergütung. Das Spesenreglement der kiener + wittlin ag regelt die Rahmenbedingungen und die detaillierten Ansätze. Diese haben auch Gültigkeit für den Besuch von überbetrieblichen Kursen (ÜK) und Branchenspezifischen Kursen (BSK). Seite 4/8
5 4. Arbeitszeit Präsenzzeiten Der zuständige Lehrmeister gestaltet die Präsenzzeiten der Lernenden. Dem Grundsatz der gleitenden Arbeitszeit wird, wo möglich, entsprochen. Die Präsenzzeit der Lernenden beginnt frühestens um Uhr und endet spätestens um Uhr. Zwischen Uhr und Uhr sowie zwischen Uhr und Uhr ist die Anwesenheit der Lernenden grundsätzlich gewährleistet (sogenannte Blockzeiten). Pausen Die Mittagspause ist obligatorisch. Sie beträgt ununterbrochen mindestens 60 Minuten und ist zwischen Uhr und Uhr zu beziehen. Die Lernenden in der Logistik Kurzwaren haben Anrecht auf eine bezahlte Kurzpause von 15 Minuten am Vormittag. Zeiterfassung Die Schultage werden immer zentral im Personaldienst erfasst. 5. Ferien Für Lernende beträgt der jährliche Ferienanspruch immer 5 Wochen. Die Ferien können in Absprache mit dem Lehrmeister frei bezogen werden. Ein Ferienbezug dauert im Minimum einen halben Arbeitstag. Einmal pro Kalenderjahr sind mindestens 2 Wochen Ferien an einem Stück zu beziehen. Nicht bezogene Ferientage verfallen nach Ablauf der Lehrzeit. Allfällige Feriensaldi werden grundsätzlich nicht ausbezahlt. 6. Berufsschule Die lückenlose Teilnahme am Unterricht an der Berufsschule ist obligatorisch. Über allfällige Änderungen im Stundenplan ist der Lehrmeister durch den Lernenden umgehend zu informieren. Zeitgutschrift Die Teilnahme am Unterricht an der Berufsschule wird als Arbeitszeit angerechnet. Bei ganzen Schultagen wird die Tages-Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Bei halben Schultagen (Vormittag oder Nachmittag) wird die halbe Tages-Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Reisezeit Berufsschule Die Reisezeit vom Wohnort oder der kiener + wittlin ag (oder umgekehrt) zum Berufsschulunterricht gilt nicht als Arbeitszeit. Seite 5/8
6 Freifächer Beim Besuch von Freifächern wird die anrechenbare Arbeitszeit vom Lehrmeister bestimmt. Schule am Samstag Findet der Schulunterricht ausnahmsweise an einem Samstag statt, erhält der Lernende keine Zeitgutschrift. 7. Zwischenqualifikationen Arbeits- und Lernsituationen (ALS)/Prozesseinheiten (PE) Für die terminliche Organisation und Einhaltung von obligatorischen Qualifizierungsschritten im Rahmen der Ausbildung wie beispielsweise Arbeits- und Lernsituation (ALS), Prozesseinheit (PE) etc. ist der Lernende und der Lehrmeister zuständig. Für den Versand der PE sowie den Praxisbericht ist der Lernende selber verantwortlich. Für die elektronische Dateneingabe der ALS und PE ist der Personaldienst zuständig. Schulzeugnis Die von der Schule ausgestellten Zwischenzeugnisse werden direkt von der Berufsschule an die kiener + wittlin ag zugestellt. Die Lernenden besprechen ihre Zeugnisnote regelmässig mit dem Lehrmeister und dem Personaldienst. Ungenügende Prüfungsnoten, werden von den Lernenden unaufgefordert ihrem Lehrmeister mitgeteilt. Der Lehrmeister kann jederzeit in die Prüfungsnoten einsehen. Der Lernende führt eine Notentabelle (elektronisch oder physisch). Diese Notentabelle befindet sich im Lehrlingsordner, welcher dem Personaldienst, dem Lehrling sowie dem Lehrmeister zugänglich ist. Ist die ordentliche Weiterführung der Berufsausbildung oder die Promotion in ein Folgesemester aufgrund der schulischen Leistungen gefährdet, entscheidet der Lehrmeister zusammen mit dem Personaldienst über die Weiterführung des Lehrverhältnisses. Ausbildungsbericht (bei Abteilungswechsel) Bei jedem Wechsel der Ausbildungsstation muss das Formular Ausbildungsbericht vom Lernenden sowie vom Lehrmeister ausgefüllt werden. Der Lernende schreibt seine Tätigkeiten sowie eine Beurteilung über den Einsatz auf. Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der Regel jedes Semester, im Ausbildungsbericht fest, den er mit dem Lernenden bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen. In dem Bericht werden Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz sowie die Lerndokumentation/das Arbeitsbuch beurteilt. Eidgenössicher Bildungsbericht Das Berufsbildungsgesetz schreibt in Artikel 20 vor, dass sich die Verantwortlichen der Lehrbetriebe für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden einsetzen und diesen periodisch überprüfen müssen. In der Verordnung über die berufliche Grundbildung, Abschnitt 7, ist festgehalten, dass die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner den Bildungsstand der lernenden Person festhält und mit ihr mindestens einmal pro Semester bespricht. (Ende Januar und Ende Juli) Das Instrument dazu ist der Bildungsbericht. Jedoch sollte es für alle Berufsbildnerinnen und Berufsbildner eine Selbstverständlichkeit sein, sich auch ausserhalb des Bildungsberichts mit der lernenden Person über den Stand der Ausbildung zu unterhalten. Seite 6/8
7 8. Stützkurse Sind aufgrund von schulischen Noten Stützkurse notwendig, beteiligt sich die kiener + wittlin ag hälftig an den dadurch entstehenden Kosten. Ausserbetriebliche Nachhilfestunden gelten nicht als Arbeitszeit. Die Kostenübernahme ist im Kapitel 3. Gehalt und Entschädigungen geregelt. 9. Lehrabschlussprüfung Die Lernenden werden an der Berufsschule und in der kiener + wittlin ag auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet. Wird die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, entscheidet der Lehrmeister zusammen mit dem Personaldienst über die Weiterführung des Lehrverhältnisses. Nimmt der Lernende an Vorbereitungskursen oder an Repetitionskursen für die Lehrabschlussprüfung teil, so gilt die dafür notwendige Zeit nicht als Arbeitszeit. Die Kosten für die Vorbereitungskurse werden hälftig von der kiener + wittlin ag getragen. Sobald der Lernende die konkreten Daten der Lehrabschlussprüfung von der Schule mitgeteilt erhält, ist der Lehrmeister und der Personaldienst über die Prüfungsdaten zu informieren. Die Teilnahme an Lehrabschlussprüfungen gilt als Arbeitszeit. Dauert die Lehrabschlussprüfung einen halben Tag oder kürzer, hat der Lernende Anspruch auf eine Zeitgutschrift, welche der halben Tagessoll-Arbeitszeit entspricht. Dauert die Lehrabschlussprüfung länger als einen halben Tag, hat der Lernende Anspruch auf eine Zeitgutschrift, welche der ganzen Tagessoll-Arbeitszeit entspricht. Findet die Lehrabschlussprüfung an einem Samstag statt, so kann der Lernende die dafür aufgewendete Zeit ohne Reisezeit kompensieren. 10. betriebliche Ausbildung Für die Koordination der Berufsausbildung ist der Personaldienst zuständig. Er definiert zusammen mit den Lehrmeistern die Detailplanung der einzelnen Ausbildungssemester. Ein einheitlicher Ausbildungsplan gilt als Basis der Ausbildungseinsätze. Für die Ausgestaltung der betrieblichen Ausbildung ist der Lehrmeister verantwortlich. Die Lernenden dokumentieren ihre betrieblichen Lernerfolge im Ausbildungsjournal, welches der Lehrmeister halbjährlich visiert. Gleichzeitig füllen die Lernenden jeweils halbjährlich einen Ausbildungsbericht aus und besprechen diesen mit dem Lehrmeister. Der Ausbildungsbericht wird jeweils im Personaldossier der Lernenden archiviert. 11. Wahrung der Interessen der Lernenden Lehrlingsausflug Der Lernende nimmt jedes Jahr an einem Lehrlingsausflug teil. Der Lehrlingsausflug gilt als Arbeitszeit (Gutschrift der Tagessoll-Arbeitszeit), die notwendigen Kosten gehen zu Lasten der kiener + wittlin ag. Seite 7/8
8 Der Ausflug findet jährlich in den Schulferien im April statt. Für die Organisation sind jeweils die Lehrlinge im letzten Lehrjahr verantwortlich. Die Teilnahme ist für Lehrlinge und Lehrmeister und den Personaldienst obligatorisch. Das Programm sieht immer einen halben Tag für eine Firmenbesichtigung vor, z.b. bei Lieferanten, Kunden. Die zweite Tageshälfte kann frei gestaltet werden Das Budget stellt der Personaldienst zur Verfügung. Alle 3 Jahre wird der Europapark in Rust (Freiburg DE) besucht. Lehrlingsmeeting Ein Lehrlingsmeeting findet 3 mal im Jahr statt. Dort können sich die Lehrlinge untereinander austauschen und Probleme besprochen werden. Der Personaldienst ist für die Durchführung des Lehrlingsmeeting verantwortlich. Lehrmeistermeeting Alle Lehrmeister treffen sich jährlich zwei Mal für einen gemeinsamen Austausch über ihre Erfahrungen und Anliegenden im Umgang mit Lernenden. Anlässlich der Lehrmeistermeetings informiert der Personaldienst über Neuerungen und Änderungen im Themenbereich Berufsausbildung. Die Federführung des Lehrmeistermeetings obliegt dem Personaldienst. Elternanlass Für die Eltern der Lernenden im zweiten Lehrjahr wird in der kiener + wittlin ag ein Elternanlass durchgeführt. Die Lernenden und betroffenen Lehrmeister nehmen an diesem Anlass teil. Der Elternanlass wird vom Personaldienst organisiert. Arbeitszeiterleichterung infolge Sportausbildung Arbeitszeiterleichterungen aufgrund einer Sportausbildung werden individuell zwischen den Lernenden, den gesetzlichen Vertretern, dem Lehrmeister und dem Personaldienst geregelt. Es kann kein Anspruch auf eine einheitliche Regelung innerhalb der kiener + wittlin ag geltend gemacht werden. Konflikte Bei Problemen infolge Konflikten unter den Lernenden ist der Lehrmeister oder der Personaldienst zu informieren. Entsteht oder besteht ein Konflikt zwischen dem Lernenden und dem Lehrmeister ist der Personaldienst zu informieren. In beiden Fällen wird nach einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung gesucht, damit alle Mitarbeitenden ihre Aufgaben konflikt- und angstfrei ausüben können. Belästigungen Fühlt sich der Lernende physisch oder psychisch belästigt, informiert er den Lehrmeister oder den Personaldienst. Sie geben dem Lernenden die notwendige Unterstützung. kiener + wittlin ag Marco Guntern Mitglied der Geschäftsleitung ppa. Stefania Sollberger-Valente Spartenleiterin Personal Seite 8/8
Reglement für Lernende. der
Reglement für Lernende der gültig ab 01.08.2015 INHALT 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Zweck 3 1.3 Änderungen 3 1.4 Formulierung 3 2. Anstellungsverhältnis 3 2.2 Entstehung des Anstellungsverhältnisses
MehrÜberbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung
Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ Wegleitung 9. Juli 2010 2 5 Wegleitung über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Grafikerinnen Grafiker vom 9. Juli
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrProtokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW
1 Protokoll Informationsveranstaltung Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS Datum: 25. Juni 14.00 15.45 Uhr, Ort: BIWI, Währingergürtel 97, 1180 Wien, Erstellt: Koordinationsstelle Jugend Bildung
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrDetailhandelsfachmann / Detailhandelsfachfrau
Detailhandelsfachmann / Detailhandelsfachfrau Der neue Weg in eine berufliche Zukunft im Detailhandel Detailhandelsassistenten mit Eidg. Attest Detailhandelsfachleute mit Eidg. Detailhandelsfachleute mit
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrAbschlussprüfung nicht bestanden. Allgemeine Grundlagen. 21. Juli 2015
Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung Abschlussprüfung nicht bestanden Allgemeine Grundlagen 21. Juli 2015 2/9 Inhalt 1. Wie oft kann die Prüfung
MehrWeisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.6 W
Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) Version: 21. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN
MehrHANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
Mehrgesamtschweizerisch anerkannt vom Verband Schweizerischer Handelsschulen
SCHULDOK MPA BERUFS UND HANDELSSCHULE AG TAGESSCHULE Direktion / Schulleitung Frau Irène Büsser Vollzeitausbildung: Bürofachdiplom (BFD VSH) 1 Jahr gesamtschweizerisch anerkannt vom Verband Schweizerischer
MehrB Kauffrau/Kaufmann EFZ Basis-Grundbildung
Überblick Berufslehren EFZ Hier finden Sie Informationen zu den folgenden Themenbereichen: 1. Wer ist für welches kaufmännische Ausbildungsprofil geeignet? 2. Ausbildung im Lehrbetrieb 3. Ausbildung an
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
Mehrgesamtschweizerisch anerkannt vom Verband Schweizerischer Handelsschulen
SCHUL-DOK MPA BERUFS- UND HANDELSSCHULE AG KAUFMÄNNISCHE BILDUNG Direktion / Schulleitung Frau Irène Büsser Bürofachdiplom (BFD VSH) 1 Jahr (Vollzeit) gesamtschweizerisch anerkannt vom Verband Schweizerischer
MehrModerne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R. Ausbildung in Teilzeit
Moderne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R Ausbildung in Teilzeit Wann ist die Teilzeitausbildung für Ihr Unternehmen attraktiv? Sie haben von einer
MehrAusbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss
MehrVerordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrMerkblatt Profilwechsel. Kaufmännische Grundbildung. M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest
Merkblatt Profilwechsel Kaufmännische Grundbildung M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest Bildungszentrum Zürichsee Horgen und Stäfa August 2005 Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich Teilkonferenz der
MehrReglement Qualifikationsverfahren 2015. Kaufmann/Kauffrau E-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht
Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Qualifikationsverfahren 2015 (2012 2015) Kaufmann/Kauffrau E-Profil 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrBiVo 2012 Kauffrau / Kaufmann EFZ - Branche Dienstleistung & Administration
BiVo 2012 Kauffrau / Kaufmann EFZ - Branche Dienstleistung & Administration Schulungsveranstaltung vom März / April 2012 Programm Allgemeine Übersicht der BiVo 12 Lern- und Leistungsdokumentation, Lernzielkatalog,
MehrVerordnung Aus- und Weiterbildung
Verordnung Aus- und Weiterbildung Gestützt auf den Art. 24 des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Bildungskosten Art. 1 1 Die Einwohnergemeinde
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrZahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
MehrFallstudie Kaufmann EFZ / Kauffrau EFZ
Fallstudie Kaufmann EFZ / Kauffrau EFZ Dauer In der Regel 3 Jahre Evtl. Lehrzeitverkürzung bei EBA oder gymn. Maturität Berufsfachschule: 1. und 2. Lehrjahr 2 Tage pro Woche, 3. Lehrjahr 1 Tag (mit BM
MehrKaufmännisches Praktikum Informationen für Praktikumsbetriebe
2014 Kaufmännisches Praktikum Informationen für Praktikumsbetriebe Inhalt Seite 1. Didac Bern 1 2. Übersicht Ausbildung 1 3. Ausbildung in der Berufsfachschule 1 4. Ausbildung im Praktikumsbetrieb 2 5.
MehrBasis Semester BFS für Elektro-Berufe
Basis Semester BFS für Elektro-Berufe Stefan Hänni Elektroinstallateur / Montage Elektriker Einführung Ausgangslage Zahlen im Kanton Bern 2009 und 2010 (MBA) Konkreter Fall am BZI Interlaken Unbefriedigender
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrMontage-Elektriker/in EFZ
Firmenlogo Adresse Lehrbetrieb BiVo 2015 Lernzielkontrolle der Ausbildung in beruflicher Praxis (Hilfsmittel zum Bildungsbericht gemäss BiVo, Art. 15) Montage-Elektriker/in EFZ Lernende Person: Name: Vorname:
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrNachholbildung berufsbegleitend. Ausbildung. Landwirt / Landwirtin EFZ. Nachholbildung berufsbegleitend. Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
Nachholbildung berufsbegleitend Ausbildung Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain Landwirt / Landwirtin EFZ Nachholbildung berufsbegleitend Landwirt (in) EFZ NBH berufsbegleitend Die berufsbegleitende EFZ-Nachholbildung
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrVerordnung Arbeitszeiten
Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.
MehrS T U D I E N V E R T R A G
S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrAllgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
Mehropenwebinars Konzeptbeschreibung
openwebinars Konzeptbeschreibung Kurzüberblick für Webinar Anbieter Inhaltsverzeichnis KURZÜBERBLICK 3 VERMARKTUNG 3 HONORARE / PROVISION 4 NUTZUNGSRECHTE 5 QUALITÄTSKONTROLLE 5 openwebinars Konzeptbeschreibung
MehrTagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014
Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014 1. Allgemeines 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 3. Anmeldebedingungen 4 4. Organisation und Tagesablauf 4 5. Versicherungen und Beiträge 5 6. Kündigungsfristen
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrBetreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und
Betreuungsvertrag zwischen Mini Meadows Kinderkrippe Kirsty Matthews Künzi und Name, Vorname des Vaters Name, Vorname der Mutter Strasse Strasse PLZ, Ort PLZ, Ort Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrMuster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs
Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrZusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Kooperativer Studiengang Betriebswirtschaft "Baubetriebswirt-Plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrKooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld
Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen
MehrAuslandsaufenthalte: was ist zu beachten?
Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrDELF bis September 2007 DELF ab November 2007
BERUFSSCHULE BÜLACH Merkblatt Sprachzertifikate Inhalt Inhalt... 1 1. Empfohlene Sprachzertifikate... 1 2. Weitere Sprachzertifikate im M-Profil... 2 3. Sprachzertifikate als Ersatz für die QV-Prüfung/die
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrHANDELSUMFRAGE 2014 DIE UMFRAGE IM DETAIL! ARBEITSSITUATION DER LEHRLINGE IM HANDEL EINE UMFRAGE DER GPA-DJP JUGEND. www.handelslehrling.
ARBEITSSITUATION DER LEHRLINGE IM HANDEL EINE UMFRAGE DER GPA-DJP JUGEND www.handelslehrling.at 1 STATISTISCHE DATEN! TEILNAHME INSGESAMT! Von 16.332 versendeten Fragebögen, wurden 2.050 Fragebögen retourniert.
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
Mehr1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?
Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich
MehrAUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch.
22. DAS SCHULSYSTEM AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch. Bild: https://www.google.lt/search 1. Die Kinder gehen mit 6 Jahren zur
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrVerbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010
Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrSchmatzplatz Die Tagesstruktur im Tannzapfenland. Reglement V1.2_2015_09_05. Christina Stillhart & Daniel Sigrist Sonnenhofstrasse 7 8374 Oberwangen
Reglement V1.2_2015_09_05 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemeine Bestimmungen... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufnahmeverfahren... 3 4 Kosten... 3 5 Betreuung... 4 6 Versicherung... 4 7 Kündigung...
MehrHANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrINFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort
INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrVerordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule
40.44 Verordnung über die der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule vom 9. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrDrei Wege zum Berufsabschluss. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert
Drei Wege zum Berufsabschluss Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert ln einer Arbeitswelt, die sich immer schneller verändert, ist
MehrSchiedsrichterordnung
1 Gültigkeit Stand: 19.08.2015 (Vereinheitlichung C-+B-Schein-Gültigkeit mit DSQV-Schiriordnung) Die HSQV-Schiedsrichterordnung tritt ab dem 26.04.2003 in Kraft. Alle früheren Schiedsrichterordnungen und
MehrAnlage 4. Wegweiser. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich
Anlage 4 Wegweiser für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich WfB Der Wegweiser soll den Teilnehmer und seine Angehörigen über den Ablauf des Eingangsverfahrens und der Berufsbildungsmaßnahme
MehrAblauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrReglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit»
Projekt «Mehrsprachigkeit im Beruf vom Problem zur Chance, Wirklichkeit und Vision» Reglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit» Das Reglement wurde am 29. August 2011 von der Steuergruppe genehmigt.
MehrFragebogen zur Evaluation von NLP im Coaching
Fragebogen zur Evaluation von NLP im Coaching Der Bogen wird anonym ausgewertet, deshalb wird auch nicht nach Ihrem Namen gefragt, und auch keine Kontaktdaten erhoben! Alle erhobenen Daten werden vertraulich
MehrNews: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht
News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
Mehr