Kurzarbeit und Massenentlassung ein Überblick

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kurzarbeit und Massenentlassung ein Überblick"

Transkript

1 K n o w - h o w 250 Kurzarbeit und Massenentlassung ein Überblick Inhaltsübersicht Manuela Keller-Rapold lic. iur., Rechtsanwältin, Bern A. Einleitung B. Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung I. Begriff und Zweck II. Kurzarbeitsentschädigung 1. Anspruchsvoraussetzungen 2. Karenzzeit und Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung 3. Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung 4. Voranmeldung der Kurzarbeit 5. Ausrichtung und Geltendmachung des Anspruchs III. Ausgewählte Einzelfragen 1. Zustimmung des Arbeitnehmers 2. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses 3. Ferien IV. Fazit C. Massenentlassung I. Vorbemerkungen II. Begriff III. Konsultation der Arbeitnehmervertretung 1. Absicht der Massenentlassung 2. Informationsrecht 3. Konsultationsrecht 4. Beginn, Dauer und Ende der Konsultation 5. Durchsetzung von Informations- und Konsultationspflichten IV. Verfahren V. Fazit D. Kündigung während oder unmittelbar nach der Kurzarbeit E. Zusammenfassung Die seit Monaten anhaltende schlechte Wirtschaftslage bereitet den Schweizer Industrieunternehmungen immer mehr Mühe, ihre Arbeitnehmer voll zu beschäftigen. Zahlreiche Unternehmungen sahen bzw. sehen sich in der Folge veranlasst, Kurzarbeit anzumelden. Gemäss der Arbeitsmarktstatistik des SECO 1 waren in den Jahren 2000 und 2001 sowie 2004 bis 2008 durchschnittlich Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. In den Jahren 2002 und 2003 erreichte die Zahl betroffener Arbeitnehmer vorübergehend einen Durchschnitt von Arbeitnehmern. Nach den bisher provisorisch vorliegenden Werten liegt der Jahresdurchschnitt 2009 bei Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind. Immer mehr Unternehmungen sehen sich ungeachtet der Kurzarbeit veranlasst, auch Kündigungen auszusprechen. Der vorliegende Aufsatz soll einen Überblick über Kurzarbeit und Massenentlassungen geben sowie einzelne Auswirkungen von Kündigungen im Nachgang an die Kurzarbeit beleuchten. B. Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung I. Begriff und Zweck Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduktion oder die vorübergehende vollständige Einstellung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit entsprechender Lohnherabsetzung bezeichnet 2. Mittels Kurzarbeitsentschädigung wird der aus der Kurzarbeit resultierende Lohnausfall teilweise durch die Arbeitslosenversicherung ersetzt (Art. 31 Abs. 1 AVIG 3 ). Kurzarbeit bezweckt die Herabsetzung von Produktion und Kosten bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes. Als Alternative zu umfangreicheren Entlassungen kommt dieses Instrument sowohl der Arbeitnehmerschaft wie auch den Arbeitgebern zugute. Es erlaubt einerseits, in konjunkturell schwierigen Phasen auf Kündigungen im grösseren Rahmen zu verzichten und folglich Know-how im Betrieb zu behalten; andererseits kann die Unternehmung bei der Normalisierung des Geschäftsganges die Produktion mittels des eingespielten Personals umgehend wieder aufnehmen 4. A. Einleitung 1 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, «Abgerechnete Kurzarbeit ab 2000»: siehe < /02909/index.html?lang=de> (Zugriff ). II. Kurzarbeitsentschädigung 1. Anspruchsvoraussetzungen Im Fall von Kurzarbeit haben Arbeitnehmer nach Art. 31 Abs. 1 AVIG bei Vorliegen der nachfolgenden kumulativen Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung: Die Arbeitnehmer sind für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig oder sie haben das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht; Es liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor; Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt; 2 ST 2009, Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG ]; SR 837.0). 4 Christine Heuss-Lüdin, Kurzarbeit, Diss. Basel 1978, 43.

2 K u r z a r b e i t u n d M a s s e n e n t l a s s u n g 251 Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehender Natur. Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen Personen, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist, Personen, die massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben sowie mitarbeitende Ehepartner des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Das Abstellen auf den AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff bringt zum Ausdruck, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Einführung und während der Dauer der Kurzarbeit genügt. So sind beispielsweise auch neu eingereiste Jahresaufenthalter, Saisonarbeitnehmer und Grenzgänger ab dem ersten Anstellungstag zum Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung berechtigt 5. Wann ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, bestimmt sich nach den Art. 32 und 33 AVIG. Anrechenbar ist danach der Arbeitsausfall, der kumulativ auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Geringfügige Arbeitsausfälle von weniger als 10 % pro Abrechnungsperiode vermögen folglich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass sich der Arbeitsausfall nicht einzeln pro Arbeitnehmer bemisst, sondern dass zu dessen Bemessung auf die Gesamtheit all jener Arbeitnehmer eines Betriebes abgestellt wird, für die grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden könnte 6. Nicht anrechenbar sind dagegen gemäss Art. 33 AVIG Arbeitsausfälle, welche die Folge betriebsorganisatorischer Massnahmen sind, andere wiederkehrende und übliche Betriebsunterbrechungen, Umstände, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören sowie solche, die branchen-, berufs- oder betriebsüblich sind oder durch saisonale Schwankungen verursacht werden. Ebensowenig sind Arbeitsausfälle anrechenbar, die auf Feiertage fallen, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht werden. Nicht anrechenbar sind schliesslich Arbeitsausfälle, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zugestimmt hat oder wenn sie ihre Ursache in einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit haben sowie Ausfälle bei Personen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis, in einem Lehrverhältnis oder in einem Temporärarbeitsverhältnis stehen. 5 Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung»: siehe < 6 Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE), Januar 2005, C26: siehe < dateien/kreisschreiben/ks_kae_2005_gesamt.pdf> (Zugriff ). Was das Merkmal des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls betrifft, ist, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gegenteilige Schlussfolgerung vorliegen, von der Vermutung auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und mit der Einführung von Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Im konkreten Einzelfall ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der jeweils massgeblichen Umstände zu konkretisieren. Nicht erfüllt ist die Anspruchsvoraussetzung, falls die Kurzarbeit lediglich als Vorstufe zu einer geplanten Betriebschliessung (Konkurseröffnung, Nachlassliquidation) eingeführt wird. Grundsätzlich ist Kurzarbeit auch in einem Betrieb ausgeschlossen, der sich in Nachlassstundung befindet 7. Hat die zuständige kantonale Stelle begründete Zweifel, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient, kann sie eine Betriebsanalyse in Auftrag geben (Art. 31 Abs. 1 bis AVIG i.v.m. Art. 48b Abs. 1 AVIV 8 ). 2. Karenzzeit und Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Die Karenzzeit beträgt grundsätzlich zwei Tage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode und drei Tage ab der 7. Abrechnungsperiode (Art. 32 Abs. 2 AVIG i.v.m. Art. 50 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 32 Abs. 5 AVIG gilt als Abrechnungsperiode ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich während höchstens zwölf Abrechnungsperioden entrichtet (Art. 35 Abs. 1 AVIG). Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern. Verlängert er die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung, so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag (Art. 35 Abs. 2 AVIG i.v.m. Art. 50 Abs. 2 AVIV). Mit Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesrat von seiner Verlängerungskompetenz Gebrauch gemacht und die Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate erhöht sowie die Karenzfrist auf einen Tag reduziert. Die Verordnungsänderung trat auf den 1. April 2009 in Kraft und gilt noch bis zum 31. März Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE), Januar 2005, B23: siehe < dateien/kreisschreiben/ks_kae_2005_gesamt.pdf> (Zugriff ). 8 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]; SR ). 9 Vgl. Art. 57b AVIV sowie Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, «Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschä-

3 M a n u e l a K e l l e r - R a p o l d Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls, wobei vorab pro Abrechnungsperiode die Karenzfrist abgezogen wird (Art. 34 Abs. 1 AVIG i.v.m. Art. 32 Abs. 2 AVIG). Die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit geht zu Lasten des Arbeitgebers (Art. 37 lit. b AVIG). Die Bemessung richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Lohn im letzten Beitragsmonat vor Beginn der Kurzarbeit, einschliesslich Ferienentschädigungen und vertraglich vereinbarter regelmässiger Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Für Heimarbeiter, Bezüger von Einarbeitungszuschüssen sowie bei erheblich schwankendem Lohn gelten Sonderregelungen (Art. 55 Art. 57 AVIG). Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes ergibt sich auch im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung aus der Unfallversicherungsverordnung 10. Zur Zeit beläuft sich dieser auf CHF pro Jahr, d.h. auf CHF pro Monat (Art. 34 Abs. 2 AVIG i.v.m. Art. 3 AVIG und Art. 22 UVV) Voranmeldung der Kurzarbeit Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG der kantonalen Amtsstelle grundsätzlich mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Die Voranmeldung hat zwingend mittels des Formulars des SECO zu erfolgen (Art. 59 Abs. 2 AVIV) 12. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist 13. Die Meldung ist zudem zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und glaubhaft machen, Die Kurzarbeitsentschädigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vorschüssig am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten (Art. 37 lit. a AVIG). Innert dreier Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat der Arbeitgeber seinerseits den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer gesamthaft bei der zuständigen Kasse geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.v.m. Art. 61 AVIV). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen im betreffenden Kanton anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 und Art. 38 ATSG 15 ). Die Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist eine Verwirkungsfrist. Diese kann grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden. Deren Nichtwahrung hat das Erlöschen des Anspruches zur Folge. Eine Wiederherstellung der nichtgewahrten Verwirkungsfrist ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein Vorwurf gemacht werden kann. Die dabei angewandten Massstäbe sind jedoch sehr hoch. Ein Fall für eine Wiederherstellung kann z.b. dann gegeben sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglicht hat. Hingegen lassen sich aus der Rechtsunkenntnis des Arbeitgebers keine Vorteile ableiten 16. Das Begehren um Wiederherstellung ist gemäss Art. 41 ATSG innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindigung ( )» siehe < (Zugriff ). 10 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR ). 11 Vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, «Lohnbeispiele: Kurzarbeit Arbeitslosigkeit» siehe < themen/00385/02909/index.html?lang=de> (Zugriff ). 12 Das erforderliche Formular ( ) kann auf der Homepage des SECO bezogen werden: siehe < (Zugriff ). 13 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat kürzere Anmeldefristen vorsehen oder vereinfachte Formvorschriften zulassen. Vgl. dazu Art. 58 AVIV. dass die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG) sowie für jede Betriebsabteilung die Kasse bezeichnen, bei welcher er die Kurzarbeitsentschädigung geltend machen wird (Art. 60 Abs. 1 AVIV). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung und benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Gegen den Entscheid der kantonalen Amtsstelle können der Arbeitgeber und das SECO Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können wiederum der Arbeitgeber und das SECO beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben Ausrichtung und Geltendmachung des Anspruchs 14 Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE), Januar 2005, G 17 19: siehe < dateien/kreisschreiben/ks_kae_2005_gesamt.pdf> (Zugriff ). 15 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 16 Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE), Januar 2005, I2: siehe < Kreisschreiben/KS_KAE_2005_gesamt.pdf> (Zugriff ).

4 K u r z a r b e i t u n d M a s s e n e n t l a s s u n g 253 dernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die Voranmeldung ist nachzuholen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verwirkt bei fehlender Geltendmachung auch dann nach Ablauf von drei Monaten, wenn die zuständige kantonale Amtsstelle noch keinen Entscheid über das Kurzarbeitsgesuch gefällt hat oder noch ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren hängig ist 17. III. Ausgewählte Einzelfragen 1. Zustimmung des Arbeitnehmers Die Hauptvertragspflichten im Arbeitsverhältnis bestehen in der Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers und in der Lohnzahlung des Arbeitgebers (Art. 319 Abs. 1 OR 18 ). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er gemäss Art. 324 Abs. 1 OR dennoch zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet. Als andere Gründe, die den Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäss der erwähnten Bestimmung begründen, zählen insbesondere das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko 19, d.h. eben gerade jene Motive, welche den Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit bewegen. Hat sich nun ein Betriebs- und Wirtschaftsrisiko realisiert, welches den Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit nötigt, bildet eine damit einhergehende Lohnreduktion die logische Folge. Diese stellt jedoch eine Abänderung des Arbeitsvertrages dar, weshalb die Kurzarbeit vom Arbeitgeber mangels klarer Abrede in einem Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag nicht einseitig über das ihm zustehende Weisungsrecht angeordnet werden kann. Will der Arbeitgeber sich demnach der vollen Lohnzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR entziehen, bedarf die Einführung der Kurzarbeit der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers kann dabei nicht durch jene der Arbeitnehmervertretung oder der Gewerkschaft ersetzt werden 20. Im Grossteil der Fälle wird die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit eine reine Formsache sein, da die Arbeitnehmer in der Regel vorzugsweise einer vorübergehenden Lohnreduktion zustimmen werden, als bei Ablehnung der Zustimmung mit einer Kündigung rechnen zu müssen und sich im schlechtesten Fall der Arbeitslosigkeit ausgesetzt zu sehen. 2. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Das bisherige Arbeitsverhältnis dauert unter der Modifikation von Arbeitszeit und Vergütung während der Zeit der Kurzarbeit fort; mithin bestehen die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien weiter. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Verpflichtung des Arbeitgebers, auch während der Kurzarbeit die vollen gesetzlich und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei der Arbeitgeber mangels abweichender Vereinbarung berechtigt ist, die vollen Beitragsanteile des Arbeitnehmers von dessen Lohn in Abzug zu bringen (Art. 37 lit. c AVIG). 3. Ferien Ferien beinhalten zum einen den Anspruch auf Einräumung zusammenhängender Freizeit von mehreren Tagen zwecks Erholung, zum anderen beinhalten sie den Anspruch auf Fortsetzung der Lohnzahlung, um dem Arbeitnehmer überhaupt wirtschaftlich zu ermöglichen, sich dem Erholungszwecke zu widmen 21. Gemäss der teilzwingenden Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Hat nun der Arbeitnehmer der Kurzarbeit, mithin der damit einhergehenden Lohnreduktion, zugestimmt und bezieht er während der Dauer der Kurzarbeit Ferien, so ist der darauf entfallende Lohn i.s.v. Art. 329d Abs. 1 OR der reduzierte Kurzarbeitslohn 22. Betreffend die Frage, ob die Auszahlungen der Arbeitslosenversicherung während des Ferienbezugs des Arbeitnehmers weiterlaufen, liegen noch keine Entscheide vor. Art. 31 AVIG drängt jedoch den Schluss auf, dass während des Ferienbezugs kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Dies entspricht auch der gängigen Praxis der Arbeitslosenkasssen 23. IV. Fazit Beabsichtigt der Arbeitgeber, um einen vorübergehenden Auftragseinbruch abzufedern, auf das Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen und in der Folge für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, muss er dies der zuständigen kantonalen Amtsstelle mittels des entsprechenden Formulars des SECO mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, richtet die Arbeitslosenkas- 17 BGE 124 V 75 ff; BGE 119 V 370 ff. 18 Bundesgesetz vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht (OR; SR 220). 19 Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art OR, Zürich 2006, Art. 324 N Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 324 N Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 329a N Heuss-Lüdin (FN 4), 93; Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 329d N Heuss-Lüdin (FN 4), 93; Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 329d N 5.

5 M a n u e l a K e l l e r - R a p o l d 254 se dem Arbeitgeber eine Kurzarbeitsentschädigung von 80 % auf dem Total der Bruttolohnsumme der von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeitsentschädigung den Arbeitnehmern vorschüssig am ordentlichen Zahlungstermin zu entrichten. Die Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Die damit einhergehende Abänderung des Arbeitsvertrages hat zur Folge, dass sich der Ferienlohn während der Kurzarbeit ebenfalls auf den reduzierten Kurzarbeitslohn beläuft, wobei die Arbeitslosenkasse in diesem Zeitraum keine Leistungen erbringt. Ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit grundsätzlich unverändert fort. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Sozialversicherungen vertrags- und gesetzeskonform zu entrichten. C. Massenentlassung I. Vorbemerkungen Schwere Konjunktureinbrüche können erfahrungsgemäss jedoch nicht immer allein mit der Massnahme Kurzarbeit abgefedert werden. Oft sind Kündigungen in grösserer Zahl zur Erhaltung der übrigen Arbeitsplätze leider nicht zu vermeiden. Je nach Betriebsgrösse und je nach Anzahl der ausgesprochenen Kündigungen liegt dabei der Tatbestand der Massenentlassung vor. Bei einer Massenentlassung wird der lokale Arbeitsmarkt überschwemmt, die lokale Wirtschaft erleidet einen Einbruch, die Stellensuche wird folglich stark erschwert und es sind länger dauernde Perioden der Arbeitslosigkeit zu befürchten 24. Aufgrund dieser Auswirkungen schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber im Falle einer Massenentlassung ein genau einzuhaltendes Verfahren vor. Dieses befindet sich regelmässig in einem Spannungsverhältnis zur Realität, in der sich die betroffenen Unternehmen befinden, die eine erhöhte Anzahl an Entlassungen aussprechen. Oft ist der Entscheidung, Kündigungen auszusprechen, eine schon länger dauernde angespannte (wirtschaftliche) Situation vorausgegangen, die sich nach und nach zuspitzte. Die Aufmerksamkeiten, die einer verfahrensmässig korrekten Massenentlassung geschenkt werden müssen, werden vor diesem Hintergrund erfahrungsgemäss immer wieder vernachlässigt oder es fehlen arbeitgeberseitig schlicht die notwendigen Kenntnisse, wie eine Massenentlassung geordnet und gesetzeskonform ablaufen muss. II. Begriff 24 Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335d N 2. Gemäss der Legaldefinition von Art. 335d OR gilt als Massenentlassung eine bestimmte, nach Betriebsgrösse abgestufte Anzahl Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Bei welchem Verhältnis zwischen Entlassung und Betriebsgrösse eine Massenentlassung vorliegt, präzisiert das Gesetz mittels folgender Schwellenwerte: mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen; mindestens 10 % der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen; mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen. Bedeutsam im Zusammenhang mit einer Massenentlassung sind demnach nur Entlassungen in Form von Kündigungen. Darunter fallen insbesondere ordentliche, ausserordentliche sowie grundsätzlich fristlose Kündigungen 25, Kündigungen, die zu vorzeitigen Pensionierungen führen, Kündigungen während der Probezeit und auch Änderungskündigungen 26. Andere Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z.b. das Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses 27, der Aufhebungsvertrag 28, der Tod des Arbeitnehmers oder die ordentliche Pensionierung gelten nicht als Kündigung i.s.v. Art. 335d OR 29. Des Weiteren muss die Kündigung vom Arbeitgeber ausgehen. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall der unzulässigen Gesetzesumgehung, wo die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber provoziert wurde, um den Folgen einer Massenentlassung zu entgehen 30. Als weitere Voraussetzung darf die Kündigung nicht in einem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Diese Bedingung schliesst Kündigungen aus, die z.b. aufgrund ungenügender Leistungen oder vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden sowie solche, die im Nachgang an die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Streik ausgesprochen werden 31. Auch Kündigungen, die auf einer Betriebseinstellung infolge gerichtlicher Entscheidung beruhen, werden nicht berücksichtigt (Art. 335e Abs. 2 OR) 32. Von Bedeutung sind hingegen Kündigungen wegen 25 Soweit sie nicht aus persönlichen Gründen ausgesprochen werden. 26 Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335d N Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis jedoch vor Ende der vereinbarten Dauer, liegt eine Kündigung i.s.v. Art. 335d OR vor (Art. 335e Abs. 1 OR). 28 Sofern keine Gesetzesumgehung vorliegt. 29 Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335d N Wolfgang Portmann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, Art. 335d N Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335d N Gemäss Bundesgericht und h.l. sind die Bestimmungen über die Massenentlassung im Konkurs anzuwenden (BGE 130 III

6 K u r z a r b e i t u n d M a s s e n e n t l a s s u n g 255 Restrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen, Produktionsverlagerungen und Betriebsschliessungen 33. Fraglich ist, was gilt, wenn betriebliche und persönliche Gründe zusammentreffen. In der Literatur wird darauf abgestellt, welche Gründe für die Kündigung entscheidend gewesen sind 34. Zur Bestimmung, ob die gesetzlichen Schwellenwerte einer Massenentlassung erreicht sind, ist die Betriebsgrösse anhand der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Als solche gelten grundsätzlich insbesondere Arbeitnehmer i.s.v. Art. 319 OR. Dabei sind die Arbeitnehmer «pro Kopf», d.h. unabhängig, ob Voll- oder Teilzeitstelle, Lehrling oder befristet oder aushilfsweise angestellte Person zu berücksichtigen 35. Schwankt die Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebes in relativ kurzen Abständen, ist zur Bestimmung der Betriebsgrösse auf eine repräsentative Referenzperiode abzustellen 36. Der Wortlaut von Art. 335d OR lässt den Schluss zu, dass bei Nichterreichen des ersten Schwellenwertes, d.h. in Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern, der Tatbestand der Massenentlassung nicht erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang ist hingegen auch auf allfällige Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen hinzuweisen. Oft enthalten auch diese Vorschriften bei Entlassung einer beispielsweise «grösseren Zahl von Arbeitnehmenden», ohne genaue Zahlen zu nennen 37. Massgebend ist der Betriebsbegriff, wie er Art. 333 OR zugrunde liegt. Es ist somit auf die Kündigungen innerhalb eines Betriebes und nicht auf die Kündigungen innerhalb einer Unternehmung abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Betrieb mithin um eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt 38. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Kündigungen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen ausspricht: In der Lehre ist umstritten, ob bei der Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung im Falle der Massenentlassung vom Zugangsprinzip abgewichen und auf den Versand der Kündigung abgestellt werden soll. Es ist fraglich, ob sich eine solche Abweichung rechtfertigt. Auf jeden Fall ist es Sache des Arbeitgebers, mit geeigneten Steuerungsmassnahmen für Klarheit zu sorgen oder im Zweifelsfall ein Konsultationsverfahren durchzuführen 39. III. Konsultation der Arbeitnehmervertretung 1. Absicht der Massenentlassung Gemäss Art. 335f Abs. 1 OR wird der Arbeitgeber erst in demjenigen Moment informations- und konsultationspflichtig, in welchem er eine Massenentlassung «konkret beabsichtigt». Die lediglich eventuell in Betracht gezogene Möglichkeit einer Massenentlassung löst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Konsultationspflicht aus 40. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationspflichten in einem Spannungsverhältnis zu allfälligen Sanierungsbemühungen stehen, deren Geheimhaltung namentlich bei Fusionsverhandlungen, hängigen Offerten, Kreditrating, oder in Bezug auf den Börsenkurs oft äussert wichtig ist 41. Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung unterliegen zwar einer Verschwiegenheitspflicht über betriebliche Angelegenheiten (Art. 14 MwG 42 ), deren Verletzung Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, dennoch ist die Angst vor Informationslecks arbeitgeberseitig in den meisten Fällen sehr hoch, so dass mit der Konsultation möglichst lange zugewartet wird. 2. Informationsrecht Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmervertretung 43 bei beabsichtigter Massenentlassung vor der Konsultation mindestens die Gründe der Massenentlassung, die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, schriftlich mitzuteilen (Art. 335 Abs. 3 OR). Der Arbeitgeber hat die Gründe für die Massenentlassung vollständig, wahrheitsgetreu und ausreichend konkret zu umschreiben, damit es der Arbeitnehmerseite möglich ist, realistische Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Generelle Hinweise auf die wirtschaftliche Lage oder die schlechte wirtschaftliche Situation der Unternehmung stellen keine hinreichende Begründung dar 44. Über diese gesetzlich vorgesehene Mindestinformation hinaus hat der Arbeitgeber auf Anfrage schriftlich oder mündlich alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Als 108; 123 III 178 f.), nicht jedoch im Nachlassverfahren (Portmann [FN 30], Art. 335e N 3 und 6). 33 Portmann (FN 30), Art. 335d N Portmann (FN 30), Art. 335d N ST 2009, Portmann (FN 30), Art. 335d N So z.b. Art. 43 der Vereinbarung in der Maschinen-, Elektround Metallindustrie. 38 BGE 129 III Portmann (FN 30), Art. 335d N BGE 123 III Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335f N Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz [MwG]; SR ). 43 Bei Nichtbestehen einer Arbeitnehmervertretung gilt die Pflicht gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern. 44 Thomas Kälin/Kerstin Kirchhoff, Massenentlassung Ein chronologischer Überblick, in: Jusletter 5. Oktober 2009, 3, < (Zugriff ).

7 M a n u e l a K e l l e r - R a p o l d 256 zweckdienlich gilt alles, was es der Arbeitnehmerseite erlaubt, Vorschläge zu unterbreiten, wie von Kündigungen abgesehen werden kann. Dies kann z.b. Angaben über Möglichkeiten zur Realisierung von vorzeitigen Pensionierungen, Versetzungen, Kurzarbeit, Sozialplänen umfassen Konsultationsrecht Das Konsultationsrecht beinhaltet ein Recht auf Anhörung, ein Recht auf Beratung und falls der Arbeitgeber die arbeitnehmerseitigen Vorschläge ablehnt, ein nicht unumstrittenes Recht auf Begründung. Der Arbeitgeber muss folglich die mündlich oder schriftlich unterbreiteten Vorschläge der Arbeitnehmerseite, wie Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt oder deren Folgen gemildert werden können, anhören und/oder allfällige Möglichkeiten mit der Arbeitnehmerseite beraten. Das umstrittene Recht auf Begründung rechtfertigt sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 1 MwG). Unbestritten ist indessen, dass die arbeitnehmerseitigen Vorschläge für den Arbeitgeber keine bindende Wirkung haben 46. Zu konsultieren sind sämtliche Arbeitnehmer des von einer Massenentlassung betroffenen Betriebes und nicht nur jene Arbeitnehmer, deren Entlassung vorgesehen ist Beginn, Dauer und Ende der Konsultation Die Konsultationsfrist beginnt mit der formellen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenseinleitung durch den Arbeitgeber und nicht schon im Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerseite von der beabsichtigten Massenentlassung erfährt 48. Das Gesetz regelt die Konsultationsdauer nicht. Das Bundesgericht erachtet eine Konsultationsfrist von 24 Stunden als zu kurz, eine solche von vier bis sechs Wochen als zu lang 49. Eine rechtsgenügliche Konsultation verneinte das Bundesgericht auch im Fall, in welchem der Arbeitgeber eine Frist von 5 Tagen einschliesslich einem Wochenende gewährte und der letzte Tag der Frist mit dem Monatsende zusammenfiel, an dem gekündigt werden sollte 50. Da der Grundsatz von Treu und Glauben eine arbeitgeberseitige Prüfung der im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Arbeitnehmervorschläge verlangt, bevor der Arbeitgeber die Massenentlassung definitiv entscheidet, hat er die Konsultation frühzeitig einzuleiten. Andernfalls verkäme die Konsultation zu einer blossen Alibiübung. Die konkrete 45 Siehe weitere Beispiele in Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335f N Portmann (FN 30), Art. 335f N Portmann (FN 30), Art. 335f N BGE 130 III BGE 123 III 180 f. 50 BGE 130 III 110 f. Konsultationsfrist ergibt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise dem Vorhandensein einer Arbeitnehmervertretung, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie der Dringlichkeit der Massenentlassung 51. Zu beachten sind bei der Festlegung der Konsultationsdauer auch lokale Usanzen. So statuiert etwa eine Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn, der Handelskammer und dem Gewerkschaftsbund eine 30-tägige Konsultationsfrist, an die sich die Parteien in der Regel halten 52. Dem Arbeitgeber steht es frei, eine nach Treu und Glauben bemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen 53. Unterlässt der Arbeitgeber eine Fristansetzung, ist es Sache der Arbeitnehmerschaft, für die rechtzeitige Unterbreitung von Vorschlägen besorgt zu sein. Bei Ausbleiben von Arbeitnehmervorschlägen ist der Arbeitgeber nicht zur Nachfrage verpflichtet, riskiert aber bei zu kurzer Frist, dass sich die ausgesprochenen Kündigungen als missbräuchlich erweisen (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR) Durchsetzung von Informationsund Konsultationspflichten Bei Verletzung der Informations- und Konsultationspflichten durch den Arbeitgeber kann dieser unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB 55 auf Erfüllung und auf Schadenersatz (Art. 97 OR) in Anspruch genommen werden 56. Unter Verletzung der Informations- und Konsultationspflichten ausgesprochene Kündigungen sind wirksam 57, lösen wegen Missbrauchs jedoch eine Schadenersatzpflicht im Umfang von maximal zwei Monatslöhnen aus (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR i.v.m. Art. 336a Abs. 2 OR). Die Gerichte scheuen sich nicht, bei unterlassener Konsultation die maximale Entschädigung zuzusprechen 58. Die Entschädigung nach Art. 336a OR ist jedoch nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber die missbräuchliche Kündigung zurückzieht und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird 59. IV. Verfahren Bei Beginn des Konsultationsverfahrens hat der Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der schriftlichen Information der Arbeitnehmerschaft nach Art. 335f Abs. 3 OR einzureichen. Besteht die Absicht einer Massenentlassung nach Abschluss des Konsultationsverfahrens fort, hat der 51 Portmann (FN 30), Art. 335f N ST 2009, BGE 130 III 110 f. 54 Portmann (FN 30), Art. 335f N Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). 56 Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335f N BGE 132 III BGE 4A_238/2009 Erw. 6; BGE 4A_236/2009 Erw BGE 134 III 67.

8 K u r z a r b e i t u n d M a s s e n e n t l a s s u n g 257 Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt eine entsprechende Anzeige zu machen, welche die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmerschaft und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten muss (Art. 335g Abs. 1 und 2 OR). Die Arbeitnehmerschaft ist mit einer Kopie dieser Anzeige zu bedienen. Die Aufgabe des kantonalen Arbeitsamtes besteht nicht im Suchen von geeigneten Lösungen, wie die beabsichtigten Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt werden können, sondern in der Lösungssuche für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft (Art. 335g Abs. 3 OR). Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, endet es vorbehältlich vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsfristen 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das Arbeitsamt (Art. 335g Abs. 4 OR) 60. Zwischen der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt und dem Aussprechen der Kündigungen ist keine Frist einzuhalten 61. Erfolgt die Anzeige an das kantonale Arbeitsamt nicht oder verspätet, wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben, da die 30-tägige Frist nach Art. 335g Abs. 4 OR nicht zu laufen beginnt 62. Bei unterlassener Anzeige endet das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt, in dem allfällige Tätigkeiten des kantonalen Arbeitsamtes nach dem Zweck von Art. 335g OR nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden können 63. V. Fazit Werden bei der Vornahme von Entlassungen die gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerte überschritten, liegt eine Massenentlassung vor. Diese verlangt die rechtzeitige Durchführung einer Konsultation der Arbeitnehmerschaft sowie eine gesetzeskonforme Information und Anzeige beim kantonalen Arbeitsamt. Werden die Vorschriften im Zusammenhang mit einer Massenentlassung nicht eingehalten, können ausgesprochene Kündigungen als missbräuchlich taxiert werden, was beim Arbeitgeber eine Entschädigungspflicht auslöst. Die Kurzarbeit bezweckt den Erhalt der Arbeitsplätze. Zu den Anspruchsvoraussetzungen auf eine Kurzarbeitsentschädigung gehören deshalb wie erwähnt unter anderem, dass der Arbeitsausfall ein vorübergehender ist und dass es sich beim betroffenen Arbeitsverhältnis nicht um ein gekündigtes handelt. Wird nun während der Kurzarbeit gekündigt, entfallen diese Voraussetzungen nachträglich, womit die Arbeitslosenkasse keine Zahlungen mehr erbringt. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit erfolgt unter der oft stillschweigenden Bedingung, dass durch die Einführung der Kurzarbeit auf eine Entlassung verzichtet wird. Kommt es nun trotz Kurzarbeit zur Entlassung, hat der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Anspruch auf den vollen ursprünglichen vereinbarten Lohn. Des Weiteren hat er sogar das Recht, den infolge der Kurzarbeit erlittenen Lohnausfall nachträglich vom Arbeitgeber zurückzufordern. Dieser Anspruch steht dem Arbeitnehmer auch zu, wenn die Kündigung unmittelbar nach der Kurzarbeit ausgesprochen wird 64. E. Zusammenfassung Bei nachhaltig schlechter Auslastung greifen die Arbeitgeber oft auf das Instrument der Kurzarbeit zurück, um während der angespannten Wirtschaftslage nach Möglichkeit die Arbeitsplätze erhalten und das Know-how im Betrieb behalten zu können. Kommt es während oder unmittelbar nach der Kurzarbeit zu Entlassungen, kann der Arbeitnehmer den erlittenen Lohnausfall vom Arbeitgeber nachfordern. Im Falle von Massenentlassungen sind die gesetzlichen und allenfalls (gesamtarbeits-)vertraglichen Bestimmungen einzuhalten, um einer Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers vorzubeugen. 64 Streiff/von Kaenel (FN 19), Art. 335f N 10 sowie JAR 1994, 125. D. Kündigung während oder unmittelbar nach der Kurzarbeit 60 Die Vorschrift von Art. 335g Abs. 4 OR ist grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von weniger als einem Monat von Bedeutung. 61 ST 2009, BGE 4A_238/2009 Erw. 5; BGE 4A_236/2009 Erw. 3; BGE 132 III BGE 132 III 412.

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Arbeitsrecht I Lösungsschema

Arbeitsrecht I Lösungsschema Prof. Dr. Roland A. Müller FS 2010 Arbeitsrecht I Lösungsschema 7. Juni 2010 Vorbemerkungen Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance erhalten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche

Mehr

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Was tun bei ausstehendem Lohn?

Was tun bei ausstehendem Lohn? Was tun bei ausstehendem Lohn? 1 Grundsätze zur Ausrichtung des Lohnes Gemäss Art. 323 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn jeweils am Ende jeden Monats

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt. ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen

Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Nachfolgend finden Sie Artikel aus dem Obligationenrecht (Fassung vom. Juli 05), welche sich mit der Kündigung des Arbeitsvertrages befassen. Diese

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld Zusammenfassung: Durch das Gesetz Nr. 92/2012 (sog. Riforma Fornero ) wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2013, das neue Arbeitslosengeld

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Muster einer fristgerechten Kündigung

Muster einer fristgerechten Kündigung MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr