Studienplan für die Studienrichtung. Verfahrenstechnik. an der. Technischen Universität Wien. Bachelorstudium. Fassung 2009/1
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- Waldemar Müller
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1 Studienplan für die Studienrichtung Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Wien Bachelorstudium Fassung 2009/1 Gemäß UG 2002 BGBl. 1, Nr. 120/2002 und Satzung der TU Wien, Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Beschluss der Studienkommission vom Beschluss des Senates der TU Wien vom geändert: Beschluss des Senates der TU Wien vom Beschluss des Senates der TU Wien vom Beschluss des Senates der TU Wien vom Beschluss des Senates der TU Wien vom
2 Seite 2 von Grundlage und Geltungsbereich Dieser Studienplan beruht auf dem Universitätsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 120/2002 (UG 2002) und dem Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Technischen Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung. Er regelt das Bachelorstudium der Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Wien. Die Inhalte dieses ingenieurwissenschaftlichen Studiums orientieren sich am Qualifikationsprofil. 2. Qualifikationsprofil Die Verfahrenstechnik (VT) ist eine Ingenieurwissenschaft in einem interdisziplinären Fachgebiet (sie vereint Aspekte des Maschinenbaus, der Chemie, der Physik, der Biologie und der Elektrotechnik). Die VT beschäftigt sich mit der Gewinnung und Umwandlung von Stoffen einschließlich der Prozesstechnik, der Planung, des Baus, der Prüfung und des Betriebes von Anlagen. Eine breite, solide Grundausbildung in den Grundlagenfächern der Verfahrenstechnik (Grundoperationen), des Maschinenbaus und der Technischen Chemie soll Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Verfahrenstechnik dazu qualifizieren, während der Berufslaufbahn der schnellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen und sich rasch in angrenzende Fachgebiete, neue fachübergreifende sowie fachspezifische Technologien und Problemsituationen einzuarbeiten. Das interdisziplinäre Denken, die fachübergreifende Zusammenarbeit, die Auseinandersetzung mit den Folgen der Technik für Mensch und Umwelt ist integraler Bestandteil der Ausbildung, ebenso wie die Vermittlung von Verständnis für das wirtschaftliche, politische und soziale Umfeld in Unternehmen und in der Gesellschaft und von Kenntnissen über geeignete Kooperations- und Kommunikationsstrukturen, über einschlägige Gesetzes- und Regelwerke, sowie die kritische Auseinandersetzung damit. Typische Beschäftigungsbereiche von Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Verfahrenstechnik sind: Forschung und Entwicklung Prozess- und Verfahrensentwicklung Anlagenbau (Planung, Konstruktion und Projektabwicklung) Betrieb und Produktion Umwelttechnik Anwendungstechnik, technische Akquisition Anlagenmanagement Sicherheitstechnik/Störfallvorsorge, Umweltschutz und Abfallmanagement Instandhaltung und Wartung von verfahrenstechnischen Anlagen
3 Seite 3 von 11 Der Absolventin bzw. dem Absolventen werden folgende Fähigkeiten vermittelt: breite und vergleichende Beherrschung der Grundlagen zum ingenieurwissenschaftlichen Arbeiten, ausgerichtet auf die Verfahrenstechnik und die angrenzenden Fachgebiete Beherrschung der grundlegenden ingenieurwissenschaftlichen Methoden der Verfahrenstechnik (z.b. Grundoperationen) und der angrenzenden Fachgebiete Beherrschung der so genannten Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) wie beispielsweise die Beschaffung von Informationen sowie die Bewertung, Analyse und Präsentation von Ergebnissen Die Absolventin bzw. der Absolvent ist für folgende Aufgabenstellungen ausgebildet: Sie/Er kann Aufgabenstellungen der Verfahrenstechnik einschließlich angrenzender Fachgebiete analysieren, formal richtig beschreiben, die notwendigen Informationen beschaffen sowie geeignete Verfahren und Methoden für die Lösung auswählen und anwenden. Sie/Er beherrscht die Grundlagen, die zum Einstieg in spezielle Fachgebiete und neue Techniken notwendig sind. 3. Struktur des Bachelorstudiums (1) Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium Verfahrenstechnik, einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit, beträgt 6 Semester. Das Bachelorstudium ist nicht in Abschnitte unterteilt, zur Orientierung der Studierenden wurde jedoch eine Studieneingangsphase gemäß 66 Abs. 1 UG 2002 eingerichtet (siehe 6). (2) Der Arbeitsaufwand des gesamten Bachelorstudiums ist mit 180 ECTS-Punkten festgelegt. Diese teilen sich wie folgt auf: Pflichtfächer: 150 ECTS Freie Wahlfächer und Lehrveranstaltungen über Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ): 18 ECTS Bachelorarbeit: 12 ECTS Dies entspricht 112 Semesterstunden für die Pflichtfächer und ca. 130 Semesterstunden (abhängig von den gewählten Fächern) für das gesamte Studium. (3) Das verwendete System von ECTS-Punkten (European Credit Transfer System) beruht auf der EU-Richtlinie 253/2000/EG und wird entsprechend 51 Abs. 2 UG 2002 bzw. 3 Abs. 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen angewendet. Gemäß 9 Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen entspricht eine Semesterstunde so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. (4) Der Absolventin/Dem Absolventen wird der akademische Grad Bachelor of Science, abgekürzt BSc, verliehen. 4. Beschreibung der Lehrveranstaltungstypen (1) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, die Studierende didaktisch in Teilbereiche des betreffenden Faches und dessen Methoden einführen.
4 Seite 4 von 11 (2) Übungen (UE) sind Lehrveranstaltungen, in denen das Verständnis des Stoffes der dazugehörigen Vorlesung durch Anwendung auf konkrete Aufgaben vertieft wird. (3) Rechenübungen (RU) sind Lehrveranstaltungen, in denen der Stoff einer zugehörigen Vorlesung durch Rechenbeispiele vertieft und konkret angewendet wird. (4) Vorlesungsübungen (VU) sind Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter, bei denen Übungsbeispiele direkt in das entsprechende Vorlesungskapitel integriert werden. (5) Konstruktionsübungen (KU) sind Lehrveranstaltungen, die das Ziel haben, die konstruktiven Fähigkeiten zu schulen und das Wissen aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zu verbinden und anzuwenden. (6) Laborübungen (LU) sind Lehrveranstaltungen, in denen das Verständnis des Stoffes der dazugehörigen Vorlesung durch die Durchführung von Laborexperimenten und die Auswertung der Ergebnisse vertieft wird. (7) Seminare (SE) sind Lehrveranstaltungen, die der wissenschaftlichen Diskussion dienen; von den Studierenden sind eigene mündliche und/oder schriftliche Beiträge zu erbringen. (8) Proseminare (PS) sind Lehrveranstaltungen mit einführendem Charakter, die als Ergänzung zu Vorlesungen oder Übungen gedacht sind; sie haben Grundkenntnisse des betreffenden Faches zu vermitteln und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate und Diskussion zu behandeln. (9) Exkursionen (EX) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden durch den Besuch von entsprechenden Institutionen, Unternehmen und/oder Anlagen Einblick in die Praxis erhalten.
5 Seite 5 von Lehrveranstaltungen, Semestereinteilung und Zuteilung von ECTS-Punkten (1) In den Tabellen 1 3 sind die Lehrveranstaltungen mit dem Lehrveranstaltungstyp, den Semesterstunden und den ECTS-Punkten entsprechend der Semestereinteilung aufgelistet. Tabelle 1: Lehrveranstaltungen im 1. und 2. Semester (1. Studienjahr) Lehrveranstaltung LVA-Typ 1. Semester 2. Semester Semesterstunden ECTS Einführung in die Verfahrenstechnik VO Mathematik 1 für MB und VT VO 4 6 Mathematik 1 für MB und VT UE 2 4 Physik für Ingenieure VO 2 3 Technisches Zeichnen + CAD VO Technisches Zeichnen + CAD VU 2 2 Mechanik 1 VO 3 5 Mechanik 1 für VT UE 2 2 Grundlagen der Chemie VO 2 3 Anorganische Chemie f. VT VO 2 3 Mathematik 2 für MB und VT VO 4 6 Mathematik 2 für MB und VT UE 2 4 Technisches Zeichnen + CAD KU 3 3 Mechanik 2 für VT VU 3 4 Grundlagen der Chemie und Labortechnik LU Organische Chemie für VT VO 2 3 Projektmanagement VO 2 3 Summe Pflichtfächer 1. u. 2. Semester Freie Wahlfächer / Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) 1.5 Summe 1. Studienjahr 60
6 Seite 6 von 11 Tabelle 2: Lehrveranstaltungen im 3. und 4. Semester (2. Studienjahr) Lehrveranstaltung LVA-Typ 3. Semester 4. Semester Semesterstunden ECTS Mathematik 3 für MB und VT VO 2 3 Mathematik 3 für MB und VT UE Grundlagen der Elektrotechnik für MB und VT VO 2 3 Grundlagen des Programmierens VU 4 4 Grundlagen der Werkstoffwissenschaft VO 2 3 Grundlagen Thermodynamik VU 3 4 Physikalische Chemie für VT VO Physikalische Chemie für VT RU 1 1 Mechanische Verfahrenstechnik VO 2 3 Grundlagen der Elektrotechnik für VT LU 1 1 Grundlagen der Werkstofftechnik VO Grundlagen der Werkstofftechnik LU 1 1 Grundlagen Strömungslehre VU 3 4 Physikalische Chemie für VT LU 2 3 Chemische Technologie organischer Stoffe für VO 2 3 VT Chemische Technologie VO 2 3 anorganischer Stoffe für VT Grundlagen der Regelungstechnik VU 3 4 Präparatives Labor für VT LU 4 4 Summe Pflichtfächer 3. u. 4. Semester Freie Wahlfächer / Soft Skills 9.5 Summe 2. Studienjahr 60
7 Seite 7 von 11 Tabelle 3: Lehrveranstaltungen im 5. und 6. Semester (3. Studienjahr) Lehrveranstaltung LVA-Typ Semesterstunden ECTS Prozessmesstechnik VU 2 2 Angewandte Thermodynamik VU 4 5 Ein- und Mehrphasenströmungen VU 3 4 Wärmeübertragung VU 3 4 Thermische Verfahrenstechnik VO 2 3 Chemische Verfahrenstechnik VO 2 3 Grundlagen des Apparate- und Anlagenbaus VU 3 4 Thermohydraulische Anlagen und Maschinen VO 2 3 Stoffübertragung VU 2 2 Verfahrenstechnik Labor LU 6 9 Verfahrenstechnik Rechenübungen RU 2 2 Summe Pflichtfächer 5. u. 6. Semester Freie Wahlfächer / Zusatzqualifikationen ( Soft 7 Skills ) Bachelorarbeit 6 12 Summe 3. Studienjahr Sem. (2) Das Studienrechtliche Organ kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden. 6. Studieneingangsphase Folgende Lehrveranstaltungen werden gemäß 66 Abs. 1 UG 2002 als Studieneingangsphase definiert: Einführung in die Verfahrenstechnik (VO1.0), 0.5 ECTS Mechanik 1 (VO 3.0), 5 ECTS Technisches Zeichnen + CAD (VU 2.0), 2 ECTS Grundlagen der Chemie (VO 2.0), Mechanische Verfahrenstechnik (VO 2.0), Mathematik 1 f. MB u. VT (VO 4), 6 ECTS
8 Seite 8 von Prüfungsfächer Die Lehrveranstaltungen bilden folgende Prüfungsfächer: 1. Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen Mathematik 1 Mathematik 2 Mathematik 3 Physik für Ingenieure Grundlagen der Elektrotechnik Grundlagen des Programmierens Prozessmesstechnik Grundlagen der Regelungstechnik 2. Grundlagen Maschinenbau Technisches Zeichnen + CAD Mechanik 1 Mechanik 2 für VT Grundlagen der Werkstoffwissenschaft Grundlagen der Werkstofftechnik Grundlagen des Apparate- und Anlagenbaus 3. Thermodynamik und Strömungslehre Grundlagen Thermodynamik Angewandte Thermodynamik Grundlagen Strömungslehre Ein- und Mehrphasenströmungen Wärmeübertragung Stoffübertragung Thermohydraulische Anlagen und Maschinen 4. Verfahrenstechnik Einführung in die Verfahrenstechnik Chemische Verfahrenstechnik Mechanische Verfahrenstechnik Thermische Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik Rechenübungen Verfahrenstechnik Labor 5. Grundlagen Chemie Grundlagen der Chemie Anorganische Chemie und Labortechnik Organische Chemie Physikalische Chemie Chemische Technologie anorganischer Stoffe Chemische Technologie organischer Stoffe Präparatives Labor für VT 10 ECTS 10 ECTS 4.5 ECTS 2 ECTS 7 ECTS 7 ECTS 2.5 ECTS 5 ECTS 2 ECTS 0.5 ECTS 2 ECTS 9 ECTS 7 ECTS 7.5 ECTS
9 Seite 9 von Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) und Freie Wahlfächer Projektmanagement (Pflichtfach) Restliche Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) und freie Wahlfächer 18 ECTS 7. Bachelorarbeit 12 ECTS Die Vorlesung Einführung in die Verfahrenstechnik (VO 1.0, 0.5 ECTS, 1. Semester) ist eine Einführungslehrveranstaltung und wird daher nicht in die Bewertung einbezogen. 8. Freie Wahlfächer und Lehrveranstaltungen über Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) (1) Im Zuge des Bachelorstudiums Verfahrenstechnik sind freie Wahlfächer im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten zu absolvieren. (2) Im Zuge dieser freien Wahlfächer sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 6 ECTS-Punkten aus dem gemäß 1 Abs. 1 Z 4 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen festlegten Katalog von Lehrveranstaltungen über Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ) zu wählen. Die Pflichtlehrveranstaltung Systemplanung & Projektmanagement im Ausmaß von -Punkten dient ebenfalls der Vermittlung von Zusatzqualifikationen ( Soft Skills ). (3) Im Zuge der verbleibenden ECTS-Punkte für freie Wahlfächer können auch andere wissenschaftlich/künstlerische Lehrveranstaltungen anerkannter in- und ausländischer Universitäten gewählt werden. 9. Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist die im Bachelorstudium anzufertigende eigenständige schriftliche Arbeit, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung abzufassen ist. Die Bachelorarbeit wird mit 12 ECTS-Punkten bewertet. (2) Das Thema der Bachelorarbeit muss aus einem der folgenden Themenbereiche gewählt werden: Prozess-, Mess- u. Regelungstechnik Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung Apparate- u. Anlagenbau Thermodynamik, Thermohydraulische Anlagen u. Maschinen Strömungslehre, Wärme- u. Stoffübertragung Chemische Verfahrenstechnik Thermische Verfahrenstechnik Mechanische Verfahrenstechnik Chemische Technologie anorganischer Stoffe Chemische Technologie organischer Stoffe Wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsausbildung in der Verfahrenstechnik nicht beeinträchtigt wird, können vom studienrechtlichen Organ Bachelorarbeiten aus anderen Themengebieten genehmigt werden.
10 Seite 10 von 11 (3) Die Bachelorarbeit beinhaltet die Durchführung einer selbstständigen Arbeit, eine schriftliche Ausarbeitung der wesentlichen Grundlagen und Ergebnisse sowie eine kurze mündliche Präsentation. Die kurze mündliche Präsentation der Ergebnisse ist wie eine Lehrveranstaltungsprüfung öffentlich zugänglich. 10. Prüfungsordnung, Bachelorprüfung, Abschlusszeugnis (1) Vorlesungsprüfungen können schriftlich und/oder mündlich erfolgen, wobei im Fall von schriftlicher und mündlicher Prüfung beide Teile der Prüfung nach Möglichkeit innerhalb von zwei Werktagen abzuhalten sind. Der Prüfungsmodus wird vom/von der Lehrveranstaltungsleiter/in festgelegt. (2) Die Beurteilung von Vorlesungsübungen (VU) erfolgt immanent und eventuell durch eine mündliche Prüfung. Ob und unter welchen Bedingungen eine mündliche Prüfung stattfindet, wird vom/von der Lehrveranstaltungsleiter/in festgelegt. (3) Übungen, Laborübungen, Konstruktionsübungen, Seminare, Proseminare und Projektarbeit sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (4) Der vorgesehene Prüfungsmodus sowie die Erfordernisse für eine positive Beurteilung sind vom/von der Lehrveranstaltungsleiter/in am Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben. (5) Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (UE, RU, LU, PS, SE, KU) und bei kombinierten Lehrveranstaltungen (VU) sind die im Rahmen der Durchführung erbrachten Leistungen in die Beurteilung einzubeziehen. Für mindestens eine versäumte oder negative Prüfung, Test oder Kolloquium ist zumindest ein Ersatztermin innerhalb von 2 Monaten im darauffolgenden Semester anzubieten. Der Ersatztermin kann entfallen, falls die betreffende LVA im darauffolgenden Semester angeboten wird. (6) Für die Teilnahme an Exkursionen und für die Einführungslehrveranstaltung Einführung in die Verfahrenstechnik lautet die Beurteilung mit Erfolg teilgenommen (positive Beurteilung) oder ohne Erfolg teilgenommen (negative Beurteilung). (7) Für den Abschluss des Bachelorstudiums ist die positive Absolvierung aller im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen erforderlich; die Bachelorprüfung wird mit dem Einreichen der Zeugnisse für die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen formell abgeschlossen. (8) Im Abschlusszeugnis werden die Prüfungsfächer nach 7 samt Noten sowie die Gesamtbeurteilung angegeben. Die Noten der Prüfungsfächer sind Durchschnittsnoten, wobei die Notenskala von 1 bis 5 gemäß 73 Abs. 1 UG 2002 angewendet wird. Die Durchschnittsnote eines Prüfungsfaches wird durch den nach ECTS-Punkten gewichteten und auf ganze Zahlen gerundeten Mittelwert (bei einem Ergebnis größer als.,5 wird aufgerundet) der Noten auf die Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches gebildet; dabei bleiben Noten mit Erfolg teilgenommen unberücksichtigt. Die Gesamtbeurteilung erfolgt unter Einbeziehung der Noten aller Prüfungsfächer ( 7 1-7) gemäß 73 Abs. 3 UG 2002.
11 Seite 11 von Lehrveranstaltungstausch Ein Lehrveranstaltungstausch gemäß 27 Abs.1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen ist im Ausmaß von maximal 8 ECTS-Punkten auf Antrag des/der Studierenden möglich, wobei Folgendes zu beachten ist: Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Semesters dürfen nicht getauscht werden. Lehrveranstaltungen des Blockes Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen aus 7 dürfen nicht getauscht werden. Bei den ein- und auszutauschenden Lehrveranstaltungen muss Gleichwertigkeit hinsichtlich des Typs der LVA vorliegen. Die einzutauschenden Lehrveranstaltungen müssen eine gleiche oder größere Anzahl von ECTS Punkten aufweisen als die auszutauschenden. Über den Lehrveranstaltungstausch entscheidet das Studienrechtliche Organ. 12. Übergangsbestimmungen (1) Im Allgemeinen gelten die Übergangsbestimmungen gemäß 7 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen. (2) Die Studierenden des Diplomstudiums Verfahrenstechnik sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem vorliegenden Studienplan zu unterstellen. (3) Studierende des Diplomstudiums Verfahrenstechnik können das Diplomstudium noch bis 30. November 2015 abschließen. (4) Die Anerkennung von Studienleistungen zwischen dem bisher gültigen Diplomstudienplan und dem vorliegenden Bachelorstudienplan wird durch von der Studienkommission zu erlassende Äquivalenzbestimmungen geregelt. 13. Inkrafttreten Der Studienplan in seiner Erstfassung trat mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
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